* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 96/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 96/72

Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er den Wagen während der Reparaturzeit nicht hätte fahren können, aber mit seiner Verlobten darüber einig war, daß der Wagen ihr zur Verfügung stehen solle, falls er ihn selbst nicht nutzen könne oder wolle (Ergänzung zu dem Urt.v.16.Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - LM BGB § 249 /*7 Nr. 33). Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Weber und die Richter Prof« Dr.NUBgens, Dr. Steffen, Dr« Kulimann und Dr« Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« Juni 1973 wird zurückgewiesen« Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz einer Nutzungsausfall-Entschädigung, weil dessen damalige Verlobte und Jetzige Ehefrau den Wagen während der Reparaturzeit unfallbedingt nicht benutzen konnte. 1• Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfallanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Das Berufungsgericht bejaht jedoch unter Bezugnahme auf eine inzwischen vom erkennenden Senat bestätigte Entscheidung des Kammergerichts einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen (Senatsurteil vom 16. a) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, daß in dem vom Senat bereits entscheidenen Fall der Sohn ganz allein, sozusagen anstelle des Vaters, den Wagen genutzt hatte, während es im Streitfall um zwei nebeneinander zur Nutzung Befugte geht. Der Bundesgerichtshof hat bereits bei der Begründung seiner Rechtsprechung zu dem Geldersatz für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges in Fällen, ln denen der Geschädigte auf die mietweise Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet hatte, ganz allgemein darauf hingewiesen, daB dieser Anspruch nicht entfalle: , wenn der Betroffene, obwohl für ihn selbst keine Gebrauchsmöglichkeit bestand, den Vagen "durch Überlassung an andere" genutzt hätte (BGHZ 40, 345, 353). Es liegt kein Grund vor, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Vermögensschaden zu verneinen, wenn die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit, die ihm der Unfall vereitelt hatte, darin liegt, daß er den Vagen Personen überlassen wollte, die nicht mit ihm im Rechtssinne verwandt sind, z.B. Verschwägerten, Verlobten oder Freunden. Damit ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Verlobten bereits vor dem Unfall - wenn auch unausgesprochen wie vielfach unter Eheleuten - die Bestimmung getroffen hatten, für die Zeit eines unfallbedingten Ausfalls des Klägers als Mitbenutzer des Wagens stehe dieser der Verlobten zur alleinigen Verfügung. Für den Kläger lag daher schon deshalb während der gesamten Reparaturzeit eine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vor, so daB es letztlich im Streitfall nicht darauf ankommt, welcher Anteil der Fahrleistung des Wagens vor dem Unfall auf die Verlobte entfiel« Das Berufungsgericht konnte daher dem Kläger einen Anspruch auf den vollen Tagessatz der Nutzungsentschädigung für die gesamte Ausfallzeit zubilligen«

VagenWagenUnfallAnspruchBerufungsgerichtverlobtVerlobteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 249 A
Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er den Wagen während der Reparaturzeit nicht hätte fahren können, aber mit seiner Verlobten darüber einig war, daß der Wagen ihr zur Verfügung stehen solle, falls er ihn selbst nicht nutzen könne oder wolle (Ergänzung zu dem Urt.v.16.Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - LM BGB § 249 /*7 Nr. 33).
BGH, Urt.v.28. Januar 1975 - VI ZR 143/73 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 143/73
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28« Januar 1975
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
des Kraftfahrzeugschlossers Günther
 Allee flP,
der ZflHH^Versicherungs-Gesellschaft» Direktion Deutschland Filiale	vertreten	durch ihren Hauptbevollmächtigten
 Alfred	BMHB»	FMBbtraße
 Beklagten und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Zollbeamten Peter Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
0
 
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Weber und die Richter Prof« Dr.NUBgens, Dr. Steffen, Dr« Kulimann und Dr« Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« Juni 1973 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 9* Mai 1972 stieB der dem Kläger gehörende Pkw mit dem Pkw des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert 1st, zusammen« Dabei erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung; auch sein Wagen wurde beschädigt« Die Instandsetzling des Fahrzeugs dauerte bis zu dem 2« Juni 1972«
Der Kläger war während der Instandsetzungszeit des Wagens infolge der Gehirnerschütterung arbeitsunfähig« Vor dem Unfall wurde der Pkw vom Kläger und seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau, die auch Geld für die Anschaffung des Wagens gegeben hatte, gemeinsam benutzt« Etwa 7/12 der Fahrleistungen entfielen auf den Kläger, 5/12 auf seine Verlobte«
 
Die Parteien sind sich während des Rechtsstreits darüber einig geworden, daß die Beklagten dem Kläger 7/8 des Unfallschadens zu ersetzen haben. Sie streiten nur noch darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, dem Kläger für die Reparaturzeit seines Pkw's eine Nutzungsausfall-Entschädigung zahlen zu müssen.
Das Landgericht hat dem Kläger die geforderte Nutzungsentschädigung verweigert, das Kammergericht sie zuerkannt. Nit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entsehe idungsgründe
I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz einer Nutzungsausfall-Entschädigung, weil dessen damalige Verlobte und Jetzige Ehefrau den Wagen während der Reparaturzeit unfallbedingt nicht benutzen konnte. Diese Nutzungsmöglichkeit hat sich der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch seine Vermögensaufwendungen miterkauft. Infolge Wegfalls dieser Vermögenswerten Zweckbestimmung habe er auch einen eigenen Vermögensschaden erlitten. Der Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung bestehe in voller Höhe, da ohne den Unfall die Nutzungsmöglichkeit für die Verlobte während der gesamten Reparaturdauer unbeschränkt gegeben gewesen wäre.
 
Ö
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision der rechtlichen Prüfung stand.
1• Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfallanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).
Das Berufungsgericht bejaht jedoch unter Bezugnahme auf eine inzwischen vom erkennenden Senat bestätigte Entscheidung des Kammergerichts einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 « LM BGB § 249 /A7 Nr. 33 * VersR 1974, 171). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Satz auch im Streitfall, bei dem die Verlobte den Wagen mitbenutzen wollte, angewandt.
a) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, daß in dem vom Senat bereits entscheidenen Fall der Sohn ganz allein, sozusagen anstelle des Vaters, den Wagen genutzt hatte, während es im Streitfall um zwei nebeneinander zur Nutzung Befugte geht. Diesem Unterschied hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Das Berufungsgericht hat nicht etwa sagen wollen, daß die Beklagten sowohl dem Kläger wie seiner Verlobten Nutzungsausfall schuldeten.
 
b) Ferner meint die Revision, in der Nitnutzung durch die Verlobte sei keine eigene Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers zu sehen, da durch Verlobung verbundene Personen keinen so engen Familienverband bilden, wie z.B. Vater und Sohn oder Ehemann und Ehefrau* Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bei der Prüfung der Frage, ob dem Eigentümer oder Halter eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs während der Zeit der Reparatur oder bis zur Anschaffung eines Neuwagens ein Nutzungsausfallschaden entstanden ist, nie entscheidend darauf abgestellt, ob an seiner Stelle nur "nahe Familienangehörige " den Vagen hätten benutzen wollen. Der Bundesgerichtshof hat bereits bei der Begründung seiner Rechtsprechung zu dem Geldersatz für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges in Fällen, ln denen der Geschädigte auf die mietweise Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet hatte, ganz allgemein darauf hingewiesen, daB dieser Anspruch nicht entfalle: , wenn der Betroffene, obwohl für ihn selbst keine Gebrauchsmöglichkeit bestand, den Vagen "durch Überlassung an andere" genutzt hätte (BGHZ 40, 345, 353). Auch der erkennende Senat hat in seinen beiden Urteilen vom 7. Juni 1968 (VI ZR 40/67 • aaO)und vom 16. Oktober 1973 (VI ZR 96/72 » aaO) in den Gründen bzw. im Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben, daB der Anspruch in gleicher Veise besteht, wenn der Vagen ohne den Unfall von Familienangehörigen "oder anderen Personen" benutzt worden wäre. Es liegt kein Grund vor, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Vermögensschaden zu verneinen, wenn die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit, die ihm der Unfall vereitelt hatte, darin liegt, daß er den Vagen Personen überlassen wollte, die nicht mit ihm im Rechtssinne verwandt sind, z.B. Verschwägerten, Verlobten oder Freunden.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist euch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die gesamte Reparaturzeit mit dem vollen Tagessatz entschädigt hat«
Zwar hätte die Verlobte des Klägers, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, den Vagen nach den getroffenen Feststellungen nur in den ersten drei Tagen nach dem Unfalltag zu ihrer alleinigen Verfügung gehabt, während sie ihn an den übrigen Tagen nlm zeitlichen Turnus oder auch sonst abwechselnd sowie auch gemeinsam” mit dem Kläger benutzt hätte. Das beeinträchtigt aber entgegen der Ansicht der Revision den Anspruch des Klägers nicht. Das Berufungsgericht stellt nämlich weiterhin bezüglich der Verlobten fest: Wenn sie den Pkw hätte benutzen wollen, hätte sie dazu die Möglichkeit gehabt, wie das unter Verlobten üblich ist. Mit dieser Formulierung will das Berufungsgericht ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß der Vagen im Hinblick auf das ernstliche Verlöbnis, welches das Berufungsgericht feststellt, immer zu ihrer freien Verfügung stand, falls der Kläger selbst ihn nicht nutzen wollte oder nutzen konnte, also auch in Zeiten, in denen der Kläger krank, unfallbedingt verletzt oder z.B. wegen Teilnahme an einem Lehrgang, einer Tagung oder dgl. verhindert war, den Wagen zu fahren.
Damit ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Verlobten bereits vor dem Unfall - wenn auch unausgesprochen wie vielfach unter Eheleuten - die Bestimmung getroffen hatten, für die Zeit eines unfallbedingten Ausfalls des Klägers als Mitbenutzer des Wagens stehe dieser der Verlobten zur alleinigen Verfügung. Für den Kläger lag daher schon deshalb während der gesamten
 Reparaturzeit eine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vor, so daB es letztlich im Streitfall nicht darauf ankommt, welcher Anteil der Fahrleistung des Wagens vor dem Unfall auf die Verlobte entfiel« Das Berufungsgericht konnte daher dem Kläger einen Anspruch auf den vollen Tagessatz der Nutzungsentschädigung für die gesamte Ausfallzeit zubilligen«
Dr. Weber	Nüßgens	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr« Ankermann