Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.Mai 1983 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr.Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Er trägt im wesentlichen vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er unmittelbar vor ihm auf die Bundesstraße aufgefahren sei, so daß er keine Möglichkeit mehr zu dem Bremsen gehabt habe und zu dem Ausweichmanöver, das dann zu dem Schleudern seines Fahrzeugs geführt habe, gezwungen worden sei. Zum Unfallverlauf behaupten sie, der Erstbeklagte sei zu einem Zeitpunkt auf die Bundesstraße aufgefahren, als sich der Kläger noch in einer beträchtlichen Entfernung von der Ein- Durch weiteres Grund- und Teilurteil hat es der Zahlungsklage unter Berücksichtigung einer Haftungsquote des Klägers von 20 % teils beziffert, teils dem Grunde nach stattgegeben, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM verurteilt und über das Teilanerkenntnisurteil hinaus auch der Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens in Höhe von weiteren 20 % stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers hinsichtlich einer Teilforderung des Klägers das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, im übrigen aber der Zahlungsklage teils beziffert, teils dem Grunde nach sowie auch der Feststellungsklage voll stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf teilweise Abweisung der bezifferten Klage und der Feststellungsanträge weiter, wobei sie nach wie vor eine Haftungsquote von 60 % zu ihren Lasten zugrunde legen. Das Berufungsgericht würdigt die Beweisaufnahme im wesentlichen wie folgt: Der Erstbeklagte sei auf die Bundesstraße aufgefahren, als der Kläger mit seinem Fahrzeug noch etwa 60 m von der Einmündung des Wirtschaftsweges entfernt gewesen sei, und zwar ohne vorher anzuhalten. Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Erstbeklagten einen grob fahrlässigen Verstoß insbesondere gegen § 8 StVO.Demgegenüber lasse sich, so meint es weiter, ein Verschulden des Klägers nicht nachweisen. Sichere Feststellungen darüber, ob der Kläger eine bevorstehende Vorfahrtverletzung durch den Erstbeklagten hätte erkennen und darauf entsprechend hätte reagieren können, ließen sich nicht treffen. Wenn der Kläger auch nicht beweisen könne, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstelle, falle die verbleibende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber der grob fahrlässigen Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht mehr ins Gewicht. 1. Zu Recht rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes die Aussage der von den Beklagten als Zeugen für ihre davon abweichende Darstellung des Unfallverlaufs benannten Zeugin B. hatten jedoch die Beklagten deren Vernehmung für den vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich beantragt.Sie haben diesen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung nicht insgesamt fallen gelassen, sondern gerade zu einem wesentlichen Könnte das festgestellt werden, wäre der Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht mehr rechtzeitig auf den vor ihm einbiegenden Erstbeklagten reagieren können, möglicherweise der Boden entzogen. Darüber hinaus hält das Berufungsgericht selbst für möglich, die Zeugin könne den Wagen des Klägers durch das rechte hintere Seitenfenster gesehen haben. im Strafverfahren, ferner bei Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen langen Zeit seit dem Unfall und dem natürlicherweise schwindenden Erinnerungsvermögen der Zeugin ihre Vernehmung zu Gunsten der Beklagten mehr hätte ergeben können als ihre Würdigung aus den vorhandenen Vernehmungsniederschriften in den Strafakten; das ändert aber nichts daran, daß ohne die zulässigerweise beantragte Vernehmung der Zeugin eine vorweggenommene Beurteilung des Inhalts und der Beweiskraft ihrer Aussagen nicht zulässig war. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Mithaftung der Zweitbeklagten nach §831 BGB für das Fehlverhalten des Erstbeklagten als ihres Verrichtungsgehilfen bejaht hat, hält die Verurteilung dieser Beklagten aus einem weiteren Grunde der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das angefochtene Urteil führt dazu nur aus, der Vortrag der Zweitbeklagten, sie habe angesichts der ihr bekannten Befähigung des Erstbeklagten auf dessen zuverlässiges Fahrverhalten vertrauen dürfen, sei für sich gesehen nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung für ein Verschulden bei Überwachung und Beaufsichtigung des Erstbeklagten zu entkräften; der weitere Vortrag, es seien immer wieder Probefahrten durchgeführt worden, lasse Einzelheiten zur Häufigkeit, zur Regelmäßigkeit und zur Art dieser Probefahrten nicht erkennen und sei deshalb als unsubstantiiert anzusehen. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, eine unzureichende Würdigung des unter Beweis gestellten Vortrages der Beklagten und läßt keine abschließende Prüfung zu, ob das Berufungsgericht die an den Entlastungsbeweis der Zweitbeklagten im Streitfall zu stellenden Anforderung zutreffend gewürdigt hat. b) Die Frage, ob und in welcher Form ein Kraftfahrer bei seinen Fahrten vom Geschäftsherrn zu überwachen und zu beaufsichtigen ist, läßt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilen, * wobei die Anforderungen an die Überwachung auch nicht überspannt werden dürfen. Wenn dem Berufungsgericht das Vorbringen in diesem Punkte zu unbestimmt erschien, so hätte es, da bereits Vieles für eine ausreichende Überwachung und Beaufsichtigung des Kraftfahrers sprechen konnte, nach § 139 ZPO auf eine weitere Substantiierung des Vorbringens hinwirken müssen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 143/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
3. Mai 1983 Walz
Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Kraftfahrers Hermann K S^IS^BstraßeS.
2. der Firma Auto HSBSstraße SV» vertreten durch den Inhaber Kaufmann Willi
I, ebenda,
3.
der Mi
- Versicherung der
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert und Kuno Wi^^B, ebenda,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.l
gegen
den Kaufmann Bernhard B Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.Mai 1983 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr.Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 19.Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am Nachmittag des 30.Mai 1975 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Alfa Romeo die B 64 in Richtung T. mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/st. Aus seiner Sicht von links näherte sich aif einem Wirtschaftsweg der Erstbeklagte mit einem Kleinbus Ford-Transit, in dem er wie üblich SonderSchulkinder und deren Begleitperson beförderte. Halter dieses Kleinbusses ist die Zweitbeklagte, Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte. Vor Erreichen der BundesStraße hatte der Erstbeklagte auf dem leicht ansteigenden Wirtschaftsweg einen Schienenstrang der Bundesbahn zu überqueren. Er hielt vor dem Gleis zunächst an, um sich über den Verkehr auf der Bundesstraße zu vergewissern, und fuhr dann in einem weit ausholenden Bogen auf die Bundesstraße auf, um dort nach links einzubiegen. Der herannahende Kläger
wich auf den rechten Randstreifen aus. Es kam zu einer leichten Kollision zwischen der rechten vorderen Stoßstange des Kleinbusses und dem hinteren linken Seitenteil des Alfa Romeo des Klägers. Dieser schleuderte auf die Gegenfahrbahn, drehte sich um die Achse und prallte gegen einen auf der Gegenfahrbahn herangekommenen VW-Käfer . Anschließend wurde der Wagen des Klägers auf die die Bundesstraße begrenzende Leitplanke geschleudert und blieb auf den Bahngeleisen liegen. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz seines Sachschadens, insbesondere des Verdienstausfalles,
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ZukunftsSchäden abzüglich von der Drittbeklagten inzwischen geleisteten Teilzahlungen. Er trägt im wesentlichen vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er unmittelbar vor ihm auf die Bundesstraße aufgefahren sei, so daß er keine Möglichkeit mehr zu dem Bremsen gehabt habe und zu dem Ausweichmanöver, das dann zu dem Schleudern seines Fahrzeugs geführt habe, gezwungen worden sei.
Die Beklagten haben den Feststellungsantrag zu 60 % anerkannt, die Zweit- und Drittbeklagten unter Begrenzung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz und die Haftungshöchstsumme nach dem Versicherungsvertrag. Die über die geleisteten Zahlungen hinausgehende Klageforderung haben sie im übrigen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Zum Unfallverlauf behaupten sie, der Erstbeklagte sei zu einem Zeitpunkt auf die Bundesstraße aufgefahren, als sich der Kläger noch in einer beträchtlichen Entfernung von der Ein-
mündung des Wirtschaftsweges befunden habe; durch eine ihm mögliche Ausgleichbremsung hätte er den Unfall vermeiden können.
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren in Höhe von 60 % durch Teilanerkenntnisurteil stattgegeben. Durch weiteres Grund- und Teilurteil hat es der Zahlungsklage unter Berücksichtigung einer Haftungsquote des Klägers von 20 % teils beziffert, teils dem Grunde nach stattgegeben, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM verurteilt und über das Teilanerkenntnisurteil hinaus auch der Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens in Höhe von weiteren 20 % stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers hinsichtlich einer Teilforderung des Klägers das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, im übrigen aber der Zahlungsklage teils beziffert, teils dem Grunde nach sowie auch der Feststellungsklage voll stattgegeben. Uber die Schmerzens geldforderung hat es noch nicht entschieden, weil es insoweit eine weitere Aufklärung für erforderlich gehalten hat.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf teilweise Abweisung der bezifferten Klage und der Feststellungsanträge weiter, wobei sie nach wie vor eine Haftungsquote von 60 % zu ihren Lasten zugrunde legen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht würdigt die Beweisaufnahme im wesentlichen wie folgt: Der Erstbeklagte sei auf die Bundesstraße aufgefahren, als der Kläger mit seinem Fahrzeug noch etwa 60 m von der Einmündung des Wirtschaftsweges entfernt gewesen sei, und zwar ohne vorher anzuhalten. Die Fahrgeschwindigkeit des Klägers habe 110 bis 112 kra/st betragen. Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Erstbeklagten einen grob fahrlässigen Verstoß insbesondere gegen § 8 StVO.Demgegenüber lasse sich, so meint es weiter, ein Verschulden des Klägers nicht nachweisen. Er hätte auch bei Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st den Unfall nicht mehr durch Bremsen vermeiden können. Sichere Feststellungen darüber, ob der Kläger eine bevorstehende Vorfahrtverletzung durch den Erstbeklagten hätte erkennen und darauf entsprechend hätte reagieren können, ließen sich nicht treffen. Wenn der Kläger auch nicht beweisen könne, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstelle, falle die verbleibende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber der grob fahrlässigen Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht mehr ins Gewicht.
Die Zweitbeklagte (entsprechend auch die Dritt-beklagte) haftet nach Ansicht des Berufungsgerichts für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers nach § 831 BGB. Sie habe die Vermutung für ein Verschulden
bei der Überwachung des Erstbeklagten, ihres Verrichtungsgehilfen, nicht entkräftet. Dazu reiche der Vortrag nicht aus, sie habe angesichts der ihr bekannten Befähigung des Erstbeklagten auf dessen zuverlässiges Fahrverhalten vertrauen dürfen. Der weitere Vortrag, es seien immer wieder Probefahrten durchgeführt worden, lasse Einzelheiten zur Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Art dieser Fahrten nicht erkennen und sei deshalb unsubstantiiert.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Zu Recht rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes die Aussage der von den Beklagten als Zeugen für ihre davon abweichende Darstellung des Unfallverlaufs benannten Zeugin B. nur an Hand der Vernehmungsprotokolle im Strafverfahren, also im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt und dabei als unzuverlässig angesehen hat, ohne die Zeugin erneut zu vernehmen.
a) Zwar durfte das Berufungsgericht den Inhalt der Strafakten urkundenbeweislich verwerten; dazu hätte es nicht einmal des - hier aber gegebenen - Einverständnisses beider Parteien bedurft. Hinsichtlich der Zeugin B. hatten jedoch die Beklagten deren Vernehmung für den vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich beantragt.Sie haben diesen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung nicht insgesamt fallen gelassen, sondern gerade zu einem wesentlichen
Teil der in das Wissen der Zeugin gestellten Behauptungen, nämlich ihrer Beobachtungsmöglichkeiten im Wagen des Erstbeklagten, ausdrücklich aufrecht erhalten. Die Zeugin sollte über das hinaus, was sie im Strafverfahren ausgesagt hatte, bekunden können, daß sie, im Wagen des Erstbeklagten neben diesem sitzend, ihren Kopf nicht besonders schnell ("normalM) zu dem hinteren Wagenfond gedreht hat (was einschließen dürfte, daß sie auch ihren Körper im übrigen drehte). Ersichtlich wollten die Beklagten damit den Beweis erbringen, die Zeugin habe den Kläger in der Tat erst herannahen sehen, als der Kleinbus schon den Einbiegevorgang auf die Bundesstraße beendet hatte. Könnte das festgestellt werden, wäre der Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht mehr rechtzeitig auf den vor ihm einbiegenden Erstbeklagten reagieren können, möglicherweise der Boden entzogen. Deshalb war ohne die beantragte Vernehmung der Zeugin vor dem Prozeßgericht eine GesamtWürdigung ihrer Wahrnehmungen zu dem Unfallverlauf nicht mehr möglich. Damit mußte das Berufungsgericht diesen Beweis, wenn er zur Aufklärung des Sachverhaltes überhaupt geeignet war, erheben. Der Antritt des unmittelbaren Zeugenbeweises gegen den Urkundenbeweis mittels Vernehmungsprotokollen aus anderen Verfahren ist stets zulässig (BGHZ 7, 116,
122; allgemeine Rechtsansicht).
b) Soweit das Berufungsgericht die Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin B. in Frage stellt, handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, von der Vernehmung der Zeugin abzusehen.
Das gilt schon für die Meinung des Berufungsgerichts, durch die Ausführungen des Sachverständigen Sch. sei der Teil der ursprünglichen Aussage der Zeugin B. im Ermittlungsverfahren, sie habe den roten Wagen des Klägers durch
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das Heckfenster des Ford-Transit heranfahren sehen, widerlegt. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit der Begründung, das Gegenteil sei bereits als erwiesen anzusehen, ist als vorweggenommene BeweisWürdigung grundsätzlich unzulässig (BGHZ 53, 245, 260). Das gilt auch für die Erwägungen des Sachverständigen im Streitfall. Darüber hinaus hält das Berufungsgericht selbst für möglich, die Zeugin könne den Wagen des Klägers durch das rechte hintere Seitenfenster gesehen haben. Das hätte es der Zeugin gegebenenfalls Vorhalten können und müssen. Erst danach durfte es ihre Aussage beurteilen. Ebensowenig durfte das Berufungsgericht, ohne die Zeugin selbst gesehen und gehört zu haben, die Zuverlässigkeit ihrer Aussage beurteilen und feststellen, sie sei bei der etwaigen Beantwortung der Beweisfrage "überfordert". Das Berufungsgericht mag mit Recht bezweifeln, daß angesichts des Be-weisergebnisses im übrigen und angesichts der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugin B. im Strafverfahren, ferner bei Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen langen Zeit seit dem Unfall und dem natürlicherweise schwindenden Erinnerungsvermögen der Zeugin ihre Vernehmung zu Gunsten der Beklagten mehr hätte ergeben können als ihre Würdigung aus den vorhandenen Vernehmungsniederschriften in den Strafakten; das ändert aber nichts daran, daß ohne die zulässigerweise beantragte Vernehmung der Zeugin eine vorweggenommene Beurteilung des Inhalts und der Beweiskraft ihrer Aussagen nicht zulässig war.
Dafür, daß die Vernehmung der Zeugin zur Feststellung des Sachverhaltes überhaupt ungeeignet ist, ist nichts dargetan.
c) Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es mag wahrscheinlich sein, ist aber nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Vernehmung der Zeugin B. zu anderen tatsächlichen Feststellungen über den Unfallverlauf gelangen könnte,die dann zu einer den Beklagten günstigeren rechtlichen Beurteilung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge führen würde. Das angefochtene Urteil ist deshalb auf die Verfahrensrüge der Revision hin insgesamt aufzuheben.
