* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 145/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 145/62

Mit der Klage hat sie als Schmerzensgeld eine Kapitalabfindung und eine Geldrente verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß ihr Zukunftsschaden von dem beklagten Lande zur Hälfte zu ersetzen sei» Daö Landgericht hat diese Feststellung-getroffen und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.0ÖQ DM erkannt, weil dem beklagten Lande eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, beantragt das beklagte Land unter Zugrundelegung seiner Verantwortlichkeit zu einem Drittel eine Ermäßigung des Schmerzensgeidbetrags auf 2.666,67 IM, den Wegfall der Schmerzensgeldi'ente, sowie die Feststellung, daß es nur zu einem Drittel für die künftigen Unfallfolgen hafte. 1. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land an, wenn ein 28 m hohes Stahlgerust mit einer in Höhe von etwa 70 cm beginnenden Steigleiter, deren Benutzung für Ungeübte gefährlich ist, ohne jede tatsächliche Erschwerung seiner Besteigung errichtet und belassen wurde.. Indessen■bestand hier nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, weil der weithin sichtbare Turm - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gerade für die Schuljugend des benachbarten Dorfes einen besonderen Anziehungspunkt bilden mußte, die sich bekanntlich durch ein bloßes Verbotsschild nicht zurückhalten läßt. Die Pflicht zur Verkehrssicherung des Turmes entfiel nicht deshalb, weil die sich als S^cherungsmaßnahmen anbietenden Hindernisse - außer einer Umzäunung etwa die vom beklagten Land nach dem Unfall vorgenommene Entfernung der unterst Leitersprossen - von hartnäckigen Jugendlichen hätten überwunden werden können. Auch kann der ursächliche Zusammenhang zwischen solcher Verletzung der Sicherungspflicht und dem Unfall der Klägerin nicht durch die Behauptung in Frage gestellt werden, die Klägerin sei, wie sich aus ihrer Mißachtung eindringlicher Verbote und dem wiederholten Besteigen des Turmes ergebe, von so hartnäckiger Zielstrebigkeit beseelt gewesen, daß sie die vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Hindernisse überwuhden haben würde, - was nach unter Beweis gestellten anderweiten Erfahrungen unschwer möglich sei. * Das Berufungsgericht hat es in möglicher tatrichterlicher Würdigung abgelehnt, aus den vom beklagten Land unter Beweis gestellten Behauptungen den von diesen gewünschten Schluß zu ziehen, daß die Klägerin den Turm auch bei Vorhandensein der als fehlend beanstandeten Sicherungsmaßnahmen bestiegen haben würde, und weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, daß dem beklagten Lande ein solcher Nachweis obgelegen hätte. 3. Baß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nach j 254 BGB nur das beiderseitige Verschulden berücksichtigt und die in erster Linie maßgebende Verursachung außer Betracht gelassen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Wenn es in Übereinstimmung mit dem Landgericht gleichwohl zu einer hälftigen Schadensteilung gelangt, weil es das Verschulden der kindlichen Klägerin geringer bewertet als das vom beklagten Land zu vertretende Verschulden seiner Bediensteten, so kann dem mit Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der vom beklagten Land errichtete Vermessungsturm die Gefahr, deren Opfer die Klägerin wurde, bei verständiger Würdigung recht nahelegt, ist ebenso sachgerecht wie die Auffassung, daß an ein zehnjähriges Kind, selbst wenn es gewarnt war, erheblich geringere Anforderungen zu stellen sind. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht, auf dessen Urteilsgründe sich das Berufungsgericht auch insoweit insgesamt billigend bezieht, außer den sehr schweren Verletzungen und ihren Folgen in letzter Reihe auch den Umstand berücksichtigt, daß die Klägerin nur beschränkte Mittel hat, während ihr als Schuldner das Land Baden-Württemberg gegenübersteht. Diese Rüge kann das angefochtene Urteil schon deshalb nicht gefährden, weil rechtsgxnmäsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Unfallbeteiligten für die Bemessung eines Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können und es deshalb iur den Tatrichter unumgänglich ist, sich im Einzelfall die insoweit^ erheblichen Umstände vor Augen zu steilen.

