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BGH · VI ZB 143/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 143/62

An 16, Juni 1959 gegen 16 Uhr wurde der damals nicht ganz neunjährige Kläger bei dem Versuch, die Oesterholzstraße in Dortmund mit einem Roller zu überqueren, von einem elektrischen Linien-Omnibus (Obus) der Erstbeklagten angefahren, den der Zweitbeklagtc steuerte„ Er wurde schwer verletzt und nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, Der Unfall ereignete sich an einer Kreuzung, In der Fahrtrichtung dos Zwoitbeklagton gesehen münden dort von links die Bnschodor Straße und etwas versetzt von rechts die breitere Oesterlandwehrstraße in die bevorrechtigte Ocster-holzstraße ein, die bis hierher'gerade und dann in einer Linkskrümmung verläuft. Alles dessen hätte es überdies nicht einmal bedurft, wenn der Zweitbeklagte von vornherein ganz rechts und nicht in mindestens eineinhalb Meter Abstand von dem (gedachten) rechten Fahrbahnrand gefahren wäre; denn er, der Kläger, habe unmittelbar vor den Unfall schon gehalten und sich gerade über den Verkehr auf der anderen Fahrbahnhälfte vergewissern wollen» Der Kläger hat Ersatz der Aufwendungen seines Vaters mit 826,25 UM, von Zweitbeklagten Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von loOOQ UM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihn auch den künftigen Unfallschaden zu ersetzen haben» Im zweiten Hechtszug hat er die Schmerzensgeldforderung auf 6»000 UM erhöht und den Feststellüngsantrag hinsichtlich der Erstbeklagten auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz beschränkt» Uie Beklagten haben um Klägeabweisung gebeten» Sic habe» behauptet, der Kläger habe die Straße durch eine Lücke des dem Obus entgegenkommenden Verkehrs zu überqueren versucht und sei daher auf dem ersten Teil seines Weges für den Zweitbeklagten verdeckt* gewesen; dieser habe alsdann so früh wie möglich, nämlich auf eine Entfernung von mindestens 24 m reagiert, wie der Bremsweg ergebe» Scharf rechts habe sich der Obus wegen parkender Fahrzeuge nicht halten können; ein Hineinfahren in die Lücken sei ebensowenig zu verlangen wie der gefährliche Versuch des Hechtsausweichens während der Notbremsung» Zudem sei der Unfall auch auf diese Weise nicht zu vermeiden gewesen, weil der Kläger entgegen seiner Behauptung nach überfahren der Straßenmitte weder angehalten noch nach rechts gesehen habe» Mit Sicherheit wäre der Unfall nur vermieden worden, wenn der Obus um mindestens jene rund acht Meter früher abgcbremst worden wäre, die er hinter der Anstoßstelle zu dem Stillstand gekommen ist« Der 2weitbeklagte hätte dann knapp eine Sekunde früher reagieren müssen« Daß er hierzu imstande und verpflichtet gewesen wäre, hat das Berufungsgericht zwar als möglich, doch nicht als bewiesen angesehen« Diese Würdigung beruht entgegen der Meinung der Revision nicht auf Rechtsirrtum oder Verfahrensverstößen« Ed hat erwogen, daß mit einem Roller höchst unterschiedliche Geschwindigkeiten erzielt werden - nicht vergleichbar den Gangarten eines Rußgängers und daß der Kläger derzeit immerhin schon ein verhältnismäßig' großer und kräftiger Jungo war« Hätte sich die Behauptung des Klägers erweisen lassen, daß er sich auf der Fahrbahn wie ein Fußgänger mit 5 km/st bewegt habe, so hätte der Zweitbeklagte freilich 5 Sekunden Zeit zur Verhütung des Unfalls gehabt» Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht» Be hat jedoch den unsiche-I ren und einander widersprechenden Zeugenaussagen eine solche Begrenzung der Rollergeschwindigkeit nicht zu entnehmen vei,» mochto Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die zu diesem Punkt erbotenen Beweise nicht erschöpft habe, ist unbegründet» Die benannten Zeugen waren bereits im ersten Rechtszug gehört worden; ein Anlaß zu ihrer erneuten Vernehmung bestand nicht» War - wie das Berufungsgericht in unanfechtbarer V7ür-digung der Beweise darlegt - die Möglichkeit nicht auszu-schließen, daß der Kläger auch schnell vom Bordstein herab und über die Straße gefahren sein kann, so läßt sich nicht feststellen, daß der Zweitbeklagte den Obus bei gehöriger Aufmerksamkeit noch rechtzeitig hätte anhalten können» Pur den Weg von etwa 7 m, den der Kläger zurückgelegt hat, kommen dann Zeiten zwischen 2 und 4 Sekunden in Betracht, in deren unterem Bereich ein völliges Abbremsen des Obus offenkundig ausgeschlossen und an deren oberer Grenze es gerade noch möglich war» Diese zu hasten des beweispflichtigen Klägers bestehenbleibende Ungewißheit vermag die Revision mit den Rügen, die 3ie gegen die Berechnungen des Berufungsgerichts erhebt, nicht auszuräumen» gezogen hate Bremsverzögerung und Bremsweg sind aus der durchgeführten Bremsprobe abgeleitet worden; mit dem bloßen Hinweis, daß der Sachverständige Pachur zu ähnlichen Werten gelangt sei, hat sich das Berufungsgericht noch nicht unzulässig auf dessen im Strafverfahren erstattetes Gutachten gestützt» Schließlich besteht zwischen den Feststellungen, daß der Zweitbeklagte im Augenblick des Erkennens der Gefahr noch 16 m vom Unfallpunkt und schätzungsweise 18 m vom Kläger entfernt war, kein Widerspruch, weil es sich, wie im Urteil ausdrücklich erläutert wird, tatsächlich um verschieden große Strecken gehandelt hato Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Verhalten des Zweitbeklagten danach zu beurteilen ist, wann er die Lage erstmals als gefährlich erkennen konnte und mußte. Auch wenn schon auf den Zeitpunkt abgestellt wird, als der Kläger den Bürgersteig verließ, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß er den Weg von dort bis zur Unfallstelle schneller zurückgelegt hat, als der Zv/eitbeklagte den Obus anhalten konnte und angehalten hat. Befand er sich aber weiterhin in Fahrt, wäre er in jedem Fall - nur etwas weiter hinten - gegen den Obus geprallt, dfr dann jedoch noch nicht so stark hätte abgebremst sein könne» Benn daß sich zu demal bei einem so großen Fahrzeug Bremsen und Ausweichen nur sehr beschränkt kombinieren lassen, ist entgegen der Meinung der Revision eine allgemeine Erfahrung, die das Berufungsgericht ohne weiteres in seine Erwägungen aufnehmen durfte. Obuo unter weitgehendem Verzieht auf seine Bremsung und wahrscheinlichem Ahreißen der Stromverbindung erfordert und verbot sich wegen der unübersehbaren Gefahren von selbst« Deshalb sind die Erörterungen gegenstandslos, wieviel Raum dem Zweitbeklagten günstigstenfalls nach rechts zur Verfügung gestanden hätte* Blieb jedoch höchstens ein schwacher Rechtsbogen denkbar und befand sich andererseits der Kläger in voller,, möglicherweise schneller Pahrt, so konnte es das Berufungsgericht ferner ohne fiechtsirrtum als unbewiesen an-sehen, daß ein Hupensignal den Kläger noch rechtzeitig zu dem Anhalten veranlaßt hätte, d,h« daß sich die fahrlässige Unterlassung des Zweitbeklagten schädlich ausg€v/irki: hat* Mit Sicherheit wäre der Kläger* wie das Berufungsgericht dargelegt hat, in seiner gefährlichen Lage durch ein akustisches Signal zunächst erschreckt worden« Ob er gleichwohl noch zu einer rechtzeitigen Reaktion imstande gewesen wäre, ist im Hinblick auf seine ungeklärte Geschwindigkeit nicht einmal im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen«

UnfallBerufungsgerichtSekundeZweitbeklagteGeschwindigkeitKlägerZweitbeklagtenObusRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB 143/62
Verkündet an 30o April 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
22°4 028
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schülers Wolfgang S ■■■■BJ^^vertretei^urch seine Eltern Peter und Ursula
 Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
1 o die stand,
2o den Obusfahrer Heinz
 Stadtwerke A,Go, vertreten durch ihren Vor-SBHBBstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof»
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er«, Engels sowie der Bundesrichter Dr0 Bode,
 Br«. Hauß, Heinr» Meyer und Dr* Pfretzschner
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf ,) vom 28« Mai 1962 wird zurückgewieseno
 Die Kosten dor Revision werden dem Kläger auferlegt-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
An 16, Juni 1959 gegen 16 Uhr wurde der damals nicht ganz neunjährige Kläger bei dem Versuch, die Oesterholzstraße in Dortmund mit einem Roller zu überqueren, von einem elektrischen Linien-Omnibus (Obus) der Erstbeklagten angefahren, den der Zweitbeklagtc steuerte„ Er wurde schwer verletzt und nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch,
 Der Unfall ereignete sich an einer Kreuzung, In der Fahrtrichtung dos Zwoitbeklagton gesehen münden dort von links die Bnschodor Straße und etwas versetzt von rechts die breitere Oesterlandwehrstraße in die bevorrechtigte Ocster-holzstraße ein, die bis hierher'gerade und dann in einer Linkskrümmung verläuft. Der Kläger kam für den Zwcitboklag-ten von der jenseitigen Ecke des linken Bürgersteiges und fuhr in einem leichten Bogen auf die diesseitige rechte Ecke zu, wobei er anhaltend nach links schaute, um den von dort kommenden Verkehr zu beobachten. Er hatte etwa sieben Meter auf der Fahrbahn zurüekgelegt, als ihn der aus der Gegenrichtung herangekommene Obus mit der linken Stirnseite erfaßte. Der Roller wurde siebeneinhalb Meter weit raitgeschleift, Der Kläger geriet mit dom rechten Bein unter das linke Vorderrad des Wagens und erlitt schwere Knochenbrüche und Wcichteil-verletzungcn. Das Bein und der rechte Arm sind in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt geblieben.
Der Kläger führt den Unfall auf Unaufmerksamkeit und falsche Fahrwcisc des Zweitbeklagten zurück. Er hat behauptet, der Zwcitbekiagte habe ihn schon sehen können und müssen, als er abfahrbereit am.Rande des Bürgersteiges gestanden, erst recht aber, als er sich mindestens fünf Sekunden lang euer über die Fahrbahn bewegt habe. Der Zweitbeklagte habe die Möglichkeit versäumt, den Zusammenstoß durch Hupen, Rechtsaucwoichcn und Anhalten zu vermeiden. Alles dessen hätte
 es überdies nicht einmal bedurft, wenn der Zweitbeklagte von vornherein ganz rechts und nicht in mindestens eineinhalb Meter Abstand von dem (gedachten) rechten Fahrbahnrand gefahren wäre; denn er, der Kläger, habe unmittelbar vor den Unfall schon gehalten und sich gerade über den Verkehr auf der anderen Fahrbahnhälfte vergewissern wollen» Der Kläger hat Ersatz der Aufwendungen seines Vaters mit 826,25 UM, von Zweitbeklagten Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von loOOQ UM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihn auch den künftigen Unfallschaden zu ersetzen haben» Im zweiten Hechtszug hat er die Schmerzensgeldforderung auf 6»000 UM erhöht und den Feststellüngsantrag hinsichtlich der Erstbeklagten auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz beschränkt»
Uie Beklagten haben um Klägeabweisung gebeten» Sic habe» behauptet, der Kläger habe die Straße durch eine Lücke des dem Obus entgegenkommenden Verkehrs zu überqueren versucht und sei daher auf dem ersten Teil seines Weges für den Zweitbeklagten verdeckt* gewesen; dieser habe alsdann so früh wie möglich, nämlich auf eine Entfernung von mindestens 24 m reagiert, wie der Bremsweg ergebe» Scharf rechts habe sich der Obus wegen parkender Fahrzeuge nicht halten können; ein Hineinfahren in die Lücken sei ebensowenig zu verlangen wie der gefährliche Versuch des Hechtsausweichens während der Notbremsung» Zudem sei der Unfall auch auf diese Weise nicht zu vermeiden gewesen, weil der Kläger entgegen seiner Behauptung nach überfahren der Straßenmitte weder angehalten noch nach rechts gesehen habe»
Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten nur nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und begrenzt auf ein Urittel des Schadens dem Gründe nach bejaht» Uas Oboriondesgericht hat dem Kläger die Hälfte der in diesem Rahmen liegenden Ansprüche zugebilligt; im übrigen hat es
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seine Berufung sowie die auf Klageabweisung gerichtete Anschlußberufung der Beklagten zurückgev/ieseno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt der Kläger weiterhin die volle Durchsetzung seines Begehrens«
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben,.
Mit Sicherheit wäre der Unfall nur vermieden worden, wenn der Obus um mindestens jene rund acht Meter früher abgcbremst worden wäre, die er hinter der Anstoßstelle zu dem Stillstand gekommen ist« Der 2weitbeklagte hätte dann knapp eine Sekunde früher reagieren müssen« Daß er hierzu imstande und verpflichtet gewesen wäre, hat das Berufungsgericht zwar als möglich, doch nicht als bewiesen angesehen« Diese Würdigung beruht entgegen der Meinung der Revision nicht auf Rechtsirrtum oder Verfahrensverstößen«
Das Berufungsgericht hat eine überzeugende Weg-Zeit-Be-rechnung als unmöglich angesehen, weil zwar die Geschwindigkeit des Obus in etwa feststehe, nicht aber die des Klägers»
Ed hat erwogen, daß mit einem Roller höchst unterschiedliche Geschwindigkeiten erzielt werden - nicht vergleichbar den Gangarten eines Rußgängers und daß der Kläger derzeit immerhin schon ein verhältnismäßig' großer und kräftiger Jungo war« Hätte sich die Behauptung des Klägers erweisen lassen, daß er sich auf der Fahrbahn wie ein Fußgänger mit 5 km/st bewegt habe, so hätte der Zweitbeklagte freilich 5 Sekunden Zeit zur Verhütung des Unfalls gehabt» Das verkennt
 auch das Berufungsgericht nicht» Be hat jedoch den unsiche-I ren und einander widersprechenden Zeugenaussagen eine solche Begrenzung der Rollergeschwindigkeit nicht zu entnehmen vei,» mochto Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die zu diesem Punkt erbotenen Beweise nicht erschöpft habe, ist unbegründet» Die benannten Zeugen waren bereits im ersten Rechtszug gehört worden; ein Anlaß zu ihrer erneuten Vernehmung bestand nicht»
War - wie das Berufungsgericht in unanfechtbarer V7ür-digung der Beweise darlegt - die Möglichkeit nicht auszu-schließen, daß der Kläger auch schnell vom Bordstein herab und über die Straße gefahren sein kann, so läßt sich nicht feststellen, daß der Zweitbeklagte den Obus bei gehöriger Aufmerksamkeit noch rechtzeitig hätte anhalten können» Pur den Weg von etwa 7 m, den der Kläger zurückgelegt hat, kommen dann Zeiten zwischen 2 und 4 Sekunden in Betracht, in deren unterem Bereich ein völliges Abbremsen des Obus offenkundig ausgeschlossen und an deren oberer Grenze es gerade noch möglich war» Diese zu hasten des beweispflichtigen Klägers bestehenbleibende Ungewißheit vermag die Revision mit den Rügen, die 3ie gegen die Berechnungen des Berufungsgerichts erhebt, nicht auszuräumen»
Das Ergebnis, daß der Zweitbeklagte vom Erkennen der Gefahr bis zu dem Anhalten des Fahrzeugs rund 24 m oder mehr als 3 Sekunden benötigte, wird nach den zutreffenden Urteilsdai-legungen nur unwesentlich davon beeinflußt, ob die Geschwindigkeit 36 oder 40 km/st betrug» Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gerade zu dem Hachwc-is dieser Unerheblichkeit beide Geschwindigkeiten, die von den Parteien bei ihren Berechnungen unterstellte und die vom Landgericht aus dem Fahrtenschreiber abgelegene, in Betractf
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gezogen hate Bremsverzögerung und Bremsweg sind aus der durchgeführten Bremsprobe abgeleitet worden; mit dem bloßen Hinweis, daß der Sachverständige Pachur zu ähnlichen Werten gelangt sei, hat sich das Berufungsgericht noch nicht unzulässig auf dessen im Strafverfahren erstattetes Gutachten gestützt» Schließlich besteht zwischen den Feststellungen, daß der Zweitbeklagte im Augenblick des Erkennens der Gefahr noch 16 m vom Unfallpunkt und schätzungsweise 18 m vom Kläger entfernt war, kein Widerspruch, weil es sich, wie im Urteil ausdrücklich erläutert wird, tatsächlich um verschieden große Strecken gehandelt hato
 Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Verhalten des Zweitbeklagten danach zu beurteilen ist, wann er die Lage erstmals als gefährlich erkennen konnte und mußte. Es hat lediglich ausgeführt, daß dieser Augenblick nicht ohne weiteres dem Zeitpunkt gleichzusetzen sei, in welchem der Zweitbeklagte den nicht durch Gegenverkehr verdeckten Kläger erstmals sehen konnte. Ob diesen Erwägungen uneingeschränkt beigetreten werden könnte, insbesondere ob der Zweitbeklagte erst an eine Gefahr zu denken brauchte, als der Kläger über die Fluchtlinie der auf seiner Seite parkenden Fahrzeuge hinausfuhr, kann dahinstehen.. Auch wenn schon auf den Zeitpunkt abgestellt wird, als der Kläger den Bürgersteig verließ, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß er den Weg von dort bis zur Unfallstelle schneller zurückgelegt hat, als der Zv/eitbeklagte den Obus anhalten konnte und angehalten hat. Da der Nachweis eines Verschuldens schon allein hieran scheitern muß, kommt es nicht darauf an, ob überdies die Keaktion des Zweitbeklagten durch andere Verkehrsvorgänge entschuldbar verzögert worden ist. Die Rüge der Revision, daß solche Umstände weder tatsächlich festgestellt noch zur Entlastung des Zweitbeklagten geeignet seien, kann deshalb auf sich beruhen. Das unbestimmte Weg-
Zeit-Verhältnis würde sich nur dann zugunsten de3 Klägers ändern,, wenn ihn der Zweitbeklagte schon als gefährdet hätte erkennen müssen, als er sich noch auf dem Bürgersteig befand. Auch insoweit hat die Aufklärung jedoch nichts ergeben; es ist offen geblieben* wie der Kläger 3ich dort vor. halten hat* insbesondere ob und wie lange seine Absicht* die Fahrbahn zu betreten* vorhersehbar war. Die bloße Tatsache* daß sich auf dem linken Gehweg neben einer vielbefahrenen Straße oin verhältnismäßig großer Junge mit einem Roller befand* kann dem Zweitbeklagten nicht als Grund zu besonderer Vorsicht angelastet werden* ohne die Anforderungen an seine Sorgfalt über das praktisch vertretbare Maß anzuspannon.
Ben Vorwurf einer falschen Reaktion des Zweitbeklagten auf die erkannte Gefahr hat das Berufungsgericht mit Recht nur insoweit als begründet angesehen, als er kein Warnsignal gegeben hat. Bas sofortige Bremsen war die schlechthin und in erster Linie gebotene Maßnahme. Bas Berufungsgericht hat es zutreffend als die ueingefahrene" Reaktion des Kraftfahrers bezeichnet, auf deren Kosten das auch von der Revision geforderte Ausweichen nach rechts gegangen wäre, ohne im mindesten bessere Aussicht auf Vermeidung des Zusammenstoßes zu bieten. Bie Behauptung des Klägers, er habe unmittelbar vor dem Unfall angehalten, ist widerlegt worden. Befand er sich aber weiterhin in Fahrt, wäre er in jedem Fall - nur etwas weiter hinten - gegen den Obus geprallt, dfr dann jedoch noch nicht so stark hätte abgebremst sein könne» Benn daß sich zu demal bei einem so großen Fahrzeug Bremsen und Ausweichen nur sehr beschränkt kombinieren lassen, ist entgegen der Meinung der Revision eine allgemeine Erfahrung, die das Berufungsgericht ohne weiteres in seine Erwägungen aufnehmen durfte. Ein starkes Abbiegen in die eine oder andere Straßenmündung hätte jähe Bewegungen mit dem besetzten
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Obuo unter weitgehendem Verzieht auf seine Bremsung und wahrscheinlichem Ahreißen der Stromverbindung erfordert und verbot sich wegen der unübersehbaren Gefahren von selbst« Deshalb sind die Erörterungen gegenstandslos, wieviel Raum dem Zweitbeklagten günstigstenfalls nach rechts zur Verfügung gestanden hätte* Blieb jedoch höchstens ein schwacher Rechtsbogen denkbar und befand sich andererseits der Kläger in voller,, möglicherweise schneller Pahrt, so konnte es das Berufungsgericht ferner ohne fiechtsirrtum als unbewiesen an-sehen, daß ein Hupensignal den Kläger noch rechtzeitig zu dem Anhalten veranlaßt hätte, d,h« daß sich die fahrlässige Unterlassung des Zweitbeklagten schädlich ausg€v/irki: hat* Mit Sicherheit wäre der Kläger* wie das Berufungsgericht dargelegt hat, in seiner gefährlichen Lage durch ein akustisches Signal zunächst erschreckt worden« Ob er gleichwohl noch zu einer rechtzeitigen Reaktion imstande gewesen wäre, ist im Hinblick auf seine ungeklärte Geschwindigkeit nicht einmal im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen«
Hach alledem läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht eine unfallursächliche, unerlaubte Handlung des Zweitbeklagten nicht als erwiesen angesehen hat« Die Erstbeklagte ist nur noch nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen worden«
Hinsichtlich des mitwirketdpn Verschuldens des Klägers ist das Berufungsgericht ersichtlich der Auffassung des Landgerichts beigetreten; denn es hat sich nur noch mit der Abänderung der Schadensteilung (zugunsten des Klägers) befaßt« Das Landgericht hat dargelegt, daß dem Kläger als Großstadtkind von fast neun Jahren das Verkehrswidrige seines Verhaltens bewußt sein mußte, weil es so grob war, daß bei einem Erwachsenen dahinter die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs
 
völlig hätte zurücktreten müsseno In Verbindung mit der unstreitig normalen, geistigen Entwicklung des Klägerss von dem sich das Landgericht auch einen persönlichen Eindruck verschafft hat, erscheint damit seine Einsichtsfähigkeit ausreichend und rechtsbedenkenfrei dargetan«
Die Revision des Klägers mußte mithin als unbegründet zurückgewiesen werden; ihre Kosten waren dem Kläger nach § 97 ZPO aufzuerlegen«
Engels	Br«	Bode	Br,	Hauß
 Heinrich Meyer	Br«	pfretzschner
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