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BGH · VI ZK 143/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 143/60

Im Januar 1950 wurde ihm die Klägerin von ihrem Hausarzt Dr, LflBlK zur Röntgenbehandlung der linken Hand überwiesen; auf dem Sachleistungsschein - die Klägerin gehörte durch ihren Ehemann einer Betriebskrankenkasse an -war als Diagnose "Ca.” Derselbe Arzt hatte, crie der Beklagte weiter aus den Aufzeichnungen des Krankenhauses ersah, im August 1945 die Gebärmutter der Klägerin wegen einer Geschwulst entfernt, deren Gewebe damals nicht untersucht und deren Art daher nicht festgestellt werden konnte. In der Folgezeit traten Brandblasen, Schwellungen der Hand und HautSchrumpfungen erneut auf.Die Klägerin begab sich deshalb nacheinander in die Behandlung des Beklagten, des Kreiskrankenhauses, ihres Hausarztes Dr. und schließlich bis 1953 der Universitäts-Hautklinik in Bonn, wo durch Anwendung von Ultraschall eine gewisse Besserung erzielt werden konnte. Bei der anschliessenden Bestrahlung habe der Beklagte sodann fahrlässig die Toleranzgrenze, wie sie auch bei der Röntgenbehandlung von Krebs einzuhalten gewesen wäre, weit überschritten, sogar Bitten der Klägerin um eine Unterbrechung wegen auftretender Schmerzen zurückgewiesen und dadurch schließlich die Verkrüpplung dei* Hand verschuldet. durch Dr. habe der Beklagte Kenntnis gehabt, ohne etwas einzuwenden oder zu veranlassen; im übrigen seien beide Eingriffe ohne Einfluß auf den Endzustand der Hand geblieben» Soweit ein waschen der Hand mit Seife - mehr sei nicht erfolgt - nachteilig gewesen sein sollte, müsse auch dies vom Beklagten verantwortet werden, weil er die Klägerin nicht davor gewarnt habe» Der Endzustand sei allein dadurch verursacht worden, daß die Klägerin entgegen ausdrücklichem Verbot mit der bestrahlten Hand die große Wäsche gewaschen und daß sie sich unmittelbar nach der Röntgenbehandlung den beiden Eingriffen durch Dr» und Dr. unterzogen habe, ohne diesen Ärzten von der voraufgegangenen Bestrahlung etwas zu sagen oder den Beklagten um Rat zu fragen. Von sich aus habe er, der Beklagte, nicht in die Behandlung der Klägerin durch andere Ärzte eingreifen können. Das Landgericht hat den Peststellungsanträgen stattgegeben, den Beklagten zur Zahlung von 2000,- DM als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes verurteilt und die übrigen Ansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme eines Einzelpostens von 60,- DM, wegen dessen die Klage abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zugleich den erkennenden Teil des Urteils der Lage nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin angepaßt. Der Beklagte hat die Durchstrahlungswirkung nicht berücksichtigt, die bei einer Hand etwa 80 beträgt und durch welche sich die Einwirkungsdosis auf annähernd 4 700 r je Handfläche vergrössert hat, während die Toleranzgrenzo bei 3 600 r lag» Für den Falls daß die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, er habe die Durchstrahlung durch abgewinkelte Handstellungen wesentlich gemindert, errechnet das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten und der eigenen Angaben des Beklagten (40 # DurchStrahlung in abgewinkelter Stellung) eine mit etwa 4 000 r immer noch merklich über der Toleranzgrenze liegende Einwirkungsdosis, Den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe mit der bestrahlten Hand die große Wäsche gewaschen, hat das Berufungsgericht als unbewiesen angesehen. Das Berufungsgericht führt aus, daß diese Körperverletzung rechtswidrig erfolgt sei und auch durch eine Einwilligung der Klägerin, hätte sie Vorgelegen, nicht hätte gedockt werden können, weil keine gesicherte Diagnose als Grundlage der Entschliessung des Patienten zur Verfügung stand und weil überdies derart schwere Verbrennungen, wie sie eingetreten sind, außerhalb der Vorstellung der Klägerin gelegen hätten» Pie Fahrlässigkeit des Beklagten ist bejaht worden, weil er hätte erkennen können und müssen, daß die von ihm angewandte Strahlenmenge in jedem Pall über die Toleranzgrenze hinausging, und weil er sich überhaupt zur Strahlentherapie ohne sicheren Befund und ohne Einwilligung der Klägerin entschlossen habe» Pas Berufungsgericht hat es als nach den eingeholten Gutachten ganz unwahrscheinlich, jedenfalls aber unbewiesen angesehen, daß die Klägerin tatsächlich an Krebs gelitten habe, und deshalb den Beklagten nicht damit gehört, er habe zur Rettung des Lebens der Klägerin s o handeln müssen, wie er es getan habe. Pie Revision rügt Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine Überdosis eingestrahlt und hierdurch unter