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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zur Sicherung seiner etwaigen Rückgriffsforderungen aus der Bürgschaft übertiug ihm Frau Lucia die Ehefrau dos Simbert S^H^, am 6« Februar 1961 durch schriftliche notariell beglaubigte Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes Nr. ihre Eigentümergrundschuld, mit der ver- Am gleichen Tag erließ die Klägerin eine Pfändungsund Überweisungsverfügung an die KflHHHHV-OmbH, durch welche die dem Vollstreckungsschuldner Simbert aus der Grundschuld gegen das KflHBIHHPin zu- Hovember 1961 die Grundschuld in schriftlicher Form unter Übergabe des Briefes gegen Zahlung von 3 000 DM, welche die Beklagte zur Verfügung stellte, an Otto den Schwiegersohn der Eheleute -Bei den dieser Abtretung vorausgegangenen Besprechungen war außer den Abtretungsbeteiligten auch Januar 1962 an das Grundbuchamt weiterzulciten, da sie bis dahin mit der Gutschrift des Schecks für den Gegenwert der Grundschuld in Höhe von 15« Dezember 1961 hatte die Klägerin der Beklagten mitge-teilt, ihr stehe der nicht valutierte Teil der Grundschuld zu. Im Antwortschreiben vom 19« Dezember 1961 wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück und erklärte, sie sei allein rechtmäßige Inhaberin der Grundschuld, die Klägerin habe an ihr keine Rechte erv/orben. 20.000 DM herauszugeben oder eine schi'if tliehe Erklärung des Inhalts abzugeben, sie werde an die Klägerin aus den Erlös der Grundschuld 20.000 DM nebst Zinsen und Spesen zahlen. Mit Klageschrift vom 4* Januar 1962 hat die Klägerin von der Beklagten gefordert, den Grundschuldbrief zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes über 20.000 DM an das Grundbuchamt herauszugeben und die Eintragung in Grund- Nach Löschung der Grundschuld in Grundbuch hat die Klägerin stattdessen als Schadensersatz Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen begehrt. Boi den Verhandlungen über die Abtretung an habe die Beklagte und R^m^davon unterrichtet, daß ihm die Grundschuld zur Sicherung übertragen und nur noch mit 5 000 DM valutiert sei. Deshalb müsse die Beklagte, so meint die Klägerin, den ihr abgetretenen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gegen sich gelten lassen. dieses Anspruchs habe die Beklagte durch Herausgabe des Grundschuldbriefs an Frau S^BB trotz Aufforderung von 22. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Allerdings habe sie von der Abtretung an die Klägerin gewußt. Nach dem Wortlaut der Abtretung habe der Anspruch aus der Grundschuld, also das dingliche Recht, übertragen werden sollen; das sei mangels Wahrung der gesetzlichen Form nach § 1154 BGB nicht gelungen. Zudem sei die Erklärung von Lucia der gegenüber der Klägerin keine Ansprüche zugestanden hätten, nur aufgrund der Drohung unterschrieben worden, ihr Ehemann komme andernfalls ins Gefängnis. Obwohl die Klägerin von der Weiterabtretung der Grundschuld durch gewußt habe, habe sie Ansprüche erst geltend gemacht, als ihr der günstige Verkauf des Grundstücks bekannt geworden sei. Dezember 1961 an das Notariat D^^mit einer unwiderruflichen Weisung v/eitergegeben und sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Brief zurückzuhalten. Im übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie trotz Kenntnis der Abtretung bis zu dem 22.Dezember keinerlei Maßnahmen getroffen habe. Ein Bereicherungsan-sprueh stehe der Klägerin mangels Unmittelbarkeit nicht zu; die Beklagte habe auch nur 9 000 DM erhalten. Einen Verstoß gegen die guten Sitten wegen Nötigung hat sie in Abrede gestellt; offensichtlich sei der Anstoß zur Abtretung des Anspruchs aus der nicht valutiertcn Grund schuld vom Schuldner ausgegangen, der froh ge- Deshalb habe 3ie sich nicht auf Kosten der Klägerin eine Risikoprämie von 20,000 DM verschaffen dürfen. Wenn die Beklagte trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen habe, sei das ihr Risiko; die Einholung der Rechtsauskunft könne sic nicht entlasten. Beide Parteien gehen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 13. Eine Haftung aus § 826 BGB verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil es ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit ihren Hechts Vorgängern zu dem Nachteil der Klägerin nicht für nachgewiesen erachtet. Zwar ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Beklagte durch ihren Direktor StfJ^ vom Sicherungscharakter der Grundschuld, von ihrer teilweise Hiehtvalutierung und von der Vereinbarung zwischen Lucia S^f^ und der Klägerin vom 13. Nach seinen weiteren Feststellungen hat die Beklagte aber vor Übernahme der Grundschuld eine Rechtsauskunft der Rechtsanwälte von BamHund Ri^^eingeholt, nach welcher der Abtretungsvertrag für rechtsunwirksam angesehen wurde. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne ohne Rücksicht auf die Richtigkeit dieser Belehrung von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte i. 1. Für seine weiteren Erwägungen legt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend zugrunde, daß durch die Abtretung vom 13«» Oktober 1961 allenfalls der schuldrechtliche Anspruch der Sicherungsgeberin Lucia S^H^^auf Rückübertragung des nichtvalu-tierten Teils der Grundschuld übertragen worden ist. Es befindet nicht darüber, ob Gegenstand der Abtretungsvereinbarung der schuldrechtliche RUckübortragungsanspruch der Ehefrau gegen Hj^f^war; es entscheidet auch nicht, ob die ungenaue Angabe von Anspruch und Gläubiger rnu-r* eine unschädliche Falschbezeichnung war und die Nichteinlösung der Wechsel über 5 000 DM als Verzicht der Klägerin auf den Rückubertfagsanspruch zu werten ist. Es geht von den für die Klägerin günstigeren Möglichkeiten und damit von einer wirksamen Übertragung dieses Anspruchs aus. Das Berufungsgericht ist aber der Aufassung, daß sich dieser etwaige Anspruch der Klägerin gegen den Sicherungsnehmer HO»nicht gegen die Beklagte richtet. und möglicherweise der Klägerin abgetretene schuldrechtliche Anspruch auf teilweise Rückubertragung der Grundschuld richtete sich aber gegen den ursprünglichen Erwerber Hübner. Spätere Sonderrechtsnachfolger, so hier die Beklagte, trifft dieser Anspruch nicht schon deshalb, weil sie Erwerber der Grundschuld wurden. Allerdings hätte, worauf die Revision hinweist, die Ehefrau Qis Grundstückseigentümerin gegenüber einer Inanspruchnahme durch die Beklagte aus der Grundr-chuld den Rückübortragungsanspruch als Einrede dann geltend machen können, wenn die Beklagte und ihr Vormann Ritter Sichcrungs-charakter und Nichtvalutierung der Grundschuld kannten (vgl. Diese Möglichkeit beruht auf der besonderen Vorschrift des § 1157 (§ 1192) BGB .Diese Bestimmung erstreckt die Wirkung I von Einreden au3 dem Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem bisherigen Grundschuldgläubiger, indem sie Damit wird aber nicht eine Ausdehnung der schuldrechtlichen^ Verpflichtung des auf die weiteren Erwerber der Grundschuld angeordnet. 3. Bas Berufungsgericht lehnt in eingehender tatrichterlicher Y/ürdigung eine Auslegung der Vereinbarung vom 13* Oktober 1961 dahin, daß (auch) der Verzichtsanspruch der Grundstückseigentümerin gegen den Grundschuldgläubiger f§§ 1169» 1192 BGB) abgetreten worden wäre, ab. übertragung der Grundschuld an die Klägerin abgetreten hoben sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, hat jedenfalls die Klägerin eine solche Wahl getroffen» Sie läßt in der Revision ausdrücklich vortragen, sie habe sich für die Übertragung der Grundschuld entschieden»

Zitierte Normen: § 1154 BGB
BGBGrundschuldSimbertAbtretungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2036 026
^ V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4/65
URTEIL
in dem Hechtastreit
 Verkündet am
21. Februar 1967 Kriegl, Justiz-hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	D^
vertreten durch den Geschäftsführer
 gesetzlich
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 am
vertreten durch die Direktoren S1
, gesetzlich und
5
- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
y u
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. April 1965 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Revision v/erden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Schuhfabrikant Simbert	in	hatte durch
 Vermittlung der	in M(|Mmpein Darlehen
 von 25«000 DM aufgenommen. Für die Rückzahlungsforderung hatte sich der Geschäftsführer der GmbH	verbürgt.
Zur Sicherung seiner etwaigen Rückgriffsforderungen aus der Bürgschaft übertiug ihm Frau Lucia	die	Ehefrau	dos
 Simbert S^H^, am 6« Februar 1961 durch schriftliche notariell beglaubigte Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes Nr.	ihre	Eigentümergrundschuld, mit der ver-
schiedene ihr gehörende Grundstücke belastet waren. In der Folgezeit zahlte Simbert S^H^20.000 DM auf seine Dar-
lehensüchuld zurück, so daß am 13- Oktober 1961 eine Restschuld von 5 000 DM bestand. An diesem Tage Unterzeichnete Lucia	der Klägerin gegenüber folgende Erklärung;
Ehefi-au von , erklärt
’Unterzeichnete Frau Lucia S\
Simbert	in
 und bestätigt der Allgemeinen Ortskrankenkasse in	daß	sie zur Deckung der bei der
 Krankenkasse offenstehenden Summe - Beitragsschuld - ihres Ehemannes Simbert	i*1
Höhe von 24.000 DM - cirka - ihren Anspruch aus der Grundschuld Hr,	welcher am
6.2.1961 an das	34HHHI abge-
treten wurde, an die Allgemeine Ortskrankenkasse in D^^J unwiderruflich abtritt und auch damit einverstanden ist, daß die Allgemeine Ortskrankenkasse in D^^diesen Anspruch pfändet.11
Am gleichen Tag erließ die Klägerin eine Pfändungsund Überweisungsverfügung an die KflHHHHV-OmbH, durch welche die dem Vollstreckungsschuldner Simbert	aus
 der Grundschuld gegen das KflHBIHHPin	zu-
stehenden Ansprüche gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Vor Fälligkeit der zwei Wechsel za je 2 500 DM » 5 000 DM Über das Hestdarlehen am 8. und 10. Hovember 1961 bot	der Klägerin die Grundschuld
 gegen Einlösung der Wechsel anj hierauf ging die Klägerin aber nicht ein. Darauf trat H^H^^am 10. Hovember 1961 die Grundschuld in schriftlicher Form unter Übergabe des Briefes gegen Zahlung von 3 000 DM, welche die Beklagte zur Verfügung stellte, an Otto	den Schwiegersohn der Eheleute	-Bei den dieser Abtretung vorausgegangenen
 Besprechungen war außer den Abtretungsbeteiligten auch
 
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Direktor Std^^von der Beklagten zugegen. Am 15« November 1961 übertrug Rdli^^die Grundschuld an die Beklagte. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 11. November 1961 teilte die KdHHHjd-GmbH der Klägerin mit, Inhaber der Grund-
schuld sei
x. iixv/U u uxo )
sondern ihr Geschäftsführer
 persönlich; außerdem stünden dem Vollstreckungsschuldner Simbert SdHd keinerlei Rechte an der Grundschuld zu. Am 18. November 1961 wurde Uber das Vermögen des Simbert S( das Konkursverfahren eröffnet. Am 20. November 1961 versuchte die Klägerin ohne Erfolg die Unterschrift der Frau Lucia sdl^uirter eine Erklärung zu erlangen, nach der bei der Abtretung vom 15. Oktober 1961 als Schuldner des abgetretenen Anspruchs Karl Hdld anzusehen sei0
Am 29. November 1961 verkaufte Lucia SdHfe ihre Grundstücke und bewilligte und beantragte die Löschung der Gründschuld. Am 15. Dezember 1961 übersandte die Beklagte den Grund Schuldbrief an Notar Dr. ScflBBi in D^^mit der Weisung, den Brief erst am 2. Januar 1962 an das Grundbuchamt weiterzulciten, da sie bis dahin mit der Gutschrift des Schecks für den Gegenwert der Grundschuld in Höhe von
25.000	DM rechne. Am 22. Dezember 196*1 erhielt die Beklagte
25.000	DM. Hiervon behielt sie selbst 9 000 DM, außerdem
 die restliche Darlehenssumme nebst Kosten und Zinsen in Höhe von 6 000 DM; die weiteren 10.000 DM verrechnete sic für Hflpauf die Schuld Übernahme der Schuld	Am
15« Dezember 1961 hatte die Klägerin der Beklagten mitge-teilt, ihr stehe der nicht valutierte Teil der Grundschuld zu. Im Antwortschreiben vom 19« Dezember 1961 wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück und erklärte, sie sei allein rechtmäßige Inhaberin der Grundschuld, die Klägerin habe an ihr keine Rechte erv/orben. In einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 1961 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zu dem 2. Januar 1962 entweder den Grund-
 
schuldbriof zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes über
20.000	DM herauszugeben oder eine schi'if tliehe Erklärung des Inhalts abzugeben, sie werde an die Klägerin aus den Erlös der Grundschuld 20.000 DM nebst Zinsen und Spesen zahlen. Dieses Schreiben ließ die Beklagte unbeantwortet. Die Grundschuld wurde am 1. März 1962 auf Grund des an
1.	Februar 1962 mit dem Brief beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags gelöscht.
Mit Klageschrift vom 4* Januar 1962 hat die Klägerin von der Beklagten gefordert, den Grundschuldbrief zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes über 20.000 DM an das Grundbuchamt	herauszugeben	und	die Eintragung in Grund-
buch zu bewilligen. Nach Löschung der Grundschuld in Grundbuch hat die Klägerin stattdessen als Schadensersatz Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen begehrt. Diesen neuen Antrag hat das Landgericht durch Zwischenurteil vom 26. April 1963 zugelassen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die sei nur versehentlich als Schuldnerin bezeichnet worden.
Die Abtretungsporteien hätten übereinstimmend den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gegen H^HBg£ras^ht. Die Forderung sei nach dem Inhalt der Abtretungserklärung genau bestimmbar gewesen; es handele sich somit um eine unschädliche falsa demonstratio. Boi den Verhandlungen über die Abtretung an	habe	die
 Beklagte und R^m^davon unterrichtet, daß ihm die Grundschuld zur Sicherung übertragen und nur noch mit 5 000 DM valutiert sei. Gleichzeitig hätten sie von der Abtretungfc-erklärung vom 13. Oktober 1961 Kenntnis erhalten. Deshalb müsse die Beklagte, so meint die Klägerin, den ihr abgetretenen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gegen sich gelten lassen. Die Erfüllung
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dieses Anspruchs habe die Beklagte durch Herausgabe des Grundschuldbriefs an Frau S^BB trotz Aufforderung von 22. Dezember 1961 unmöglich gemacht. Daher müsse sie den der Klägerin hierdurch -erwachsenen Schaden von 20.000 DM ersetzen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Allerdings habe sie von der Abtretung an die Klägerin gewußt. Sie habe jedoch von der Unwirksamkeit dieser Abtretung ausgehen dürfen, nachdem sie ihr von den Rechtsanwälten von BaBHfll^ und Ruf^auf Anfrage ausdrücklich bestätigt worden sei. Nach dem Wortlaut der Abtretung habe der Anspruch aus der Grundschuld, also das dingliche Recht, übertragen werden sollen; das sei mangels Wahrung der gesetzlichen Form nach § 1154 BGB nicht gelungen. Bin schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch habe nicht bestanden, weil die Schuld nur teilweise getilgt gewesen sei. In der Erklärung vom 15- Oktober 1961 sei als Schuldnerin nur die Firma K0HHBHB genannt, während Schuldner in Wirklichkeit allein HBBBBsewesen sei. An diesen habe aber keine der Vertragsparteien gedacht; eine falsa demonstratio scheide demnach aus. Zudem sei die Erklärung von Lucia	der gegenüber der Klägerin keine Ansprüche
 zugestanden hätten, nur aufgrund der Drohung unterschrieben worden, ihr Ehemann komme andernfalls ins Gefängnis. Die Abtretung sei daher nach § 158 BGB nichtig. Frau habe die Erklärung auch angefochten. Der Widerruf der Erklärung ergebe sich schon pus der Weigerung von Lucio 3( die Erklärung zur Richtigstellung des'Schuldners zu unterschreiben. Die Beklagte selbst fechte die Abtretung nach der Konkursordnung und dem Anfechtungsgesetz an. Sollte die Abtretung aber wirksam gewesen sein, so habe die Klägerin doch auf ihre etwaigen Rechte aus ihr verzichtet.
Im Auftrag der Klägerin sei H^BB) angeboten worden, die Grundschuld gegen Einlösung der Wechsel zu übernehmen.
Hiermit sei H^^^B einverstanden gewesen. Bei Anfrage
 
kurz vor dem Verfall der Wechsel habe die Klägerin ihr Versprechen aber nicht gehalten und die Wechsel nicht eingelöst. Erst daraufhin habe sich EflB an die Beklagte gewandt. In diesem Zeitpunkt sei er zur anderweitigen Verwertung der Grundschuld berechtigt gewesen.
Von einem bösgläubigen Verhalten der Beklagten könne keine Rede sein, da der Wert der Grundschuld höchst zweifelhaft gewesen sei. Obwohl die Klägerin von der Weiterabtretung der Grundschuld durch	gewußt	habe,
 habe sie Ansprüche erst geltend gemacht, als ihr der günstige Verkauf des Grundstücks bekannt geworden sei.
Bas sei arglistig. Im übrigen habe die Beklagte den Grundschuldbrief bereits vor Eintreffen des Aufforderungsschreibens vom 22. Dezember 1961 an das Notariat D^^mit einer unwiderruflichen Weisung v/eitergegeben und sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Brief zurückzuhalten. Sie sei durch dieses Schreiben daher nicht in Verzug geraten. Im übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie trotz Kenntnis der Abtretung bis zu dem 22.Dezember keinerlei Maßnahmen getroffen habe. Ein Bereicherungsan-sprueh stehe der Klägerin mangels Unmittelbarkeit nicht zu; die Beklagte habe auch nur 9 000 DM erhalten.
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Einen Verstoß gegen die guten Sitten wegen Nötigung hat sie in Abrede gestellt; offensichtlich sei der Anstoß zur Abtretung des Anspruchs aus der nicht valutiertcn Grund schuld vom Schuldner	ausgegangen, der froh ge-
wesen sei, daß dadurch die für ihn unangenehme Angelegenheit aus der Welt geschafft werde. Sie habe weder selbst gedroht noch eine etwaige Drohung rechtsmißbräuchlich auc-genutzt. Sie habe auch nicht verzichtet. Ein etwaiges Angebot des	habe sie nicht angenommen, hierzu sei
 sie auch nicht verpflichtet gewesen. Der Wert der Forderung
8 -
sei unerheblich,	habe	selbst	erkannt,	daß er bei
 der Verwertung der Grundschuld vorsichtig sein müsse; daher habe er sich beim Verkauf an Hitter gesichert. Das alles habe die Beklagte gewußt. Deshalb habe 3ie sich nicht auf Kosten der Klägerin eine Risikoprämie von 20,000 DM verschaffen dürfen. Wenn die Beklagte trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen habe, sei das ihr Risiko; die Einholung der Rechtsauskunft könne sic nicht entlasten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sie außer der Klageabweisung die Rückzahlung der an die Klägerin am 28. September 1964 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 22*000 DM nebst Zinsen forderte, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückv/eisung des Rechtsmittels.
Entsehe idungsgründe g
Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht eine Haftung der Beklagten.
I.
Beide Parteien gehen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 13. Oktober 1961 keinesfalls den nicht vaiuticr-ten Teil der Grundschuld erworben hat. Diese rechtsbedenken-freie Auffassung wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
 
Damit läßt sich nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere nach § 823 Abs.l BGB, nicht auf eine Verletzung des Grundschuldrechts stützen.
II.
Eine Haftung aus § 826 BGB verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil es ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit ihren Hechts Vorgängern
 zu dem Nachteil der Klägerin nicht für nachgewiesen erachtet. Zwar ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Beklagte durch ihren Direktor StfJ^ vom Sicherungscharakter der Grundschuld, von ihrer teilweise Hiehtvalutierung und von der Vereinbarung zwischen Lucia S^f^ und der Klägerin vom 13. Oktober 1961 wußte. Nach seinen weiteren Feststellungen hat die Beklagte aber vor Übernahme der Grundschuld eine Rechtsauskunft der Rechtsanwälte von BamHund Ri^^eingeholt, nach welcher der Abtretungsvertrag für rechtsunwirksam angesehen wurde. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne ohne Rücksicht auf die Richtigkeit dieser Belehrung von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte i. S. des § 826 BGB keine Rede sein, ist möglich und rechtlich daher nicht zu beanstanden.
Hierzu erhebt auch die Revision keine Einwände.
III.
1. Für seine weiteren Erwägungen legt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend zugrunde, daß durch die Abtretung vom 13«» Oktober 1961 allenfalls der schuldrechtliche Anspruch der Sicherungsgeberin Lucia S^H^^auf Rückübertragung des nichtvalu-tierten Teils der Grundschuld übertragen worden ist. Hier' von geht auch die Revision aus.
__________________________________________________________  J
10 -
Allerdings läßt das Berufungsgericht die Rechtsv/irk-samkeit dieser Übertragung dahinstehen. Es befindet nicht darüber, ob Gegenstand der Abtretungsvereinbarung der schuldrechtliche RUckübortragungsanspruch der Ehefrau gegen Hj^f^war; es entscheidet auch nicht, ob die ungenaue Angabe von Anspruch und Gläubiger rnu-r* eine unschädliche Falschbezeichnung war und die Nichteinlösung der Wechsel über 5 000 DM als Verzicht der Klägerin auf den Rückubertfagsanspruch zu werten ist. Es geht von den für die Klägerin günstigeren Möglichkeiten und damit von einer wirksamen Übertragung dieses Anspruchs aus.
Das Berufungsgericht ist aber der Aufassung, daß sich dieser etwaige Anspruch der Klägerin gegen den Sicherungsnehmer HO»nicht gegen die Beklagte richtet. Dem tritt die Revision entgegen. Sie hält die Beklagte gerade deshalb für haftbar, weil sie die Realisierung dieser Forderung in zu vertretender Weise vereitelt habe. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
a) Allerdings könnte der Sicherungsgeberin Lucia Seibol gegen	e^n abtretbarer Anspruch auf teilweise Rack-
übertragung der Grundschuld insoweit zugestanden haben, als die gesicherte Rückgriffsforderung des Bürgen	end-
gültig entfallen oder nicht zur Entstehung gelangt war. Nachdem sich die Hauptschuld von ursprünglich 25.000 DM durch Zahlung des Haupt Schuldners Simbert	nur	noch
 auf 5 000 DM belief, kam eine Bürgenhöftung und damit eine Rückgriffsforderung des Bürgen nur noch in dieser Höhe infrage. Dieser Rücklibertragungsanspruch ergäbe sich aus der Sicherungsabrede zv/ischen der Ehefrau	und
 möglicherweise auch aus § 812 BGB (vgl. BGH Urteil vom
11
30. November 1951 - V ZR 62/50 * LM § 1169 BGB Nr» 1;
Urteil vom 15. März 1966 - V ZR 17/65 » WPM 1966, 653, 654. BGB RGRK 11. Aufl. § 1191, 4; Palandt/Hoche 25. Aufl.
§ 1191, 2b aa; Dempewolf NJW 1959, 556).
b) Dieser abtretbare (vgl. im einzelnen BGH Urteil vom 2.Oktober 1957 - V ZR 212/55 = LM § 313 BGB Nr. 14 ä DNötZ 195S, 386 m. Anm. Hoche; BGB RGRK aaO. Anm.7) und möglicherweise der Klägerin abgetretene schuldrechtliche Anspruch auf teilweise Rückubertragung der Grundschuld richtete sich aber gegen den ursprünglichen Erwerber Hübner. Spätere Sonderrechtsnachfolger, so hier die Beklagte, trifft dieser Anspruch nicht schon deshalb, weil sie Erwerber der Grundschuld wurden. Denn sie sind nicht in die aus Sicherungsabrede oder ungerechtfertigter Bereicherung sich ergebende Schuld des Hübner kraft Rechtsgeschäfts oder Gesetzes eingetreten (vgl. RGZ 91, 218, 225; Staudinger-Scherübel 11. Aufl. § 1156, 2 i; Westerraann, Sachenrecht 4. Aufl« § 114 II 1 b; vgl. auch BGB RGRK aaO. Anm. 4 am Ende und 5; Dempewolf NJW 1957, 255, 261; dcrs. hinsichtlich des vertraglichen Rückübertragungsanspruchs: Der Rückübertragungsanspruch bei Sicherungsgrundschuldcn 1958, 56),
Allerdings hätte, worauf die Revision hinweist, die Ehefrau	Qis Grundstückseigentümerin gegenüber einer
 Inanspruchnahme durch die Beklagte aus der Grundr-chuld den Rückübortragungsanspruch als Einrede dann geltend machen können, wenn die Beklagte und ihr Vormann Ritter Sichcrungs-charakter und Nichtvalutierung der Grundschuld kannten (vgl. über die Anwendbarkeit in einem solchen Palle:
RGZ 135, 357; dazu BGB RGRIC 11. Aufl. § 1157, 5). Diese Möglichkeit beruht auf der besonderen Vorschrift des § 1157 (§ 1192) BGB .Diese Bestimmung erstreckt die Wirkung I von Einreden au3 dem Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem bisherigen Grundschuldgläubiger, indem sie
— J.C. —
V *
dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Einrede auch gegenüber dem dinglichen Anspruch des neuen Gläubigers der Grundschuld gewährt. Damit wird aber nicht eine Ausdehnung der schuldrechtlichen^ Verpflichtung des	auf	die
 weiteren Erwerber der Grundschuld angeordnet. Ob dem Grundstückseigentümer gegen spätere Erwerber ein Anspruch aus § 1169 (§ 1192) BGB erwächst, ist eine andere Präge.
In diesem Zusammenhang sucht die Revision im übrigen aus Rechtsprechung und Schrifttum nur zu belegen, daß die Beklagte ihrem Anspruch aus der Grundachuld die Einrede der nichtvalutierten Grundschuld hätte entgegenhalten lassen müssen. Bas nimmt auch das Berufungsgericht an und kann, wie §§ 1157, 1192 BGB zeigen, nicht zweifelhaft sein. Infrage steht hier aber ausschließlich, ob gegenüber der Beklagten mit Erfolg der möglicherweise rechtswirksam abgetretene schuldrechtliche Anspruch auf Rückubertragung der Grundschuld geltend gemacht werden kann, der gegen hflHPbestand. Eine solche Nachfolge in der Schuld ist aber der Bestimmung des § 1157 BGB nicht zu entnehmen.
3. Bas Berufungsgericht lehnt in eingehender tatrichterlicher Y/ürdigung eine Auslegung der Vereinbarung vom 13* Oktober 1961 dahin, daß (auch) der Verzichtsanspruch der Grundstückseigentümerin gegen den Grundschuldgläubiger f§§ 1169» 1192 BGB) abgetreten worden wäre, ab. Biese Ausführungen können ira einzelnen dahinstehen. Ec ist anerkannten Rechts, daß sich der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der Grundschuld nach seiner Wahl auf Verzicht, Aufhebung oder Rückübertragung der Grundschuld richtet (Bempewolf NJW 1959, 556; vgl. auch. Soergel-Baur 9. Aufl. § 1191, 4). Wenn nicht schon Lucia
 den Rückgewährsanspruch beschränkt auf die Rück-

-13-
übertragung der Grundschuld an die Klägerin abgetreten hoben sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, hat jedenfalls die Klägerin eine solche Wahl getroffen» Sie läßt in der Revision ausdrücklich vortragen, sie habe sich für die Übertragung der Grundschuld entschieden»
V,
Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuiäickzuweisen«
Engels	Br.	Bode	Meyer
 Br. Pfretzschner
 Br. Nüßgens