I. 1.) Wegen der Wegnahme der Kraftfahrzeuge der ABG hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche gegen die hauptung des Klägers bei der Wegnahme der Fahrzeuge tätig zeuge angeordnet haben sollen, nicht im Dienste der Ad standen, sondern Angestellte der Wohnungs-AG waren, die als selbständige juristieche Person ihre eigenen Angestellten nähme der Fahrzeuge angeordnet habe, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts vom Kläger nicht einmal substantiiert behauptet, jedenfalls aber nicht bewiesen worden. Soweit § 990 BGB als rechtliche Stütze des Klageansprachs in Betracht kommt, hält das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen, daß die die Kraftfahrzeuge der ABG Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt, daß es sich bei der Wegnahme der Kraftfahrzeuge um eine polizeiliche Sicherstellung gehandelt habe«, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die EflHHHBfc-AG für die Wegnahme von Kraftfahrzeugen durch..Angestellte der Wohnungs-AG nur zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Wegnahme angeordnet oder veranlaßt hätte. Juli 1958)o Hierauf hat der Kläger den Sachverhalt, aus dem er seine Ansprüche herleitet, erneut geschildert und zürn Bewei für seine Behauptungen zwar die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt, die schon früher benannt waren, sich aber nicht mehr auf das Zeugnis des Johann LMIP berufen. Das Berufungsgericht ist vielmeh: rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger aus der Wegnahme der Kraftfahrzeuge der ABO Keine Schadens« satzansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Der Kläger hat die jetzige Klage erst im April 1957 eingereicht,obwohl ihm die Tatsachen, auf die er seine Ansprüche aus § 826 3GB stützt * nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen schon im Jahre 1942 bekannt waren» Für seinen Vorwurf, die ESHBBHfc-AG habe die Woh-nungs-AG vorsätzlich und sittenwidrig zu einem Vertragsbruch, nämlich zur Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der ABG verleitet, beruft sich der Kläger in der Hauptsache auf den Aktenvermerk der Wohnungs-AG vom 20. Dieser Vermerk lag aber bereits in dem Rechtsstreit vor, den der Konkursverwalter über das Vermögen der ABG in den Jahren 1941/42 im Einvernehmen mit dem Kläger gegen die Wohnungs-AG geführt hat (Aktenzeichen 1 0 79/41 des Landgerichts Braunschweig}'.' Schon damals wußte der Konkursverwalter aus dem Schriftsatz der Wohnungs-AG vom 14» Januar 1942 (Bl. 182 d.A. 1 0 79/41), daß der Vorstand der EflBHMHfc-AG angeordnet hatte, Über die Nachforderungen der ABG solle vor Konkurseröffnung nicht mehr entschieden werden. Das Berufungsgericht nimmt an, der Konkursverwalter habe damit volle Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die der Kläger auch jetzt zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs gegen die (■■fc-AG vortrage. Sr hat im Dezember 1941 das Armenrecht zu einer Klage gegen die Woh-nungs-AG wegen des Schadens beantragt, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Wohnungs-AG die AdG in Konkurs getrieben habe (Aktenzeichen 1 0 $8/42 des Landgerichts Braunschweig). Das Berufungsgericht entnimmt den Schriftsätzen, die sein Hechtsanwalt Dr. GofHflpP in dieser Sache für ihn eingereicht hat, daß der Konkursverwalter und der Kläger in voller Übereinstimmung miteinander gehandelt und sich gegenseitig informiert haben, und meint, es sei nicht anzu- | nehmen, daß der Konkursverwalter dem Kläger einen so wichtigen Vorgang wie den Aktenvermerk vom 20. Diese Zeugen waren vor allem dafür benannt, daß dem Kläger und dem Konkursverwalter damals noch nichts von der Wegnahme dar Kraftfahrzeuge bekannt gewesen sei. der A3G weder zu prüfen noch zu bearbeiten oder Zahlungen an die ABG zu leisten«, Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Beweisangebot, das für die Frage der Verjährung unerheblich ist, Martensen war Angestellter der Wohnungs-AG und es ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, nichts dafür dargetan, daß er das Rundschreiben auf Veranlassung oder auch nur im Einverständnis mit einen Angestellten oder einem verfassungsmäßigen Vertreter der RflHMHft'-AGr erlassen hat, Die Kenntnis von diesem Schreiben spielt daher keine Rolle für die Frage, seit wann der Kläger die Tatsachen gekannt hat, aus denen sieh Ansprüche aus § 826 BGB gegen die herleiten ließen. Erheblich war vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Wann dem Kläger der die £0HHfe-AG belastende Aktenvermerk vom 20, Juli 1939 bekannt geworden ist. Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Verjährungsfrist im Jahre 1942 zu laufen begonnen hat, weil der Kläger schon damals Kenntnis von dem Schaden und der Person des nach seiner Meinung Ersatzpflichtigen hatte.
VI ZR 145/59 Verkündet am 10= Juni I960 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Johann B e alles Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in UilM/HA Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt ge gen die Aktiengesellschaft für B( vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr Br. BhMBK, Br. IBBBBI und Mi m El Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisiöhsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinswefers, Br. K.E^Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der Allgemeinen Baugesellschaft mbH, Diese Gesellschaft - im folgenden ABG genannt - hatte in den Jahren 1938/39 von der Wohnungs-Aktiengesellschaft der Reichswerke Hermann den Auftrag, in der Gegend von S4HHHÜ9 Straßenund Kanalarbeiten im Werte von etwa zwei Millionen Reichsmark auszu-fUhren« Nachdem es zwischen den Vertragspartnernschon bald zu Meinungsverschiedenheiten über die ?ahlungsverpflichtungen der Wohnungs-AG gekommen war, wurde am 29«* Juli 1939 über das Vermögen der ABG das Konkursverfahren eröffnet« Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche geltend, die ihm die in Liquidation befindliche ABG abgetreten hat« Er verlangt von der Beklagten als der Rechtsnachfolgerin der Reichswerke AG für Erzbergbau und i«L. (£HMBBHK-AG) Schadensersatz, in erster Linie mit der Behauptung, Angestellte der £ttHHH^~AG hätten etwa zehn Tage vor Konkurseröffnung fünf Kraftfahrzeuge der ABG widerrechtlich fortgenommen« Hilfsweise trägt er zur Begründung der Klage vor, die EflBft-«■»-AG habe die ABG in sittenwidriger Weise in Konkurs getrieben« Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger einen Teilbetrag von 7000 DM geltend gemacht hat, abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Beru-fungsrechtszUg ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß die Beklagte in den Jahren 1953 und 1956 die der flHBM-AG verbliebenen Vermögenswerte übernommen hat und daher nach § 419 BGB für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision kann keinen Erfolg haben. I. 1.) Wegen der Wegnahme der Kraftfahrzeuge der ABG hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche gegen die hauptung des Klägers bei der Wegnahme der Fahrzeuge tätig zeuge angeordnet haben sollen, nicht im Dienste der Ad standen, sondern Angestellte der Wohnungs-AG waren, die als selbständige juristieche Person ihre eigenen Angestellten nähme der Fahrzeuge angeordnet habe, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts vom Kläger nicht einmal substantiiert behauptet, jedenfalls aber nicht bewiesen worden. Soweit § 990 BGB als rechtliche Stütze des Klageansprachs in Betracht kommt, hält das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen, daß die die Kraftfahrzeuge der ABG jemals im Besitz gehabt hat. Es entnimmt der Aussage des Kraftfahrers daß die Fahrzeuge damals zur Berghau-AG gebracht worden sind, die sie dann später an die Firma RfB& Co weitergegeben haben soll. Entscheidungsgründe: waren, weder Verrichtungsgehilfen der £ AG (§ 831 BGB) noch deren verfassungsmäßige Vertreter (§ 31 BGB) gewesen sind. Es hat festgestellt, der Oberbauleiter und sein Stellvertreter BU , die die Wegnahme der Fahr- hatte und auch heute noch hat. Daß die E AG die Weg- Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt, daß es sich bei der Wegnahme der Kraftfahrzeuge um eine polizeiliche Sicherstellung gehandelt habe«, 2.) Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, kann ihr nicht zu dem .Erfolge verhelfen« Sie bittet zunächst um Nachprüfung, ob die ßisenhütten-AG für das Verhalten des MaflHMi und des BüflH^ bei der Wegnahme der Fahrzeuge nicht auch dann einzustehen habe, wenn die Wohnungs-AG eine eigene juristische Person gewesen sei« Die Revision verweist darauf, daß die Wohnungs-AG eine Tochtergesellschaft der BflHHIBHB-AG und finanziell von ihr abhängig gewesen sei, und meint, die EfliHHHHfc-AG müsse auch für die Angestellten der Wohnungs-AG einstehen, weil beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit gewesen seien. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Baß beide Unternehmen selbständige Aktiengesellschaften waren, zweifelt auch die. Revision nicht an. Selbst wenn man mit ihr davon ausgeht, daß die eine Gesellschaft eine Tochtergesellschaft der anderen und finanziell von ihr abhängig war, so kann das allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß die EflBBIBIB-AG für die Handlungen der Angestellten der ^ohnungs-AG verantwortlich sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die EflHHHBfc-AG für die Wegnahme von Kraftfahrzeugen durch..Angestellte der Wohnungs-AG nur zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Wegnahme angeordnet oder veranlaßt hätte. Bas aber hält das Berufungsgericht rechtsirrturasfrei nicht für bewiesen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Fragenkreis Beweisangebote des Klägers übergangen. Der Kraftfahrer ist zu den Behauptungen des Klägers als Zeuge vernommen worden. Auf Johann den der Klä- ger nur im ersten Rechtszug als Zeuge benannt hatte, ist er später nicht mehr zurückgekommen. Ihm ist im Berufungs-rechtszug aufgegeben worden, seine Ansprüche schlüssig -ohne Bezugnahme auf Beiakten - zu begründen und für seine I hauptungon Beweis anzutreten (Beschluß des OLG vom 12. Juli 1958)o Hierauf hat der Kläger den Sachverhalt, aus dem er seine Ansprüche herleitet, erneut geschildert und zürn Bewei für seine Behauptungen zwar die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt, die schon früher benannt waren, sich aber nicht mehr auf das Zeugnis des Johann LMIP berufen. Hiernach konnte das Berufungsgericht annehmen, daß das frühere Bewe: angebot des Klägers überholt war. Jedenfalls ist bei diesem Sachlage kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu sehen, daß < davon abgesehen hat, den Johann Lenzen als Zeugen zu vernel men. Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil in diesem feil keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht ist vielmeh: rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger aus der Wegnahme der Kraftfahrzeuge der ABO Keine Schadens« satzansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. II. .. Aber auch die weiteren Ausführungen, in denen da Berufungsgericht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers untersucht, halten Jedenfalls im Ergebnis eine rechtlichen Prüfung stand. Hier wendet sich die Revision in erster Linie gegen d Annahme des Berufungsgerichts, daß der und fr '*■ den in ihren Diensten stehenden Personen weder der Vorwurf sittenwidrig gehandelt zu haben, noch der Vorwurf einer vo sätzlichen Schadenszufügung gemacht werden könne» Ob ihre Angriffe in diesem Punkte berechtigt sind, kann jedoch unentschieden bleiben, denn gegenüber Ansprüchen des Klägers, die möglicherweise aus § 826 BGB gegen die Beklagte hergeleitet werden könnten, greift jedenfalls die Einrede der Verjährung durch» Der Kläger hat die jetzige Klage erst im April 1957 eingereicht,obwohl ihm die Tatsachen, auf die er seine Ansprüche aus § 826 3GB stützt * nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen schon im Jahre 1942 bekannt waren» Für seinen Vorwurf, die ESHBBHfc-AG habe die Woh-nungs-AG vorsätzlich und sittenwidrig zu einem Vertragsbruch, nämlich zur Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der ABG verleitet, beruft sich der Kläger in der Hauptsache auf den Aktenvermerk der Wohnungs-AG vom 20. Juli 1939, aus dem sich ergibt, daß der Bauassessor KlHB in Be:4i| den Bescheid erhalten hat, die ABG erst in Konkurs gehen zu lassen. Dieser Vermerk lag aber bereits in dem Rechtsstreit vor, den der Konkursverwalter über das Vermögen der ABG in den Jahren 1941/42 im Einvernehmen mit dem Kläger gegen die Wohnungs-AG geführt hat (Aktenzeichen 1 0 79/41 des Landgerichts Braunschweig}'.' Schon damals wußte der Konkursverwalter aus dem Schriftsatz