2. Soweit das Berufungsgericht eine Mithaftung der Zweitbeklagten nach §831 BGB für das Fehlverhalten des Erstbeklagten als ihres Verrichtungsgehilfen bejaht hat, hält die Verurteilung dieser Beklagten aus einem weiteren Grunde der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das angefochtene Urteil führt dazu nur aus, der Vortrag der Zweitbeklagten, sie habe angesichts der ihr bekannten Befähigung des Erstbeklagten auf dessen zuverlässiges Fahrverhalten vertrauen dürfen, sei für sich gesehen nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung für ein Verschulden bei Überwachung und Beaufsichtigung des Erstbeklagten zu entkräften; der weitere Vortrag, es seien immer wieder Probefahrten durchgeführt worden, lasse Einzelheiten zur Häufigkeit, zur Regelmäßigkeit und zur Art dieser Probefahrten nicht erkennen und sei deshalb als unsubstantiiert anzusehen. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, eine unzureichende Würdigung des unter Beweis gestellten Vortrages der Beklagten und läßt keine abschließende Prüfung zu, ob das Berufungsgericht die an den Entlastungsbeweis der Zweitbeklagten im Streitfall zu stellenden Anforderung zutreffend gewürdigt hat.
b) Die Frage, ob und in welcher Form ein Kraftfahrer bei seinen Fahrten vom Geschäftsherrn zu überwachen und zu beaufsichtigen ist, läßt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilen, * wobei die Anforderungen an die Überwachung auch nicht überspannt werden dürfen. So bedarf etwa der langjährig bewährte Kraftfahrer unter Umständen keiner zusätzlichen unauffälligen Kontrolle; bei ihm kann es ausreichen, daß der Geschäftsherr oder einer seiner Vertrauenspersonen sich bei Mitfahrten von der Zuverlässigkeit des Fahrers überzeugt haben (vgl. Senatsurteile vom
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22. November 1957 - VI ZR 185/56 - LM Nr. 8 zu § 831 BGB /Fc7 und vom 25. Januar 1966 - VI ZR 154/64 - VersR 1966, 364; ferner RGRK-Steffen, § 831, Rdn.43 m.w.
Nachw. aus der Rechtsprechung des Senats). Im Streitfall hatte die Zweitbeklagte zusätzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Erstbeklagte sei von den Eltern der geistig behinderten Kinder, die er täglich zu fahren hatte, wegen seiner vorsichtigen Fahrweise häufig gelobt worden und sie hätten zuweilen darum gebeten, daß gerade der Erstbeklagte den Schulbus fahren solle. Ohnehin fuhren auch stets eine Begleitperson der Kinder mit. Danach fand nach der Behauptung der Zweitbeklagten schon durch Dritte, an einer vorsichtigen Fahrweise des Erstbeklagten besonders interessierte Personen eine laufende Kontrolle des Erstbeklagten statt, und der Geschäftsherr erfuhr davon.
Unter diesen Umständen konnten in der Tat nur ganz gelegentliche eigene Maßnahmen des Geschäftsherrn zur Überwachung ausreichen, also möglicherweise auch das, was die Zweitbeklagte als "Probefahrten” bezeichnet hat. Wenn dem Berufungsgericht das Vorbringen in diesem Punkte zu unbestimmt erschien, so hätte es, da bereits Vieles für eine ausreichende Überwachung und Beaufsichtigung des Kraftfahrers sprechen konnte, nach § 139 ZPO auf eine weitere Substantiierung des Vorbringens hinwirken müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß dann insgesamt der Vortrag der Zweitbeklagten dazu ausreichen konnte, eine genügende Beaufsichtigung des Erstbeklagten
darzutun. Das Berufungsgericht wird mithin hei der erneuten Verhandlung den Sachverhalt auch in diesem Punkte weiter aufzuklären haben, bevor es darüber be finden kann, ob eine Mithaftung der Zweitbeklagten nach § 831 BGB in Betracht kommt.
Dunz Scheffen Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa