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BGH · VI ZR 144/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 144/64

amt Bedenken über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der nach dem Gutachten des Beklagten vorzunehmenden Arbeiten Als HeHBl sich gegenüber diesen Bedenken unzugänglich zeigte, beauftragte P^^ den Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens über die streitigen technischen Fragen«, Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Behauptungen zu 1) bis 4) gegenüber dem Architekten Hei teeriger und dem Inhaber der Firma zurückzunehmen und Aus- Der Kläger hat vorgetragen, die Angaben des Beklagten seien unrichtig und wirkten sich für ihn in einer Minderung seines beruflichen Ansehens und einer Störung seiner gewerb- Er habe nachgewiesen, daß die Firma Pp[^ sowohl im Sicherheitsinteresse wie im finanziellen Interesse ihres Auftraggebers Grund gehabt habe, gegen die in dem Gutachten des Beklagten enthaltene Festlegung des Arbeitsprogramms Gegenvorstellungen zu erheben Der Beklagte habe gewisse zusätzliche Arbeiten nur deshalb angeordnet, weil die ERG darauf bedacht gewesen sei, die in ihrem Prüfungsbericht als notwendig bezeichneten Arbeiten ihrer - weitgehend mit ihr identischen - Schwestergesellschaft, der SflHHHHB BjBBHBHBHBBP-Gesellschaft mbH (SBG) in zuzuspieleno Der Beklagte bekomme in sol- v/eil er 1959 die gleiche Kirche für die ERG uberprüft 9 dabei aber selbst nicht die in seinem späteren Gutachten ausgeführten Mängel fostgestellt habe» Er, der Beklagte, habe seine sachlich richtigen Äußerungen in berechtigter Abwehr gegenüber einem von dem Kläger und Horst ge- Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten gemäß dem Hilfsantrag verurteilt, gegenüber dem Architekten Hem^^ and Horst P^H^die Erklärung abzugeben, daß er die gegen den Kläger gerichtete Äußerung, während die Zeugen Heppppp und Cppp den Inhalt der Äußerungen dos Beklagten als wesentlich milder (etwa im Sinne von a) und b)) dargestellt haben« Die Ansicht der Revision, HepHpund CP0P seien offenbar gar nicht gefragt worden, ob sic nicht auch die Äußerungen 1) bis 4) gehört hätten, ist unrichtig» Die Beweisaufnahme sollte gerade der Aufklärung dienen, was der Beklagte über den Kläger gesagt hatte« Die Beweisaufnahme ist in Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte erfolgt» Hach den Hiederschriften über die Zeugenvernehmungen muß davon ausgegangen werden, daß Hep^pppund Cppp nur das als Inhalt der Äußerungen des Beklagten annehmen konnten, was sie positiv darüber bekundet haben» Bestand zwischen den Aussagen Peter einerseits und den Aussagen Heppppp und CppP andererseits keine Übereinstimmung, so mußte der Tat-riehter prüfen, welche Aussagen für seine überzeugungsbil-dung das größere Gewicht hatten, wobei Zweifel zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gingen» Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Bedenken getragen, der Aussage des Zeugen P^P 2u folgen» Es hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es für möglich hält« daß P^plP der der ERG und dem Beklagten nicht gerade freundlich gegenüber steht, in seiner Aussage nicht ganz objektiv ist» Die interessierte Haltung dieses Zeugen in der hinter dem Streit der Parteien stehenden wirtschaftlichen Auseinandersetzung kann sich entgegen der Meinung der Revision sehr wohl dahin ausgewirkt haben* daß er über die Äußerung des Beklagten in übertreibender V/eise berichtet hat<> Jedenfalls kann die skeptische Würdigung der Aussage nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden® Daß unerledigte Beweisängebote für die Würdigung der Aussage zu dem entscheidenden Beweisthema von Bedeutung sein können* hat die Revision nicht dargelegt® Soweit an den Zeugen P^^ weitere Fragen gestellt werden sollten* wäre im Beweistermin hierzu Gelegenheit gewesen® Ebenso bedeutet es - anders als im Fall der Entscheidung BGHZ 43? a) Der Beklagte hat zunächst gesagt, er habe dem Kläger erst die Bedienung eines Erdungsmeßgeräts beigebracht® Das Berufungsgericht