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BGH

Gericht: BGH

Tübingen vom 17« Juni 1952 (U 237/50), das übereinstimmend mit dem Landgericht den Kaufvertrag und die Grundstücksauf-lassung für nichtig erklärte, die Eheleute VW verurteilte, in die grundbuchliche Eintragung der Erben als Eigentümer des Grundstücks einzuv/illigen, und aussprach, daß die Erben ihrerseits den Eheleuten Vpp 9 148,79 DM zu zahlen hätten« Hierbei handelt es sich um den zurückzugewährenden Kaufpreis von 42«000 RM, umgcotellt auf 4. In einer beim Landgericht Kempten erhobenen Schadenersatzklage legten sie ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin, Dr. H&m^zur Dast, sie Über die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen fehlerhaft, unterrichtet und hierdurch die Herbeiführung einer Korrektur dieses Urteils durch das Ober-goricht für Rückerstattungssachen in Rastatt vereitelt zu haben (1 Q 56/57 LG Kempten). Das Oberlandesgericht München war der Auffassung, die lückerstattungsberechtigten Erben hätten durch die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen zwar nicht erreichen können, von jeder Zahlung an die Eheleute freigestellt zu werden, doch hätte der Betrog der von ihnen zu leistenden Zahlung auf 5 766,02 DM herabgesetzt werden müssen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München legten die Kläger Revision ein. Die Kläger haben geltend gemacht, das Oberlandes-goricht München habe zu Unrecht angenommen, daß ihr Zahlungsanspruch gegen die Eheleute V^^ um deren Aufwendungen für Nochholreparaturen und Erhaltungsaufwand zir. kürzen gewesen sei; da das Oberlandesgericht Tübingen in dem Restitutionsprozeß einen solchen Abzug nicht vorgo-nomnen habe, hätten diese Aufwendungen bei der von den Klägern beabsichtigten Revision an das Obergericht in Rastatt mangels Beschwor der Kläger gar nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein können. Er hat erwidert, auch über die Nachholreparaturcn und den Erholtungoaufwand wäre vom Obergericht in Rastatt zu befinden gewesen, woil die Eheleute V^pgegenüber einer Revision der rückerstattungs berechtigten Erben Anschlußrevioion eingelegt haben würden Auf die Unrichtigkeit des Gutachtens Haller habe er in seiner Revisionsbegründung hingewiesen. 1. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe es schuldhaft pflichtwidrig versäumt, den hier entscheidenden Fehler des vom Oberlandesgericht München erlassenen Urteils sachgerecht zu rügen» Dieser Fehler habe darin bestände, daß das Oberlandesgericht München in Verkennung des Umfangs des von der Rechtsanwältin Br. He^HI zu ersetzenden Schadens bei der Errechnung des Ersatzanspruchs auch die Beträge für Nachholreparaturon und laufende Erhaltungsausgaben von der Klagforderung abgo-setzt habe» Bies sei darum fehlerhaft gewesen, weil das Oborlandesgericht Tübingen den Klägern diese Beträgo im Rückerotattungsvorfahren nicht angclastet habe. Davon hätte auch da^> Oberlandesgericht München ausgehen müssen, da es in seiner Entscheidung nicht festgcs+.ellt habe, daß auch die Eheleute boi einer Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen ihrerseits Anschlußrevision eingelegt hätten. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Urteil des Oberlandosgcrichts München darum für fehlerhaft gehalten, weil es die Nachholreparaturen und den Erhaltungsaufwand bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Es trifft nicht zu, daß bei einer Revision der rüekerstattungsberechtigten Erben gegen das Urteil des Oberlandesgorichts Tübingen diese Art Aufwendungen wegen des Verbots der Schlechtor-stellung hätten außer Betracht bleiben müssen. Das Obcrlandosgericht Tübingen hatte den Erben auferlegt, an die Eheleute außer dem auf DM umgestellten Kaufpreis von 4 200 DM einen Betrag von 4 948,79 DM für ihre um gezogene Nutzungen gekürzten wertorhöhenden Vor- Wendungen zu zahlen« Das Oberlandesgerioht München hat eine solche Zahlungspflicht nur in Höhe von 1 566,02 DM für gegeben gehalten« Durch eine gleiche Entscheidung des Obergerichts in Rastatt wären die Erben im Ergebnis daher nicht über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Tübingen hinaus belastet worden, vielmehr hätte die Entscheidung einen, wenn auch beschränkten Erfolg der von ihnen beabsichtigten Revision bedeutet« Allerdings hat das Oberlandesgericht München bei seiner Entscheidung außer den wert erhöhenden Verwendungen auch die Ausgaben der Eheleute für Nachholreparaturcn und Erhaltungsaufwand berücksichtigt. Wie das Oborlandes-goricht München ousgeführt hat, waren die Eheleute aber nur verpflichtet, den Klägern denjenigen Nutzungsgewinn horauszugeben, der ihnen nach Abzug der während ihrer Beaitzzeit für dos Anwesen gemachten Aufwendungen voi’blioben war, ohne daß es darauf ankam, ob es sich um notwendige oder nützliche Verwendungen handelte und ob ein Mehrwert geschaffen wurde. Trotz dieses Abzugs ergab sich für die Kläger hiernach aber ein Betrag an Nutzungen, der noch um 2 952,60 EM höher war als das Oberlandos-gericht Tübingen angenommen hatte. Auch bei diosem Abzug ging aber die Gesamtheit der den Klägern gutgebrachten Nutzungen immer noch über das vom Oberlandesgericht Tübingen bestimmte Ausmaß hinaus. Das Oberlandesgericht Tübingen hatte die Nutzungen, die sich die Eheleute Vj^von ihrem Anspruch-auf Vergütung des von ihnen geschaffenen und dem DM-Betrag ihrer entsprechenden EM-Aufwendungen gleichgesetzten Mehrwerts abziehon lassen mußten, auf insgesamt 65,53 DM + 2877,88 DM » 2 938,41 DM berechnet. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist hiernach rechtsirrig, daß der Beklagte in seiner RevisionshcgrUndung die Berücksichtigung der Ausgaben für Nachhol-reparaturen und laufenden Erhaltungsaufwand hätte als fehlerhaft rügen müssen. Doch hat es diese Schäden nicht damit in Verbindung gebracht, daß der Beklagte durch mangelnde Rüge der Mohrfachzählung seine Anwaltspflichten schuldhaft verletzt habe, sondern hat hierin nur einen Teilbetrag desjenigen Schadens gesehen, der auf die nach seiner Ansicht fehlerhafte Berücksichtigung der Nachholreparaturen und Kosten laufender Erhaltung zurückgoht. Ob der Beklagte die Mehrfachzählung einzelner Aufwendungsposten in seiner Revisionsbegründung unzureichend gerügt und hierdurch seine Pflichten aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit den Klägern schuldhaft verletzt sowie den Schaden verursacht hat, ist vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht zu dem Gegenstand der Erörterung und Entscheidung gemacht worden. Dio Behauptung, daß es in der Revisionobcgründungs-schrift des Beklagten vom 4* Februar I960 an einer den Erfordernissen einer Revisionobegründung entsprechenden, hinreichend deutlichen und substantiierten Rüge der Mehrfachzählung einzelner Aufv/endungsposten fehle, muß als zutreffend angesehen worden- Inwiefern das mit der Revision angegriffene Berufungsurteil des Oberlandosgerichts München fehlerhaft dieselben Beträge zu Laoten der Kläger doppelt berücksichtigt hatte, war nicht näher dargolegt und aufgozeigt worden; aus der Bezugnahme der Revi3ions-bogründungsschrift auf den Schriftsatz vom 17* März 1952 war hierüber nichts 2u entnehmen.

Zitierte Normen: § 559 ZPO
TübingenBerufungsgerichtMünchenKlägerEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
L l
2035 098
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ ZR_ 143/65,
URTEIL
in dem Rechtestreit
 Verkfindet am
20* Juni 1967 Kriegl, Justizhauptsekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3«
4.
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Prau Dora
 Straße
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte, Berufungsboklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr0
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidonten Dr. Engels und der Bundes-richtcr Hancbock, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr.Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klüger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Kläger sind die Erben der Witwe Cäcilie die 194-3 in ein Lager verbracht und durch Beschluß des Amtsgerichts Weilheim vom 6. Oktober 1947 für tot erklärt wurde.
Frau	Eigentümerin eines Hausgrundstücks
 in I4B»> das sie durch Vertrag vom 6. Dezember 1938 an die Eheleute	in	für	42.000 RM veräußert hatte.
Vor der Restitutionskammer des Landgerichts Lindau nahmen die Erben 1948 die Eheleute Vi^^auf Rückerstattung in Anspruch (0 Rest 3/48 LG Lindau). Der Rechtsstreit endete mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts
■=5 -
Tübingen vom 17« Juni 1952 (U 237/50), das übereinstimmend mit dem Landgericht den Kaufvertrag und die Grundstücksauf-lassung für nichtig erklärte, die Eheleute VW verurteilte, in die grundbuchliche Eintragung der Erben als Eigentümer des Grundstücks einzuv/illigen, und aussprach, daß die Erben ihrerseits den Eheleuten Vpp 9 148,79 DM zu zahlen hätten« Hierbei handelt es sich um den zurückzugewährenden Kaufpreis von 42«000 RM, umgcotellt auf 4. 200 DM, und eine Entschädigung von 7 887,20 DM für vfetterhöhende Verwendungen der Eheleute Vpp auf das Grundstück abzüglich des Wortes der auf 2 938,41 DM berechneten Nutzungen für die Zeit von 1« Dezember 1947 bis zur Rückgabe des Grundstücks am 30. November 1950. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 1/3 den Erben und zu 2/3 den Eheleuten Vj^^pa uferlegt.
Die Erben hielten diese Entscheidung, soweit sie zu ihren Ungunsten ergangen war, für unrichtig. In einer beim Landgericht Kempten erhobenen Schadenersatzklage legten sie ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin,
 Dr. H&m^zur Dast, sie Über die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen fehlerhaft, unterrichtet und hierdurch die Herbeiführung einer Korrektur dieses Urteils durch das Ober-goricht für Rückerstattungssachen in Rastatt vereitelt zu haben (1 Q 56/57 LG Kempten). Mit diesem Verlangen nach Zahlung von 11.340,21 DM nebst Zinsen beanspruchten sie Erstattung der an die Eheleute gezahlten 9 148,79 DM tmd des von ihnen getragenen Prozeßkostendrittels von 2 191,42 DM. Als v/eiteren noch zu ermittelnden Schaden machten sie Aufwendungen geltend, die ihnen daraus erwachsen seien, daß sie v/egen der vorzeitigen Rechtskraft des oberlandesgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die eingeleitete Zwangsvollstreckung die zur Auszahlung an die Eheleute Vjpp benötigten Geldmittel rasch hätten beschaffen müssen.
 
I I
Das Landgericht Kempten gab der Klage - abgesehen von der Zinshöhe - statt. Auf die Berufung der Beklagten Dr. He^|^ änderte das Oberlando&gcricht München das Urteil dahin ab, daß den Klägern nur 3 930,63 DM nebst 4 cfi Zinsen seit den 1. Januar 1954 zuerkannt wurden und ihre Klage in übrigen abgewiesen wurde; die Kosten des landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Verfahrens wurden den Klägern zu 2/3 und der damaligen Beklagten zu 1/3 auferlegt (4 U 39/59 OLG München).
Das Oberlandesgericht München war der Auffassung, die lückerstattungsberechtigten Erben hätten durch die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen zwar nicht erreichen können, von jeder Zahlung an die Eheleute freigestellt zu werden, doch hätte der Betrog der von ihnen zu leistenden Zahlung auf 5 766,02 DM herabgesetzt werden müssen. Außer dem Kaufpreis von 4 200 DM hätten die Erben nämlich nur 1 566,02 DM als Überschuß des von den Eheleuten
 geschaffenen Mehrwerte über die gezogenen Nutzungen zu zahlen gehabt. Demzufolge berechnete das Oberlandeo-gericht München den Schaden, der den Klägern von ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten Dr. He^lD zu ersetzen sei, hinsichtlich der Hauptsache auf 9 148,79 DM - 5 766,02 DM = 3 382,77 DM und hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses auf 547>86 DM, insgesamt also auf 3 950,63 DM.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München legten die Kläger Revision ein. Sie wurden im Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt Dr.	vertreten.	Die	Revision
 wurde durch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15 - Dezember I960 zurückgewiesen (III ZR 219/59).
 
Die Kläger halten auch diesen Rechtsstreit, soweit er zu ihrem Nachteil ausgegangen ist, für unrichtig entschieden. Sie haben hierfür ihren Prozoßbevollmächtigten Rochtsanwalt Dr.	verantwortlich gemacht und	in
 dem gegenwärtigen Rechtsstreit ihn und nach seinem Todo die jetzige Beklagte als seine Erbin auf Schadensersatz in Anspruch genommen, (Im folgenden wird von dom Beklagten als dem ursprünglichen Beklagten gesprochen),
Die Kläger haben geltend gemacht, das Oberlandes-goricht München habe zu Unrecht angenommen, daß ihr Zahlungsanspruch gegen die Eheleute V^^ um deren Aufwendungen für Nochholreparaturen und Erhaltungsaufwand zir. kürzen gewesen sei; da das Oberlandesgericht Tübingen in dem Restitutionsprozeß einen solchen Abzug nicht vorgo-nomnen habe, hätten diese Aufwendungen bei der von den Klägern beabsichtigten Revision an das Obergericht in Rastatt mangels Beschwor der Kläger gar nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein können. Weiter habe das Oberlandesgoricht München übersehen, daß in dem von ihm verwerteten, bei den Rückerstattungsokten befindlichen Gutachten des Sachverständigen Haller verschiedene Aufwendungen sowohl in seine Aufstellung über Nachhol-reparaturen als auch in die über Erhaltungsaufwand oder über werterhöhende Verwendungen eingereiht worden seien; das Oberlandesgerieht habe infolgedessen dieselben Posten den Eheleuten	mehrfach	gutgebracht.	Der	Beklagte	habe es
- verabsäumt, diese Fehler in der Revisionsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit substantiiert zu rügen, und es hierdurch verursacht, daß die Revision ohne Erfolg geblieben sei. Die Kläger haben den Schaden, der ihnen hierdurch zur Hauptsache entstanden ist, auf 5 453,95 DM, mindestens jedoch 5 430,50 DM beziffert und den damit verbundenen Kostenanteil auf 4 043,51 DM. Mit der am
27 o November 1963 eingercichten und am 14. Dezember 1963 zugcstellton Klage haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 9 467>46 DM nobot 4 # Zinsen aus 5 453,95 DM seit dem 1. Januar 1954 sowie aus weiteren 4 043,51 DM seit KlageZustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat bestritten, seine Anwaltspflichten schuldhaft verletzt zu haben. Er hat erwidert, auch über die Nachholreparaturcn und den Erholtungoaufwand wäre vom Obergericht in Rastatt zu befinden gewesen, woil die Eheleute V^pgegenüber einer Revision der rückerstattungs berechtigten Erben Anschlußrevioion eingelegt haben würden Auf die Unrichtigkeit des Gutachtens Haller habe er in seiner Revisionsbegründung hingewiesen. Bei der Verwertung des Gutachtens habe das Oberlandesgericht München den Begriff dos materiell-rechtlichen Schadens verkannt; sachlich-rechtliche Fehler habe das Revisionogericht aber von Amt3 wegen zu prüfen gehabt. Fürsorglich hat der Beklagte eingewendet, den damaligen Korrespondenzanwalt der Kläger Rechtsanwalt	treffe	ein	von	den	Klägern	zu	ver-
tretendes mitwirkendes Verschulden, da er die ihn übermittelte Revisionsbegründungsschrift unbeanstandet gelassen habe. Hilfsweise hat der Beklagte schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahron haben sie erklärt, mit der Klage würden nur diejenigen Beträge geltend gemacht, die der Sachverständige Haller . in seinem Gutachten mehrfach aufgeführt habe und die vom Oberlandopgeticht München irrtümlich mehrfach zu lasten der Kläger in Abzug gebracht worden seien. Ihre Berufung ist vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgcwicson worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugclassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter»
Ent s che idungsgründes
1. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe es schuldhaft pflichtwidrig versäumt, den hier entscheidenden Fehler des vom Oberlandesgericht München erlassenen Urteils sachgerecht zu rügen» Dieser Fehler habe darin bestände, daß das Oberlandesgericht München in Verkennung des Umfangs des von der Rechtsanwältin Br. He^HI zu ersetzenden Schadens bei der Errechnung des Ersatzanspruchs auch die Beträge für Nachholreparaturon und laufende Erhaltungsausgaben von der Klagforderung abgo-setzt habe» Bies sei darum fehlerhaft gewesen, weil das Oborlandesgericht Tübingen den Klägern diese Beträgo im Rückerotattungsvorfahren nicht angclastet habe. Wogen des Verbots der Schlechterstellung hätten diese Beträgo daher auch vom Obergoricht Rastatt im Revisionsverfahren nicht zu dem Nachteil der Kläger berücksichtigt werden dürfen.
Davon hätte auch da^> Oberlandesgericht München ausgehen müssen, da es in seiner Entscheidung nicht festgcs+.ellt habe, daß auch die Eheleute	boi	einer	Revision	der
 Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen ihrerseits Anschlußrevision eingelegt hätten.
Gleichwohl hält das Berufungsgericht eine Schadens-ersatzpilicht des Beklagten nicht für begründet, weil die dem Beklagten zur Bast fallende Verletzung des Anwalt-vertrageo für den Schaden der Kläger nicht ursächlich sei. Der zwischen dem mangelhaften Vortrag des Anwalts und der Entscheidung des Revisionsgerichto bestehende Kausalzusammenhang sei nämlich dann unterbrochen, v/enn das Revisions-
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gcricht im Rahmen der ihm nach § 559 Satz 2 ZPO obliegenden sachlich-rechtlichen Prüfung etwas übersehe» wie das hier geschehen sei. Da das Revisionsgericht insoweit den Streitstoff nach allen Seiten von Amts wegen untersuchen nü3so, ohne an die von den Parteien geltend gemachten Revisions-gründe gebunden zu sein, trage es auch allein die Verantwortung für eine zutreffende Entscheidung. Urteile des Revisionogerichts dürften nicht mehr infrage gestellt werden, auch nicht auf dem Umweg über eine Inanspruchnahme des Prozoßvertrcters; eine stärkore Urteilskraft, als sic der höchste Gerichtshof besitze, könne auch vom Anwalt nicht gefordert werden.
Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß der ursächliche Zusammenhang unterbrochen sei. Auf die Bedenken, die sie in dieser Hinsicht erhobt, braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Bei seiner Beurteilung der Prozoßführung des Beklagten ist das Berufungsgericht nämlich von einer Annahme ausgegangen, die rechtlicher Uach-prüfung nicht standhält.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Urteil des Oberlandosgcrichts München darum für fehlerhaft gehalten, weil es die Nachholreparaturen und den Erhaltungsaufwand bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Es trifft nicht zu, daß bei einer Revision der rüekerstattungsberechtigten Erben gegen das Urteil des Oberlandesgorichts Tübingen diese Art Aufwendungen wegen des Verbots der Schlechtor-stellung hätten außer Betracht bleiben müssen.
Das Obcrlandosgericht Tübingen hatte den Erben auferlegt, an die Eheleute	außer dem auf DM umgestellten
 Kaufpreis von 4 200 DM einen Betrag von 4 948,79 DM für ihre um gezogene Nutzungen gekürzten wertorhöhenden Vor-
 
Wendungen zu zahlen« Das Oberlandesgerioht München hat eine solche Zahlungspflicht nur in Höhe von 1 566,02 DM für gegeben gehalten« Durch eine gleiche Entscheidung des Obergerichts in Rastatt wären die Erben im Ergebnis daher nicht über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Tübingen hinaus belastet worden, vielmehr hätte die Entscheidung einen, wenn auch beschränkten Erfolg der von ihnen beabsichtigten Revision bedeutet«
Allerdings hat das Oberlandesgericht München bei seiner Entscheidung außer den wert erhöhenden Verwendungen auch die Ausgaben der Eheleute	für	Nachholreparaturcn
 und Erhaltungsaufwand berücksichtigt. Es hat diese Beträge aber lediglich von den Nutzungen in Abzug gebracht, die von den Klägern über den vom Oberlandesgericht Tübingen anerkannten Rahmen hinaus beansprucht v/urden.
Das Oberlandesgericht Tübingen hatte nur die Nutzungen seit dem 1. Dezember 1947 berücksichtigt, während den Klägernü wie sie in dem Schadensersatzprozeß gegen die Rechtsanwältin Dr«	geltend	machten,	der	Nutzungs-
gewinn für die gesamte Nutzungszoit vom 1. April 1939 an zugestanden hätte. Dem ist das Oberlandesgericht München gefolgt. Nach seiner Feststellung stellten sich entgegen der Berechnung des Oberiondesgerichts Tübingen die Nutzungen für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 daher nicht nur auf 655,37 RH, sondern auf 11,489,42 HM. Wie das Oborlandes-goricht München ousgeführt hat, waren die Eheleute aber nur verpflichtet, den Klägern denjenigen Nutzungsgewinn horauszugeben, der ihnen nach Abzug der während ihrer Beaitzzeit für dos Anwesen gemachten Aufwendungen voi’blioben war, ohne daß es darauf ankam, ob es sich um notwendige oder nützliche Verwendungen handelte und ob ein Mehrwert geschaffen wurde. Das OberLandesgericht
 
I V
München hat den Hutzungsbetrag von 11.489,42 EM aus der Zeit vor der Währungsreform daher um 3 035,42 EM Nachholreparaturen und 4 946,42 EM laufenden Erhaltungsaufwand gekürzt und die Eoinnutzungen für diese Zeit somit auf 3 507,97 EM errechnet. Trotz dieses Abzugs ergab sich für die Kläger hiernach aber ein Betrag an Nutzungen, der noch um 2 952,60 EM höher war als das Oberlandos-gericht Tübingen angenommen hatte. In gleicher Weise zu verfahren, wäre das Obergericht in Eaotatt durch das Verbot der Schlechteretollung also in keiner Weise gehindert gewesen. Bei den von beiden Oberlandesgerichten auf 2 872,88 DM orrechneten Nutzungen aus der Zeit nach der Währungsreform hat das Oberlandesgericht München dann allerdings noch 47,72 DM laufenden Erhaltungsauf-wand abgezogen. Auch bei diosem Abzug ging aber die Gesamtheit der den Klägern gutgebrachten Nutzungen immer noch über das vom Oberlandesgericht Tübingen bestimmte Ausmaß hinaus. Das Oberlandesgericht Tübingen hatte die Nutzungen, die sich die Eheleute Vj^von ihrem Anspruch-auf Vergütung des von ihnen geschaffenen und dem DM-Betrag ihrer entsprechenden EM-Aufwendungen gleichgesetzten Mehrwerts abziehon lassen mußten, auf insgesamt 65,53 DM + 2877,88 DM » 2 938,41 DM berechnet. Demgegenüber hat das Oberlandes-goricht München den Betrag der werterhöhendon Verwendungen in EM oder DM um 3 507,97 R>M + 2 825,16 DM Eeinnutzungen gekürzt, insgesamt also um einen ziffernmäßig höheren Betrag als das Oberlandesgericht Tübingen. Da auch das Ober-landesgoricht München davon ausgegangen ist, daß der um dio Eoinnutzungen gekürzte Betrag der werterhöhenden Aufwendungen in EM oder DM dem Mehrwert in DM entsprach, der den Eheleuten Vogt zu vergüten blieb, lauft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob es die Mehrvertaufwendimgen der Eheleute Vogt von 7 887,20 EM aus der Vorwährungszcit um 3 507,97 EM Eeinnutzungen kürzte oder ob diese Ziffern in DM einander gegenüber gestellt v/urden.
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Die Ansicht des Berufungsgerichts ist hiernach rechtsirrig, daß der Beklagte in seiner RevisionshcgrUndung die Berücksichtigung der Ausgaben für Nachhol-reparaturen und laufenden Erhaltungsaufwand hätte als fehlerhaft rügen müssen. Ein solcher Fehler hat nicht Vorgelegen.
2. Die Revision kommt auf den v/eiteren Vorwurf der Kläger zurück, daß der Beklagte es unter schuldhafter Verletzung seiner Anwaltspflichten versäumt habe, die Mehrfachzählung einzelner Posten der orstattüngs-	=
pflichtigen Aufwendungen in seiner Revisionsbegründung ausreichend zu rügen.
Zu dieser Anspruchsbegründung hat das Berufungsgericht jedoch keine Stellung genommen.
Es hat zwar als erwiesen angesehen, daß den Klägern durch Mehrfachzählung ein Schaden von 5 430,50 DM und Prozeßkostennachteile von 4 043*51 DM entstanden sind.
Doch hat es diese Schäden nicht damit in Verbindung gebracht, daß der Beklagte durch mangelnde Rüge der Mohrfachzählung seine Anwaltspflichten schuldhaft verletzt habe, sondern hat hierin nur einen Teilbetrag desjenigen Schadens gesehen, der auf die nach seiner Ansicht fehlerhafte Berücksichtigung der Nachholreparaturen und Kosten laufender Erhaltung zurückgoht. Ob der Beklagte die Mehrfachzählung einzelner Aufwendungsposten in seiner Revisionsbegründung unzureichend gerügt und hierdurch seine Pflichten aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit den Klägern schuldhaft verletzt sowie den Schaden verursacht hat, ist vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht zu dem Gegenstand der Erörterung und Entscheidung gemacht worden. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit dem Mitschuldoinwand des Beklagten und mit seiner Verjährungseinrede befaßt.
 
"IV
Dio Behauptung, daß es in der Revisionobcgründungs-schrift des Beklagten vom 4* Februar I960 an einer den Erfordernissen einer Revisionobegründung entsprechenden, hinreichend deutlichen und substantiierten Rüge der Mehrfachzählung einzelner Aufv/endungsposten fehle, muß als zutreffend angesehen worden- Inwiefern das mit der Revision angegriffene Berufungsurteil des Oberlandosgerichts München fehlerhaft dieselben Beträge zu Laoten der Kläger doppelt berücksichtigt hatte, war nicht näher dargolegt und aufgozeigt worden; aus der Bezugnahme der Revi3ions-bogründungsschrift auf den Schriftsatz vom 17* März 1952 war hierüber nichts 2u entnehmen. Indessen vermag der erkennende Senat über dos auf diesen Mangel der Revisionsbegründung gestützte Schadensersatzvorlangen der Kläger nicht schon abschließend zu befinden, da sich das Berufungsgericht mit der Anspruchsbegründung unter diesem Gesichtspunkt und den vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen nicht befaßt hat und der Senat nicht unter Ausschaltung der Berufungsinstanz die Entscheidung hierüber an sich ziehen kann. Sie muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache hiernach an aas Berufungsgericht zurückverwieson worden.
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Über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht zu befinden haben«
Engels	Hanebeck	Dr*	Hauß
 Meyer	Er.	Pfretzsehner