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BGH · VI ZR 145/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 145/82

März 1982 insoweit aufgehoben, als darin (auf die Berufung der Klägerin) das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Dezember 1980 auch insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wurde, als die Klägerin mit ihrem Klageantrag I b) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 67.135,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie damit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 50.240,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1967 erfuhr die Klägerin aus der Tageszeitung, daß das Amtsgericht einen Versteigerungstermin auf den 25. Oktober 1968 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt K., weil sie meinte, dieser habe durch schuldhafte Verletzung seiner Anwaltspflichten den Verlust ihres Anwesens verursacht. Mit der in diesem Rechtsstreit erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz, weil er nach ihrer Auffassung ihre Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt K. Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.240,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Verkauf des Grundstücks entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nur als Teil-Grundurteil über den Leistungsantrag angesehen und die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 117.375,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 18.700,60 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit darin über den Leistungsantrag erkannt wurde. Der Senat hat die Revision der Klägerin insgesamt nicht angenommen und die Revision des Beklagten insoweit, als er damit im Revisionsverfahren die Abweisung der Klage in Höhe von mehr als 50.240,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Es hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, weil sich nach seiner Auffassung das Landgericht unter Verstoß gegen § 318 ZPO nicht an das rechtskräftige Grundurteil gehalten und den Beklagten aufgrund dieses Urteils für verpflichtet angesehen habe, der Klägerin den durch den freihändigen Verkauf des Hausgrundstücks entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Revision des Beklagten ist, soweit sie nicht bereits durch den Beschluß des Senats vom 7. 1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die prozessuale Tragweite der Bindungswirkung des Grundurteils verkannt hat. Juni 1978 bestätigt hat, ist - wie es das Oberlandesgericht rechtlich einwandfrei ausgelegt hat - nur der damals geltend gemachte Zahlung anspruch von 50.240,60 DM dem Grunde nach für gerechtfertig1 erklärt worden. Das Berufungsgericht hätte deshalb, ehe es das landgerichtliche Urteil aufhob, und das Landgericht anwies, bei der neuen Entscheidung auch insoweit die im Grundurteil ausgesprochenen Rechtsfolgen zugrunde zu legen, erneut und selbständig prüfen müssen, ob ein anwaltliches Fehlverhalten des Beklagten vorlag, das zu einem Schaden der Klägerin geführt hatte. sich der Klägerin gegenüber noch nicht auf Verjährung berufen konnte, als diese dem Beklagten das Mandat gekündigt hat. Selbst wenn für ihn nur kurze Zeit nach Erhalt des Geldes die Möglichkeit bestanden haben sollte, das Kreditinstitut, das zunächst die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin beantragt hatte, dazu zu bewegen, der Einstellung der Zwangsversteigerung zuzustimmen, falls er die 1.500,— DM dorthin weitergeleitet hätte, und wenn demgemäß eine Schadensersatzpflicht von Rechtsanwalt K.der Klägerin gegenüber schon alsbald nach Erhalt des Betrages entstanden wäre, verjährte ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen Rechtsanwalt K. Verzichtet ein Schuldner aber unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, daß der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts” -Erklärung gebunden (vgl. während der gesamten Zeit, in der die Klägerin von dem Beklagten vertreten war und auch in der Folgezeit nach der Erhebung der Schiedsklage seine Verzichtserklärung nicht widerrufen hatte, hätte er sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Berufungsurteil über das Grundurteil - im Schiedsverfahren noch nicht wirksam auf Verjährung berufen können. Der Beklagte hat es damit nicht zu verantworten, daß die etwaige Schadensersatzforderung der Klägerin gegen Rechtsanwalt K. Er schuldet deshalb der Klägerin über den durch das rechtskräftige Zwischenurteil vom 20, November 1975 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruch von 50.240,60 DM nebst Zinsen hinaus keinesfalls Schadensersatz. UM nebst Zinsen nicht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, sondern unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens (auch soweit es durch Nichtannahme erledigt wurde) hat der Senat dem Landgericht übertragen, das entsprechend der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zurückverweisung im übrigen noch über die Höhe des durch Grundurteil der Klägerin zuerkannten Klageanspruches zu befinden hat.