hält es aufgrund von Zeugen-Vernehmungen für erwiesen, daß der - damals noch bei der ERG tätige - Kläger im Jahre 1959 an den Beklagten mit der Bitte herangetreten ist, ihm die Handhabung eines be- daß das im Abnahraetermin vorgelegte Gutachten die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen als technisch fehlerhaft hinstellte» Aus der Tendenz der Abwehr hat die Anspielung auf die Instruktionsbitte des Klägers nicht das Gewicht? Anders liegt es bei der Äußerung b)» Biese lautete sinngemäß dahin, dem Kläger habe bei einer früheren Prüfung einer Blitzschutzanlage die technische ünrichtigkeit seines Prüfungsberichts nachgewiesen werden können, worauf er seinen Prüfungsbericht zurückgezogen habe» möglich, daß die Rücknahme dieses Berichts mit einer abweichenden technischen Beurteilung eines andern Gutachtens nichts zu tun habe0 Dann aber stellte die Äußerung des Beklagten den von ihm widerlegten Sachverhalt unrichtig dar» Aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Beklagte mit Recht verurteilt worden, gegenüber He^ und P40P die Erklärung abzugeben, daß er seine Äußerung nicht aufrecht erhalteo Diese Äußerung war dazu angetan, den Kläger als unfähigen oder unzuverlässigen technischen Prüfer bei Personen hinzustollen, auf deren Wertschätzung der Kläger wegen ihres Einflusses Gewicht legen mußte. Gegen die Anwendung des Rechtszwangs zur Abgabe der vom Beklagten mit dem Hilfsantrag geforderten Erklärung bestehen daher keine Bedenkeno

Zitierte Normen: § 1004 BGB
FirmaERGAussage®GutachtenÄußerungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 144/64	URTEIL	Verkündet	am
14o Dezember 1965 Krieglp
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 desElektroingenieurs Walter MI IstraSe^B
Klagers,^ Berufungsklägers, Revisionaklägers und Anschluß r evi a i ons beklagt en 9
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ProfoDr und Dr *
gegen
 den Johannes K
Auf dem
 Beklagten, Berufungsbeklagten. Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr
0
~ 2
Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Dro Hauß, Heinro Meyer und Dr» Pfretzschner
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 6e Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12« Mai 1964 werden zurückgewiesen«,
Die kosten der Revisionsinstanz werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 dem Beklagten auferlegte
 Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Elektroingenieur und unterhält eine "Technische Prüf- und Beratungsstelle für Elektrotechnik"* Früher war er zeitweise bei der ERG (” EflHHHHHHHD
mbH, elektrotechnische Beratungs-
stelle" ) beschäftigte
 Zwischen der ERG und dem Evangelischen Kirchengemeindeamt MflHBi besteht ein Abkommen über die periodische Kontrolle von Gebäudeblitzschutzanlageno Im Rahmen dieses
 Abkommens überprüfte der damals noch bei der ERG tätige Kläger im Juni 1959 die evangelische Johanneskirche in
 Über das Ergebnis legte er einen "Aufnahmebericht" vor» Die nächste Prüfung nahm die ERG im Frühjahr 1962 vor» Die Johanneskirche und ihre Nebengebäude wurden dieses Mal von dem bei der ERG tätigen Be-
klagten überprüfto Dieser erstattete dem Evangelischen Kirchengemeindeamt namens der ERG ein Gutachten über die Notwendigkeit bestimmter Installationsmaßnahmeno Mit deren Vornahme beauftragte das Evangelische Kirchengemeindeamt nach einer Ausschreibung die Firma P^^, ein Unternehmen für Blitzableiterbau in	Deren Inhaber Horst
 äußerte nach der Auftragserteilung gegenüber dem Archil akten	vom	Evangelischen	Kirchengemeinde-
amt Bedenken über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der nach dem Gutachten des Beklagten vorzunehmenden Arbeiten Als HeHBl sich gegenüber diesen Bedenken unzugänglich zeigte, beauftragte P^^ den Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens über die streitigen technischen Fragen«,
In diesem Gutachten erhob der Klager mehrere Beanstandungen Er bezeiehnete gewisse Arbeiten als "überflüssig" und führte einzelne Mängel auf, die ihm an der Blitzableiteranlage auf gefallen seien «> Er empfahl, eine gründliche Revision dieser Anlage durchführen zu lassen, da die bereits ohne besondere Prüfung Vorgefundenen Mängel die Punktion dieser Anlage ernsthaft in Frage stellen könnten» Die Abnahme der Arbeiten der Firma P0/0 er£°lgte vertragsgemäß durch die ERGo Im Abnahmeteimn vom 9» August 1962 waren der Architekt	für	das Kirchengemeindeamt,
 der Inhaber der Firma	und für die ERG der Beklagte
 und der technische Revisor C|p erschienen» Als sich herausstellte, daß die Firma P^m nicht alle in dem Gutachten des Beklagten vorgesehenen Arbeiten ausgeführt hatte, legte Horst	das	Gutachten des Klägers vor, um
 mit ihm seinen Standpunkt zu rechtfertigen» Der Beklagte machte darauf über den Kläger Äußerungen, die nach der Behauptung des Klägers wie folgt gelautet haben:
nlo) Der Kläger habe keine Ahnung vom Blitzschutz
20) Der Beklagte habe dem Kläger erst vor 2 Jahren das Messen von Blitzableiteranlagen beigebracht«,
3o) Der Kläger habe vorher nicht gewußt, wie man ein Meßgerät behandele„
4») Der Beklagte habe dem Kläger in einer früheren Auseinandersetzung wegen einer Blitzableiter«* anlage nachgewiesen, daß der Kläger keine Ahnung davon habeon
 Der Beklagte will dagegen nur gesagt haben:
Ha) Br, der Beklagte, habe dem Kläger erst vor 2 Jahren das Messen mit dem Erdungsmeßgerät erklären müssen.,
b) Dem Kläger habe bei einer früheren Prüfung die Unrichtigkeit dieser Prüfung nachgewiesen werden können, worauf der Kläger seinen Prüfungsbericht zurückgezogen habe,'*
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Behauptungen zu 1) bis 4) gegenüber dem Architekten Hei teeriger und dem Inhaber der Firma	zurückzunehmen und Aus-
kunft zu geben, gegenüber welchen Personen er sonst noch diese Behauptungen aufgestellt habe«, Hilfsweise hat er beantragt, den genannten Personen zu erklären, daß er die Behauptungen zu 1) bis 4) nicht aufrecht erhalte«. Ferner hat der Kläger hilfsweise beantragt, daß das Gericht anstelle der Behauptungen zu 2) bis 4) die zugegebenen Behauptungen zu a) und b) der Verurteilung zugrunde legen möge0
Der Kläger hat vorgetragen, die Angaben des Beklagten seien unrichtig und wirkten sich für ihn in einer Minderung seines beruflichen Ansehens und einer Störung seiner gewerb-
liehen Tätigkeit aus» Er, der Kläger, habe in seinem der Firma	erstatteten	Gutachten	berechtigte	Beanstandungen
 gegen die Arbeitsweise der ERG erhoben. Er habe nachgewiesen, daß die Firma Pp[^ sowohl im Sicherheitsinteresse wie im finanziellen Interesse ihres Auftraggebers Grund gehabt habe, gegen die in dem Gutachten des Beklagten enthaltene Festlegung des Arbeitsprogramms Gegenvorstellungen zu erheben Der Beklagte habe gewisse zusätzliche Arbeiten nur deshalb angeordnet, weil die ERG darauf bedacht gewesen sei, die in ihrem Prüfungsbericht als notwendig bezeichneten Arbeiten ihrer - weitgehend mit ihr identischen - Schwestergesellschaft, der SflHHHHB BjBBHBHBHBBP-Gesellschaft mbH (SBG) in	zuzuspieleno	Der	Beklagte	bekomme	in	sol-
chen Fällen eine Vergütung nicht nur für seine Prüfung, sondern auch für seine zugunsten der SBG entwickelte Vermittlungstätigkeit o Überraschend sei dann nicht die SBG, sondern die Firma P^^ mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden, wodurch die Unstimmigkeiten entstanden seierio Der Beklagte habe sich in dem Abnahmotermin gegen das Gutachten mit sachlichen Argumenten zur Wehr setzen müssen» Einer solchen Diskussion sei der Beklagte ausgewichen o Er habe stattdessen versucht, durch unwahre und unsachliche Äußerungen das Ansehen des Klägers herabzu demindern und seine fachlichen Fähigkeiten in Zweifel zu ziehen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Er hat vorgetragen, der Kläger habe mit seinem einseitigen Gutachten nur den Zweck verfolgt, der Firma Pfli^Pin ihrem Bestreben behilflich zu sein, die ERG beim Evangelischen Kirchengemeindeamt als ungeeignet und unzuverlässig hinzu-stellen» Man habe der ERG einen wichtigen Kunden zugunsten der Firma ppjp und des Klägers abspenstig machen wollen»
Das Verhalten des Klägers sei deshalb besonders befremdend,
/
)
 
v/eil er 1959 die gleiche Kirche für die ERG uberprüft 9 dabei aber selbst nicht die in seinem späteren Gutachten ausgeführten Mängel fostgestellt habe» Er, der Beklagte, habe seine sachlich richtigen Äußerungen in berechtigter Abwehr gegenüber einem von dem Kläger und Horst	ge-
meinsam begangenen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs gemachte
 Jas Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten gemäß dem Hilfsantrag verurteilt, gegenüber dem Architekten Hem^^ and Horst P^H^die Erklärung abzugeben, daß er die gegen den Kläger gerichtete Äußerung,
„diesem habe bei einer früheren Prüfung die Unrichtigkeit seines Prüfungsberichtes naehgewiosen werden können, worauf er diesen Prüfbericht zurückgezogen habe“,
nicht mehr aufrecht erhalte»
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen•
Mit der Revision bittet der Kläger darum, seiner Klage in vollem Umfang stattzugeben•
Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen•
 
Entscheidungsgründe:
Io
 Die Revision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht nicht die Abgabe der Äußerungen 1) bis 4) festgestellt hat» Sie kann mit ihren Verfahrensrügen keinen Erfolg haben« Hur dor Zeuge Horst Pppphatte ausgesagt, daß der Beklagte im Abnahme term in die Äußerungen 1) bis 4) gemacht habe? während die Zeugen Heppppp und Cppp den Inhalt der Äußerungen dos Beklagten als wesentlich milder (etwa im Sinne von a) und b)) dargestellt haben« Die Ansicht der Revision, HepHpund CP0P seien offenbar gar nicht gefragt worden, ob sic nicht auch die Äußerungen 1) bis 4) gehört hätten, ist unrichtig» Die Beweisaufnahme sollte gerade der Aufklärung dienen, was der Beklagte über den Kläger gesagt hatte« Die Beweisaufnahme ist in Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte erfolgt» Hach den Hiederschriften über die Zeugenvernehmungen muß davon ausgegangen werden, daß Hep^pppund Cppp nur das als Inhalt der Äußerungen des Beklagten annehmen konnten, was sie positiv darüber bekundet haben» Bestand zwischen den Aussagen Peter einerseits und den Aussagen Heppppp und CppP andererseits keine Übereinstimmung, so mußte der Tat-riehter prüfen, welche Aussagen für seine überzeugungsbil-dung das größere Gewicht hatten, wobei Zweifel zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gingen» Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Bedenken getragen, der Aussage des Zeugen P^P 2u folgen» Es hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es für möglich hält« daß P^plP der der ERG und dem Beklagten nicht gerade freundlich gegenüber steht, in seiner Aussage nicht ganz objektiv ist» Die interessierte Haltung dieses Zeugen in der hinter dem Streit der Parteien stehenden wirtschaftlichen Auseinandersetzung kann sich entgegen der Meinung
 
der Revision sehr wohl dahin ausgewirkt haben* daß er über die Äußerung des Beklagten in übertreibender V/eise berichtet hat<> Jedenfalls kann die skeptische Würdigung der Aussage nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden® Daß unerledigte Beweisängebote für die Würdigung der Aussage zu dem entscheidenden Beweisthema von Bedeutung sein können* hat die Revision nicht dargelegt® Soweit an den Zeugen P^^ weitere Fragen gestellt werden sollten* wäre im Beweistermin hierzu Gelegenheit gewesen® Ebenso bedeutet es - anders als im Fall der Entscheidung BGHZ 43?
308 - keine rechtsfehlerhafte Ausübung des durch § 391 ZPO eingeräumten richterlichen Ermessens, daß von der Vereidigung dos Zeugen	abgesehen	worden ist® Der Tatrichter
 durfte es als zwecklos ansehon, den Zeugen, der an der Auseinandersetzung in hohem Maß interessiert war und deren wirtschaftlichen Hintergrund einseitig sah und darstelltes. durch Eideszwang zu einer Änderung seiner - subjektiv möglicherweise richtigen - Aussage über die gefallenen Äuße-rungen zu veranlassen® Der Beweis wert der Aussage konnte gegenüber der Aussage des Zeugen HeflHHB? dem eine objektive Schilderung der Vorgänge zuzutrauen war* als nicht erheblich erscheinen®
II.
Der rechtlichen Beurteilung können daher nur die Äußerungen a) und b) zugrunde gelegt werden®
a) Der Beklagte hat zunächst gesagt, er habe dem Kläger erst die Bedienung eines Erdungsmeßgeräts beigebracht® Das Berufungsgericht hält es aufgrund von Zeugen-Vernehmungen für erwiesen, daß der - damals noch bei der ERG tätige - Kläger im Jahre 1959 an den Beklagten mit der Bitte herangetreten ist, ihm die Handhabung eines be-
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stimmten Erdungsmeßgeräts zu erklären Ging der Beklagte in dem Abnahme terrain auf diese Instruktionsbitte ein? so darf die Situation nicht unberücksichtigt bleiben? in der dies geschähe. Ohne Rechts Irrtum legt das Berufungsgericht dar, e3 sei dem Beklagten nicht darum gegangen? geschäftliche Interessen seiner Anstellungsfirma zu fördern? sondern nur darum, sich gegen den Vorwurf mangelnder Fachkunde zu wehren» Biesen Vorwurf sah der Beklagte darin? daß das im Abnahraetermin vorgelegte Gutachten die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen als technisch fehlerhaft hinstellte» Aus der Tendenz der Abwehr hat die Anspielung auf die Instruktionsbitte des Klägers nicht das Gewicht? das ihr die Revision beilegen möchte» Der Tatbestand aes § 14 UWG ist vom Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Würdigung verneint worden» Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, daß das Widerrufsverlangen in diesem Funkte auch in den §§ 823a 1004 BGB keine Stütze findet» Denn der berichtete Vorfall war im Kern wahr, mag er auch für die Beurteilung der technischen Kenntnisse des Klägers kaum erheblich gewesen sein» Zur Wahrung des Ansehens des Klägers hätte es durchaus genügt, daß dieser gegenüber	und
 den Grund seiner früheren Instruktionsbitte klar gestellt hätte»
Anders liegt es bei der Äußerung b)» Biese lautete sinngemäß dahin, dem Kläger habe bei einer früheren Prüfung einer Blitzschutzanlage die technische ünrichtigkeit seines Prüfungsberichts nachgewiesen werden können, worauf er seinen Prüfungsbericht zurückgezogen habe»
Bas Berufungsgericht /führt aus, daß der Beklagte hierbei auf einen Prüfungsfall Oberachern angespielt habe» Es lasse sich nicht feststollen? aus welchen Gründen der Beklagte seinen Prüfungsbericht zurückgezogen habe» Es sei
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möglich, daß die Rücknahme dieses Berichts mit einer abweichenden technischen Beurteilung eines andern Gutachtens nichts zu tun habe0 Dann aber stellte die Äußerung des Beklagten den von ihm widerlegten Sachverhalt unrichtig dar»
Aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Beklagte mit Recht verurteilt worden, gegenüber He^ und P40P die Erklärung abzugeben, daß er seine Äußerung nicht aufrecht erhalteo Diese Äußerung war dazu angetan, den Kläger als unfähigen oder unzuverlässigen technischen Prüfer bei Personen hinzustollen, auf deren Wertschätzung der Kläger wegen ihres Einflusses Gewicht legen mußte. Der Beklagte hat den von ihm geschaffenen Zustand einer Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Klägers in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auch dann zu beseitigen oder doch zu mindern, wonn er bei der Behauptung an die Wahrheit der Äußerung glaubte und in Wahrung berechtigter Interessen handelte (vgl, BGH DM BGB § 1004 Kr, 49, 50; BGHZ 37, 187, 191). Die Abgabe der Erklärung, die Behauptung könne nicht aufrecht erhalten werden, ist zu dem erstrebten Zweck geeignet und dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zuzu demuten. Anders als in dem Pall, der Gegenstand der Entscheidung BGHZ 37, 167 war, liegt der geforderten Erklärung hier nicht ein Vorfall zugrunde, der sich nur im persönlichen Bereich der Parteien abgespielt hat. Gegen die Anwendung des Rechtszwangs zur Abgabe der vom Beklagten mit dem Hilfsantrag geforderten Erklärung bestehen daher keine Bedenkeno
 
Da die Ausführungen des i^nuifungsgeriGhts auch im übrigen der rechtlichen Nachprüfung standhalten9 waren die Revision des Klägers und die Ähschlußrevision des Beklagten zurückzuweiaen» Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPOo
 Engels	Dr„	Bode	Dr*	Hauß
 Dro Pfretzsehner
 Meyer