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BGH · VI ZR 145/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 145/08

März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 145/08
vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Februar 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
Zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller	Wellner	Pauge
 Stöhr	von	Pentz
 Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.06.2007 -70 508/06 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 88/07 -