Ausschluß anderer Ursachen den jetzigen Zustand der Hand der Klägerin herbeigeführt, und meint weiter, es beruhe auf Rechtsirrturaij wenn das Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit der Handlungsweise des Beklagten bejaht und eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin verneint habe. so kann dies dahinsteheno Denn diese tatsächliche Behauptung ist nicht zurückgewiesen, sondern in einer zusätzlichen Erwägung als wahr unterstellt worden» Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, daß es zur Zurückweisung nach § 529 Abs» 2 und 3 ZPO genötigt gewesen wäre, wenn es sich nicht in der Lage gesehen hätte, den neuen Vortrag ohne Verzögerung des Rechtsstreits zu berücksichtigen» Diesen Weg hat es dann in einer tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der eigenen Angaben des Beklagten erblickt» Damit erübrigt sich die Entscheidung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts über die andernfalls notwendige Zurückweisung als verspätet beigetreten werden müßte» zcn war der Tatrichter durch das Gutachten von Dr» Ma(|^ und das Obergutachten von Prof« Dr. Lofl^ ausführlich unterrichtet o Die zusätzliche Erläuterung, daß sich die Durchstrahlungswirkung bei abgewinkelter Hand auf 40 vermindert, hat unstreitig der fachkundige Beklagte selbst gegeben« Daß sechs Bestrahlungen auf die flache und elf auf die abgewinkelte Hand erfolgt sind, stand durch Unterstellung, und welche Oberflächendosis jeweils eingestrahlt worden ist, durch das Röntgenprotokoll des Beklagten fest» Unter diesen Umständen bedeutete es eine reine, keine weiteren Fachkenntnisse erfordernde Rechenaufgabe, die Wirkungsdosis zu ermitteln, die sich bei Zugrundelegung des neuen Vorbringens des Beklagten ergab« Sie lag, wie der Tatrichter rechnerisch richtig festgestellt hat, immer noch merklich über der Toleranzgrenze. 4o Wenn das Urteil zunächst darlegt, die Überdosis habe auch dann mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Röntgenverbrennung geführt, wenn sie sich auf den errechneten Wert vermindere, so läßt sich daraus nicht mit der Revision entnehmen, der Tatrichter sei solchenfalls von einem ursächlichen Zusammenhang nicht voll überzeugt gewesen. nur beeinflußt hätte«, Nachdem diese anderweitigen, vom Beklagten behaupteten Ursachen dann einzeln untersucht und abgelehnt worden sind, erfolgt die Zusammenfassung dahin, ’'daß für die Gewebsschädigung an der Hand der Klägerin allein die vom Beklagten applizierte Überdosio an Höntgenstrahlen ursächlich war". Br hätte noch hinzufügen können, daß der allenfalls bedenkliche Eingriff durch Dr. Y/eber zwar als möglicher Grund einer Verschlimmerung in Betracht zu ziehen gewesen sei, im übrigen aber gerade bev/eiso, daß die festgestellto Überdosierung eine Verbrennung verursacht hat; denn der Eingriff ist erst erfolgt, als die Hand bereits schwerste Verbrennungserscheinun-gen zeigte, und nur zu dem Zweck, sie zu lindern«, März 1950 ab mußte der Beklagte damit rechnen, daß er der Klägerin eine schwere Röntgenschädigung zugefügt hatte, welche womöglich bald in den Zustand einer offenkundigen Verbrennung übergehen würde; denn die bedrohliche Bedeutung der geklagten und festgestellten Beschwerden konnte ihm als Facharzt nicht entgehen. 2» Daß die Klägerin mit der bestrahlten Hand die große Wäsche gewaschen hätte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich und nach Würdigung aller Umstände als nicht erwiesen angesehen» Damit ist dem Beklagten der ihm obliegende Nachweis mißlungen, daß eine andere als die von ihm gesetzte Ursache den schädlichen Erfolg ganz oder teilweise bewirkt habe« Hiergegen vermag die Revision nichts vorzubringen» Auf weiteres kommt es dann jedoch nicht an, insbesondere nicht auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin das Besorgen der großen Wäsehe nicht deutlich genug untersagt» Ob ein für den letzteren Punkt bedeutsames Bev/eis-erbieten übergangen v/orden ist, kann dahinstehen» Das Berufungsgericht hat auch die Rechtswidrigkeit der Verletzung der Klägerin zutreffend bejaht» Y/ie die Revision nicht verkennt, stellte die angewandte Röntgentherapie einen erheblichen, mit Gefahren verbundenen Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin dar, welcher ihrer Einwilligung bedurfte, um nicht rechtswidrig zu sein (vgl, Urt» vom 16» Januar 1959 - VI ZR 179/57 - = NJW 1959, 814 und die dort genannten Entscheidungen)» Die Revision meint aber zu Unrecht, daß diese Einwilligung wirksam erteilt worden sei» Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Schädigung nach den Feststellungen durch einen Behandlungsfehler (Übordosis) bewirkt v/orden ist» Denn die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beschränkt sich auf die unvermeidlichen Folgen einer ordnungsgemäß durchgeführten Therapie (BGH aaO)» Kunstfehler werden von ihr nicht gedeckt, weil der Patient in solche keinesfalls einwilligen will und die V/ider- rechtlichkeit des Eingriffs nur so weit ausgeschlossen ist, wie die Einwilligung reichte Verbrennungen hatte die Klägerin nicht einmal als mögliche Folgen einer fehlerfreien Behandlung auf sich genommen, weil sie außerhalb ihrer Vorstellung lagen,, Daß dahingehende Befürchtungen nicht durch die bloße Ankündigung einer “massiven Röntgenbestrahlung" in ihr gev/eckt werden konnten, räumt die Revision ein« Sie kann auch nicht umhin, weil der Beklagte sogar als Facharzt nach seinem ausdrücklichen Vortrag eine Verbrennungsgefahr als schlechthin ausgeschlossen angesehen haben will« Daß er aus diesem Grunde eine vermeintlich gegenstandslose Belehrung der Klägerin unterlassen hat, ändert nichts daran, daß der Klägerin also auch durch ihren Arzt keine ungefähre Voz'stellung von den Gefahren der beabsichtigten Therapie vermittelt worden i3t« Ohne solche Unterrichtung in großen Zügen wäre einer Einwilligung aber selbst im Gefahrenbereich einer ordnungsgemäß durchgeführten Therapie keine rechtfertigende Wirkung zugekommen (BGH aaO)» Daß der Beklagte seine Diagnose ausreichend hätte sichern müssen, ehe er der Klägerin eine wirksame Einwilligung abfordern konnte, tritt hinzu« Die Überzeugung des Tatrichters, daß die Hinzuziehung eines Dermatologen die gebotene Maßnahme gewesen wäre, beruht auf dem Gutachten der Universitäts-Hautklinik in Mainz und kann von der Revision jedenfalls nicht mit der Begründung angegriffen werden, ein Dermatologe würde nichts mehr haben feststellen können, weil das befallene Gewebe schon entfernt war« Aus dem Gutachten der Hautklinik erhellt das Gegenteil; denn es gelangt allein aus der Schilderung der Befunde schon zu dem Ergebnis, daß die auf Krebsmetastasen lautende Diagnose des Beklagten alle Wahrscheinlichkeit gegen sich hatte« Diese Beurteilung hätte schon vor der Bestrahlung Eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint» Daß die Klägerin die große Wäsche besorgt habe, ist als nicht erwiesen angesehen worden» Es verbleibt nur, daß sie Dr» vor dessen Eingriff nichts von der vor auf gegangenen Röntgenbestrahlung gesagt haben könnte» Tatsächliche Feststellungen hierüber waren entbehrlich, weil der Klägerin ein solches Stillschweigen nicht zur last zu legen wäre. te, ohne über ihren Ursprung unterrichtet zu sein, ist so unwahrscheinlich, daß jedenfalls die Klägerin nicht auf diesen Gedanken kommen konnte oder gar mußte» Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Chefarzt eine im selben Hause kürzlich vorgefallene Krankengeschichte aus den Aufzeichnungen ersehen werde und dazu nicht ihrer unerbetenen Erläuterungen bedürfe.

FeststellungBerufungsgerichtHandVerbrennungEingriffKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 143/60
Verkundet
 am kl» März 1961
Kriegl, Justizobersokretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
220? 074
Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
 ae^^rztes Dr. med. Hans H	ln	K(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Irmgard 3 c h	geb.	MoflHHIBp in
 Kreis Si^^, Wfl^straße flpt,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bngels sowie der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10- Mai I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Der Beklagte ist Facharzt für innere Medizin und Höntgenologie. Er übt eine freie Praxis aus und ist zugleich Leiter der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses in XS~
Im Januar 1950 wurde ihm die Klägerin von ihrem Hausarzt Dr, LflBlK zur Röntgenbehandlung der linken Hand überwiesen; auf dem Sachleistungsschein - die Klägerin gehörte durch ihren Ehemann einer Betriebskrankenkasse an -war als Diagnose "Ca.” (Krebsform) eingetragen. Dr. Lfl|ÜBK hatte am linken Zeigefinger der Patientin einen Schorf, wegen dessen sie ihn aufgesucht hatte, mit der Pinzette entfernt und dabei am Grundgelenk des Mittelfingers eine reizlose Narbe von 1,5 cm festgestellt, die nach der Erklärung der Klägerin zurückgeblieben war, als der inzwischen verstorbene Dr.	dort	Anfang	1945	drei	etwa steck-
nadelkopfgroße, juckende Pünktchen in Örtlicher Betäubung beseitigt hatte. Derselbe Arzt hatte, crie der Beklagte weiter aus den Aufzeichnungen des Krankenhauses ersah, im August 1945 die Gebärmutter der Klägerin wegen einer Geschwulst entfernt, deren Gewebe damals nicht untersucht und deren Art daher nicht festgestellt werden konnte.
Der Beklagte nahm an, daß ein Krebs der Gebärmutter Vorgelegen habe und daß die Erscheinungen an der linken Hand als dessen Metastasen angesehen werden mußten. Er eröffnete der Klägerin, daß er eine "massive11 KöntgenbeStrahlung der Hand vornehmen müsse. Diese führte er dann im Kreiskrankenhaus vom 9* bis 28. Februar 1950 in siebzehn Sitzungen durch, indem er aus einem Tiefentherapie-Gerät auf ein Feld von 8 x 10 cm über den Grundgelenken der vier Finger an der
 
Mittelhand insgesamt 5 200 r (Oberflächendosis) einstrahlen ließ, davon 2 700 r auf den Handrücken und 2 500 r auf die Handinnenflache.
Nach dieser Behandlung klagte die Patientin über heftige Schmerzen in der Hand. Der Beklagte untersuchte sie am 3o März 1950 und stellte Schwellungen, Klopfschmerzen und Pulsieren im Bestrahlungsgebiet fest. Die Klägerin befand sich nunmehr in der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung des Kreiskrankenhauses, wo ihr Dr.	am	28. Februar 1950
die chronisch eiternden Mandeln operativ entfernt hatte.
Von hier wurde sie am 7. März 1950 auf die Chirurgische Abteilung des Hauses verlegt, weil sich der Zustand der Hand verschlimmert hatte. Chefarzt Dr.	behandelte	sie
 er ließ u.a. Brandblasen öffnen, die sich gebildet hatten, und abgestorbene Gewebeschichten abtragen.
In der Folgezeit traten Brandblasen, Schwellungen der Hand und HautSchrumpfungen erneut auf. Die Klägerin begab sich deshalb nacheinander in die Behandlung des Beklagten, des Kreiskrankenhauses, ihres Hausarztes Dr.	und
 schließlich bis 1953 der Universitäts-Hautklinik in Bonn, wo durch Anwendung von Ultraschall eine gewisse Besserung erzielt werden konnte.
Die Hand befindet sich heute innerhalb des rechteckigen Bestrahlungsfeldes in einem krankhaft veränderten Zustand. Haut und Gewebe sind geschrumpft, vernarbt und entstellt, die Muskeln und Sehnen der Finger verkürzt, so daß diese in BeugeStellung verharren. Die Hand ist praktisch nicht mehr gebrauchsfähig.
 
Die Klägerin und ihr Ehemann haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin hat 5.000,-DM Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr allen weiteren Schaden aus der Röntgenbehandlung ersetzen müsse. Ihr Ehemann hat um Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von 5.630,02 DM eigener Aufwendungen sowie ebenfalls wegen seines weiteren Schadens um die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten gebeten. Nach dem Ableben ihres Ehemannes hat die Klägerin, die seine Alleinerbin ist, den letzteren Antrag auf die Zeit bis zu dem Todestag - dem t. (UBBl 1959 - beschränkt und im übrigen den Rechtsstreit unter Geltendmachung der auf sie übergegangenen Ansprüche fortgesetzt »
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, seine nur auf Vermutungen aufgebaute Krebsdiagnose zu sichern. Diese sei objektiv falsch gewesen; in Wirklich« keit habe nach den schon 1946 von Dr. KaflHH^ getroffenen, der Patientin mitgeteilten Feststellungen nur eine Hauttuberkulose (lupus) Vorgelegen. Der Beklagte habe weder seine abweichende Ansicht geäussert noch der Klägerin eröffnet, daß er dieserhalb eine Bestrahlung der Hand vornehmen werde, bei der notfalls auch schwere Verbrennungen in Kauf genommen werden müssten. Von einer Einwilligung der Klägerin könne daher keine Rede sein. Bei der anschliessenden Bestrahlung habe der Beklagte sodann fahrlässig die Toleranzgrenze, wie sie auch bei der Röntgenbehandlung von Krebs einzuhalten gewesen wäre, weit überschritten, sogar Bitten der Klägerin um eine Unterbrechung wegen auftretender Schmerzen zurückgewiesen und dadurch schließlich die Verkrüpplung dei* Hand verschuldet. Von der Mandeloperation am letzten Bestrahlungstage durch Dr. HaflIBl wie von der chirurgischen Y/eiterbehandlung der Hand
 
durch Dr.	habe	der	Beklagte	Kenntnis	gehabt, ohne etwas
 einzuwenden oder zu veranlassen; im übrigen seien beide Eingriffe ohne Einfluß auf den Endzustand der Hand geblieben» Soweit ein waschen der Hand mit Seife - mehr sei nicht erfolgt - nachteilig gewesen sein sollte, müsse auch dies vom Beklagten verantwortet werden, weil er die Klägerin nicht davor gewarnt habe»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Er hat behauptet, die Bestrahlung der Hand sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und zur Erhaltung des Lebens der Klägerin erforderlich gewesen, weil zur Bekämpfung der nach seiner Überzeugung vorliegenden Krebsmetastasen kein anderos Mittel zur Verfügung gestanden habe» Mit einer Gewebeuntersuchung zur Sicherung der Diagnose sei keine Zeit mehr zu verlieren gewesen» Die Klägerin habe sich mit der massiven Bestrahlung dor Hand zur Vernichtung des Krebses einverstanden erklärt. Mit Verbrennungen sei nicht zu rechnen, eine Aufklärung über diese nicht bestehende Gefahr daher gegenstandslos gewesen» Die Klägerin habe während der Behandlung zwar einmal Schiaerzempfindungen geäussert; doch seien keine Komplikationen eingetreteno Eine Überdosis sei nicht eingestrahlt worden. Der Endzustand sei allein dadurch verursacht worden, daß die Klägerin entgegen ausdrücklichem Verbot mit der bestrahlten Hand die große Wäsche gewaschen und daß sie sich unmittelbar nach der Röntgenbehandlung den beiden Eingriffen durch Dr» und Dr.	unterzogen	habe,	ohne diesen Ärzten
 von der voraufgegangenen Bestrahlung etwas zu sagen oder den Beklagten um Rat zu fragen. Von sich aus habe er, der Beklagte, nicht in die Behandlung der Klägerin durch andere Ärzte eingreifen können. Nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Beklagte noch ausdrücklich behauptet, er habe die Hand
 
nicht nur in den zwei flach aufliegenden, sondern auch in vier abgewinkelten Stellungen bestrahlt, was die Durchstrahlungswirkung auf die jeweils abgewandte Handseite bedeutend verringert habe.
Das Landgericht hat den Peststellungsanträgen stattgegeben, den Beklagten zur Zahlung von 2000,- DM als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes verurteilt und die übrigen Ansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme eines Einzelpostens von 60,- DM, wegen dessen die Klage abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zugleich den erkennenden Teil des Urteils der Lage nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin angepaßt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus den Gesichtspunkten der Verletzung des Arztvertrages und der unerlaubten Handlung bejaht und hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt:
Die Klägerin hat nicht in eine Behandlung eingewilligt, die ihre körperliche Unversehrtheit nennenswert beeinträchtigen konnte. Der Beklagte hat ihr eine unmittelbare Röntgen-
 
Verbrennung dritten Grades der linken Hand zugefügt, auf welcher der heutige Zustand beruht. Die eingestrahlte Dosis war wesentlich zu hoch und musste zwangsläufig zur Verbrennung führen. Der Beklagte hat die Durchstrahlungswirkung nicht berücksichtigt, die bei einer Hand etwa 80 beträgt und durch welche sich die Einwirkungsdosis auf annähernd 4 700 r je Handfläche vergrössert hat, während die Toleranzgrenzo bei 3 600 r lag» Für den Falls daß die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, er habe die Durchstrahlung durch abgewinkelte Handstellungen wesentlich gemindert, errechnet das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten und der eigenen Angaben des Beklagten (40 # DurchStrahlung in abgewinkelter Stellung) eine mit etwa 4 000 r immer noch merklich über der Toleranzgrenze liegende Einwirkungsdosis,
 Den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe mit der bestrahlten Hand die große Wäsche gewaschen, hat das Berufungsgericht als unbewiesen angesehen. Es hat ferner einen Einfluß der Mandeloperation auf den Zustand der Hand verneint und eine wesentliche Ausv/irkung der - allerdings wohl fehlerhaften -Abtragung von Gewebeschichten durch Br,	auf	den	Krank-
heit sprozess als fraglich, aber auch unerheblich bezeichnet, weil der Beklagte dann imstande und verpflichtet gewesen wäre, die urisachgemässe Behandlung im selben Krankenhause zu verhindern. Die abschliessende Feststellung des Urteils geht dahin, daß für die GewebeSchädigung an der Hand allein die vom Beklagten applizierte Überdosis an Röntgenstrahlen ursächlich war.
Das Berufungsgericht führt aus, daß diese Körperverletzung rechtswidrig erfolgt sei und auch durch eine Einwilligung der Klägerin, hätte sie Vorgelegen, nicht hätte gedockt werden können, weil keine gesicherte Diagnose als Grundlage der
 Entschliessung des Patienten zur Verfügung stand und weil überdies derart schwere Verbrennungen, wie sie eingetreten sind, außerhalb der Vorstellung der Klägerin gelegen hätten» Pie Fahrlässigkeit des Beklagten ist bejaht worden, weil er hätte erkennen können und müssen, daß die von ihm angewandte Strahlenmenge in jedem Pall über die Toleranzgrenze hinausging, und weil er sich überhaupt zur Strahlentherapie ohne sicheren Befund und ohne Einwilligung der Klägerin entschlossen habe» Pas Berufungsgericht hat es als nach den eingeholten Gutachten ganz unwahrscheinlich, jedenfalls aber unbewiesen angesehen, daß die Klägerin tatsächlich an Krebs gelitten habe, und deshalb den Beklagten nicht damit gehört, er habe zur Rettung des Lebens der Klägerin s o handeln müssen, wie er es getan habe. Schließlich sind Verjährung der Ansprüche und Mitverantwortung der Klägerin im Urteil verneint wordene
II.
Pie Revision rügt Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine Überdosis eingestrahlt und hierdurch unter Ausschluß anderer Ursachen den jetzigen Zustand der Hand der Klägerin herbeigeführt, und meint weiter, es beruhe auf Rechtsirrturaij wenn das Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit der Handlungsweise des Beklagten bejaht und eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin verneint habe.
Biese Rügen greifen nicht durch.
1.	Wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten über die Bestrahlung der
 
Hand ill abgewinkelten Stellungen nicht als verspätet ansehen dürfen., so kann dies dahinsteheno Denn diese tatsächliche Behauptung ist nicht zurückgewiesen, sondern in einer zusätzlichen Erwägung als wahr unterstellt worden» Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, daß es zur Zurückweisung nach § 529 Abs» 2 und 3 ZPO genötigt gewesen wäre, wenn es sich nicht in der Lage gesehen hätte, den neuen Vortrag ohne Verzögerung des Rechtsstreits zu berücksichtigen» Diesen Weg hat es dann in einer tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der eigenen Angaben des Beklagten erblickt» Damit erübrigt sich die Entscheidung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts über die andernfalls notwendige Zurückweisung als verspätet beigetreten werden müßte»
2.	Die Unterstellung selbst wird zu Unrecht von der Revision als in Wirklichkeit nicht erfolgt angegriffen. Gewiß hatte der Beklagte vorgetragen und Beweis dafür erboten, daß sich bei Zugrundelegung der abgewinkelten Handstellungen keine Überschreitung der Toleranzgrenze ergebe. Das war jedoch schon seine Schlußfolgerung aus den neu behaupteten Tatsachen. Wenn das Berufungsgericht über diese keinen Beweis mehr erheben wollte, so war es nur genötigt, diese Tatsachen selbst als wahr zu unterstellen,v d.h. sie so anzusehen, als ob sie .durch eine Bev/e is auf nähme erwiesen worden seien. Das ist geschehen. Dagegen bestand kein Anlaß für den Tatrichter, zugleich auch den Schluß des Beklagten als richtig zu übernehmen; ob er zutraf, blieb vielmehr ungeachtet der Unterstellung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen«
3.	Diese sind entgegen der Ansicht der Revision nicht ver letzt. Das Berufungsgericht hat insbesondere keine Beweisanträ ge des Beklagten unzulässig übergangen. Über die Durchstrahlungswirkung bei flach aufliegendor Hand und die Toleranzgren-
10	-
zcn war der Tatrichter durch das Gutachten von Dr» Ma(|^ und das Obergutachten von Prof« Dr. Lofl^ ausführlich unterrichtet o Die zusätzliche Erläuterung, daß sich die Durchstrahlungswirkung bei abgewinkelter Hand auf 40 vermindert, hat unstreitig der fachkundige Beklagte selbst gegeben« Daß sechs Bestrahlungen auf die flache und elf auf die abgewinkelte Hand erfolgt sind, stand durch Unterstellung, und welche Oberflächendosis jeweils eingestrahlt worden ist, durch das Röntgenprotokoll des Beklagten fest» Unter diesen Umständen bedeutete es eine reine, keine weiteren Fachkenntnisse erfordernde Rechenaufgabe, die Wirkungsdosis zu ermitteln, die sich bei Zugrundelegung des neuen Vorbringens des Beklagten ergab« Sie lag, wie der Tatrichter rechnerisch richtig festgestellt hat, immer noch merklich über der Toleranzgrenze. Nachdem der letztere Begriff durch Sachverständige erläutert und festgelegt war, konnte das Berufungsgericht nach;seiner freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Überzeugung von der merklichen Überschreitung auf die eingetretenen Verbrennungsfolgen schließen. Ob es sich dazu nochmals eines Gutachters bedienen wollte, stand in seinem Ermessen; der Beklagte hatte hierauf keinen Anspruch«,
4o Wenn das Urteil zunächst darlegt, die Überdosis habe auch dann mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Röntgenverbrennung geführt, wenn sie sich auf den errechneten Wert vermindere, so läßt sich daraus nicht mit der Revision entnehmen, der Tatrichter sei solchenfalls von einem ursächlichen Zusammenhang nicht voll überzeugt gewesen. Denn die Bemerkung leitet die Erwägungen lediglich ein. Sie führen alsbald zu der ausdrücklichen, uneingeschränkten Feststellung, daß zwischen der Bestrahlung und dem schädlichen Erfolg keine andere Ursache liege, die den Zusammenhang unterbrochen odor auch
11
nur beeinflußt hätte«, Nachdem diese anderweitigen, vom Beklagten behaupteten Ursachen dann einzeln untersucht und abgelehnt worden sind, erfolgt die Zusammenfassung dahin, ’'daß für die Gewebsschädigung an der Hand der Klägerin allein die vom Beklagten applizierte Überdosio an Höntgenstrahlen ursächlich war". Damit hat der Tatrichter seine volle Überzeugung in der wünschenswerten V/eisc zu dem Ausdruck gebracht»
Br hätte noch hinzufügen können, daß der allenfalls bedenkliche Eingriff durch Dr. Y/eber zwar als möglicher Grund einer Verschlimmerung in Betracht zu ziehen gewesen sei, im übrigen aber gerade bev/eiso, daß die festgestellto Überdosierung eine Verbrennung verursacht hat; denn der Eingriff ist erst erfolgt, als die Hand bereits schwerste Verbrennungserscheinun-gen zeigte, und nur zu dem Zweck, sie zu lindern«,
III«
Ob wirklich diese Linderung oder nicht vielmehr eine Verschlimmerung erzielt worden ist, läßt das Berufungsgericht, wie die Revision richtig voz*trägt, letztlich dahingestellt»
Es hat dies jedoch in der Erwägung getan, daß es darauf nicht ankommo, da der Beklagte auch für die Folgen eines verfehlten Eingriffs einstehen müsse, weil er pflichtwidrig nichts zu seiner Verhinderung getan habe. Dem ist zuzustimmen (vgl, BGB-RGRK 11« Aufl» Vorbem» zu § 611 Anm» VII C 3 Nr. 56). Spätestens von der eigenen Untersuchung am 3. März 1950 ab mußte der Beklagte damit rechnen, daß er der Klägerin eine schwere Röntgenschädigung zugefügt hatte, welche womöglich bald in den Zustand einer offenkundigen Verbrennung übergehen würde; denn die bedrohliche Bedeutung der geklagten und festgestellten Beschwerden konnte ihm als Facharzt nicht entgehen.
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Er hat den Befund denn auch als so wichtig angesehen, daß er ihn schriftlich niedergelegt hat. Nunmehr war der Beklagte aus dem fortwirkenden Arztvertrage verpflichtet, von sich aus alles zu tun, um die Auswirkung der von ihm gesetzten Schädigung so gering wie möglich zu halten. Er durfte wegen seines voraufgegangenen, schwerwiegenden Kunstfehlers die Klägerin nicht länger als eine Patientin ansehen, die ihn nichts mehr anging, sofern sie nicht in seine Behandlung zurückkehrte. Der Beklagte war vielmehr gehalten, nach Kräften dafür zu sorgen, daß die Klägerin die dringend erforderliche, fachärztliche Ver-sorgung erhielt, sei es von ihm seihst oder einem anderen, vollständig unterrichteten Arzt. Er durfte sich weder dabei beruhigen, daß die Klägerin ihn wieder aufsuchen werde, noch daß sie einen anderen Arzt ausreichend ins Bild setzen könne und würde, noch daß dieser die Krankengeschichte bei ihm anfordern werde. Vielmehr war es seine Sache, diese unerläßlichen Voraussetzungen einor erfolgversprechenden Weiterbehandlung so weit wie möglich sicherzustellen. Bas wäre ihm ein Leichtes gewesen, solange die Klägerin sich noch im Kreiskrankenhaus befand. Hier aber ist bereits die vom Beklagten als falsch und verhängnisvoll angesehene Abtragung von Gewebeschichten durch Br»	vorgenommen	worden.	Wenn	der Beklagte von diesem
 Vorhaben nichts gewußt haben sollte, hätte er doch unschwer davon erfahren können, wenn er sich pflichtgemäß um das Ergehen und den weiteren Verbleib der Klägerin bekümmert hätte, nachdem sie sich ihm mit den ernsten Anzeichen der Röntgenschädigung vorgestellt hatte. Nur wenn der Eingriff ungeachtet seines Widerspruchs ausgeführt worden wäre, könnte erwogen werden, den Beklagten insoweit von einer Haftung freizustellen. Bavon kann, da der Beklagte ganz untätig geblieben ist, keine Rede'sein.
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2» Daß die Klägerin mit der bestrahlten Hand die große Wäsche gewaschen hätte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich und nach Würdigung aller Umstände als nicht erwiesen angesehen» Damit ist dem Beklagten der ihm obliegende Nachweis mißlungen, daß eine andere als die von ihm gesetzte Ursache den schädlichen Erfolg ganz oder teilweise bewirkt habe« Hiergegen vermag die Revision nichts vorzubringen» Auf weiteres kommt es dann jedoch nicht an, insbesondere nicht auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin das Besorgen der großen Wäsehe nicht deutlich genug untersagt» Ob ein für den letzteren Punkt bedeutsames Bev/eis-erbieten übergangen v/orden ist, kann dahinstehen»
Das Berufungsgericht hat auch die Rechtswidrigkeit der Verletzung der Klägerin zutreffend bejaht» Y/ie die Revision nicht verkennt, stellte die angewandte Röntgentherapie einen erheblichen, mit Gefahren verbundenen Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin dar, welcher ihrer Einwilligung bedurfte, um nicht rechtswidrig zu sein (vgl, Urt» vom 16» Januar 1959 - VI ZR 179/57 - = NJW 1959, 814 und die dort genannten Entscheidungen)» Die Revision meint aber zu Unrecht, daß diese Einwilligung wirksam erteilt worden sei»
Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Schädigung nach den Feststellungen durch einen Behandlungsfehler (Übordosis) bewirkt v/orden ist» Denn die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beschränkt sich auf die unvermeidlichen Folgen einer ordnungsgemäß durchgeführten Therapie (BGH aaO)» Kunstfehler werden von ihr nicht gedeckt, weil der Patient in solche keinesfalls einwilligen will und die V/ider-
IV
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rechtlichkeit des Eingriffs nur so weit ausgeschlossen ist, wie die Einwilligung reichte Verbrennungen hatte die Klägerin nicht einmal als mögliche Folgen einer fehlerfreien Behandlung auf sich genommen, weil sie außerhalb ihrer Vorstellung lagen,, Daß dahingehende Befürchtungen nicht durch die bloße Ankündigung einer “massiven Röntgenbestrahlung" in ihr gev/eckt werden konnten, räumt die Revision ein« Sie kann auch nicht umhin, weil der Beklagte sogar als Facharzt nach seinem ausdrücklichen Vortrag eine Verbrennungsgefahr als schlechthin ausgeschlossen angesehen haben will« Daß er aus diesem Grunde eine vermeintlich gegenstandslose Belehrung der Klägerin unterlassen hat, ändert nichts daran, daß der Klägerin also auch durch ihren Arzt keine ungefähre Voz'stellung von den Gefahren der beabsichtigten Therapie vermittelt worden i3t« Ohne solche Unterrichtung in großen Zügen wäre einer Einwilligung aber selbst im Gefahrenbereich einer ordnungsgemäß durchgeführten Therapie keine rechtfertigende Wirkung zugekommen (BGH aaO)»
Daß der Beklagte seine Diagnose ausreichend hätte sichern müssen, ehe er der Klägerin eine wirksame Einwilligung abfordern konnte, tritt hinzu« Die Überzeugung des Tatrichters, daß die Hinzuziehung eines Dermatologen die gebotene Maßnahme gewesen wäre, beruht auf dem Gutachten der Universitäts-Hautklinik in Mainz und kann von der Revision jedenfalls nicht mit der Begründung angegriffen werden, ein Dermatologe würde nichts mehr haben feststellen können, weil das befallene Gewebe schon entfernt war« Aus dem Gutachten der Hautklinik erhellt das Gegenteil; denn es gelangt allein aus der Schilderung der Befunde schon zu dem Ergebnis, daß die auf Krebsmetastasen lautende Diagnose des Beklagten alle Wahrscheinlichkeit gegen sich hatte« Diese Beurteilung hätte schon vor der Bestrahlung
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vorliegen können und müssen, und ea wäre dann Sache der Klägerin gewesen, ob sie sich gleichwohl einer Röntgenbestrahlung unterziehen wollte, sofern der Beklagte sie dann überhaupt noch vorzunehmen gedachte»
V.
Eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint» Daß die Klägerin die große Wäsche besorgt habe, ist als nicht erwiesen angesehen worden» Es verbleibt nur, daß sie Dr»	vor	dessen Eingriff nichts
 von der vor auf gegangenen Röntgenbestrahlung gesagt haben könnte» Tatsächliche Feststellungen hierüber waren entbehrlich, weil der Klägerin ein solches Stillschweigen nicht zur last zu legen wäre. Daß Dr.	die	Verbrennungen behandelt hät-
te, ohne über ihren Ursprung unterrichtet zu sein, ist so unwahrscheinlich, daß jedenfalls die Klägerin nicht auf diesen Gedanken kommen konnte oder gar mußte» Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Chefarzt eine im selben Hause kürzlich vorgefallene Krankengeschichte aus den Aufzeichnungen ersehen werde und dazu nicht ihrer unerbetenen Erläuterungen bedürfe. Am wenigsten konnte die Klägerin wissen, daß es einen Unterschied für die Behandlung machte, ob die offenkundigen Verbrennungserscheinungen an ihrer Hand durch die Einwirkung von Röntgenstrahlen oder von Hitze hervorgerufen worden waren, und daß sie deshalb hierüber ungefragt hätte Aufschluß geben sollen.
Da das Urteil auch 3onst frei von Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten ist, war seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kosten des Rcchtsn-ittels waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen,,
Engels	Die Bundesrichter Dr„ K.Ec Dr„ Hauß Meyer und Hanebeck sind be-urlaubt. Bng,lB
Dr. Pfretzschner