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BGH

Gericht: BGH

In dem Rechtsstreit 4 0 18/56 des Landgerichts Düsseldorf» den die Parteien des jetzigen Prozesses mit umgekehi*-ten Parteirollen geführt haben, wurde dem jetzt klagenden Kaufmann Heinz als damaligem Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 3» Juli 1956 bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe u,a. portunternehmen eine Vergütung zu fordern oder entgegenzunehmen, die der Vergütung der Firma ^m^und Co hinzugerechnet, die in § 4 der Anordnung PR Nr» 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (VK Bio 148, Seite 93) festgesetzten Beträge übersteigt, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Provision, Unkostenpauschale o.ä»f> Dezember 1956 gehindert worden, Vergütungen im Betrage von etwa 21o000 DM hereinzuholeno Die Beklagte hat um Klägeabweisung gebeten» Sie ist dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus rechtlichen Gründen entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er im zweiten Rechtszug keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt und sie nicht auf die Höhe des Schadens hingewiesen, sondern in dem ersten Verfahren den Schaden durch niedrige Streitwertangaben bagatellisiert habe» erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so hat nach dieser Bestimmung der Kläger, ohne BÜcksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Uj‘teila oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bat OflHI in der Zeit vom 1 o September bis 51« Dezember 1956, also in einer Zeit, in der das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5« Juli 1956 wirksam war, keine Vergütungen der im Urteil genannten Art angenommen» Br hat mit dieser Erfüllung des im Urteil ausgesprochenen Gebots eine Leistung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO erbracht, denn auch ein Unterlassen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Leistung sein» Daß CflHHHfedem Urteilsgebot nachgekommen ist, um die Vollstreckung aus dem Urteil abzuwenden, kann bei dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zweifelhaft sein» Er mußte, wie das Berufungs-gericht rechts irrt umsfrei dargelegt hat, nach dem Verhalten der Straßenverkehrsgenossenschaft ernsthaft befürchten, daß diese gegen ihn vollstrecken werde, wenn er dem Unter-la&sungsgebot des landgerichtlichen Urteils zuv/iderhandelte. Dezember 1956 nicht mehr mit Erfolg nachfordern kann» Sie sind nach § 196 Nr. 7 BGB verjährt und waren es auch bereits, als die Hechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21» Dezember 1959 endgültig gekläi't worden und es OflHHfebaher erstmals zuzu demuten war, die Vergütung von seinen Kunden einzufordern« Daß die Straßenverkehrsgenossenschaft bei dieser Sachlage nach § 717 Abs«, 2 ZPO für den Schaden des Klägers einzustehen hat, zweifelt auch die Revision nicht an«, Auf dieses Unterlassen kann sich die Straßenverkehrsgenossenschaft nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann mit Erfolg berufen, wenn sie ”den Schaden weder kannte noch kennen musste11» Das aber ist nicht festgestellt« Das Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß sie als Prachten-prüfstelle darüber unterrichtet wax*, in welcher Höhe sich etwa die Vermittlungsprovisionen bewegen konn- a) Unbegründet ist ihre Rüge, das Berufungsgericht habe den Beibringungsgrundeatz verletzt und nicht zu erkennen gegeben, worauf es seine’Feststellung stützt« Das Berufungsgericht hat in ausreichendem Maße die Gründe angeführt, aus denen es sich seine Überzeugung gebildet hat« b) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen und die Denkgesetze verletzt habe. Das ist nicht zu beanstanden, denn für die Entscheidung der Frage, ob die Straßenverkehrsgenossenschaft sich ein Bild von dem mögli-chen Schaden gemacht hat oder hätte machen können, spielen ihre eigenen Erklärungen naturgemäß eine wesentliche Holle« Daß sich das Berufungsgericht daneben nicht mit den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auseinandergesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden {BGHZ 3? Diese Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Straßenverkehrsgesellschaft zur Frage, ob sie "den Schaden kannte oder kennen mußte" noch weiteres hätte Vorbringen können und wollen und daß sie das nur aus einem Versehen nicht getan hat« Davon kann jedoch keine Rede sein Daß mit einem Vollstreckungsschaden etwa in Höhe der Klagesumme zu rechnen war, ergab sich im übrigen bereits aus dem Landgerichts-urteil vom 3o Juli 1956, das die erforderliche Sicher-

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 254 BGB § 719 ZPO § 254 BGB § 286 ZPO
StraßenverkehrsgenossenschaftVergütungBerufungsgerichtZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2186 093
VI_ZRJ44/6X
V erkundet am 8. Mai 1962 Kriegl, JuBtizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsatelle
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der YX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode 9 Br» Hauß, Heinrich Meyer und Bz*» Pf re tz sehne r
für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 24» März 1961 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Straßenverkehrsgenossenschafl vertreten durch ihren Vorstand, ]
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen

den Kaufmann Heinz 0
traße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Hechts wegen
 Tatbestand:
In dem Rechtsstreit 4 0 18/56 des Landgerichts Düsseldorf» den die Parteien des jetzigen Prozesses mit umgekehi*-ten Parteirollen geführt haben, wurde dem jetzt klagenden Kaufmann Heinz	als	damaligem Beklagten durch
 Urteil des Landgerichts vom 3» Juli 1956 bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe u,a. untersagt,
"von den an die Firma	Co	vermittelten	Trans-
portunternehmen eine Vergütung zu fordern oder entgegenzunehmen, die der Vergütung der Firma ^m^und Co hinzugerechnet, die in § 4 der Anordnung PR Nr» 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (VK Bio 148, Seite 93) festgesetzten Beträge übersteigt, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Provision, Unkostenpauschale o.ä»f>
Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20o000 DM vorläufig vollstreckbaro Die Sicherheit konnte auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen westdeutschen Bank erbracht werden«
Die Straßenverkehrsgenossenschaft NflHBP eGmbH - damalB Klägerin, jetzt Beklagte - ließ dem Kaufmann
18« Juli 1956 eine einfache Ausfertigung dieses Urteils ohne Vollstreckungsklausel zustellen0 Sie erwirkte, daß die Commerzbank in einer Erklärung vom 17« August 1956 die im Urteil vorgesehene selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm und ließ	am 29» August 1956 eine be-
 
glaubigte Abschrift dieser Bürgschaftserklärung zustel-len»
Das Urteil des Landgerichts wurde im Oktoberheft 1956 der Zeitschrift "Der Güterverkehr" auszugsweise veröffentlicht* Im selben Heft dieser Zeitschrift kommentierte Rechtsanwalt	FflHHHHHHP»	der in der
 letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für die Beklagte aufgetreten war, das Urteil in einem Aufsatz mit der Überschrift "Keine Maklerprovision neben der Werbe- und Abfertigungsvergütung". Die Bundeszentralgenossenschaft Straßenverkehr (BZG) in Frankfurt a.M., deren Mitglied die Beklagte ist, machte das Urteil durch ein Rundschreiben bei allen ihren Mitgliedern bekannt. Neben der Erläuterung des Urteils enthielt das Rundschreiben folgende Erklärung; "Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die SVG HHPhat aber durch Sicherheitsleistung seine vorläufige Vollstreckbarkeit herbeigeführt. Wir bitten um Bericht in denjenigen Fällen, in denen Makler eine Provision vom Unternehmer fordern."
Auf die Berufung	isf	das	Urteil	des	Land-
gerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1957 in dem oben wiedergegebenen Punkte aufgehoben worden. Die Revision der Straßenverkehrsgenossen-schaft ist erfolglos geblieben (Urteil des Bundesgerichts» hofs vom 21. Dezember 1959 - II ZR 242/57).
Mit der jetzigen Klage hat OfflHHfc von der Straßen» Verkehrsgenossenschaft nach § 717 Abs. 2 ZPO 20.400 DM als
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Teilersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Abwen-dung der Vollstreckung aus dem später aufgehobenen Urteil des Landgerichts entstanden sei« Durch dieses Urteil sei er allein in der Zeit vom 1* September bis 31. Dezember 1956 gehindert worden, Vergütungen im Betrage von etwa 21o000 DM hereinzuholeno
 Die Beklagte hat um Klägeabweisung gebeten» Sie ist dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus rechtlichen Gründen entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er im zweiten Rechtszug keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt und sie nicht auf die Höhe des Schadens hingewiesen, sondern in dem ersten Verfahren den Schaden durch niedrige Streitwertangaben bagatellisiert habe»
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che idungsgründe:
1» Das Berufungsgericht hat mit Recht die Schadensersatzpflicht der Straßenverkehrsgenossenschaft nach § 717 Abs. 2 ZPO bejaht. Wird ein für vorläufig vollstreckbar
 
erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so hat nach dieser Bestimmung der Kläger, ohne BÜcksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Uj‘teila oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bat OflHI in der Zeit vom 1 o September bis 51« Dezember 1956, also in einer Zeit, in der das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5« Juli 1956 wirksam war, keine Vergütungen der im Urteil genannten Art angenommen» Br hat mit dieser Erfüllung des im Urteil ausgesprochenen Gebots eine Leistung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO erbracht, denn auch ein Unterlassen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Leistung sein» Daß CflHHHfedem Urteilsgebot nachgekommen ist, um die Vollstreckung aus dem Urteil abzuwenden, kann bei dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zweifelhaft sein» Er mußte, wie das Berufungs-gericht rechts irrt umsfrei dargelegt hat, nach dem Verhalten der Straßenverkehrsgenossenschaft ernsthaft befürchten, daß diese gegen ihn vollstrecken werde, wenn er dem Unter-la&sungsgebot des landgerichtlichen Urteils zuv/iderhandelte. Den Schaden ÖHHHBfe sieht das Berufungsgericht darin, daß er die ihm entgangenen Vergütungen für die hier in Betracht kommenden Monate September bis. Dezember 1956 nicht mehr mit Erfolg nachfordern kann» Sie sind nach § 196 Nr. 7 BGB verjährt und waren es auch bereits, als die Hechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21» Dezember 1959 endgültig gekläi't worden und es OflHHfebaher erstmals zuzu demuten war, die Vergütung von seinen Kunden einzufordern« Daß die Straßenverkehrsgenossenschaft bei dieser
 
Sachlage nach § 717 Abs«, 2 ZPO für den Schaden des Klägers einzustehen hat, zweifelt auch die Revision nicht an«,
IIo Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsge-rieht ein eigenes Verschulden	(§	254	BGB)	ver-
neint hat»
1» Die Straßenverkehrsgenossenschaft kommt nicht mehr auf den Vorwurf zurück, OflHHphabe von den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen zur Abwendung der Vollstrek-kung (§§ 719 Abs. 1 , 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch machen müssen. In diesem Punkte stehen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden oflHHBs verneint, in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der erkennende Senat sich anschließt (EG JW 1932, 654 Nr. 16 und Gruch 58, 916).
2. Die Revision greift aber den Vorwurf wieder auf, OflHHB habe es unterlassen, die Straßenverkehrsgenos-senschaft auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen»
Auf dieses Unterlassen kann sich die Straßenverkehrsgenossenschaft nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann mit Erfolg berufen, wenn sie ”den Schaden weder kannte noch kennen musste11» Das aber ist nicht festgestellt« Das Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß sie als Prachten-prüfstelle darüber unterrichtet wax*, in welcher Höhe sich etwa die Vermittlungsprovisionen	bewegen	konn-
ten.
 
Vergebens bemüht sich die Revision, diese Feststellung durch verfahrensrechtliche Rügen zu erschüttern«
a)	Unbegründet ist ihre Rüge, das Berufungsgericht habe den Beibringungsgrundeatz verletzt und nicht zu erkennen gegeben, worauf es seine’Feststellung stützt« Das Berufungsgericht hat in ausreichendem Maße die Gründe angeführt, aus denen es sich seine Überzeugung gebildet hat«
Es hat u«a« ausgeführt: Die Straßenverkehrsgenossenschaft habe in der Sache 4 0 18/56 selbst vorgetragen, daß OflBP 11 in einer Mehrzahl von Fällen Vermittlungsprovisionen verlangt und berechnet habe und daß die davon betroffenen Transportunternehmer bei ihr angefragt hätten, ob dazu berechtigt sei” (Schriftsatz vom 5« Mai 1956 Seite 8)« An derselben Stelle habe die Straßenverkehrsgenossenschaft vorgetragen, OflHHI^äabe auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 11« April 1956 die Erhebung derartiger Entgelte offenbar zugestehen wollen. Sie könne sich infolgedessen jetzt nicht zu dem Beweise ihrer Unwissenheit auf eben diesen Schriftsatz berufen, in dem oSBHHP erklärt habe, er habe überhaupt keinen Laderaum für die Firma	Co
 vermittelt und auch bisher die fragliche Provision oder Unkostenpauschale nöch nicht von den vermittelten Transportunternehmern verlangt • Auch damit, daß OflHBIB im Vorfahren 4 0 18/56 den Streitwert für den Unterlassungsantrag auf 4»000 DM angegeben habe, könne die Straßenverkehrsgenossenschaft sich nicht entlasten, denn sie habe selbst dazu erkläz’t, 4 <>000 DM seien entschieden zu niedrig gegriffen«
Diese Beurteilung hält sich im Kähmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO)« Sie ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«
b)	Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen und die Denkgesetze verletzt habe. Das Berufungsgericht hat entscheidendes Gewicht auf das eigene Vorbringen der Straßenverkehrsgenossenschaft gelegt. Das ist nicht zu beanstanden, denn für die Entscheidung der Frage, ob die Straßenverkehrsgenossenschaft sich ein Bild von dem mögli-chen Schaden gemacht hat oder hätte machen können, spielen ihre eigenen Erklärungen naturgemäß eine wesentliche Holle« Daß sich das Berufungsgericht daneben nicht mit den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auseinandergesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden {BGHZ 3? 162 (175))
c)	Schließlich kann auch die Rüge, § 139 ZPO sei verletzt, nicht durchgreifen. Diese Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Straßenverkehrsgesellschaft zur Frage, ob sie "den Schaden kannte oder kennen mußte" noch weiteres hätte Vorbringen können und wollen und daß sie das nur aus einem Versehen nicht getan hat« Davon kann jedoch keine Rede sein
d)	Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Daß mit einem Vollstreckungsschaden etwa in Höhe der Klagesumme zu rechnen war, ergab sich im übrigen bereits aus dem Landgerichts-urteil vom 3o Juli 1956, das die erforderliche Sicher-
heit auf 20o000 DM beraaß. Hiernach war die Kevision der Beklagten zurUckzuweisen.
Die KoatenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«
Engels	Dr.	Bode	Dr»	Hauß
 Heinrich Meyer
 Dr. Pfretzschner