Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund gesetzlichen Hechtsübergangs Erstattung des der Frau durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe der gewährten Versicherungsleistungen. hebliches mitwirkendes Verschulden, denn sie sei ausgestiegeri als die Strassenbahn sich noch in Bewegung befunden habe. Es ist zwar richtig, dass die kriegsmässige Verdunkelung eine dem Eisenbahnbetrieb an sich fremde behördlich angeordnete Massnahme war, welche von der Betriebsleitung nicht abzuv/enden war. Da sie eine der Allgemeinheit auferlegte Gefahr bedeutet, auf die sich jeder einzustellen hatte, stellte sie auch an die dem ^ Fahrgast und anderen Verkehrsteilnehmern obliegende Sorgfaltspflicht erhöhte Anforderungen. Ein die Haftung der Beklagten gemäss § 234 BGB aus-schliessendes oder einschränkendes Verschulden der Verletzten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Keiner der vernommenen Zeugen habe mit Sicherheit bekunden können, die Verletzte den Anhänger in einem Zeitpunkt verlassen habei in dem er erkennbar noch in Bewegung gewesen sei. Wenn auch die Bahn nach der Aussage eines anderen Zeugen, der durch das Schreien der Verletzten auf den Unfall aufmerksam gemacht worden sei* damals noch in ganz langsamer, aus lauf end er Bewegung gewesen sei, so würde hierdurch die Möglichkeit, dass sie vorher kurz gehalten habe, und dass die Verletzte diesen Augenblick zu dem Aussteigen benutzt habe, nicht ausgeräumt. Dami dass die Bahn alsdann ohne Warnung der Fahrgäste nochmals an-v fahre und etwas vorziehen werde, hätte die Verletzte nicht zu rechnen brauchen, denn für sie sei bei der herrschenden voll-' ständigen Dunkelheit nicht einmal erkennbar gewesen, dass der Zug die Haltestelle noch nicht völlig erreicht hatte. 3* Bie Revision rügt insofern mit Unrecht, dass das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht beachtet habe. 239) - Das Berufungs-gericht hat jedoch festgestellt, dass mangels genügender Aufklärung des Sachverhalts ein kurzes Halten der Strassenbahn in dem Zeitpunkt, als die Verletzte ausgestiegen sei, nicht*,£ fungsurteils, vieles spreche dafür, dass die Verletzte bei ' -erdnungsmässiger Beleuchtung die Verkehrslage erkannt und von einem vorzeitigen Aussteigen Abstand genommen haben wurde, weis zwar darauf hin, dass Frau lilHBzu früh ausgestiegen ist, sie will aber nicht zu dem Ausdruck bringen, dass dies während der Fahrt geschehen seiAuch die Tatsache, dass die Verunglückte nach dem Unfall zwischen der Verkehrsinsel und der sich noch ganz langsam bewegenden Bahn lag, hat dem Berufungsgericht nicht genügt, um festzustellen, dass die Bahn auch während des Aussteigens selbst sich noch in Bewegung befunden habe. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsge- * rieht mit Recht der Beklagten die Beweislast aufgebürdet für die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr behaupteten typi sehen Geschehensablaufs, nämlich dafür, dass die Verletzte noc]S während des Fahrens der Strassenbahn ausgestiegen sei. Biesen Beweis hat die Beklagte, die für das mitwirkende Verschulden der Verletzten beweispflichtig ist, nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht geführt. 4. Auf die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht ein Verschulden der Verletzten auch für den Fall verneint, die Bahn zur Zeit des Aussteigens tatsächlich noch nicht gehalten, sondern nur ganz langsam gefahren sei. diesen Umständen nicht an, denn das angefochtene Urteil wird allein von den erörterten rechtlichen Erwägungen getragen* Ui Revision kann daher mit dem Angriff gegen die Hilfserwägung de Berufungsgerichts keinen Erfolg haben, weil das Urteil sich au anderen Gründen dennoch als richtig darstellt (§ 563 ZPO)* Ina^ Berufungsgericht rechtsirrig ein Verschulden der Verletzten den Pall verneint hat, dass sie auf dem unteren Trittbrett ste* hend, trotz Schleifenlassens eines Pußes über den Erdboden, d Bewegung der Bahn nicht bemerkt haben sollte. Uie Beklagte blieb vielmehr in vollem Umfang dafür beweia-pflichtig, dass die Verletzte ein Verschulden traf, wenn sie während eines kurzen Haltens der Strassenbahn ausgestiegen ist« Ein solches könnte ihr aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie hätte erkennen können, dass die Bahn die Haltestelle * noch nicht vollständig erreicht hatte. In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht aber festgestellt, dass die Bahn die Ver-$ kehrsinsel bereits erreicht hatte und dass die Verletzte nicht damit habe rechnen können, dass der Strassenbahnzug ohne Warnung der Fahrgäste sich noch einmal in Bewegung setzen würde« Für sie sei es wegen der herrschenden Bunkelheit, die nicht mal das Erblicken des Bodens der Verkehrsinsel gestattet habe auch nicht erkennbar gewesen, dass die Bahn die Haltestelle noc nicht ganz erreicht hatte» Dass sie unter solchen Umständen i haupt nicht habe aussteigen dürfen, wie die Revision meint, nicht anerkannt werden, da sie mit einem alsbaldigen WeiterfaE-ren der Strassenbahn rechnen musste. Da mithin ein Verschulden der Frau von dem Be- rufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festgestellt worden ist erübrigt sich auch die von der Revision erbetene Nachprüfung der Präge, ob ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten eine Haftung der Eisenbahn nach dem Haftpflichtgesetz ganz ausschließt, oder ob die Rechtsfolgen eines mitwirkenden Verschuldens, wie der BGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 2, 355) nur gemäss § 254 BGB zu beurteilen sind*
Ito 145/52 ■MftNrfMIpaMato «V Verkündet am 20^Januar 1954 0MB0» Justizassistent als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle P 2346 011 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der KfllHBi Verkehrs-Aktiengesellschaft in treten durch ihren Vorstand in se l, ver-ötras- Beklagten, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Reohtsanwalt gegen die Bandesversicherungsanstalt durch ihren Leiter in B j, vertreten trasse ^ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 20. Januar 1954 unter Mitwirkung dejs Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Rauß und Br. Kaul für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats deB Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 3. Juli 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands .JM Die am MBHB 1913 geborene Ehefrau Wilhelm geb- aus die bei der Hechts Vorgängerin der Klägerin, nämlich der Heichsversicherungsanstalt für Angestellte versichert war, erlitt am 19- September 1943 gegen 22 Uhr als Hahrgast der Strassenbahnlinie 1 der Beklagten einen Ver- : kehrsunfall. An der Verkehrsinsel der Haltestelle Hh^Bstrasse in kam sie beim A as steigen von der vorderen Plattform ' des Anhängers za Hall and wurde von dem Anhänger der noch in langsamer Fahrt befindlichen Strassenbahn erheblich verletzt. Es herrschte völlige Dunkelheit bei kriegsmässig durchgeführter Verdunkelung. Die Klägerin und ihre Eeohtsvorgängerin habend Frau BBIBi seit dem 21. September 1944 Eentenbeträge in ver- ^ schiedener Höhe bezahlt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund gesetzlichen Hechtsübergangs Erstattung des der Frau durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe der gewährten Versicherungsleistungen. Sie hat behauptet, Frau* MflBMl sei durch den Unfall daaernd erwerbsunfähig geworden. ^ Sie habe in der Zeit vom 21. September 1944 bie Ji. Rentenbeträge in Gesamthöhe von 1533,30 DM erhalten. $$ April 1950 ab beziehe sie eine monatliche Rente von 69,90 Ihr monatliches Gehalt habe zuletzt 180 RH betragen. Ohne deü' Unfall würde sie heute 18Q DM monatlich verdienen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1535,30 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 2t. April 1950 zu zahlen,' 2t die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägeri^v^ vom i. April 1950 ab eine monatliche Rente von 69,90 • ^ DM bis zu dem Tode, höchstens jedoch bis zur Vollendung ' des 65. Lebensjahres der am BBW1913 geborenen Ehefrau Maria MBHBBzu zahlen? 3* festzustellen; dass die Beklagte verpflichtet sei; k* tige höhere Leistungen der Klägerin, die sich durch setzliche Erhöhung der ^ozialversicherungsaufv/endunge* ergäben, ebenfalls zu ersetzen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorg tragen, der Unfall sei allein auf die kriegsbedingte Verdunkelung zurückzuführen. die einen Ball höherer Gewalt darstelle und deshalb jeden Ersatzanspruch-nach dem Reichshaftpflichtge- setz ausschliesse. Die Verunglückte treffe aber auch ein er- ' « hebliches mitwirkendes Verschulden, denn sie sei ausgestiegeri als die Strassenbahn sich noch in Bewegung befunden habe. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, , die Leistungsansprüche jedoch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Slit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abwei«*.' sung der ganzen Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurück* sung der Revision, Entscheidungaffründe i . 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Unfall der Frau IHP sich beim Äussteigen aus einer Strassenbahn, also bei dem Betrieb einer Eisenbahn i.S. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes ereignet habe, und das|ij Beklagte daher für den entstandenen Schaden hafte, sdtife ne höhere Gewalt vorliegt. In der für den Unfall mitursächl chen Verdunkelung erblickt das Berufungsgericht keine die fi&fi tung der Beklagten ausschliessende höhere Gewalt. Dieser mit aer ständigen .Rechtsprechung des Reichsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung ist zuzustimmen (RGZ 167, 328; 168, 306; 169, 382). Es ist zwar richtig, dass die kriegsmässige Verdunkelung eine dem Eisenbahnbetrieb an sich fremde behördlich angeordnete Massnahme war, welche von der Betriebsleitung nicht abzuv/enden war. Sie war aber kein unvorhersehbares ausserge-wöhnliches Ereignis, sondern ein während des ganzen Krieges währender Dauerzustand, mit welchem ständig zu rechnen war und dessen nachteilige Folgen die Eisenbahnverwaltung weitgehend durch geeignete VorsichtsmassnallHen verhüten konnte. Soweit dies aber nicht möglich war, bedeutete dieser gefährliche Dauer-^ zustand eine Erhöhung der Betriebsgefahr, für welche die Eisen-;. bahnverwaltung nach dem Sinn und Zweck des Reichshaftpflichtgesetzes einzustehen hatte. Allerdings darf die Verdunkelungsgefahr wie das Reichsgericht stets hervorgehoben hat, nicht einseitig auf das Eisenbahnbetriebsunternehmen abgewälzt werden. Da sie eine der Allgemeinheit auferlegte Gefahr bedeutet, auf die sich jeder einzustellen hatte, stellte sie auch an die dem ^ Fahrgast und anderen Verkehrsteilnehmern obliegende Sorgfaltspflicht erhöhte Anforderungen. Diese Gefahrengemeinschaft wirk-A te sich also dahin aus, dass je nach der Art der in Betracht kommenden Haftung eine Verschärfung eintrat, indem bei der Ge-fährdungshaftung der Eisenbahn eine Erhöhung der Betriebsgefahr anzunehmen und bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten ein schärferer Maßstab an die anzuwendende Sorgfalt zu legen war. An diesen von dem Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen ist festzuhalten. **"■ 2. Ein die Haftung der Beklagten gemäss § 234 BGB aus-schliessendes oder einschränkendes Verschulden der Verletzten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es nimmt an, daß die Beklagte für ein solches mitwirkendes Verschulden beweis- V» pflichtig sei, diesen Beweis aber nicht erbracht habe. Keiner der vernommenen Zeugen habe mit Sicherheit bekunden können, die Verletzte den Anhänger in einem Zeitpunkt verlassen habei in dem er erkennbar noch in Bewegung gewesen sei. Zwei Zeuger hätten vielmehr ausdrücklich bestätigt, sie seien, wie die Ve letzte, der Überzeugung gewesen, dass der Strassenbahnzug im Augenblick des Aussteigens gehalten habe. Wenn auch die Bahn nach der Aussage eines anderen Zeugen, der durch das Schreien der Verletzten auf den Unfall aufmerksam gemacht worden sei* damals noch in ganz langsamer, aus lauf end er Bewegung gewesen sei, so würde hierdurch die Möglichkeit, dass sie vorher kurz gehalten habe, und dass die Verletzte diesen Augenblick zu dem Aussteigen benutzt habe, nicht ausgeräumt. Es entspreche viel mehr der Lebenserfahrung, dass an Haltestellen für mehrere Str senbahnlinien ein Strassenbahnzug dem vorausfahrenden manch- * mal ganz langsam folge, mitunter auch kurz halte. Eine solche Möglichkeit sei durch die Beweisaufnahme nicht ausgeräumt wor den. Biese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten. Es sei da her bei der Urteilsfindung davon auszugehen, dass die Verletz te aus einem haltenden Strassenbahnzug ausgestiegen sei. Dami dass die Bahn alsdann ohne Warnung der Fahrgäste nochmals an-v fahre und etwas vorziehen werde, hätte die Verletzte nicht zu rechnen brauchen, denn für sie sei bei der herrschenden voll-' ständigen Dunkelheit nicht einmal erkennbar gewesen, dass der Zug die Haltestelle noch nicht völlig erreicht hatte. 3* Bie Revision rügt insofern mit Unrecht, dass das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht beachtet habe. Diese Grundsätze hätten nur dann angewendet werden müssen, wenn die Verletzte tatsächlich, wie 4 die Revision annimmt, aus einer noch fahrenden Strassenbähn at ►.V, . «*' - • * gestiegen wäre. Es entspricht nämlich einer Erfahrungstatsache . dass ein solches verkehrswidriges Verhalten eines Fahrgastes auf Fahrlässigkeit beruht (BGHZ 8. 239) - Das Berufungs-gericht hat jedoch festgestellt, dass mangels genügender Aufklärung des Sachverhalts ein kurzes Halten der Strassenbahn in dem Zeitpunkt, als die Verletzte ausgestiegen sei, nicht*,£ zuschliessen sei. Die Bemerkung auf Seite 7 Zeile 12 des;Berti^ * * * fungsurteils, vieles spreche dafür, dass die Verletzte bei ' -erdnungsmässiger Beleuchtung die Verkehrslage erkannt und von einem vorzeitigen Aussteigen Abstand genommen haben wurde, weis zwar darauf hin, dass Frau lilHBzu früh ausgestiegen ist, sie will aber nicht zu dem Ausdruck bringen, dass dies während der Fahrt geschehen seiAuch die Tatsache, dass die Verunglückte nach dem Unfall zwischen der Verkehrsinsel und der sich noch ganz langsam bewegenden Bahn lag, hat dem Berufungsgericht nicht genügt, um festzustellen, dass die Bahn auch während des Aussteigens selbst sich noch in Bewegung befunden habe. An die se tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäss § 561 Zü?0 gebunden. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsge- * rieht mit Recht der Beklagten die Beweislast aufgebürdet für die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr behaupteten typi sehen Geschehensablaufs, nämlich dafür, dass die Verletzte noc]S während des Fahrens der Strassenbahn ausgestiegen sei. Biesen Beweis hat die Beklagte, die für das mitwirkende Verschulden der Verletzten beweispflichtig ist, nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins konnten mithin nicht zur Anwendung kommen! itlSJ i" 4. Auf die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht ein Verschulden der Verletzten auch für den Fall verneint, die Bahn zur Zeit des Aussteigens tatsächlich noch nicht gehalten, sondern nur ganz langsam gefahren sei. kommt es unter * diesen Umständen nicht an, denn das angefochtene Urteil wird allein von den erörterten rechtlichen Erwägungen getragen* Ui Revision kann daher mit dem Angriff gegen die Hilfserwägung de Berufungsgerichts keinen Erfolg haben, weil das Urteil sich au anderen Gründen dennoch als richtig darstellt (§ 563 ZPO)* Ina^ besondere ist es unter diesen Umständen auch erheblich, ob das’ %* Berufungsgericht rechtsirrig ein Verschulden der Verletzten den Pall verneint hat, dass sie auf dem unteren Trittbrett ste* hend, trotz Schleifenlassens eines Pußes über den Erdboden, d Bewegung der Bahn nicht bemerkt haben sollte. Uie Beklagte blieb vielmehr in vollem Umfang dafür beweia-pflichtig, dass die Verletzte ein Verschulden traf, wenn sie während eines kurzen Haltens der Strassenbahn ausgestiegen ist« Ein solches könnte ihr aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie hätte erkennen können, dass die Bahn die Haltestelle * noch nicht vollständig erreicht hatte. In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht aber festgestellt, dass die Bahn die Ver-$ kehrsinsel bereits erreicht hatte und dass die Verletzte nicht damit habe rechnen können, dass der Strassenbahnzug ohne Warnung der Fahrgäste sich noch einmal in Bewegung setzen würde« Für sie sei es wegen der herrschenden Bunkelheit, die nicht mal das Erblicken des Bodens der Verkehrsinsel gestattet habe auch nicht erkennbar gewesen, dass die Bahn die Haltestelle noc nicht ganz erreicht hatte» Dass sie unter solchen Umständen i haupt nicht habe aussteigen dürfen, wie die Revision meint, nicht anerkannt werden, da sie mit einem alsbaldigen WeiterfaE-ren der Strassenbahn rechnen musste. ein 5* Da mithin ein Verschulden der Frau von dem Be- rufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festgestellt worden ist erübrigt sich auch die von der Revision erbetene Nachprüfung der Präge, ob ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten eine Haftung der Eisenbahn nach dem Haftpflichtgesetz ganz ausschließt, oder ob die Rechtsfolgen eines mitwirkenden Verschuldens, wie der BGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 2, 355) nur gemäss § 254 BGB zu beurteilen sind* Da das angefochtene Urteil auch andere Rechtsfehler nicht erkennen lässt, musste die Revision als unbegründ et zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr* Hauß Dr* Kaul