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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat in dem Zeitraum von Dezember 1957 bis Dezember 1953 an die Arbeitnehmer der Firma St(|^ die Nettolchne ausgezahlt, jedoch nicht mehr die vollen Beiträge zur Sozialversicherung an die Klägerin abgeliefert. Da eine Befriedigung aus dem mangels Masse eingestellten Konkurs nicht zu erreichen war, hat die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf §§ 533 Abs.1, 536 Nr. 2 RVQ i.Verb. Außerdem beanstandet sie die Art, in der die Klägerin Abschlagszahlungen der Firma auf Rückstände und Kosten verrechnet hat. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 8.941,68 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung auf den Betrag von 8 451,35 DM ermäßigte Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Pur die anderen Zweige der Sozialversicherung ist die entspreche de Strafregelung getroffen worden ( §§ 1430 RVO, 152 AnVG, 213, 221 AVAVG)o Mit Recht hat das Berufungsgericht, ständiger Rechtsprechung folgend, angenommen, daß diese Strafvorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs«, 2 BGB zu Gunsten der Sozialvereicherungsträger sind» Die Ausführungen der Revision erwecken den Eindruck, als seien alle Arbeitgeber mit einer Gefängnisstrafe bedroht, die schuldlos ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung nicht nachkämen. Beitragsanteile zur Pflicht gemachte Es wird vom Gesetz so angesehen, als hatten die Arbeitnehmer den Bruttolohn erhalten, ihre Boitrugsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung zurückgezahlt. Die durch die unmittelbare Abführung der Beitragsanteile vom Arbeitgeber an die Kasse der Sozialversicherung erzielte VerwaltungsVereinfachung ändert nichts daran, daß der Arbeitgeber hinsichtlich des einbehaltenen Lohnanteils in der Verfügung beschränkt ist und ihn gemäß den Sozialversicherungsgesetzen als Treuhänder seiner Arbeitnehmer zu deren sozialer Sicherung verwenden mußc Es handelt sich also bei diesen Beitragsanteilen um zweckgebundene Gelder* Hat der Arbeitgeber nicht die Mittel, die ^ettolöhne einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer aufzubringen, sc muß er die Arbeitsverhältnisse lösen oder notfalls zu Teilzahlungen auf die Lohne schreiten. Ein solches Verhalten, wie es erfahrungsgemäß bei kritischer Lage eines Unternehmens häufig praktiziert wird, ist nicht nur geeignet, die im öffentlichen Interesse liegende Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger in ernster Leise zu gefährden, sondern es kann überdies auch die Hechte die Arbeitnehmer gegenüber der Sozialversicherung, insbesondere gegenüber der Rentenversicherung ernstlich beeinträchtigen (BAG in Urteil vom 14. Ohne Rechtsirrtum hat das -Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte im vorliegendem Fall den Tatbestand des § 535 Abs.RVO i0Verb, mit § 536 Nr. 1 RVO vorsätzlich verwirklicht hat. Tätigte die Firma in dem fraglichen Zeitraum noch größere Umsätze, wie es das Berufungsgericht feststellt, so hatte die Be klagte als alleinige Geschäftsführerin dafür zu sorgen, daß aus dom Gewinn oder den aufgenommenen Krediten zugleich mit der Zahlung der Nettolöhne auch die Beitragsanteile der Arbeitnehmer abgeführt wurden. Die Zahlungen haben nach ihrer Höhe und dem Leistungszeitpunkt auch nicht den jeweils fälligen Arbeitnehmer-enteilen entsprochen, so daß die Absicht der Schuldnerin ersichtlich gewesen wäre, gerade diese Beitragsanteile zu begleichen. Die Beklagte kann nicht durch eine nachträgliche Zahlungsbestimmung erreichen, daß die Verrechnung in einer Art erfolgt, die zur Herabsetzung ihrer Schadensersatzschuld aus § 823 Abs. 2 BGB führt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 533 RVO § 64 KO § 366 BGB § 97 ZPO
ArbeitgeberFirmaSozialversicherungArbeitnehmerRVOZahlungKlägerinBeitragsanteileRevision

Volltext der Entscheidung

22C4 077
Vl_i:K_l^/62
Verkündet
 am 7. Juni 1963 Kriogl? Justizobersekretär als Jrkundsbeamier der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ir;i !t'
Frau Ella Anna S
geb.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ^rozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
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für den R
Kreis
 gesetzlich vertreten durch ihren Geschäfts-
führer, ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundsz’ichter Br. Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten aufer-legt.
Von Rechts wegen.
2
Tatbestand:
Die Beklagte war alleinige Geschäftsführerin der Baufirma .'io	öc Co« GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet worden ist. Die Beklagte hat in dem Zeitraum von Dezember 1957 bis Dezember 1953 an die Arbeitnehmer der Firma St(|^ die Nettolchne ausgezahlt, jedoch nicht mehr die vollen Beiträge zur Sozialversicherung an die Klägerin abgeliefert. Da eine Befriedigung aus dem mangels Masse eingestellten Konkurs nicht zu erreichen war, hat die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf §§ 533 Abs. 1, 536 Nr. 2 RVQ i.Verb. mit § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz von 16 902,71 DM nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, daß sie ein Vorwurf nicht treffe, da die Firma St^(^unerwartet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Außerdem beanstandet sie die Art, in der die Klägerin Abschlagszahlungen der Firma auf Rückstände und Kosten verrechnet hat.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 8.941,68 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung auf den Betrag von 8 451,35 DM ermäßigte
 Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 533 Abs. 1 RVO werden Arbeitgeber mit Gefängnis bestraft, wenn sie Beitragsanteile zur Krankenversicherung, die sie. den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. Die gleiche Straf-
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Vorschrift gilt nach § 536 Nr. 2 RVO für den Geschäftsführer einer GmbH, die versicherungspflichtige Personen beschäftigt.
Pur die anderen Zweige der Sozialversicherung ist die entspreche de Strafregelung getroffen worden ( §§ 1430 RVO, 152 AnVG, 213, 221 AVAVG)o Mit Recht hat das Berufungsgericht, ständiger Rechtsprechung folgend, angenommen, daß diese Strafvorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs«, 2 BGB zu Gunsten der Sozialvereicherungsträger sind»
Die Revision zieht die Verfassungsmäßigkeit der erörterten StrafVorschriften in Zweifel. Sie meint, dem Gesetzgeber könne es - im besonderen im Hinblick auf Art«, 1 und 2 GG -nicht gestattet sein; die Nichterfüllung einer Geldschuld zu dem Vergehen zu erklären; die Androhung einer Gefängnisstrafe gegen den Beitrarsschuldner, der zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten außerstande sei, stelle eine unzulässige, weil gegen das Sittengesetz und die Wertordnung des Grundgesetzes verstoßende kriminelle Sanktion dar.
Der Senat hält diese Bedenken für unbegründet. Die Ausführungen der Revision erwecken den Eindruck, als seien alle Arbeitgeber mit einer Gefängnisstrafe bedroht, die schuldlos ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung nicht nachkämen. So ist es aber nicht. Die Strafvorschriften treffen nur den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmern zwar die Nettolöhne auszahlt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung aber vorsätzlich einbehält, anstatt sie weiterzuleiten. Die StrafVorschriften wollen verhindern, daß 'Arbeitgeber versieherungspflichtige Personen beschäftigen und entlohnen, ohne daß sie gleichzeitig die zu dem Schutz ihrer Arbeitnehmer und zu dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Versicherui bestehenden Pflichten erfüllen. ¥*enn die Sozialversicherungsgesetze es dem Arbeitgeber auferlegt haben, die Beitragsanteile ihrer Arbeitnehmer an die Sozialversicherung abzuführen, so haben sie ihnen damit die treuhänderische Verwendung dieser
 
Beitragsanteile zur Pflicht gemachte Es wird vom Gesetz so angesehen, als hatten die Arbeitnehmer den Bruttolohn erhalten, ihre Boitrugsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung zurückgezahlt. Die durch die unmittelbare Abführung der Beitragsanteile vom Arbeitgeber an die Kasse der Sozialversicherung erzielte VerwaltungsVereinfachung ändert nichts daran, daß der Arbeitgeber hinsichtlich des einbehaltenen Lohnanteils in der Verfügung beschränkt ist und ihn gemäß den Sozialversicherungsgesetzen als Treuhänder seiner Arbeitnehmer zu deren sozialer Sicherung verwenden mußc Es handelt sich also bei diesen Beitragsanteilen um zweckgebundene Gelder* Hat der Arbeitgeber nicht die Mittel, die ^ettolöhne einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer aufzubringen, sc muß er die Arbeitsverhältnisse lösen oder notfalls zu Teilzahlungen auf die Lohne schreiten. Er darf aber nicht die Zahlung der Beitragsanteile der Arbeitnehmer zurückstellen, um zunächst andere Verpflichtungen abzulösen, die ihm lästiger sind, oder sonst mit diesen vorerst ersparten Mitteln in seinem unternehmen arbeiten zu können. Ein solches Verhalten, wie es erfahrungsgemäß bei kritischer Lage eines Unternehmens häufig praktiziert wird, ist nicht nur geeignet, die im öffentlichen Interesse liegende Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger in ernster Leise zu gefährden, sondern es kann überdies auch die Hechte die Arbeitnehmer gegenüber der Sozialversicherung, insbesondere gegenüber der Rentenversicherung ernstlich beeinträchtigen (BAG in Urteil vom 14. Juli I960 - 2 AZR 485/59 = AP BGB § 823 Schutzgesetz Nr. 1).
Schon im Interesse der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer, die vom Vörfassungsgrundsatz des sozialen Rechtsstaats gefordert wird, iQt das Bedürfnis einer wirksamen rechtlichen Sanktion zur Sicherstellung der erwähnten Weiterleitungspflicht ohne weiteres einleuchtend. Darüber hinaus werden durch die Vorschriften der §§ 534, 556 RVO noch bestimmte für den Arbeitgeber handelnde
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Personen mit einem strafrechtlichen und zivilrechtlichen Risiko belastet, die selbst keine Beitragsscriulüner sind» Auch diese Kegelung dient der Absicht des Gesetzgebers, die Erfüllung der vorsicherungsrechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber sicherzustellen. Der Gesetzgeber selbst hat bei der Neufassung des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung und des Ange-stelltenversicherungsgesetzes keinen *nlaß gesehen, die erwähnte StrafVorschriften zu beseitigen (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23» Februar 1957 und Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom gleichen Tage - BGBl 1957, 45 und 88 -). Sie stehen entgegen der Ansicht der Revision mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch.
II.
Ohne Rechtsirrtum hat das -Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte im vorliegendem Fall den Tatbestand des § 535 Abs. RVO i0Verb, mit § 536 Nr. 1 RVO vorsätzlich verwirklicht hat. Tätigte die Firma	in	dem	fraglichen Zeitraum noch größere
 Umsätze, wie es das Berufungsgericht feststellt, so hatte die Be klagte als alleinige Geschäftsführerin dafür zu sorgen, daß aus dom Gewinn oder den aufgenommenen Krediten zugleich mit der Zahlung der Nettolöhne auch die Beitragsanteile der Arbeitnehmer abgeführt wurden. Konnte sie das nicht, wie sie ohne ausreichend Beweisantritt behauptet, so mußte ,sie rechtzeitig Arbeitnehmer entlassen oder aber die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen ( § 64 KO). Im einzelnen kann auf die Rechtsausführungen ver wiesen werden, die der Senat in dem Urteil vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 - zu III 3 und 4 der Entscheidungsgründe gemacht hat (LM RVO § 534 Nr. 1 = NJW 1962, 200). Sie treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.
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III.
In diesem Urteil hat der Senat unter III 6 auch zu der von der Hevision angeschnittenen frage der Verrechnung von Abschlagszahlungen der Beitragsschuldner Stellung genommen. Hiernach sind die Angriffe der Hevision gegen die.Ausführungen des Berufungsgerichts unbegründet. Eine ausdrückliche Bestimmung der Beitrags-Schuldnerin über die Verrechnung der Zahlungen ist nicht getroffen worden. Die Zahlungen haben nach ihrer Höhe und dem Leistungszeitpunkt auch nicht den jeweils fälligen Arbeitnehmer-enteilen entsprochen, so daß die Absicht der Schuldnerin ersichtlich gewesen wäre, gerade diese Beitragsanteile zu begleichen. Vielmehr sind die Zahlungen in unregelmäßiger» Abständen ( als Abschlagszahlungen) auf das Beitragskonto der Firma Steer geleistet worden. Unter diesen Umständen war die Klägerin berechtigt, die Zahlungen entsprechend §§ 366, 367 BGB zunächst auf die Kosten (Mahngebühren etc) und dann auf die ältesten Beitragsschulden unter gleichmäßiger Verteilung auf Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteile zu verrechnen, wie es der bisher üblichen Praxis entsprach. Die Beklagte kann nicht durch eine nachträgliche Zahlungsbestimmung erreichen, daß die Verrechnung in einer Art erfolgt, die zur Herabsetzung ihrer Schadensersatzschuld aus § 823 Abs. 2 BGB führt. Das ist bereits vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegt worden.
 
IV.
Die Hevision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus
§ 97 ZPO surückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
 Dr. Eo Meyer	Haneheck
 Dr. Hauß
 Heinrich Meyer