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BGH · VI ZR 144/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 144/80

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12. Oktober 1971 war es zu einer Besprechung gekommen, in deren Verlauf die Zweitbeklagte den damaligen Vertretern der Klägerin einen mit Schreiben vom 8. Juni 1973 bei Gericht eingegangenen Klage machte die Klägerin weitergehende Schadensersatzansprüche geltend; sie begehrte ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des ZukunftS' Schadens. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche scheiterten schon daran, daß die von den Beklagten erhobene Einrede der Ver- Hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers angemeldet, so ist nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung dieses Anspruchs bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Diese Hemmung bewirkt nach § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG auch die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Klägerin hat ihre Ansprüche aus dem Unfall vom 12. Juni 1970 bei der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten geltend gemacht. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie der Zweitbeklagten das Schadensereignis innerhalb von 2 Wochen nach dem Unfall gemeldet hat, wie es § 3 Nr. 7 PflVG vorsieht. September 1970 ihren Anfang nahmen und unstreitig erst durch das Schreiben der Zweitbeklagten vom 8. Mai 1972, mit dem diese die weitergehenden Ansprüche der Klägerin ablehnte, ihr Ende fanden. Während dieser Zeitspanne war somit die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung gehemmt mit der Folge, daß bei Zustellung der Klage die Verjährung noch längst nicht eingetreten war (§ 205 BGB). Auch nach Klageerhebung sind die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß die Ansprüche der Klägerin - wie es die Revisionserwiderung geltend macht - durch einen zwischen der Zweitbeklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vergleich ihre Erledigung gefunden haben.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 270 ZPO § 3 PflVG § 205 BGB § 148 ZPO
geltenVerjährungAnspruchKlägerinVerhandlungZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 144/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. März 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 der Therese Haus Nr. 0,
geh.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
1.
2.
die G	Allgemeine	Versiehe	rungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, GÖ00B,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
2
s/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Deinhardt und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12. Juni 1970 aus dem alleinigen Verschulden des Erstbeklagten ereignet hat. Die Zweitbeklagte ist dessen Haftpflichtversicherer.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin verletzt; ihr Pkw wurde beschädigt. Sie machte gegenüber der Zweitbeklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Regulierungsverhandlungen begannen am 13. September 1970 und fanden ihren Abschluß mit Schreiben der Zweitbeklagten vom 8. Mai 1972. Zuvor hatte die Zweitbeklagte
 
am 27. Oktober 1970, 10. November 1970 und 24. Juni 1971 Teilbeträge in Höhe von insgesamt 6.594,53 DM an die Klägerin gezahlt. Am 20. Oktober 1971 war es zu einer Besprechung gekommen, in deren Verlauf die Zweitbeklagte den damaligen Vertretern der Klägerin einen mit Schreiben vom 8. Mai 1972 wiederholten Vergleichsvorschlag unterbreitete.
Mit der am 8. Juni 1973 bei Gericht eingegangenen Klage machte die Klägerin weitergehende Schadensersatzansprüche geltend; sie begehrte ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des ZukunftS' Schadens. Die Klage wurde erst am 21./23. Juli 1973 zugestellt, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung vom 19. Juni 1973 den Prozeßkostenvorschuß von 333 DM am 16. Juli 1973 eingezahlt hatten. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung und machten ferner geltend, durch die Zahlungen der Zweitbeklagten sei der gesamte Unfallschaden der Klägerin ausgeglichen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche scheiterten schon daran, daß die von den Beklagten erhobene Einrede der Ver-
 
jährung durchgreife. Die Zustellungen vom 21. und 23. Juli 1973 hätten keine Unterbrechung der gemäß § 852 BGB am 12. Juni 1973 eingetretenen Verjährung bewirkt, weil sie den Anforderungen des § 270 Abs. 3 ZPO nicht genügt hätten. Sie seien nicht "demnächst” im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Zwischen dem Eingang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung und der Einzahlung des Kostenvorschusses liege ein Zeitraum von 26 Tagen. Damit habe die Klägerin die Zustellung in für sie vermeidbarer Weise verzögert.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Die Ansprüche, die die Klägerin aus §§ 823,
847 BGB geltend macht, waren bei Erhebung der Klage noch nicht verjährt.
1. Es mag davon ausgegangen werden, daß die Zustellungen vom. 21./23. Juli 1973 nicht geeignet waren, die in § 270 Abs. 3 ZPO (= § 261 b Abs. 3 ZPO in der bei Klageerhebung geltenden Fassung) vorgesehene Vorwirkung herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat indes die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG übersehen.
Hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers angemeldet, so ist nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung dieses Anspruchs bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Diese Hemmung bewirkt nach § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG auch die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. § 3 Nr. 3 PflVG bezieht sich sowohl auf Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz als auch auf Ansprüche
 aus unerlaubter Handlung (Senatsurteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977, 282 ff.).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG liegen hier vor. Die Klägerin hat ihre Ansprüche aus dem Unfall vom 12. Juni 1970 bei der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten geltend gemacht. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie der Zweitbeklagten das Schadensereignis innerhalb von 2 Wochen nach dem Unfall gemeldet hat, wie es § 3 Nr. 7 PflVG vorsieht.
Die Versäumung dieser Frist ist indes für die Hemmungswirkung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 und 4 PflVG ohne Einfluß (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 - VI ZR 205/73 - VersR 1975, 279). Die Klägerin hat ihre Ansprüche spätestens im Rahmen der Regulierungsverhandlungen angemeldet, die am 15. September 1970 ihren Anfang nahmen und unstreitig erst durch das Schreiben der Zweitbeklagten vom 8. Mai 1972, mit dem diese die weitergehenden Ansprüche der Klägerin ablehnte, ihr Ende fanden. Während dieser Zeitspanne war somit die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung gehemmt mit der Folge, daß bei Zustellung der Klage die Verjährung noch längst nicht eingetreten war (§ 205 BGB).
Auch nach Klageerhebung sind die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Zwar wurde die Verhandlung im erstinstanzlichen Rechtszug auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien durch Beschluß vom 14. Dezember 1973 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und erst am 1. Juni 1979 fortgesetzt. Dies war indes ohne Wirkung auf die durch die Klageerhebung herbeigeführte Verjährungsunterbrechung. Die Vorschrift des § 211
 
SS
Abs. 2 BGB, nach der unter den dort genannten Voraussetzungen die Verjährungsunterbrechung endet, findet nämlich auf den Fall der Aussetzung der Verhandlung keine Anwendung (RGZ 145, 239, 240; BGHZ 15, 80, 82; Staudinger-Dilcher, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 211, Rdn. 5 m.w.Nachw.).
2. Auch mit anderer Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß die Ansprüche der Klägerin - wie es die Revisionserwiderung geltend macht - durch einen zwischen der Zweitbeklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vergleich ihre Erledigung gefunden haben. Zu einem förmlichen Vergleichsabschluß ist es nach dem Parteivortrag nicht gekommen. Allerdings kann ein Vergleich auch durch entsprechende stillschweigend abgegebene Erklärungen der Parteien Zustandekommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - VersR 1970, 573).
Das Revisionsgericht sieht sich aber nicht in der Lage, aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine solche Entscheidung zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, daß zwischen den Parteien schon eine endgültige Einigung zustandegekommen wäre.
 
III.
Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zur sach liehen Prüfung der Ansprüche der Klägerin zu geben.
Dunz	Scheffen
 Dr. Deinhardt ist durch Dienstunfähigkeit an der Unterschrift verhindert Dunz
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa