Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juni 1968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Weber, Dr* Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Am 16, April 1964 gegen 11.25 Uhr befuhr der Kläger mit seinen Motorrad (NSU 125 ccm) die Jh Straße (Kreisstraße) in HflBBI aus Richtung kommend in Richtung Ortsmitte; vor sich auf dem Tank führte er ein Säckchen Sand mit. Es gelang ihm nicht mehr, das Kind rechts zu umfahren, und er erfaßte es mit der linken Seite entweder des Lenkers oder der Vorderradgabel. Der Kläger nimmt die Beklagten als Eltern des Kindes auf Schadensersatz in Anspruch. Bio Beklagten hätten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt; sie hätten zwar die Schwester des Beklagten mit der Aufsicht ihrer Kinder beauftragt, diese habe sich aber nicht hinreichend um das verunglückte Kind gekümmert, sondern nur gelegentlich nach ihm gesehen. Der Kläger hat von den Beklagten als Ersatz für Verdi enotausfall und Sachschaden bis zu dem 1. Sie haben geltend gemacht, der Unfall sei nur auf Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen; er habe das Kind eher sehen können und müssen. Außerdem sei er durch den mitgeführten Sandsack behindert worden.Die von ihnen mit der Aufsicht über die Kinder beauftragte 46-jährige, kinderlose Kriegerwitwe Bfl^, eine Schwester des beklagten Ehemannes, wohne mit in ihrem Hause und führe ihnen seit Das jüngste Kind habe geschlafen, die beiden anderen hätten in dem vollständig cingezäunten Nachbar^garten gespielt, von dem aus sie nicht unmittelbar auf die Straße hätten gelangen können. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 336,98 DM nebst Zinsen sowie 800 DM .Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, daß sie als Gesamtschuldner dem Kläger ein Drittel seines nicht übergegangenen zukünftigen Unfallschadens zu ersetzen hätten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er eine Haftung der Beklagten zu 3/4 erstrebte, ist erfolglos geblieben. 10 Das Haß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugerautet werden kann. 2. Pür die Haftung nach § 832 BGB kommt es darauf an, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Pall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (vgl. Die Beklagten kamen ihrer Aufsichtspflicht aber nur dann hinreichend nach, wenn sie eine zuverlässige) und gewissenhafte Person betrauten. Hierzu hat das Berufungsgericht unangefochten seiner Beurteilung zugrundo gelegt; Die Beklagten hatten am Unfalltag die Aufsicht auf die Witwe Bflfe, eine damals 46-jährige Schwester des beklagten Ehemanns übertragen. Nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts haben nämlich die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht zur Unfdllzeit dadurch genügt, daß sie die Aufsicht der Frau BflK übertrugen. Im übrigen ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrundes Die verunglückte, damals fast 3 1/2-jährige Mechthild spielte in Begleitung ihrer 5-jährigen Schwester Maria im Bachbargarten, der von der Straße durch einen Zaun abgeschlossen und vom Grundstück der Beklagten aus gut übersehbar war. Eine Zeitlang hielt sich auch die Nachbarin bei den Kindern auf.Prau hat die Kinder in regelmäßigen Abständen vom Hause der Beklagten au3 beobachtet. Ob sich ein Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht daroteilt, kann nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Palles beantwortet werden (BGH Urteil vom 23. Es war dem Kinde aber verwehrt, unmittelbar von der Spielstelle aus auf die Straße zu laufen. selbst hatte vorgetragen, die Kinder seien durch die Scheune des Nachbarn wieder auf das Anwesen der Beklagten gelangt. Wenn unter diesen Gegebenheiten Brau Bfl^^ in regelmäßigen Abständen, zuletzt noch fünf Minuten vor dem UnglUcksfall, sich darüber vergewisserte, wo und was das verunglückte Kind und seine 5-jährige Schwester spielten, dann konnte der Tatrichter ohne Recht3irrtum zu der Annahme gelangen, sie habe der ihr zu demutbaren Aufsichtspflicht. Nach dernicht berichtigten tatbestandlichen Feststellung des Berufungs-urtoilo hat der Kläger dieses Vorbringen der Beklagten nicht bestritten.Auf die Nichterhebung des in erster Instanz angetretenen Zeugenbeweises für die Behauptung, Frau BflU habe sich mindestens 15 Minuten lang vor dem Unfall nicht mehr um die Kinder gekümmert, kann sich die Revision zudem schon deshalb nicht berufen, weil der Beweisantritt im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden ist.
2080 071 Nachschlagewerk: nein BGHZs__________ nein BGB § 852 a) Ob der Aufsichtspflichtige durch Übertragung der Aufsicht an eine andere Person seiner Pflicht zur Aufsicht genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab« b) Durch die Übertragung der Aufsicht wird der Aufsichts-Pflichtige seiner Pflicht zur Aufsicht nicht gänzlich ledig« BGH, Urt. v. 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - OLG Haram (Westf.) IiG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/67 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 11o Juni 1968 Kriegl, Justi zhaup ts ekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bergmanns Franz Kr. Klägers, Berufungsklägers und Revi oi onsklägers, Proaeßbevollmächtigter s Rechtsanv/alt 3)r. gegen die Ehelouto Herbert und Regina HflB Nr. V, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmäclitigters Rechtsanwalt Dr *"* o Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juni 1968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Weber, Dr* Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Dio Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 1* Dezember 1966 wird zurtickgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 16, April 1964 gegen 11.25 Uhr befuhr der Kläger mit seinen Motorrad (NSU 125 ccm) die Jh Straße (Kreisstraße) in HflBBI aus Richtung kommend in Richtung Ortsmitte; vor sich auf dem Tank führte er ein Säckchen Sand mit. In Höhe des Hauses Nr. 0 in einer leichten Rechtskurve und an der beiderseits durch Zäune eingefriedigten Einfahrt zu dem Hofe der Beklagten lief ihm deren dreijährige Tochter Mechthild vors Krad. Es gelang ihm nicht mehr, das Kind rechts zu umfahren, und er erfaßte es mit der linken Seite entweder des Lenkers oder der Vorderradgabel. Dadurch verlor der Kläger das Gleichgewicht, stürzte und wurde gegen eine Steinmauer geschleudert. Das Kind wurde leicht verletzt, das Motorrad beschädigt. Der Kläger erlitt einen Unfallschock, einen Oberarmhalsbruch rechts, einen Schaftbruch der rechten Elle, einen Speichenbruch links, eine Kopfprellung mit HirnerschUtterung und mehrere Elatz-wunden. Er befand eich fast drei Monate im Krankenhaus und wurde zu dem 30. Oktober 1964 gesund geschrieben, nahm aber seine Arbeit als Schlepper im Schwerspatbergbaii nicht wieder auf, sondern betätigte sich nur noch in der väterlichen Landwirtschaft. Der Kläger nimmt die Beklagten als Eltern des Kindes auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat -vorgetragen, das Kind sei ihm plötzlich aus der Einfahrt heraus vorfs Krad gelaufen. Bio Beklagten hätten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt; sie hätten zwar die Schwester des Beklagten mit der Aufsicht ihrer Kinder beauftragt, diese habe sich aber nicht hinreichend um das verunglückte Kind gekümmert, sondern nur gelegentlich nach ihm gesehen. Nur deshalb habe es auf die Straße laufen können. Der Kläger hat von den Beklagten als Ersatz für Verdi enotausfall und Sachschaden bis zu dem 1. Juni 1965 die Zahlung von 5 199,31 DM nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5 000 DM, gefordert und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für den nicht iiberge-gangenen Zukunftsschaden begehrt. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, der Unfall sei nur auf Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen; er habe das Kind eher sehen können und müssen. Außerdem sei er durch den mitgeführten Sandsack behindert worden.Die von ihnen mit der Aufsicht über die Kinder beauftragte 46-jährige, kinderlose Kriegerwitwe Bfl^, eine Schwester des beklagten Ehemannes, wohne mit in ihrem Hause und führe ihnen seit »u Jahren den Haushalt. Sie sei ruhig und zuverlässig und erledige die ihr übertragenen Aufgaben mit Sorgfalt und Umsicht; Unachtsamkeit liege ihr nicht. Die Beaufsichtigung der Kinder habe sie stets mit besonderer Sorgfalt wahr genommen. Auch am Unfalltage habe Frau BflBP ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das jüngste Kind habe geschlafen, die beiden anderen hätten in dem vollständig cingezäunten Nachbar^garten gespielt, von dem aus sie nicht unmittelbar auf die Straße hätten gelangen können. Fünf Minuten vor dem Unfall habe sie vom Schweinestallfenster aus nach den Kindern gesehen; sie hätten ruhig gespielt. Dieses Vorbringen zur Aufsichtspflicht hat der Kläger nicht bestritten. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 336,98 DM nebst Zinsen sowie 800 DM .Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, daß sie als Gesamtschuldner dem Kläger ein Drittel seines nicht übergegangenen zukünftigen Unfallschadens zu ersetzen hätten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er eine Haftung der Beklagten zu 3/4 erstrebte, ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dio Klage im vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s Das BerufungGgeracht verneint eine Haftung der Beklagten nach § 832 BGB* Eg hält den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis für geführt. 10 Das Haß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugerautet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urteil vom 19» November 1963 - VI ZR 96/63 = VersR 1964, 311; Urteil vom 8. Januar 1965 -VI ZR 230/63 = VersR 1965, 385; Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606). Grundsätzlich sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Bas gilt insbesondere bei einem dreijährigen Kind. Denn Kinder dieses Alters sind noch unverständig und vermögen Gefahren noch nicht zutreffend einzuschätzen. Die nach diesen Grundsätzen im zu beurteilenden Pall gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht rechts-grundsätzlich nicht verkannt. 2. Pür die Haftung nach § 832 BGB kommt es darauf an, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Pall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 = VersR 1965, 137 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagten brauchten nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zur Unfallzeit die Aufsicht nicht in eigener Person auszuüben. Sie betrieben ein landwirtschaftliches Anwesen und mußten, wie das Berufungsgericht feststellt, am Unfalltage beide außer Hause arbeiten. Unter diesen Verhältnissen durften sie die Aufsicht grundsätzlich durch einen anderen wahr-nohmen lassen (vgl. Soorgel/Siehert/Schräder, 9oAufl. § 832, 9 und Erraan/Drecs 4» Aufl. § 832, 4 a am Ende). Sie waren dabei nicht gehalten, eine Person eigens zur Aufsicht der Kinder einzustellen; als Inhaber eines kleinen landv/irtschaftlichen Betriebes fehlten ihnen hierzu die Mittel. Die Beklagten kamen ihrer Aufsichtspflicht aber nur dann hinreichend nach, wenn sie eine zuverlässige) und gewissenhafte Person betrauten. Hierzu hat das Berufungsgericht unangefochten seiner Beurteilung zugrundo gelegt; Die Beklagten hatten am Unfalltag die Aufsicht auf die Witwe Bflfe, eine damals 46-jährige Schwester des beklagten Ehemanns übertragen. Diese wohnte seit Jahren im Hause der Beklagten, führte im wesentlichen deren Haushalt und achtete auf die Kinder, wenn die Beklagten tagsüber außer Hause arbeiteten. Prau Bfl^ ist ruhig und zuverlässig, erledigt die ihr übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Sorgfalt. Sie hat die Kinder stets sorgsam beaufsichtigt. Die Bgklagten hatten bisher niemals Anlaß, die Aufsichtsführung durch Prau BflBP zu beanstanden. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte der l'atrichter in der Übertragung der Aufsicht auf die Witwe BflBP ohne Rechtsirrtum eine hinreichende Wahrnehmung der Aufsichtspflicht erblicken. Der: Revision- ist zwar zuzugeben, daß der Aufsichtspflicht^ge mit einer Übertragung seiner Aufsichtspflicht nicht immer genügt. Einmal kann “bei der Betrauung einer dritten Person weiter erforderlich sein, der Aufsichtsperson bestimmte Weisungen zu erteilen, wenn solche nach den besonderen Umständen - Eigenart des Kindes, seine Spielgewohnheiten (gefährliches Spielzeug), Spielgefährten - geboten sind. In diesex* Richtung war in dem zu beui'teilenden Sachverhalt kein besonderer Anlaß erkennbar. Zudem wird der Aufsichtspflicht!ge, besonders v/enn sich die Notwendigkeit der Übertragung auf bestimmte Zeiten des Tages beschränkt, damit nicht seiner eigenen Aufsichtspflicht ledig. Er hat ohne Rücksicht auf eine solche Übertragung die Maßnahmen, die auch sonst gefordert v/orden, zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 199/64 = VersR 1966, 368). So muß er sich nach Rückkehr hinreichend Uber das Verhalten, besonders die Spiele des Aufsichtsbedürftigen während seiner Abwesenheit unterrichten, um notfalls erforderliche Maßnahmen zu troffen. Für die Verletzung einer dahingehenden Pflicht, die sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben könnte, findet sich aber kein Anhaltspunkt. Auch die Revision macht solche nicht geltend. 3. Weiterhin hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß Frau BfliK am Unfalltage alles unter den gegebenen Verhältnissen zur ordentlichen Beaufsichtigung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Hierauf kommt es rechtlich ira einzelnen nicht an. Nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts haben nämlich die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht zur Unfdllzeit dadurch genügt, daß sie die Aufsicht der Frau BflK übertrugen. Da, wie bereits ausgeführt, in diesem Zusammenhang keine pflichtwidrigen Unter- lasoungon der Beklagten festzustellen sind, würde sich diese Beurteilung auch dann nicht ändern, wenn Prau ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre. Im übrigen ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrundes Die verunglückte, damals fast 3 1/2-jährige Mechthild spielte in Begleitung ihrer 5-jährigen Schwester Maria im Bachbargarten, der von der Straße durch einen Zaun abgeschlossen und vom Grundstück der Beklagten aus gut übersehbar war. Eine Zeitlang hielt sich auch die Nachbarin bei den Kindern auf. Prau hat die Kinder in regelmäßigen Abständen vom Hause der Beklagten au3 beobachtet. Noch fünf Minuten vor dem Unfall hatte sie nach den Kindern gesehen. Hierbei hatte sie keinerlei Anlaß zu dem Eingreifen gehabt. Gegen die Annahme des Tatrichters, die Beaufsichtigung reiche aus, ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern« Ob sich ein Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht daroteilt, kann nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Palles beantwortet werden (BGH Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VereR 1965, 606). Das verunglückte Kind war einer Gefährdung nicht deshalb ausgosetzt, weil der Nachbarsgarten unmittelbar neben der Straße lag. Zwar war es ihm nicht unmöglich, auf die Straße zu gelangen, wie der weitere Verlauf gezeigt hat. Es war dem Kinde aber verwehrt, unmittelbar von der Spielstelle aus auf die Straße zu laufen. Der nachbarliche Garten war eingezäunt und damit zur^Straße hin abgeschlossen. Das Kind konnte die Straße nur über das weitere Anwesen des Nachbarn erreichen. Der Kläger selbst hatte vorgetragen, die Kinder seien durch die Scheune des Nachbarn wieder auf das Anwesen der Beklagten gelangt. Zudem befand sich das Kind in Begleitung seiner 5-jährigen Schwester. Der Verkehr auf der Straße des kleinen Ortes mit etwa 1 000 Einwohnern, auf der sich der Unfall zugetragen hat, war gering. Wenn unter diesen Gegebenheiten Brau Bfl^^ in regelmäßigen Abständen, zuletzt noch fünf Minuten vor dem UnglUcksfall, sich darüber vergewisserte, wo und was das verunglückte Kind und seine 5-jährige Schwester spielten, dann konnte der Tatrichter ohne Recht3irrtum zu der Annahme gelangen, sie habe der ihr zu demutbaren Aufsichtspflicht. genügt. Vergeblich greift die Revision die Feststellung des Berufungsurteils an, Frau habe fünf Minuten vor dem Unfall die Kinder noch beobachtet. Nach dernicht berichtigten tatbestandlichen Feststellung des Berufungs-urtoilo hat der Kläger dieses Vorbringen der Beklagten nicht bestritten.Auf die Nichterhebung des in erster Instanz angetretenen Zeugenbeweises für die Behauptung, Frau BflU habe sich mindestens 15 Minuten lang vor dem Unfall nicht mehr um die Kinder gekümmert, kann sich die Revision zudem schon deshalb nicht berufen, weil der Beweisantritt im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden ist. 4o Nach alledem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurück zuweisen.» Bngcls Hanebeck Dr,, Weber Dr„ Ntißgens Sonnabend