- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17«» März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Klägerin zahlt als Sozialversicherer an BrBI^^ eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die sie von den Beklagten auf Grund des § 1542 RVO ersetzt verlangt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5-833»27 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, der dem Nikolaus durch den Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Schadensersatzansprüche gemäß § 1542 RVO übergegangen sind. Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, der BrflBB aus 3em Unfall erwachsen ist oder noch erwächst, jedoch nur in der Höhe, in der die Ansprüche auf die Klägerin kraft Gesetzes Ubergegangen sind oder noch Übergehen werden. Mit der Berufung haben die Beklagten Änderung des landgerichtlichen Urteils dahin verlangt, daß die Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 1 365 DM beschränkt und die weitergehende Klage abgewiesen wird. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Sohn der Beklagten den Unfall schuldhaft verursacht hat. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Br^H^ unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB geprüft, jedoch nicht als bewiesen angesehen, daß BrflHl durch eine verschuldete Selbstgefährdung zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es lasse sich weder feststellen, daß das in dem Personenkraftwagen mitgenommene Fahrrad den Führer in der Lenkung des Wagens beeinträchtigt habe noch daß der Fahrer von BrflHB behindert v/orden sei. Allein der Tatrichter hatte aber darüber zu entscheiden, ob er aus dem Verhandlungsergebnis die Überzeugung gewann, daß sich die Art der Unterbringung des und seines Fahrrades im Wagen auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Da Uber die Art der Verladung des Fahrrades und die Unterbringung des Brfli^ in dem Wagen keine genauen Feststellungen möglich waren, hätte auch ein Sachverständiger nur von Vermutungen oder Unterstellungen ausgehen lconnen. Die Art*der Entstehung des Unfalls trägt auch nicht so typische Züge, daß sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderung des Fahrers durch seinen Fahrgast und dessen Fahrrad als Entstehungsursache für den Unfall anbietet. Mußte aber das Berufungsgericht auf Grund seiner Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach der Beweislage davon ausgehen, daß der Fahrer durch die ungewöhnliche Art der Beladung des Wagens nicht behindert worden ist, so ließ sich die Anwendung des § 254 BGB aus diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. Der Meinung der Revision, es sei schon ein Selbstverschulden, daß sich Br^|p in seinem erheblich alkoholisierten Zustand in einem Kraftwagen habe befördern lassen, kann nicht gefolgt werden. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht nicht deshalb von der Erörterung der Rechtslage unter den Gesichtspunkften des stillschweigenden Haftungsverzichts Eine solche Erörterung konnte aber unterbleiben, nachdem das' Ergebnis der Verhandlungen dahin gewürdigt war, es sei nicht festzustellen, daß der Unfall durch Gefährdungsmomente verursacht war, die habe kennen müssen. Die Beklagten hatten aber weiter, worauf die Revision hinweist, in Zweifel gezogen, ob nicht die Arbeitsunfähigkeit des Br^Hp wenigstens zu einem Teil auf einen früheren Unfall zurückzuführen sei. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsurteils einen Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
VI ZR 145/60 Verkündet am 17o März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2203 031 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1c 2. des Landwirts Erasmus dessen Ehefrau Josefa beide wohnhaft in TSI Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r. g & g e n die treten durch die Bezirksleitung Mi ver- Klägerin, Berufungs-beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17«» März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29* März I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Der Sohn der Beklagten, Josef führte am B. 1956 gegen 22.40 Uhr einen VW-Personenwa- gen auf der Bundesstraße BB von MüSHB nach WaflBB^p. Mit ihm fuhr der Bundesbahnarbeiter Nikolaus BrBBB Der Volkswagen geriet in einer leichten Linkskurve in die linke Fahrbahn und prallte dort mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen zusammen. Josef ItHBHUV starb an den erlittenen Verletzungen. Er wurde von den Beklagten beerbt. Br 10^0 wurde schwer verletzt. Bei Felbermaier wurde nach dem Unfall ein Blutalkoholgehalt von 1 #o, bei Br^l^^ ein solcher von 1,6 bis 1,7 $o festgestellt. Die Klägerin zahlt als Sozialversicherer an BrBI^^ eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die sie von den Beklagten auf Grund des § 1542 RVO ersetzt verlangt. Nach ihrer Ansicht hat den Unfall allein verschul- det. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5-833»27 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, der dem Nikolaus durch den Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Schadensersatzansprüche gemäß § 1542 RVO übergegangen sind. Die Beklagten bestreiten nicht, der Klägerin ihre Rentenleistungen bis zu Hälfte des unfallbedingten Verdienstausfalls des BrBHB erstatten zu müssen. Sie meinen, insoweit fehle ein Anlaß zur Klageerhebung. Im übrigen haben sie beantragt, die Klage abzuweisenP Sie tragen vor, BrBHB k»be den Unfall im wesentlichen sich selbst zuzuschreiben. Er sei nach einem gemeinsamen Zechen mit dem erkennbar unter erheblichem Alkoholeinfluß stehenden PMBBB losgefahren. Brf^BP habe auch keine Sitzgelegenheit in dem Wagen gehabt, da der rechte Vordersitz entfernt gewesen sei. Es sei möglich, daß er auf Grund seiner Trunkenheit das Gleichgewicht verloren und auf den Führer des Volkswagens gefallen sei. Möglicherweise habe auch das Fahrrad des Brd^^, das im rückwärtigen Teil des Volkswagens untergebracht gewesen sei, den Führer behindert. Die Beklagten haben ferner behauptet, Br^^^ sei inzwischen wieder in der Lage, leichtere Arbeiten zu verrichten. Die Klägerin hat ein Mitverschulden des Br^ggp bestritten und behauptet, daß dieser immer noch arbeitsunfähig sei. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 5 251>27 DM verurteilt und den weitergehenden Zahlungsanspruch abgewiesen. Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, der BrflBB aus 3em Unfall erwachsen ist oder noch erwächst, jedoch nur in der Höhe, in der die Ansprüche auf die Klägerin kraft Gesetzes Ubergegangen sind oder noch Übergehen werden. Mit der Berufung haben die Beklagten Änderung des landgerichtlichen Urteils dahin verlangt, daß die Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 1 365 DM beschränkt und die weitergehende Klage abgewiesen wird. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. 1 Entscheidungsgründe: Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Sohn der Beklagten den Unfall schuldhaft verursacht hat. Sie greift aber die Erwägung als rechtsirrig an, aus denen heraus das Berufungsgericht eine Minderung der Schadensersatzansprüche abgelehnt hat. Die Rüge konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Br^H^ unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB geprüft, jedoch nicht als bewiesen angesehen, daß BrflHl durch eine verschuldete Selbstgefährdung zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es lasse sich weder feststellen, daß das in dem Personenkraftwagen mitgenommene Fahrrad den Führer in der Lenkung des Wagens beeinträchtigt habe noch daß der Fahrer von BrflHB behindert v/orden sei. Zv/ar sei der Sitz neben dem Fahrersitz entfernt worden. Da sich der Unfall in einer Linkskurve ereignet habe, sei aber % anzunehmen, daß die sich auswirkende Fliehkraft den BrWKtt* nicht gegen den Fahrer, sondern gegen die rechte Wagentür gedrückt habe. Die Revision kann demgegenüber nur die bereits in den Vorinstanzen geltend gemachten und vom Tatrichter gewürdigten Vermutungen über den Geschehensablauf wiederholen. Allein der Tatrichter hatte aber darüber zu entscheiden, ob er aus dem Verhandlungsergebnis die Überzeugung gewann, daß sich die Art der Unterbringung des und seines Fahrrades im Wagen auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Dabei lag die Entscheidung in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten hielt. Da Uber die Art der Verladung des Fahrrades und die Unterbringung des Brfli^ in dem Wagen keine genauen Feststellungen möglich waren, hätte auch ein Sachverständiger nur von Vermutungen oder Unterstellungen ausgehen lconnen. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht bei dieser Lage von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat. Daß die rechte Tür des Volkswagens nicht geschlossen war, ist ebenfalls * eine bloße Vermutung der Beklagten, für die ein Beweis nicht angetreten ist. Die Art*der Entstehung des Unfalls trägt auch nicht so typische Züge, daß sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderung des Fahrers durch seinen Fahrgast und dessen Fahrrad als Entstehungsursache für den Unfall anbietet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins liegen daher nicht vor. Mußte aber das Berufungsgericht auf Grund seiner Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach der Beweislage davon ausgehen, daß der Fahrer durch die ungewöhnliche Art der Beladung des Wagens nicht behindert worden ist, so ließ sich die Anwendung des § 254 BGB aus diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. Ebenfalls auf tatrichterlichem Gebiet liegen die Erwägungen des Berufungsurteils darüber, es sei nicht bewiesen, daß der selbst unter Alkoholeinwirkung stehende BrfllV hei Antritt der Fahrt Anlaß hatte, die Fahrsicherheit des Felber-maier in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht weist dabei darauf hin, daß schon vor dem Zusammensein mit Brenner getrunken hatte, ohne daß BrfliMNäheres über diesen Alkoholkonsum zu wissen brauchte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Verhalten des FflHIBBI während des gemeinsamen Zusammenseins Bedenken gegen seine Fahrsicherheit ergeben mußten, sind, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht hervorgetreten. Der Meinung der Revision, es sei schon ein Selbstverschulden, daß sich Br^|p in seinem erheblich alkoholisierten Zustand in einem Kraftwagen habe befördern lassen, kann nicht gefolgt werden. Die Grundsätze, die für den Fahrer gelten, lassen sich nicht auf den Fahrgast übertragen. Diesen trifft in der Regel erst dann ein Verschulden, wenn er nach den Umständen hätte erkennen können, daß der Fahrer nicht mehr fahrsicher ist. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht nicht deshalb von der Erörterung der Rechtslage unter den Gesichtspunkften des stillschweigenden Haftungsverzichts 1 und des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr absehen durfte, weil die Beklagten eingeräurat hatten, für die Hälfte des unfallbedingten Verdienstausfalls des aufkommen zu müssen. Eine solche Erörterung konnte aber unterbleiben, nachdem das' Ergebnis der Verhandlungen dahin gewürdigt war, es sei nicht festzustellen, daß der Unfall durch Gefährdungsmomente verursacht war, die habe kennen müssen. Waren die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 254 BGB nicht gegeben, so fehlten erst recht die Voraussetzungen für weitergehende Haftungseinschränkungen. Im übrigen kann der Senat wegen der rechtlichen Würdigung des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr auf sein Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59 > das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt ist, und auf das gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom gleichen Tage - VI ZR 115/60 - verweisen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen dieser Urteile ist im vorliegenden Palle nach den getroffenen Feststellungen für eine Haftungsbegrenzung kein Raum. Was die Höhe des Zahlungsanspruchs angeht, so war von den Beklagten wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausführt, für die dem Anspruch zugrunde liegende Zeit das Bedenken nicht aufrecht erhalten worden, Br^B^ habe durch Annahme leichterertArbeiten den Schaden mindern können. Die Beklagten hatten aber weiter, worauf die Revision hinweist, in Zweifel gezogen, ob nicht die Arbeitsunfähigkeit des Br^Hp wenigstens zu einem Teil auf einen früheren Unfall zurückzuführen sei. Im Rahmen des § 287 ZPO bedurfte es aber hierzu keiner ärztlichen Begutachtung, nachdem das von den Beklagten vorgelegte Fachgutachten des Br. Bifl^HBI vom 5. März 1958 ausgeführt hatte, die Folgen des im Mai 1956 erlittenen Unterschenkelbruchs hätten nicht im Wege gestanden, daß BrflBfe am 5. Bezember 1956 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Für die weitere ^eit sei die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den hier zur Erörterung stehenden Unfall zurückzuführen (Bl. 33 a d.A.). Bie Beklagten hätten zu dem mindesten näher darlegen müssen, aus welchen Gründen sie diese Beurteilung des Facharztes, die sie selbst vorgelegt hatten, angreifen. Da der gemäß § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nur die Zeit ab 1. Januar 1957 erfaßt, spielt es für die Beurteilung keine Rolle, daß BrMiV in den ersten Tagen nach dem Unfall auch ohne die hierdurch ausgelösten Köperschäden arbeitsunfähig gewesen wäre. Das Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist vom Berufungsgericht aus zutreffenden Grün den bejaht worden. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsurteils einen Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner