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BGH

Gericht: BGH

Als er am Nachmittag des 1« Oktober 1952 mit seinem Lastkraftwagen an die Baustelle gefahren war und der Zweitbeklagte den ersten Baggerlöffel mit Erde auf den Wagen ausgeleert hatte, löste sich das hintere Grabseil aus seiner Befestigung an der Grabtrommel; der Löffel schnellte gegen die Rückwand des Führerhauses, drückte sie ein und verletzte den noch am Steuer sitzenden Kläger, Der Kläger hat behauptet, der Zweitbeklagte habe unter Verstoß gegen die UnfallverhütungsvorSchriften der Württem- -bergi sehen Bajuberufsgenossenschaft mit dem Auf laden so rasch begonnen, daß; ihm zu dem Aussteigen und Verlassen des Gefahrbereichs keine iZeit geblieben sei. laut nach nicht ganz klaren und verständlichen Vorschrift sei der, daß sich während des Betriebes eines Baggers niemand in seinem Gefahrbcrcich \ aufhalten dürfe* Dementsprechend habe der Zweitbeklagte mit dem Beladen des Lastkraftwagens warten müssen, bis der Kläger, gegebenenfalls auf die Aufforderung des Zweitbeklagten, sein Fahrzeug verlassen habe» Diese Verpflichtung habe er schuldhaft verletzt. da er es bei der Stellung des Baggers zu dem Lastkraftwagen hätte sehen können und müssen, daß der Kläger noch nicht ausgestiegen sei* Das Berufungsgericht hat die Scha-densersatzpflicht des Zweitbeklagten daher nach § 823 Abs 1 BGB für begründet gehalten, * • 2, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß den Kläger wegen Nichtbeachtung der erwähnten Unfallverhütungsvorschrift, nach der, wie ihm bekannt gewesen sei, die Fahrer von Lastkraftwagen während des Beladens ihrer Wagen durch einen Bagger hätten aussteigen müssen, ein eigenes Verschulden an seinem Unfall treffe. b) Nicht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines unfallursächlichen eigenen Verschuldens des Klägers für gegeben gehalten hat aa) Bedenken erheben sich vor allem schon darum, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht deutlich ersehen lassen, welche tatsächlichen BestStellungen es seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hato Im Berufungsurteil ist ausgeführt, die Darstellung des Klägers sei nicht glaubhaft, daß er habe aussteigen wollen und nur infolge des vorzeitigen Beginns der Beladung nicht mehr dazu gekommen sei* Einmal widerspreche sie der gerichtsbekannten und auch von dem Sachverständigen Prof» Cranz bestätigten Erfahrungstatsache, daß die wenigsten Kraftfahrer während des Ladevorgangs ausstiegen, wie auch der von dem Bürgermeister I^^^bezeugten Tatsache, daß die Pahrer an der Unglücksbaustelle Min aller Regel1* beim Beladen nicht ausgestiegen seien. Zum anderen sei festzustellen, daß der Kläger selbst dann noch genügend Zeit zu dem Aussteigen gehabt hätte, wenn der Zweitbeklagte das Beladen für ihn überraschend schnell begonnen hätte? da das Grabseil erst nach dem Entleeren des Löffels und völligen Wie-dereinziehen des Löffelstiels bis zu dem Anschlag aus.der Halterung herausgeschlüpft sei, - nach Arbeitsvorgängen, die sich nicht in Sekundenschnelle abgespielt hätten -, würde der Kläger, wenn er wirklich hätte aussteigen wollen, von dem Augenblick an, in dem er das Entleeren des Löffels auf seinem Wagen bemerkte, noch hinreichend Zeit hierzu gehabt haben. gerichtsbekannt und auch die Mitglieder des Berufungsgerichts hätten sich durch zahlreiche Beobachtungen davon vergewissert, daß die Lastkraftwagenfahrer nach teil-weisem Beladen häufig ein kurzes Stück vor- oder zurückführen, um ein gleichmäßiges Beladen der Pritsche zu ermöglichen, Ihren Ausgang nehmen die Urteilsausführungen also von der Sachdarstellung des Klägers, und es werden dann Gründe angeführt, die es dem Berufungsgericht unglaubhaft erscheinen lassen, daß er wirklich habe aussteigen wollen* Dabei bleibt unklar, ob das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers nur als nicht bewiesen oder in dem Sinne als widerlegt angesehen hat, daß es von dem Gegenteil überzeugt sei und als festgestellt betrachte, er habe tatsächlich während der Beladung seines Fahrzeugs im Führerhaus bleiben wollen-Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, der Kläger habe zu dem Aussteigen noch «hinreichend” Zeit gehabt, nachdem er das Entleeren des Baggerlöffels auf seinen Wagen bemerkt habe* Abgesehen davon, daß es zv/eifeihaft bleibt, ob das Berufungsgericht, wie es den Anschein hat, hiermit nicht auch nur einen gegen die Darstellung des Klägers sprechenden Gesichtspunkt hat hervorheben wollen, fehlt es aber auch hier an einer klaren Darlegung des vom Berufungsgericht für erwiesen-erachteten Sachverhalts. Solche Feststellungen wären aber um so notwendiger gewesen, als der Kläger nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht den Motor seines Fahrzeugs noch nicht abgestellt hatte und nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 80 Januar 1954 S 5) bei dem Kläger im Führerhaus auch noch ein 12jähriges Kind saß, das er nicht zurücklassen durfte, wenn es darum ging, sich in Sicherheit zu bringen.. bb) Es käme nicht darauf an, ob der Kläger genügend Zeit zu dem Aussteigen gehabt hat, wenn er überhaupt nicht vorgehabt hat auszusteigen, wenn er vielmehr in jedem Falle mindestens so lange in dem Führerhaus seines Wagens hätte bleiben wollen, bis sich der erste Baggerlöffel voll Erde auf die Ladefläche seines Wagens ausgeleert und er gegebenen falls den Wagen für das weitere Beladen in andere Stellung gerückt haben wurde * Dies mußte aber von den Beklagten bewiesen werden., und es würde für die Bejahung einer Mitschuld des Klägers nicht genügen, wenn das Berufungsgericht nur die gegenteilige Darstellung des Klägers nicht für glaubhaft hielt* cc) Ob der Kläger den Willen gehabt hat, auszusteigen oder sitzenzubleiben, konnte, wie die Revision mit Recht rügt, nicht schon auf Grund einer Erfahrung über das Verhalten anderer Kraftfahrer beantwortet werden, zu demal nicht dann,wenn diese Erfahrung sich darauf beschränkte, daß «während" des Ladevorgangs (gemeint ist ersichtlich? Sein Hinweis darauf, daß nach dem Zeugnis des Bürgermeisters Ifli^die Fahrer an der Unglücks st eile «in aller Regel« beim Beladen nicht ausgestiegen seien, besagt nichts darüber, ob dies auch für den Kläger zutrifft, der nach seiner Behauptung (Schriftsatz vom 4^ April 1955 S 3) die Erdabfuhr zunächst durch einen Angestellten mit einem anderen Wagen hat vornehmen lassen und selbst erst zu fahren begonnen hat, nachdem der andere Wagen infolge Beschädigung beim Beladen durch den Zweitbeklagten ausgefallen war; nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zweitbeklagten bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht sogar erst am Tage des Unfalls selbst. sich die Sache so schnell abgewickelt hat, daß ich keine Zeit mehr zu dem Aussteigen fand**c Das Berufungsgericht hätte sich nicht ohne weiteres nur auf den einen Teil der Erklärungen stützen dürfen, sondern auch den anderen in Betracht ziehen und die Aussagen in ihrer Gesamtheit würdigen müssen« BGH Urteil vom -14* Oktober 1953 - VI ZR 67/53 - VRS Bd 6 S 1 « BAR 1954 S 14 = VersR 1954 S 59; in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen ist ., in dem die Beteiligten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben, und der Grad des Verschuldens daneben nur unter den sonstigen Umständen des Palles in Betracht zu ziehen ist0 Unter den Ursachen, die zu dem Unfall des Klägers geführt haben, steht im Vordergrund, daß der Baggerlöffel gegen das Pührerhaus des Lastkraftwagens herabgefallen ist; nachdem der Zweitbeklagte mit dem Beladen des Wagens begonnen hatte, bevor der Kläger ausgestiegen ware Das Berufungsgericht hat dieser Tatsache, die dem Bereich der von den Beklagten gesetzten Unfallursachen zugehört, bei der Schadensabwägung keine Rechnung getragen,, obwohl gerade sie vor allem hätte berücksichtigt werden müssen«

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO
BeladenWagenBerufungsgerichtZweitbeklagteBaggerKlägerZweitbeklagtenVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2385 O'O
Vl.Zg. 145/56
Verkündet
 am 4» Juni 1957: Romacker, Justizangeptell-ter als Urkundsbeamt pr der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
*1 o des Fuhrunternehmers Ernst Wj Krs„
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof„Br,
 der E—i	Aktiengesellschaft in
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Streitgehilfin deB Klägers,
-	Prozeßbevollmächtigte II- Instanzt Pech
 Pres
und
n
gegen
 Io die Firma Julius	,	Bauunternehmen	in
2 c den Baggerfahrer Emil üHBin
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Pr«
hat der VT Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4c Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Prof. Pr Meiß und der Bundesrichter Pr* Engels, Hanebeck, Pr» Bode und Pr« Hauß
 für Recht erkannt %
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4» März 1956 insoweit aufgehoben; als zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist „
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen*
Von Rechts wegen
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• • 2 Tatbestand^
Die Firma B^BB&	führte im Herbst 1952 in
 Hflm^im Aufträge der dortigen Gemeinde Kanalisationsarbeiten aus* Für die Baggerarbeiten war ihr von der Erstbeklagten ein Tieflöffelbagger aus der Produktion der Weserhütte mit dem Baggerführer - dem Zweitbeklagten - gegen Vergütung zur Verfügung gestellt worden. Zum Abtransport des Erdaushubs hatte sie u,a. den Kläger verpflichtet. Als er am Nachmittag des 1« Oktober 1952 mit seinem Lastkraftwagen an die Baustelle gefahren war und der Zweitbeklagte den ersten Baggerlöffel mit Erde auf den Wagen ausgeleert hatte, löste sich das hintere Grabseil aus seiner Befestigung an der Grabtrommel; der Löffel schnellte gegen die Rückwand des Führerhauses, drückte sie ein und verletzte den noch
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am Steuer sitzenden Kläger,
 Der Kläger hat behauptet, der Zweitbeklagte habe unter Verstoß gegen die UnfallverhütungsvorSchriften der Württem- -bergi sehen Bajuberufsgenossenschaft mit dem Auf laden so rasch begonnen, daß; ihm zu dem Aussteigen und Verlassen des Gefahrbereichs keine iZeit geblieben sei. Die Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten über seine Pflichten als Baggerführer nicht hinreichend unterwiesen und beaufsichtigt, habe dieser doch beim Beladen der Fahrzeuge nie darauf geachtet, ob die Fahrer auch ausgestiegen seien. Daß-.sich das Seil gelöst habe, sei auf ungenügende Befestigung und einen Fehler bei der Bedienung des Baggiers zurückzuführen«
Wegen der Unfallfolgen hat der Kläger die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von 2240 DM und 8805,55 DM in Anspruch genommen; weiter hat er von ihnen ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und fest-
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zustellen beantragt, daß sie ihm, soweit kein Rechtsübergang auf Sozialversiclierungsträger stattgefunden hat, als Gesamtschuldner auch allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen haben»
Die Beklagten haben das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, der Wagen des Klägers habe bereits mehrere Minuten gestanden, als der Zweitbeklagte mit dem Beladen begonnen habe? der Kläger habe gär nicht die Absicht gehabt auszusteigen^Es beruhe allein auf einem Konstruktionsmangel des Baggers, daß die Befestigung des Seiles nicht gehalten habe» Die Erstbeklagte hat die Ansicht vertreten, mit der mietweisen Überlassung des Baggers an die Firma	Krt/f	sei	der Zweitbeklagte den Wei-
sungen dieser Firma unterstellt gewesen, so daß sie selbst keine Haftung für sein Verhalten treffe; sie hat behauptet, daß sie dennoch den Zweitbeklagten, einen mit den Bedienungsvorschriften vertrauten zuverlässigen Baggerführer, . auf der Baustelle laufend kontrolliert und keinen Grund zur Beanstandung gehabt habe.
Das; Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde
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nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantra-ge entsprochene
 nem Unfall, da er aus dem Wagen nicht ausgestiegen sei, ob-
Im jBerufungsverfahren haben die Beklagten weiter eingewendet,! den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an sei-
wohl er gewußt habe, daß sich der Zweitbeklagte wegen der besonders! schwierigen Verhältnisse an der Baustelle nicht um die LBHIT-Fahrer habe kümmern können«
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 Zahlungsansprüche nur zu 1/3 d^m Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch
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die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur für 1/3 der weiteren Schäden - vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger - festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils<.
Die Beklagten beantragendie Revision zurtickzuweisen.
1• Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein
 lassen, ob ein Konstruktionsmangel für das Herausgleiten
 des Grabseiles aus seiner Befestigung ursächlich gewesen
 ist; wenn ein solcher Fehler bestanden habe, so sei er je-
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denfalls den Beklagten nicht bekannt gewesen noch habe er ihnen bekannt sein müssen. Bas Berufungsgericht hat auch nicht feststellen können, daß der Zweitbeklagte durch fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Baggers den Unfall verursacht hat. Boch hat es als erwiesen angesehen, daß er den gefüllten Baggerlöffel schon hochgehoben hat, als der Lastkraftwagen des Klägers noch rückwärts heranrollte, und daß er ihn nach dem Anhalten des Wagens alsbald auf die Pritsche entleert hat«. Hierdurch habe er, so hat das Berufungsgericht erwogen, gegen das in § 135 Ziff 5 der Unfallverhütungsvorschriften der Württemberg!sehen Bauberufsgenossenschaft ausgesprochene Verbot verstoßen, ,fim Gefahr-, bereich eines Baggers während des Betriebes zu arbeiten oder sich dort aufzuhalten, wenn ein Zug oder Fahrzeug durchfährt oder sich dort aufhältBer Sinn dieser ihrem Wort-
laut nach nicht ganz klaren und verständlichen Vorschrift sei der, daß sich während des Betriebes eines Baggers niemand in seinem Gefahrbcrcich \ aufhalten dürfe* Dementsprechend habe der Zweitbeklagte mit dem Beladen des Lastkraftwagens warten müssen, bis der Kläger, gegebenenfalls auf die Aufforderung des Zweitbeklagten, sein Fahrzeug verlassen habe» Diese Verpflichtung habe er schuldhaft verletzt. da er es bei der Stellung des Baggers zu dem Lastkraftwagen hätte sehen können und müssen, daß der Kläger noch nicht ausgestiegen sei* Das Berufungsgericht hat die Scha-densersatzpflicht des Zweitbeklagten daher nach § 823 Abs 1 BGB für begründet gehalten,	* •
Die Schadenshaftung der Erstbeklagten hat das Berufungsgericht auf Grund des § 831 BGB mit der Erwägung bejaht, der Zweitbeklagte sei, wenn auch in gewissem Umfang den Anweisungen der Firma BflHH) & Krfl^punterworfen, so doch von der Erstbeklagten zur Vornahme der Baggerarbeiten nach den Weisungen dieser Firma bestellt gewesen* Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil nach dem eigenen Vorbringen der Erstbeklagten während der ganzen Bauzeit weder Baggerführer noch Unternehmer noch Lastkraftwagenfahrer darauf geachtet haben, daß die Fahrer vor dem Beladen ihrer Wagen ausstiegen> der Inhaber der Erstbeklagten aber alle paar Tage auf der Baustelle gewesen ist, um sich von dem ordnungsmäßigen Arbeiten des Baggers und Baggerführers zu überzeugen, und es niemals beanstandet hat, daß die Fahrer der Lastkraftwagen in der Regel sitzen blieben und der Zweitbeklagte dies duldete»
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
2, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß den Kläger wegen Nichtbeachtung der erwähnten Unfallverhütungsvorschrift, nach der, wie ihm bekannt gewesen sei, die Fahrer von Lastkraftwagen während des Beladens ihrer Wagen durch einen Bagger hätten aussteigen müssen, ein eigenes Verschulden an seinem Unfall treffe. Es meint sogar, der Kläger habe den Unfallschaden vorwiegend selbst verursacht und verschuldet. In Anwendung des § 254 BGB hat es ihm daher ein Hecht auf Schadensersatzleistung durch die Beklagten nur in Höhe von 1/3 der Schäden zuerkannt.
a)	£s mag dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden kann, daß die Un-fallverhütungsv.orschrift der Bauberufsgenossenschaft auch für.den Kläger gegolten hat., der dem Transportgewerbe und nicht dem Bauhandwerk angehört Jedenfalls bedeutet es aber einen Verstoß gegen das Gebot des eigenen Interesses und
 in diesem Sinne ein Verschulden in eigener Angelegenheit, wenn jemand die Sorgfalt, die er vernünftigerweise anwenden muß, um sich selbst vor Schaden zu bewähren, dadurch außer acht läßt, daß er sich im Gefahrbereich eines in Betrieb befindlichen Baggers aufhält« So gesehen, läßt sich die Erwägung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstanden, daß der Fahrer eines Lastkraftwagens, der zu dem Beladen in den Gefahrbereich eines Baggers gebracht worden ist, nicht während des Beladens in dem Wagen sitzen bleiben darf, wenn er sich nicht bei einem Unfall, der ihm durch den Betrieb des Baggers zustößt, dem Vorwurf eigenen Verschuldens aussetzen will« Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel
b)	Nicht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines unfallursächlichen eigenen
 Verschuldens des Klägers für gegeben gehalten hat
 aa) Bedenken erheben sich vor allem schon darum, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht deutlich ersehen lassen, welche tatsächlichen BestStellungen es seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hato
 Im Berufungsurteil ist ausgeführt, die Darstellung des Klägers sei nicht glaubhaft, daß er habe aussteigen wollen und nur infolge des vorzeitigen Beginns der Beladung nicht mehr dazu gekommen sei* Einmal widerspreche sie der gerichtsbekannten und auch von dem Sachverständigen Prof» Cranz bestätigten Erfahrungstatsache, daß die wenigsten Kraftfahrer während des Ladevorgangs ausstiegen, wie auch der von dem Bürgermeister I^^^bezeugten Tatsache, daß die Pahrer an der Unglücksbaustelle Min aller Regel1* beim Beladen nicht ausgestiegen seien. Zum anderen sei festzustellen, daß der Kläger selbst dann noch genügend Zeit zu dem Aussteigen gehabt hätte, wenn der Zweitbeklagte das Beladen für ihn überraschend schnell begonnen hätte? da das Grabseil erst nach dem Entleeren des Löffels und völligen Wie-dereinziehen des Löffelstiels bis zu dem Anschlag aus.der Halterung herausgeschlüpft sei, - nach Arbeitsvorgängen, die sich nicht in Sekundenschnelle abgespielt hätten -, würde der Kläger, wenn er wirklich hätte aussteigen wollen, von dem Augenblick an, in dem er das Entleeren des Löffels auf seinem Wagen bemerkte, noch hinreichend Zeit hierzu gehabt haben. Gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spreche ferner seine Aussage bei der polizeilichen Unfallaufnahme, daß er habe abwarten wollen, bis der Bagger wieder abgeschv/enkt habe, um seinen Wagen dann noch ungefähr 1 m rückwärts zu fahren, damit der Vorderwagen beladen werden könne. Es sei
 
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gerichtsbekannt und auch die Mitglieder des Berufungsgerichts hätten sich durch zahlreiche Beobachtungen davon vergewissert, daß die Lastkraftwagenfahrer nach teil-weisem Beladen häufig ein kurzes Stück vor- oder zurückführen, um ein gleichmäßiges Beladen der Pritsche zu ermöglichen,
 Ihren Ausgang nehmen die Urteilsausführungen also von der Sachdarstellung des Klägers, und es werden dann Gründe angeführt, die es dem Berufungsgericht unglaubhaft erscheinen lassen, daß er wirklich habe aussteigen wollen* Dabei bleibt unklar, ob das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers nur als nicht bewiesen oder in dem Sinne als widerlegt angesehen hat, daß es von dem Gegenteil überzeugt sei und als festgestellt betrachte, er habe tatsächlich während der Beladung seines Fahrzeugs im Führerhaus bleiben wollen-Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, der Kläger habe zu dem Aussteigen noch «hinreichend” Zeit gehabt, nachdem er das Entleeren des Baggerlöffels auf seinen Wagen bemerkt habe* Abgesehen davon, daß es zv/eifeihaft bleibt, ob das Berufungsgericht, wie es den Anschein hat, hiermit nicht auch nur einen gegen die Darstellung des Klägers sprechenden Gesichtspunkt hat hervorheben wollen, fehlt es aber auch hier an einer klaren Darlegung des vom Berufungsgericht für erwiesen-erachteten Sachverhalts. Das Berufungsgericht hat keine vergleichenden näheren Feststellungen über die Zeitdauer getroffen, die vom Ausleeren des Baggerlöffels bis zu seinem Herabschnellen gegen das Führerhaus des Lastkraftwagens vergangen ist und die das Aussteigen des Klägers aus dem Führerhaus in Anspruch genommen haben würde. Solche Feststellungen wären aber um so notwendiger gewesen, als der Kläger nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht
 den Motor seines Fahrzeugs noch nicht abgestellt hatte und nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 80 Januar 1954 S 5) bei dem Kläger im Führerhaus auch noch ein 12jähriges Kind saß, das er nicht zurücklassen durfte, wenn es darum ging, sich in Sicherheit zu bringen..
Babei wäre auch zu bedenken gewesen, daß der Kläger eine gewisse Zeitspanne benötigte, um sich zu vergewissern, in welcher Stellung sich der Bagger befand und ob er den Wagen verlassen durfte, ohne sich möglicherweise einer •grösseren Gefahr auszusetzen als sie für ihn im Führerhaus bestand, wo er insbesondere gegen Sifceine, die vom Bagger herabfallen konnten, einigermaßen geschützt war*
bb) Es käme nicht darauf an, ob der Kläger genügend Zeit zu dem Aussteigen gehabt hat, wenn er überhaupt nicht vorgehabt hat auszusteigen, wenn er vielmehr in jedem Falle mindestens so lange in dem Führerhaus seines Wagens hätte bleiben wollen, bis sich der erste Baggerlöffel voll Erde auf die Ladefläche seines Wagens ausgeleert und er gegebenen falls den Wagen für das weitere Beladen in andere Stellung gerückt haben wurde * Dies mußte aber von den Beklagten bewiesen werden., und es würde für die Bejahung einer Mitschuld des Klägers nicht genügen, wenn das Berufungsgericht nur die gegenteilige Darstellung des Klägers nicht für glaubhaft hielt*
cc) Ob der Kläger den Willen gehabt hat, auszusteigen oder sitzenzubleiben, konnte, wie die Revision mit Recht rügt, nicht schon auf Grund einer Erfahrung über das Verhalten anderer Kraftfahrer beantwortet werden, zu demal nicht dann,wenn diese Erfahrung sich darauf beschränkte, daß «während" des Ladevorgangs (gemeint ist ersichtlich?
 
 vor Beginn des ladevorgangs) die wenigsten Kraftfahrer aussteigenc In Dingen individueller Willensbetätigung kann das Verhalten des einzelnen im besonderen Pall nur individuell festgestellt werden und entzieht sich allgemeiner Erfahrung (Urteil des erkennenden Senats vom 80 Januar 1957, VI ZR 271/55 VersR 1957, 198; BGH Ir-M Nr 11 zu § 286 /C7 ZPO)* Rückschlüsse hätten allenfalls aus eigenem früheren Verhalten, insbesondere gewohnheitsmäßigem Verhalten des Klägers in gleicher Lage gezogen werden können. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Sein Hinweis darauf, daß nach dem Zeugnis des Bürgermeisters Ifli^die Fahrer an der Unglücks st eile «in aller Regel« beim Beladen nicht ausgestiegen seien, besagt nichts darüber, ob dies auch für den Kläger zutrifft, der nach seiner Behauptung (Schriftsatz vom 4^ April 1955 S 3) die Erdabfuhr zunächst durch einen Angestellten mit einem anderen Wagen hat vornehmen lassen und selbst erst zu fahren begonnen hat, nachdem der andere Wagen infolge Beschädigung beim Beladen durch den Zweitbeklagten ausgefallen war; nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zweitbeklagten bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht sogar erst am Tage des Unfalls selbst. Der Zeuge Kr^^hat bekundet, beobachtet zu haben, daß der Kläger bei Transporten,'die er ausgeführt hat, vor dem Beladen des Wagens ausgestiegen ist. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Aussage unbeachtet gelassen hat,
 dd) Soweit das Berufungsgericht seinerWürdigung Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung zugrunde gelegt hat,lügt die Revision mit Recht, daß die Aussagen des Klägers nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Im Anschluß an die vom Berufungsgericht hervorgehobene Äusserung hat der Kläger nämlich betont? «Daß ich im Zeitpunkt des Unfalls im Fülirerhaus saß, kam daher, weil
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sich die Sache so schnell abgewickelt hat, daß ich keine Zeit mehr zu dem Aussteigen fand**c Das Berufungsgericht hätte sich nicht ohne weiteres nur auf den einen Teil der Erklärungen stützen dürfen, sondern auch den anderen in Betracht ziehen und die Aussagen in ihrer Gesamtheit würdigen müssen«
3c Die Schadensverteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, beruht hiernach auf fehlerhaften Grundlagen c Sie ist darüber hinaus aber insbesondere auch darum von Rechtsirrtum beeinflußt, weil das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung im wesentlichen nur auf das Verschulden der Parteien abgestellt hat, während nach ständiger Rechtsprechung (vgl u»a. BGH Urteil vom -14* Oktober 1953 - VI ZR 67/53 - VRS Bd 6 S 1 « BAR 1954 S 14 = VersR 1954 S 59; in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen ist ., in dem die Beteiligten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben, und der Grad des Verschuldens daneben nur unter den sonstigen Umständen des Palles in Betracht zu ziehen ist0 Unter den Ursachen, die zu dem Unfall des Klägers geführt haben, steht im Vordergrund, daß der Baggerlöffel gegen das Pührerhaus des Lastkraftwagens herabgefallen ist; nachdem der Zweitbeklagte mit dem Beladen des Wagens begonnen hatte, bevor der Kläger ausgestiegen ware Das Berufungsgericht hat dieser Tatsache, die dem Bereich der von den Beklagten gesetzten Unfallursachen zugehört, bei der Schadensabwägung keine Rechnung getragen,, obwohl gerade sie vor allem hätte berücksichtigt werden müssen«
Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben« Es bedarf weiterer tatrichterlicher Erörterung
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und Feststellung zur Frage der Mitschuld des Klägers und je nach dem Ergebnis gegebenenfalls auch erneuter Schadensabwägung, Eie Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist*
Meiß Engels Hanebeck Er«, Bode BroHauß