der Wohnungs-AG vom 14» Januar 1942 (Bl. 182 d.A. 1 0 79/41), daß der Vorstand der EflBHMHfc-AG angeordnet hatte, Über die Nachforderungen der ABG solle vor Konkurseröffnung nicht mehr entschieden werden. Das Berufungsgericht nimmt an, der Konkursverwalter habe damit volle Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die der Kläger auch jetzt zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs gegen die (■■fc-AG vortrage. Es hält für bewiesen, daß der Aktenvermerk und der Schriftsatz der Wohnungs-AG vom 14. Januar 1942 auch eien Kläger schon im Jahre 1942 bekannt waren. Sr hat im Dezember 1941 das Armenrecht zu einer Klage gegen die Woh-nungs-AG wegen des Schadens beantragt, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Wohnungs-AG die AdG in Konkurs getrieben habe (Aktenzeichen 1 0 $8/42 des Landgerichts Braunschweig). Das Berufungsgericht entnimmt den Schriftsätzen, die sein Hechtsanwalt Dr. GofHflpP in dieser Sache für ihn eingereicht hat, daß der Konkursverwalter und der Kläger in voller Übereinstimmung miteinander gehandelt und sich gegenseitig informiert haben, und meint, es sei nicht anzu- | nehmen, daß der Konkursverwalter dem Kläger einen so wichtigen Vorgang wie den Aktenvermerk vom 20. Juli 1939 vor-enthalton habe« Vergeblich greift die Revision die Feststellung des Be rufungsgerichte an, daß der Konkursverwalter und der Kläger schon im Jahre 1942 die Tatsachen gekannt haben, die zur Begründung des Schadensersatzanspruchs gegen die vorgetragen worden sind. Sie rügt zu Unrecht, das Berufunga-gericht habe hierzu die in der Hevisionsschrift angeführten Zeugen vernehmen müssen. Diese Zeugen waren vor allem dafür benannt, daß dem Kläger und dem Konkursverwalter damals noch nichts von der Wegnahme dar Kraftfahrzeuge bekannt gewesen sei. Auf die Kenntnis dieser Tatsache kommt es aber nicht an, denn aus der Wegnahme der Fahrzeuge kann, wie sich schon aus den Ausführungen unter I ergibt, auch bei Prüfung der Ansprüche aus J 826 BGB, nichts gegen die Beklagte herge-leifcet werden« i Das Gleiche gilt, soweit der Kläger Beweise angeboten ha| für seine Behauptung, er habe erst im Jahre 1957 erfahren« daß Oberbauleiter die Baustellen in einem Rund- schreiben vom 6, Juli 1939 angewiesen habe, die Rechnungen der A3G weder zu prüfen noch zu bearbeiten oder Zahlungen an die ABG zu leisten«, Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Beweisangebot, das für die Frage der Verjährung unerheblich ist, Martensen war Angestellter der Wohnungs-AG und es ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, nichts dafür dargetan, daß er das Rundschreiben auf Veranlassung oder auch nur im Einverständnis mit einen Angestellten oder einem verfassungsmäßigen Vertreter der RflHMHft'-AGr erlassen hat, Die Kenntnis von diesem Schreiben spielt daher keine Rolle für die Frage, seit wann der Kläger die Tatsachen gekannt hat, aus denen sieh Ansprüche aus § 826 BGB gegen die herleiten ließen. Erheblich war vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Wann dem Kläger der die £0HHfe-AG belastende Aktenvermerk vom 20, Juli 1939 bekannt geworden ist. Daß er von ihm und dem oben erwähnten Schriftsatz der Wohnungs-AG vom 14. Januar 1942 schon im Jahre 1942 Kenntnis erhalten hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellt, Es war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, durch eine Rückfrage beim Kläger den Sachverhalt noch weiter zu klären, § 139 ZPO wäre nur verletzt, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß der Kläger zu diesem Punkte noch Weiteres hätte Vorbringen können und wollen und daß er das nur aus einem Versehen unterlassen hat. Davon kann aber keine Rede sein. Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Verjährungsfrist im Jahre 1942 zu laufen begonnen hat, weil der Kläger schon damals Kenntnis von dem Schaden und der Person des nach seiner Meinung Ersatzpflichtigen hatte. Daher war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB abgelaufen, als der Kläger im Jahre 1957 seine jetzige Klage erheb. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründete Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisene Dr. Kleinewefers Dr, K.EoMeyer Hanebeck Dr«, Bode Dr» Hauß