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BGH · VI ZR 143/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 143/90

in dem Rechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AMHIBstraße 3, M( Beklagten zu 1) und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa am 20. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO). Jedoch liegt ein schwerer Behandlungsfehler, für den der Beklagte zu 1) einzustehen hat, darin, daß nicht sofort ein Arzt zugezogen worden ist, als es zu Unregelmäßigkeiten der Herztöne bei dem Kind kam, und darin, daß in der Folge nicht für eine lückenlose Überwachung mit ärztli- Der Beklagte zu 1) hat nicht bewiesen, daß bei pflichtgemäßem Handeln seiner Bediensteten von Beginn der Geburt an ebenfalls eine Verzögerung der Notsectio mit ihren schweren Folgen für das Kind eingetreten wäre.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KindVerzögerungschwerBediensteteZPOy

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
o y

VI ZR 143/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AMHIBstraße 3, M(
 Beklagten zu 1) und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Betriebskrankenkasse der	AG	Körperschaft	des
 öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus sm|A,	Straße 67,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa
 am 20. November 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39 )
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 1990 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO).
Streitwert: 119.180,-- DM.
Es mag nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes zwar zweifelhaft sein, ob es eine ins Gewicht fallende Verzögerung der Notsectio in der letzten Geburtsphase auf Grund schwerer Versäumnisse der Bediensteten des Beklagten zu 1) gegeben hat. Jedoch liegt ein schwerer Behandlungsfehler, für den der Beklagte zu 1) einzustehen hat, darin, daß nicht sofort ein Arzt zugezogen worden ist, als es zu Unregelmäßigkeiten der Herztöne bei dem Kind kam, und darin, daß in der Folge nicht für eine lückenlose Überwachung mit ärztli-
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chen Anweisungen für den Fall eines wiederholten Auftretens von Herzdecelerationen gesorgt worden ist. Der Beklagte zu 1) hat nicht bewiesen, daß bei pflichtgemäßem Handeln seiner Bediensteten von Beginn der Geburt an ebenfalls eine Verzögerung der Notsectio mit ihren schweren Folgen für das Kind eingetreten wäre.
Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann