Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Klägerin und ihre Kinder haben von den Beklagten wegen des Todes ihres Ernährers Schadensersatz verlangt und u.a. die Zahlung monatlicher Renten gefordert, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt haben. Dezember 1964 auf die Revision des Beklagten teilv/eise aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 1968 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einschließlich der mit der Berufung nicht angegriffenen Beträge folgende Renten zu zahlen: Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Unterhaltsverlustes, den die Beklagten der Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzen haben, zutreffend darauf abgestellt, welche Beträge seines Einkommens der Ehemann der Klägerin, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seiner Ehefrau den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrecht3 Anspruch gehabt hätte. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Höhe des Schadens im einzelnen ermittelt hat. Der Senat kann nur prüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 39» “198, 219)o Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler beeinflußt worden sei, kann der Revision 2iicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht hatte also die Entwicklung einzuschätzen, wie sie sich ohne den Tod des Ehemannes der Klägerin ergeben hätte. Dabei durfte es an sein früheres Urteil anknüpfen und auch erwähnen, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die erste Revision der Beklagten die Feststellungen über das Einkommen, das der Ehemann der Klägerin voraussichtlich erzielt hätte, nicht beanstandet hat. Die Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe sich in dieser Präge an das erste Revisionsurteil gebunden gefühlt und deshalb § 565 Abs, 2 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Feststellungen seines früheren Urteils über das Einkommen des Ehemannes der Klägerin ohne weiteres zu übernehmen und sich auf die Billigung des Bundesgerichtshofs zu berufen. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht § 565 Abs. 2 ZPO verkannt und rechtsfehlerhaft angenommen habe, hinsichtlich der früheren Tatsachenfeststellungen an das erste Urteil des Bundesgerichtshofs gebunden zu sein. Es war auch nicht verpflichtet, Beweis darüber zu erheben, welchen Gewinn der Vater des Erwin PflHB in den Jahren 1966 und 1967 in dem Baumschulunternehmen tatsächlich erzielt hat. Der Sachverständige Dr. ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in besonderem Maße als Gutachter geeignet, weil er aufgrund seiner Tätigkeit im Versiichs- und Beratungsring für Baumschulen in umfangreiche Erfahrungen gesammelt hat und Berücksichtigt man weiter, daß die Schätzung des Sachverständigen nach den nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts auch mit dem von den Beklagten vorgelegten "Grünen Bericht" des Ministeriums für Landwirtschaft und Porsten in Einklang steht, so konnte das Berufungsgericht das ihm vorliegende Material als gesicherte Grundlage für seine Schätzung ansehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. 4. Soweit das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadensörsatzrente der Klägerin deren Aufwendungen und die Kosten des Haushalts ermittelt und geschätzt hat, hält sich die Schätzung ebenfalls im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Festsetzung der Schadenshöhe gewährt, 5. Die Revision glaubt, aus einer Gegenüberstellung der Beträge, die zu Gunsten der einzelnen Familienmitglieder (Ehemann und zwei Kinder) berücksichtigt worden sind, auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses schließen zu können, zu dem das Berufungsgericht in seinem Urteil gekommen ist. Die Revision übersieht, daß bei der Festsetzung des Rentenanspruchs der Klägerin aus § 844 Abs, 2 BGB nicht nur deren persönliche Bedürfnisse, sondern auch die weiterlaufenden allgemeinen Kosten des Haushalts zu berücksichtigen sind (vgl. Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Mannes einen Anspruch hatte (Urteile des BGH vom 3- Dezember 1951 6. Soweit die Revision weitere Verfahrencmängcl beanstandet, greifen ihre Rügen nicht durch (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. Mit Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch die Beträge zu ersetzen, die sie als Steuern auf die zugesprochene Entschädigung zahlen muß. Es ist unstreitig, daß die Klägerin auf ihr Renteneinkommen im Jahre 1962 schon zur Einkommensteuer herangezogen worden ist und bereits 462 DM an das Finanzamt gezahlt hat. Das rechtfertigt aber entgegen der Meinung der Revision noch nicht den Vorwurf, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt habe, weil sie es unterlassen hat, gegen den Steuerbescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Auch Schick (aaO) räumt ein, daß die herrschende Meinung die Renten aus § 844 Abs. 2 BGB zu dieser Einkunftsart rechnet und sie daher als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen dem vollen Steuersatz unterwirft. Entspricht diese Auffassung aber der noch herrschenden Auffassung, so konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, daß sie sich mit einem Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes wandte.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 086 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 143/66 URTEIL Verkündet am 2. Dezember 1969 JCj» Qgl Justizhauptockretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit , Transportgesellschaft mbH, D( ) * 2. des Kraftwagenfahrers Fritz M itraße A» DI - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Magda P (»iAIAAAP) t geb. CA, Tr| Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Professor Dr. L'üßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 6. Juni 1968 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am#. ##0 1956 ist der Ehemann der Klägerin Erwin PfliB bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Der von ihm gelenkte Personenkraftwagen war mit einem Lastzug zusainmengestoßen, der der Beklagten Emhage Transportgesellschaft mbH gehörte und von dem Beklagten Fritz M#|Bi gesteuert wurde. Die Klägerin und ihre Kinder haben von den Beklagten wegen des Todes ihres Ernährers Schadensersatz verlangt und u.a. die Zahlung monatlicher Renten gefordert, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt haben. Durch dao Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober I960 ( 5 U 38/60) sind ihre Rentenansprüche in der Berufungsinstanz gegen beide Beklagte dem Grunde nach zu 9/10 für gerechtfertigt erklärt worden, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Parteien streiten jetzt im Betragsverfahren über die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Rentenbeträge. Der Sachverhalt und der frühere Verlauf des Verfahrens ergeben sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1966 - VI 2R 48/65 - (VersR 1966, 588), durch welches das im Höheverfahren ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 1964 auf die Revision des Beklagten teilv/eise aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 1968 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einschließlich der mit der Berufung nicht angegriffenen Beträge folgende Renten zu zahlen: 1. für die Zeit vom®. flHHBPbis 31. Dezember 1956 monatlich 557,20 DM, 2. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1957 monatlich 583,80 DM, 3. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1958 monatlich 601,95 DM, f * 4. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1959 monatlich 650,32 DM, 5. für die Zeit vom 1. Januar bis 31- Dezember I960 monatlich 789*82 DM, 6. für die Zeit vom 1. Januar bis 3*1- Dezember 196I monatlich 638,33 DM, 7. für die Zeit vom 1. Januar bis 31* Dezember 1962 monatlich 639* 52 DM, 8. für die Zeit vom 1. Januar bis 30» Juni 1963 monatlich 775,05 DM, 9. für die Zeit vom 1. Juli bis 31- Dezember 1965 monatlich 715,05 DM, 10. für die Zeit vom 1. Januar bis 31« Dezember 1964 monatlich 754,37 DM, 11. für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 13. November 1990 monatlich 774,50 DM, abzüglich der Beträge, die auf Grund der einstweiligen Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29* Januar I960 in Verbindung mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 1961 und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlt wurden. Ferner hat das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die Steuerbeträge zu erstatten, die sie auf die bereits erhaltenen Zahlungen schon entrichtet hat (462 DM) und die auf die künftigen Zahlungen der Beklagten noch zu entrichten sind. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Sie erstreben mit ihrem Rechtsmittel, daß die Klage insov/eit abgewiesen wird, als 1. der Klägerin höhere als die nachfolgend genannten Rentenbeträge zugesprochen worden sind; ______ monatlich 233*50 DM für die Zeit vom#. #H|^^P1956 bis 31. Dezember I960, monatlich 218,50 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1961, monatlich 278,50 DM ab 1. Januar 1962, soweit der Anspruch nicht (ab 1. Januar 1962) auf die Gartenbauberuf sgenossenschaft übergegangen ist, 2. dem Eeststellungsantrage der Klägerin stattgegeben worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/oiscn. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Unterhaltsverlustes, den die Beklagten der Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzen haben, zutreffend darauf abgestellt, welche Beträge seines Einkommens der Ehemann der Klägerin, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seiner Ehefrau den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrecht3 Anspruch gehabt hätte. Es hat diesen Grundsatz in den Bntscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt und ihn entgegen der Ansicht der Revision bei der Berechnung des zu ersetzenden Unterhaltsschadens auch angewandt. II. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Höhe des Schadens im einzelnen ermittelt hat. In diesem Punkte hatte das Berufungsgericht nach § 2Ö7 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Bei dem großen ErmessensSpielraum, den diese Bestimmung dem Tatrichter gewährt, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur prüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 39» “198, 219)o Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler beeinflußt worden sei, kann der Revision 2iicht zugegeben werden. 1. Die Berechnung der Rentenansprüche der Klägerin erforderte in erster Linie Feststellungen über die Höhe des Einkommens, das der Ehemann der Klägerin in dem Baumschulunternehmen gehabt hätte, das er zusammen mit seinem Vater betrieb. Das Berufungsgericht hatte also die Entwicklung einzuschätzen, wie sie sich ohne den Tod des Ehemannes der Klägerin ergeben hätte. Dabei durfte es an sein früheres Urteil anknüpfen und auch erwähnen, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die erste Revision der Beklagten die Feststellungen über das Einkommen, das der Ehemann der Klägerin voraussichtlich erzielt hätte, nicht beanstandet hat. Die Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe sich in dieser Präge an das erste Revisionsurteil gebunden gefühlt und deshalb § 565 Abs, 2 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Feststellungen seines früheren Urteils über das Einkommen des Ehemannes der Klägerin ohne weiteres zu übernehmen und sich auf die Billigung des Bundesgerichtshofs zu berufen. Es hat diese Frage vielmehr in der neuen Verhandlung nochmals aufgegriffen und auch den Sachverständigen Dr. erneut hierzu gehört. Überdies hat es sich in seinem neuen Urteil eingehend und gründlich mit dem Verhandlunga-ergebnis und besonders auch mit den Einwendungen auseinandergesetzt, die die Beklagten in diesem Punkte erhoben hatten. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht § 565 Abs. 2 ZPO verkannt und rechtsfehlerhaft angenommen habe, hinsichtlich der früheren Tatsachenfeststellungen an das erste Urteil des Bundesgerichtshofs gebunden zu sein. 2. Das Berufungsgericht hat aufgrund sachverständiger Beratung durch den Gutachter Dr. WeflUBB das Einkommen geschätzt, das der Ehemann der Klägerin in den einzelnen Zeitabschnitten erzielt hätte. Dabei hat es angenommen, daß das Nettoeinkommen des Erwin P^^^ ab 1964 2.500 DM monatlich betragen hätte. Diese Schätzung beruht auf einer sicheren Grundlage; sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3. Das Berufungsgericht konnte von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen ahsehen. Es war auch nicht verpflichtet, Beweis darüber zu erheben, welchen Gewinn der Vater des Erwin PflHB in den Jahren 1966 und 1967 in dem Baumschulunternehmen tatsächlich erzielt hat. Ob weitere Beweiserhebungen zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich waren, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte. Der Sachverständige Dr. ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in besonderem Maße als Gutachter geeignet, weil er aufgrund seiner Tätigkeit im Versiichs- und Beratungsring für Baumschulen in umfangreiche Erfahrungen gesammelt hat und 60 der dem Ring angeschlossenen Betriebe genau kennt. Er hat soiner Schätzung zwei in der Ifähe des hier zu begutachtenden Betriebes gelegene Baumschulunternehmcn gleicher Art und Größe als Vergleichsbetriebo zugrunde gelegt. Berücksichtigt man weiter, daß die Schätzung des Sachverständigen nach den nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts auch mit dem von den Beklagten vorgelegten "Grünen Bericht" des Ministeriums für Landwirtschaft und Porsten in Einklang steht, so konnte das Berufungsgericht das ihm vorliegende Material als gesicherte Grundlage für seine Schätzung ansehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. 4. Soweit das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadensörsatzrente der Klägerin deren Aufwendungen und die Kosten des Haushalts ermittelt und geschätzt hat, hält sich die Schätzung ebenfalls im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Festsetzung der Schadenshöhe gewährt, 5. Die Revision glaubt, aus einer Gegenüberstellung der Beträge, die zu Gunsten der einzelnen Familienmitglieder (Ehemann und zwei Kinder) berücksichtigt worden sind, auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses schließen zu können, zu dem das Berufungsgericht in seinem Urteil gekommen ist. Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß bei der Festsetzung des Rentenanspruchs der Klägerin aus § 844 Abs, 2 BGB nicht nur deren persönliche Bedürfnisse, sondern auch die weiterlaufenden allgemeinen Kosten des Haushalts zu berücksichtigen sind (vgl. § 1360 a BGB). So gesehen sind gegen die Angemessenheit der zugebilligten Beträge keine Bedenken zu erheben. § 844 Abs. 2 BGB will die Witwe hinsichtlich des Unterhalts so stellen, wie wenn ihr Mann am Leben geblieben wäre. Der Ersatzpflichtige muß die;. Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Mannes einen Anspruch hatte (Urteile des BGH vom 3- Dezember 1951 - Ill ZR 68/51 - VersR 1952, 97 und vom 24. April 1959 - VI ZR 52/58 - VersR 1959, 715). 6. Soweit die Revision weitere Verfahrencmängcl beanstandet, greifen ihre Rügen nicht durch (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969, 10 - BGBl. S. 1141). Unbegründet ist auch ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. III. Mit Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch die Beträge zu ersetzen, die sie als Steuern auf die zugesprochene Entschädigung zahlen muß. Die Rente der Klägerin ist aus dem Nettoeinkommen ihres Mannes berechnet. Zu seinen Lebzeiten hätte sie Anspruch auf den vollen Unterhaltsbetrag ohne Steuerabzüge gehabt. Der Unterhaltsverlust, den sie durch den Unfalltod ihres Mannes erlitten hat, wäre nicht voll abgegolten, wenn die ihr zugesprochenen Beträge um die darauf entfallenden Steuern vermindert würden. Daher sind die Beklagten verpflichtet, ihr diese Steuerbeträge zu erstatten. Es ist unstreitig, daß die Klägerin auf ihr Renteneinkommen im Jahre 1962 schon zur Einkommensteuer herangezogen worden ist und bereits 462 DM an das Finanzamt gezahlt hat. Hieraus hat das Berufungsgericht rochtsfehlerfrei gefolgert, daß sie voraussichtlich auch für das spätere Renteneinkommen wird Steuern zahlen müssen. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, auch insov/eit die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt zu wissen (§ 256 ZPO). Allerdings hält das Berufungsgericht es ebenso wie Schick in NJW 1967 Seite 992, 964, für fraglich, ob Schadensersatzrenten aus § 844 Abs. 2 BGB 11 als Ersatzleistungen für Unterhaltszahlungen überhaupt steuerpflichtig sind. Es neigt sogar dazu, derartige Rentenleistungen als steuerfrei anzusehen. Das rechtfertigt aber entgegen der Meinung der Revision noch nicht den Vorwurf, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt habe, weil sie es unterlassen hat, gegen den Steuerbescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen der Einkommensteuer. Auch Schick (aaO) räumt ein, daß die herrschende Meinung die Renten aus § 844 Abs. 2 BGB zu dieser Einkunftsart rechnet und sie daher als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen dem vollen Steuersatz unterwirft. Entspricht diese Auffassung aber der noch herrschenden Auffassung, so konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, daß sie sich mit einem Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes wandte. Ihr kann jedenfalls nicht .vorgeworfen werden, daß sie ihre Pflicht zur Minderung de3 Schadens schuldhaft verletzt habe. IV. Danach erweist sich die Revision der Beklagten in allen Punkten als unbegründet. Dr. Weber Dr. Bode Hüßgens Sonnabend Dunz