Zitierte Normen: § 318 ZPO § 51 BRAO § 225 BGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 145/82	URTEIL	Verkündet	am
8. Mai 1984
Freudenstein
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Gesch&ftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Karl-Emst	SflHB^traße®,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Josefine
Straße®|
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1984 durch die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Werp für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1982 insoweit aufgehoben, als darin (auf die Berufung der Klägerin) das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Dezember 1980 auch insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wurde, als die Klägerin mit ihrem Klageantrag I b) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 67.135,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. April 1976 begehrt hat.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie damit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 50.240,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1974 erstrebt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Landgericht übertragen, das, soweit das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München nicht aufgehoben wurde, zur Entscheidung über die Höhe des noch rechtshängigen Klageanspruchs berufen ist.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstückes in F. Nachdem das Amtsgericht M. auf Antrag eines Kreditinstituts die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks angeordnet hatte, da die Klägerin mit Ratenzahlungen von 2.909,14 DM auf eine Hypothek in Rückstand geraten war, beauftragte sie am 18. April 1967 den Rechtsanwalt K. aus M. mit ihrer Vertretung. Am 27. April 1967 überließ sie diesem Anwalt einen Betrag von 1.500,— DM, damit er ihn an die Gläubigerin weiterleite und die Einstellung der Zwangsversteigerung erwirke. Aufgrund eines Kanzleiversehens unterblieb die Überweisung dieses Betrages an die Gläubigerin. Am 8. Juni 1967 erfuhr die Klägerin aus der Tageszeitung, daß das Amtsgericht einen Versteigerungstermin auf den 25. Juli 1967 bestimmt hatte. Mit Beschluß vom 14. Juni 1967 ließ das Amtsgericht M. den Beitritt einer Bausparkasse zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer Forderung von rund 20.000,— DM zu. Am folgenden Tage zahlte Rechtsanwalt K. den Betrag von 1.500,— DM an den Ehemann der Klägerin zurück.
In der Hoffnung, durch einen freihändigen Verkauf einen höheren Preis zu erzielen als in der Zwangsversteigerung, veräußerte die Klägerin das Grundstück am 20. Juni 1967 zu einem Preis von 95.000,— DM an Frau R,
Am 24. Oktober 1968 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt K., weil sie meinte, dieser habe durch schuldhafte Verletzung seiner Anwaltspflichten den Verlust
 ihres Anwesens verursacht. Am 3. Juni 1970 schloß der Beklagte namens der Klägerin mit Rechtsanwalt K. einen Schiedsgerichtsvertrag, nachdem dieser im Hinblick auf den Abschluß dieses Vertrages bereits am 16. Februar 1970 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hatte. Zu einem Schiedsgerichtsverfahren kam es zunächst noch nicht, weil der von der Klägerin benannte Schiedsrichter im Oktober 1970 seine Bereitschaft, das Schiedsrichteramt zu übernehmen, zurückzog, und der Beklagte sich nach seiner Behauptung von Oktober 1970 bis Mitte 1972 vergeblich bemühte, einen neuen Schiedsrichter zu finden. Am 17. Juli 1972 kündigte die Klägerin dem Beklagten das Mandat. Ihre neuen Anwälte erhoben dann mit Schriftsatz vom 3. April 1973 Schiedsklage gegen Rechtsanwalt K. Da die Klägerin jedoch den geforderten Kostenvorschuß nicht aufbringen konnte, teilte ihr der Obmann des Schiedsgerichts mit, die Mitglieder des Schiedsgerichts sähen unter diesen Umständen keine Möglichkeit, das Verfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom 23. Juli 1973 kündigte die Klägerin daher aus wichtigem Grunde den Schiedsvertrag und reichte am 7. September 1973 bei dem Landgericht M. ein Armenrechtsgesuch nebst Klageentwurf gegen Rechtsanwalt K. ein. Das Landgericht verweigerte der Klägerin mit Beschluß vom 17. Dezember 1973 das Armenrecht mit der Begründung, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt K. seien seit dem 8. Juni 1970 verjährt.
Ihre Beschwerde gegen die Armenrechtsverweigerung hatte keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen Rechtsanwalt K. unterblieb daraufhin.
Mit der in diesem Rechtsstreit erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz, weil er nach ihrer Auffassung ihre Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt K. schuldhaft habe verjähren lassen. Die
 
v/
Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.240,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Verkauf des Grundstücks entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat diesen Klageanspruch unter Vorbehalt der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nur als Teil-Grundurteil über den Leistungsantrag angesehen und die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 117.375,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Außerdem hat sie den (noch nicht beschiedenen) Feststellungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 18.700,60 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit darin über den Leistungsantrag erkannt wurde. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungs-antrages hat es zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin insgesamt nicht angenommen und die Revision des Beklagten insoweit, als er damit im Revisionsverfahren die Abweisung der Klage in Höhe von mehr als 50.240,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1974 erstrebt hat. Der Beklagte begehrt mit seiner Revision jetzt noch die Abweisung der Zahlungsklage, soweit die Klägerin weitere 67.135,— DM nebst Zinsen verlangt.
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Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, durch das Grundurteil stehe rechtskräftig fest, daß der Beklagte der Klägerin alles das ersetzen müsse, was Rechtsanwalt K. ihr als Schadensersatz geschuldet habe, wenn der Anspruch gegen ihn nicht verjährt gewesen sei. Es hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, weil sich nach seiner Auffassung das Landgericht unter Verstoß gegen § 318 ZPO nicht an das rechtskräftige Grundurteil gehalten und den Beklagten aufgrund dieses Urteils für verpflichtet angesehen habe, der Klägerin den durch den freihändigen Verkauf des Hausgrundstücks entstandenen Schaden zu ersetzen.
II.
Die Revision des Beklagten ist, soweit sie nicht bereits durch den Beschluß des Senats vom 7. Juni 1983 über die teilweise Nichtannahme ihre Erledigung gefunden hat, begründet.
1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die prozessuale Tragweite der Bindungswirkung des Grundurteils verkannt hat. In dem Grundurteil des Landgerichts vom 20. November 1975, welches das Oberlandesgericht durch Urteil vom 30. Juni 1978 bestätigt hat, ist - wie es das Oberlandesgericht rechtlich einwandfrei ausgelegt hat - nur der damals geltend gemachte Zahlung anspruch von 50.240,60 DM dem Grunde nach für gerechtfertig1 erklärt worden. Soweit die Klägerin im Höheverfahren ihre
 
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Ansprüche auf insgesamt 117.375,60 DM erhöht (also gemäß ihrem im Berufungsverfahren gestellten Antrag I b noch weitere 67.135,— DM nebst Zinsen verlangt) hat, besteht keine Bindungswirkung (BGHZ 35, 223, 227 d; BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 - VersR 1984, 390, 391 m.w. Nachw.). Das Berufungsgericht hätte deshalb, ehe es das landgerichtliche Urteil aufhob, und das Landgericht anwies, bei der neuen Entscheidung auch insoweit die im Grundurteil ausgesprochenen Rechtsfolgen zugrunde zu legen, erneut und selbständig prüfen müssen, ob ein anwaltliches Fehlverhalten des Beklagten vorlag, das zu einem Schaden der Klägerin geführt hatte.
2. Diese vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, weil insoweit weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie führt zu dem Ergebnis, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt Rechtsanwalt K. sich der Klägerin gegenüber noch nicht auf Verjährung berufen konnte, als diese dem Beklagten das Mandat gekündigt hat. Der Beklagte schuldet daher der Klägerin keinen Schadensersatz dafür, daß der ihr angeblich gegen Rechtsanwalt K. zustehende Ersatzanspruch inzwischen verjährt ist.
a) Rechtsanwalt K. konnte sich der Klägerin gegenüber nur in der Zeit schadensersatzpflichtig gemacht haben, als er über die ihm von der Klägerin überlassenen 1.500,— DM verfügen konnte, nämlich vom 27. April bis 15. Juni 1967. Selbst wenn für ihn nur kurze Zeit nach Erhalt des Geldes die Möglichkeit bestanden haben sollte, das Kreditinstitut, das zunächst die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin beantragt hatte, dazu zu bewegen, der Einstellung der Zwangsversteigerung zuzustimmen,
 falls er die 1.500,— DM dorthin weitergeleitet hätte, und wenn demgemäß eine Schadensersatzpflicht von Rechtsanwalt K. der Klägerin gegenüber schon alsbald nach Erhalt des Betrages entstanden wäre, verjährte ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen Rechtsanwalt K. gemäß der ersten Alternative des § 51 BRAO frühestens Ende April 1970.
b) Rechtsanwalt K. hätte sich jedoch, solange die Klägern von dem Beklagten vertreten war, nicht auf Verjährung berufen können. Der im Zusammenhang mit dem Abschluß des Schiedsvertrages von Rechtsanwalt K. am 16. Februar 1970, also noch vor Ablauf der Verjährung, erklärte Verjährungsverzicht war allerdings gemäß § 225 BGB unwirksam. Auch konnte die Benennung des Schiedsrichters D. gemäß § 220 Abs. 2 BGB die Verjährung nicht unterbrechen, da sie bereits bei Abschluß des Schiedsvertrages erfolgt war. Verzichtet ein Schuldner aber unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, daß der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts” -Erklärung gebunden (vgl. Senatsurteile v.
 IS. April 1961 - VI ZR 131/60 - VersR 1961, 701 und vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - VersR 1978, 521 m.w.Nachw.) Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Da Rechtsanwalt K. während der gesamten Zeit, in der die Klägerin von dem Beklagten vertreten war und auch in der Folgezeit nach der Erhebung der Schiedsklage seine Verzichtserklärung nicht widerrufen hatte, hätte er sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Berufungsurteil über das Grundurteil - im Schiedsverfahren noch nicht wirksam auf Verjährung berufen können. Die rechtliche Möglichkeit, die
 Verjährungseinrede wirksam geltend zu machen, bestand für Rechtsanwalt K. erst, nachdem die Klägerin den Schieds-vertrag gekündigt hatte, in dessen Zusammenhang von Rechtsanwalt K. der '‘Verzicht11 erklärt worden war, und die Klägerin nicht innerhalb einer nach den gegebenen Umständen und der Billigkeit zu beraessenden kurzen Frist Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben hatte (vgl. Senatsurteil v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 m.w.Nachw.). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin aber nicht mehr von dem Beklagten vertreten.
Der Beklagte hat es damit nicht zu verantworten, daß die etwaige Schadensersatzforderung der Klägerin gegen Rechtsanwalt K. verjährt ist. Er schuldet deshalb der Klägerin über den durch das rechtskräftige Zwischenurteil vom 20, November 1975 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruch von 50.240,60 DM nebst Zinsen hinaus keinesfalls Schadensersatz.
III.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des weiterhin geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 67.135,— UM nebst Zinsen nicht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, sondern unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Da schon jetzt feststeht, daß der Klägerin dieser Anspruch nicht zusteht, mußte gleichzeitig insoweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens (auch soweit es durch Nichtannahme erledigt wurde) hat der Senat dem Landgericht übertragen, das entsprechend der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zurückverweisung im übrigen noch über die Höhe des durch Grundurteil der Klägerin zuerkannten Klageanspruches zu befinden hat.
Dr.
Werp
 Scheffen
Dr. Lepa
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann