Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br. hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brof.Br» Meiß.jimd der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Haufi für Recht erkannt« Der Kläger hat für die Hälfte seines Schadens die Beklagte und den Schaffner des ersten Beiwagens verantwortlich gemacht. Das Landgericht hat festgestellt, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen» Es hat die weitergehende Klage, auch soweit sie gegen den Straßenbahnschaffner gerichtet ist, abgewiesen« Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt deren Schadensersatzpflicht im nahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und nur wegen eines Drittels des dem Kläger entstehenden Zukunftsschadens bejaht« Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 1 RHGr schädensersatzpflichtig, weil der Unfall sich bei dem Betrieb ihrer Straßenbahn, also einer Eisenbahn im Sinne des § 1 RHCr ereignet hat und nicht durch Sie wendet sich nur gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr der Straßenbahn und das eigene Verschulden des Klägers gegeneinander abgewogen hat» Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand* Das Berufungsgericht hat ein erhebliches Mitverschulden des Klägers darin gesehen, daß er entgegen dem Verbot des § 26 Abs 2 StVO vom Barbarossaplatz an ständig in Höhe des ersten Beiwagens neben der Straßenbahn gefahren.ist und nicht die äußerste recnte Seite der Fahrbahn eingehalten hat, wie es § 27 Abs 1 Satz 3 StVO dem Radfahrer vorschreibt« Es hat ausgeführtt Dem Kläger sei die Einhaltung der Straßenbahngeschwindigkeit von 30 km/st nur bei großer Anstrengung möglich gewesen; das habe seine Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, die auf dieser belebten Ausfallstraße erforderlich seien,, nicht unbeträchtlich gemindert* Wäre der Kläger an den parkenden Fahrzeugen so weit wie möglich rechts vorbeigefahren, so hätte kein Kraftwagen ihn rechts überholen können. Bei richtiger Fahrweise hätte ein überholendes Kraftfahrzeug ihn allenfalls zu den parkenden Fahrzeugen hin abdrängen können« Daher sei die unrichtige Fahrweise des Klägers die grundlegende Ursache des Unfalls* Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des Klägers bejaht und angenommen, er habe als 15-jähriger Großstadtjunge, der schon ein Jahr in der Schlosserlehre gewesen sei, die Einsicht gehabt, daß er sich im Verkehr ordnungsgemäß verhalten müsse (§ 828 Abs 2 BGB). Als Ergebnis seiner Abwägung hält das Berufungsgericht es für angemessen^ daß der Beklagte 2^5 seines Schadens selbst trägt und nur 1/3 im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes von der Beklagten ersetzt erhält, Die Revision meint, der ganze Schaden habe dem Kläger auferlegt werden müssen, weil nur die normale Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berücksichtigen, das Verschulden des Klägers dagegen so erheblich gewesen sei, daß daneben die Betriebsgefahr der Bahn ganz in den Hintergrund trete. Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26* März 1957 - VI ZR 10/56 - kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen* In dem Pall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, beruhte die Abwägung des Berufungsgerichts auf rechtsirrigen Erwägungen* Daher konnte sie mit der Revision angegriffen werden- Da die Abwägung des Berufungsgerichts in dem jetzt zu entscheidenden Pall keinen Rechtsfehler enthält, ist das Revisionsgericht an die Schadensverteilung des Tatrichters gebunden* Zudem war der frühere Pall auch insofern anders gelagert, als es sich um einen Erwachsenen handelte, der seinen Unfall mutwillig selbst verschuldet hatte, während im vorliegenden Palle ein Jugendlicher zwar grob fahrlässig, aber nicht mutwillig den Unfall herbeigeführt hat*
3 VI ZR-H4/56 Verkündet am 4« Juni 1957 Romacker, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2350 074 Im Namen de. s Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister in Köln, Rathaus, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br. gegen denjninderjährigen Rudolf Jochen ___ itraße® gesetzlich vertreten Mutter, Prau Maria m __m urch seine tr JB Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br. hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brof. Br» Meiß.jimd der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Haufi für Recht erkannt« Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 1956 wird zurückgewiesen c Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf erlegt-. Von Rechts wegen f / J Tatbestands Der Kläger befuhr am 2c Auguat 1952 gegen 16 Uhr mit seinem Fahrrad die Luxemburgerstraße in Köln in Richtung Stadtausgang5 In gleicher Richtung fuhr ein Straßenbahnzug der Beklagten, der aus einem Triebwagen und zwei Beiwagen bestand. Der damals 15 Jahre alte Kläger hielt sich bei seiner Fahrt in Höhe des ersten Beiwagens, in dem seine Mutter saß. Ungefähr in Höhe des Hauses Nr. 60 überholte er mehrere rechts parkende Fahrzeuge, indem er nach links in Richtung auf die Straßenbahn ausbog= Er kam dicht neben der Straßenbahn zu Fall, wurde von der Fangvorrichtung des zweiten Beiwagens erfaßt und etwa 60 m mitgeschleift. Dabei erlitt der Kläger u.a. einen schweren offenen Schädelbruch und Verletzungen des Gehirns, die seine linksseitige Lähmung zur Folge hatten. Er hat behauptet, er habe bei und nach dem Überholen der rechts parkenden Fahrzeuge nicht wieder nach rechts heranfahren können, weil ein Personenkraftwagen ihn vorschriftswidrig rechts überholt habe. Dieser Wagen habe ihn gegen die Bahn gedrängt und dadurch zu Fall gebracht. Der Kläger hat für die Hälfte seines Schadens die Beklagte und den Schaffner des ersten Beiwagens verantwortlich gemacht. Er hat von ihnen als Gesamtschuldnern zunächst für ein Jahr eine wöchentliche Rente von 10 DM und von dem Straßenbahnschaffner außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 4.000 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte und der Schaffner verpflichtet seien, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen. # • - 3 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei selbst schuld an seinem Unfall» Wenn er beim Überholen der parkenden Fahrzeuge vorschriftsmäßig rechts gefahren wäre, würde kein Fahrzeug versucht haben, ihn rechts zu überholen* In seinem Bestreben, immer mit der Bahn auf gleicher Höhe zu bleiben ? habe der Kläger es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen* Das Landgericht hat festgestellt, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen» Es hat die weitergehende Klage, auch soweit sie gegen den Straßenbahnschaffner gerichtet ist, abgewiesen« Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt deren Schadensersatzpflicht im nahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und nur wegen eines Drittels des dem Kläger entstehenden Zukunftsschadens bejaht« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe t Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 1 RHGr schädensersatzpflichtig, weil der Unfall sich bei dem Betrieb ihrer Straßenbahn, also einer Eisenbahn im Sinne des § 1 RHCr ereignet hat und nicht durch I höhere Gewalt verursacht worden ist« Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden- Auch die Revision greift in diesem Punkte das Urteil nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr der Straßenbahn und das eigene Verschulden des Klägers gegeneinander abgewogen hat» Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand* Das Berufungsgericht hat ein erhebliches Mitverschulden des Klägers darin gesehen, daß er entgegen dem Verbot des § 26 Abs 2 StVO vom Barbarossaplatz an ständig in Höhe des ersten Beiwagens neben der Straßenbahn gefahren.ist und nicht die äußerste recnte Seite der Fahrbahn eingehalten hat, wie es § 27 Abs 1 Satz 3 StVO dem Radfahrer vorschreibt« Es hat ausgeführtt Dem Kläger sei die Einhaltung der Straßenbahngeschwindigkeit von 30 km/st nur bei großer Anstrengung möglich gewesen; das habe seine Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, die auf dieser belebten Ausfallstraße erforderlich seien,, nicht unbeträchtlich gemindert* Wäre der Kläger an den parkenden Fahrzeugen so weit wie möglich rechts vorbeigefahren, so hätte kein Kraftwagen ihn rechts überholen können. Bei richtiger Fahrweise hätte ein überholendes Kraftfahrzeug ihn allenfalls zu den parkenden Fahrzeugen hin abdrängen können« Daher sei die unrichtige Fahrweise des Klägers die grundlegende Ursache des Unfalls* Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des Klägers bejaht und angenommen, er habe als 15-jähriger Großstadtjunge, der schon ein Jahr in der Schlosserlehre gewesen sei, die Einsicht gehabt, daß er sich im Verkehr ordnungsgemäß verhalten müsse (§ 828 Abs 2 BGB). Es hat aber bei der Abwägung nach § 254 BGB seine ..geringe, Be sq4nephei% infolg des jugendlichen Alters berücksichtigt und hierzu erwogen? Das ständige Pahren neben einer Straßenbahn ohne die erforderliche Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr sei eine Unsitte, der namentlich Jugendliche dieses Alters huldjgten, weil ihnen noch die Besonnenheit eines gereiften Menschen fehle. Als Ergebnis seiner Abwägung hält das Berufungsgericht es für angemessen^ daß der Beklagte 2^5 seines Schadens selbst trägt und nur 1/3 im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes von der Beklagten ersetzt erhält, Die Revision meint, der ganze Schaden habe dem Kläger auferlegt werden müssen, weil nur die normale Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berücksichtigen, das Verschulden des Klägers dagegen so erheblich gewesen sei, daß daneben die Betriebsgefahr der Bahn ganz in den Hintergrund trete. Ihr ist zuzugeben, daß es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, bei der Abwägung nach § 254 BGB dem Verletzten den Ersatzanspruch ganz zu versagen. Das wird vor allem in Betracht kommen, wenn wie hier die Betriebsgefahr der Bahn nicht erhöht war und dem Verletzten ein eigenes grobes Verschulden zur Bast zu legen ist. Die Präge, wie der Schaden in einem solchen Palle verteilt werden soll, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Er hat abzuwägen, in welchem Maße sich bei einem Unfall auf der einen Seite das Verschulden des Verletzten, auf der anderen Seite die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr ausgewirkt hat. Die Schadensverteilung, zu welcher er auf Grund seiner Abwägung gelangt, ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht oder wesentliche Unterlagen unberücksichtigt läßt«. Verstöße dieser Art sind in dem zu entscheidenden Palle nicht ersichtlich o Das Berufungsgericht ist ebenso wie die Revision davon ausgegangen, daß die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht erhöht war, und hat auch die Schwere des den Kläger treffenden eigenen Verschuldens nicht verkannt, auch nicht, daß dieses Verschulden die grundlegende Ursache des Unfalls war«, Es hat dem Kläger trotzdem ein Drittel seines Schadens zugebilligt, weil es ihm sein jugendliches Alter und den darauf beruhenden Mangel an Besonnenheit und Reife zugutegehalten hat« Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden® Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26* März 1957 - VI ZR 10/56 - kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen* In dem Pall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, beruhte die Abwägung des Berufungsgerichts auf rechtsirrigen Erwägungen* Daher konnte sie mit der Revision angegriffen werden- Da die Abwägung des Berufungsgerichts in dem jetzt zu entscheidenden Pall keinen Rechtsfehler enthält, ist das Revisionsgericht an die Schadensverteilung des Tatrichters gebunden* Zudem war der frühere Pall auch insofern anders gelagert, als es sich um einen Erwachsenen handelte, der seinen Unfall mutwillig selbst verschuldet hatte, während im vorliegenden Palle ein Jugendlicher zwar grob fahrlässig, aber nicht mutwillig den Unfall herbeigeführt hat* Nach alledem war die Betfision der Beklagten zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO* Meiß Engels Hanebeck Br* Bode Br« Hauß