Zitierte Normen: § 304 StGB § 823 BGB
FolgeLandbeklagenBerufungsgerichtTurmKlägerinbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 145/62
ir
2209 077
Verkündet
 am 12o Februar 1963
Kriegl, Justizobersekretär
 als ürkundsbearnter d.Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, jetzt vertret Landesveraiessungsamt Baden-Württemberg, S >tr.
urch das
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Schülerin Mathilde
 geboren am
____	_ 1947, in BBBHBBPlCrs« R|
gesetzlich vertreten durch das Landratsamt - Kreisjugendamt,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi si onsbeklagt e,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das ürteil \des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem beklagten Lande auferlegt„
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Dio damals 10 Jahre alte Klägerin ist am 13» Juni 1957 auf einen Vermessungsturin geklettert, den das Landesvermessungsauit nahe dem Heimatdorf der Klägerin errichtet hatte» Der Turm war als 23 m hohes Stahlgerüst ausgeführt; an ihm war eine Steigleiter angebracht, die etwa 70 cm über dem Erdboden begann»
An dem Turm war eine gelbe Warntafel befestigt mit der Aufschrift "Betreten verboten. Für Unfälle wird nicht gehaftet. Beschädigungen werden nach § 304 StGB bestraft". Die Klägerin bestieg nachmittags mit einer gleichaltrigen Schulkameradin den Turm, verlor das Gleichgewicht und stürzte aus einer Höhe von etwa 25 m ab; dabei erlitt sie schwere Verletzungen, insbesondere eine Wirbel- und Wirbelsäulenfraktur sowie einen Schcnkelhalsbruch. Nach mehrmonatiger Krankenhaus-Behandlung wurde sie entlassen, jedoch konnten die Unfallfolgen nicht vollständig beseitigt werden.
Die Klägerin macht das beklagte Band für ihren Unfall verantwortlich, will sich aber wegen ihres Mitverschuldens die Hälfte seiner Folgen anrechnen lassen. Mit der Klage hat sie als Schmerzensgeld eine Kapitalabfindung und eine Geldrente verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß ihr Zukunftsschaden von dem beklagten Lande zur Hälfte zu ersetzen sei»
Daö Landgericht hat diese Feststellung-getroffen und auf
 Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.0ÖQ DM erkannt, weil dem
 beklagten Lande eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
 zur Last falle.
\
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung, das beklagte Land Anschiußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zusätzlich eine monatliche Schmerzersgeld-rc-ntc von 40 DM auf Lebenszeit zugebilligt und die Anschlußberufung zurückgewieseno
 
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, beantragt das beklagte Land unter Zugrundelegung seiner Verantwortlichkeit zu einem Drittel eine Ermäßigung des Schmerzensgeidbetrags auf 2.666,67 IM, den Wegfall der Schmerzensgeldi'ente, sowie die Feststellung, daß es nur zu einem Drittel für die künftigen Unfallfolgen hafte.
Entscheidungsgründe:
1.	Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land an, wenn ein 28 m hohes Stahlgerust mit einer in Höhe von etwa 70 cm beginnenden Steigleiter, deren Benutzung für Ungeübte gefährlich ist, ohne jede tatsächliche Erschwerung seiner Besteigung errichtet und belassen wurde.. Denn jtTder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu dem Schutze Dritter zu treffen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1954
-	VI ZR 265/53 = VersR 1955, 21). Zwar können keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Gefährdungsmöglichkeit verlangt werden. Indessen■bestand hier nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, weil der weithin sichtbare Turm - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gerade für die Schuljugend des benachbarten Dorfes einen besonderen Anziehungspunkt bilden mußte, die sich bekanntlich durch ein bloßes Verbotsschild nicht zurückhalten läßt. Wenn auch im allgemeinen nur eine Sicherung des befugten Verkehrs verlangt werden kann und zu dem Schutze Erwachsener ein Verbotsschild genügen mag, so gilt doch etwas anderes gegenüber Kindern und Jugendlichen, die nach der Verkehrsauffassung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bedürfen (vgl» BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957
-	VI ZR 224/56 = VersR 1957, 805)« Mit vollem Recht beanstandet
4
v
der Tatrichter daher in erster Reihe, daß der Turm nicht durch eine abgeschlossene, hinreichend hohe und mit Stacheldraht versehene Umzäunung unzugänglich gemacht worden ist, - was auch wirtschaftlich durchaus zu demutbar wäre*
' Demgegenüber ist es ohne Belang, ob im letzten Menschenalter kein I’nll bekannt geworden ist, daß Kinder von (möglicherweise ausreichend abgesicherten) VermessungstUrmen abgeatiürälifc sind«, Unerheblich ist auch, ob - wie die Revision geltend macht -Masten einer Starkstromleitung keiner besonderen Absicherung gegen das Erklettern bedürfen (vgl* RG DRZ 1928 Nr. 183 und andererseits RG JV« 1935, 2628 Nr. 9); denn der wesentliche Unterschied besteht darin, daß der Vermessungsturm mit einer fast bis zu dem Boden reichenden, gerade zu dem Erklettern bestimmten Steigleiter versehen war, die eine Benutzung nahelegte. Unvergleichbar sind schließlich die im allgemeinen nur einige Meter hohen, zur Ausübung der Jagd dienenden Hochstände, deren Holzleitern kaum gefährlicher zu sein pflegen als die in allgemeiner Benutzung befindlichen Leitern und vor diesen noch den Sicherungs-vorsug der Standfestigkeit haben.
Die Pflicht zur Verkehrssicherung des Turmes entfiel nicht deshalb, weil die sich als S^cherungsmaßnahmen anbietenden Hindernisse - außer einer Umzäunung etwa die vom beklagten Land nach dem Unfall vorgenommene Entfernung der unterst Leitersprossen - von hartnäckigen Jugendlichen hätten überwunden werden können. Denn die Notwendigkeit und das Maß erforderlicher Vorkehrungen richtet sich nach den als gewöhnlich zugrunde zu legenden, durchschnittlichen Verhältnissen und wird durch die Möglichkeit einer Unwirksamkeit unter besonderen Bedingungen nicht beeinflußt.
2.	Auch kann der ursächliche Zusammenhang zwischen solcher Verletzung der Sicherungspflicht und dem Unfall der Klägerin nicht durch die Behauptung in Frage gestellt werden, die
 Klägerin sei, wie sich aus ihrer Mißachtung eindringlicher Verbote und dem wiederholten Besteigen des Turmes ergebe, von so hartnäckiger Zielstrebigkeit beseelt gewesen, daß sie die vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Hindernisse überwuhden haben würde, - was nach unter Beweis gestellten anderweiten Erfahrungen unschwer möglich sei.
* Das Berufungsgericht hat es in möglicher tatrichterlicher Würdigung abgelehnt, aus den vom beklagten Land unter Beweis gestellten Behauptungen den von diesen gewünschten Schluß zu ziehen, daß die Klägerin den Turm auch bei Vorhandensein der als fehlend beanstandeten Sicherungsmaßnahmen bestiegen haben würde, und weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, daß dem beklagten Lande ein solcher Nachweis obgelegen hätte. Denn wenn das schuldhafte Verhalten in einem Unterlassen besteht, ist die Frage der Verursachung dahin zu stellen, ob diese Unterlassung im allgemeinen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war; demg genüber hat der Schädiger Umstände darzutun, die geeignet sind, den sich zunächst ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zur Überzeugung des Tatriehters zu entkräften (vgl. BGHZ ?, 198, 204; KOKK Anm. 60 vor und Anm. 9 zu § 823 BGB). Das aber ist dem beklagten Lande nicht gelungen.
3.	Baß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nach j 254 BGB nur das beiderseitige Verschulden berücksichtigt und die in erster Linie maßgebende Verursachung außer Betracht gelassen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Das Berufungsgoricht fußt insoweit nämlich auf den von ihm gebilligten Abv/agungcgründen des Landgerichts und erörtert zusätzlich nur den Berufungsansg^iff, daß das Mitverschulden der Klägerin zu gering bewertet worden sei. Das landgerichtliche Urteil aber beschäftigt sich in erster Reihe mit der beiderseitigen Verursachung des Unfalles und mißt die überwiegenden Verursachungsgründe der Klägerin zu. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
 
Wenn es in Übereinstimmung mit dem Landgericht gleichwohl zu einer hälftigen Schadensteilung gelangt, weil es das Verschulden der kindlichen Klägerin geringer bewertet als das vom beklagten Land zu vertretende Verschulden seiner Bediensteten, so kann dem mit Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der vom beklagten Land errichtete Vermessungsturm die Gefahr, deren Opfer die Klägerin wurde, bei verständiger Würdigung recht nahelegt, ist ebenso sachgerecht wie die Auffassung, daß an ein zehnjähriges Kind, selbst wenn es gewarnt war, erheblich geringere Anforderungen zu stellen sind.
4.	Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht, auf dessen Urteilsgründe sich das Berufungsgericht auch insoweit insgesamt billigend bezieht, außer den sehr schweren Verletzungen und ihren Folgen in letzter Reihe auch den Umstand berücksichtigt, daß die Klägerin nur beschränkte Mittel hat, während ihr als Schuldner das Land Baden-Württemberg gegenübersteht. Die Revision erblickt hierin eine unzulässige Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, weil das Fiskalvermögen wegen öffentlicher Zweckgebundenheit keine Vermögenslage in pfivadrrechtliehern Sinne bilde und deshalb zu dem Privatwirtschaftliehen Vermögen des Verletzten nicht in ein Verhältnis gebracht werden könne (BGHZ 18, 149, 166). Diese Rüge kann das angefochtene Urteil schon deshalb nicht gefährden, weil rechtsgxnmäsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Unfallbeteiligten für die Bemessung eines Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können und es deshalb iur den Tatrichter unumgänglich ist, sich im Einzelfall die insoweit^ erheblichen Umstände vor Augen zu steilen. Mehr ist hier nicht geschehen.
Wenn zudem das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht außer dem - seiner Ausgangshöhe nach unstreitigen -
7
Kapitalbetrag noch eine Geldrente für erforderlich gehalten -hat, um der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden, so waren dafür ausweislich seiner Urteilsgründe allein die weitreichenden immateriellen Folgen des Unfalles maßgebend. Daß das Berufungsgericht hierbei von seinem Ermessen einen fehlsamen Gebrauch gemacht hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Bas Oberlandesgericht hat sich durch Einholung eines ausführlichen Gutachtens der Orthopädischen Universitätsklinik Tübingen die Beurteilungsgrundlage geschaffen, inwieweit die Klägerin noch unter den Unfallfolgen leidet und inwieweit sie voraussichtlich in Zukunft durchdicoe Folgen beeinträchtigt sein wird. Daß es di© von ihm erörterten Dauerfolgen in ihrer immateriellen Auswirkung als hinreichenden Grund zur Zubilligung einer zusätzlichen lebenslangen Geldrente in der zuerkannten Höhe wertet9 lag im Rahmen seines tatriehterlichen Ermessens und kann mit Hechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
z urü c k. zuw eisen.
Engels	Dr.	K. £. Meyer	Hanebeek
 Heinrich Meyer	Br.	pfretzschner