Er konnte seine Geschwindigkeit nicht mehr herabsetzen und versuchte nur, sein Motorrad mit den Schenkeln nach links also gerade in die:Bewegungsrichtung der Klägerin zu drücken. Geschwindigkeit erfolgende Annäherung des Beklagten überhaupt nicht mit den Überqueren der Fahrbahn beginnen dürfen, sie habe die Straße entgegen § 37 StVO nicht im rechten Winkel gekreuzt, und habe sich schließlich während des Überquerens unaufmerksam und unvorsichtig verhalten.. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Fahrbahn zu einem Zeitpunkt betreten hat, in dem objektiv nicht mehr die Möglichkeit bestand, noch vor dem Herannahen des Kraftrades die sichernde Verkehrsinsel zu erreichen. Aber sie habe nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen brauchen, der Kraftfahrer wer-.de innerhalb der Stadt so unaufmerksam sein, daß er sie nicht , schon von weitem erblicken, sich trotz überhöhter Geschwindigkeit noch durch Abblenden in der Sicht behindern und auch seine Geschwindigkeit nicht herabsetzen werde, und daß es ihm auch nicht möglich sein sollte, auf der etwa 6 m breiten freien Straße hinter der Klägerin durchzufahren. Es erachtet deshalb einen etwaigen Anscheinobeweis'für ein " Verschulden der Klägerin für widerlegt.-.Das''.Berufungsgericht stellt namentlich fest, daß der Beklagte nicht bewiesen, habe, die Klägerin hätte beim Betreten der Fahrbahn eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades etwa aus der Stärke des Motoren-geräusches schon erkannt oder erkennen müssen. Die Revision 3ieht einen inneren Widerspruch und einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Berufungsgericht einerseits annehme, die Klägerin habe nach der Lebenserfahrung mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Motorrades rechnen müssen, andererseits aber nicht den Bev/eis für erbracht halte, daß die Klägerin beim Betreten der Fahrbahn die überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades erkannt habe oder hatte erkennen müssen. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin, ob-v.'ohl sie mit einer' überhöhten .Geschwindigkeit habe rechnen müssen, doch gleichzeitig wegen des Vertrauensgrundsatzes, der auch zugunsten des Fußgängers gelte, eine andere Fahrweise des Beklagten, sei es ein Ausweichen* sei es ein Herabsetzen der Geschwindigkeit bei der unmittelbaren Annäherung habe erwarten dürfen. Eine solche Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, v/enn die Klägerin weiter damit rechnen konnte, daß sich der zu dem Rechtsfahren verpflichtete'Beklagte noch in einer hierzu ausreichenden Entfernung befand - und gerade das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließbar - , dann kann ihr aus dem-Überquerungsbeginn kein Vorwurf gemacht werden. b) Allerdings hat die Klägerin gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 StVO verstoßen,; daß ein Fußgänger die Straße quer zur Fahrbahnrichtung auf dem kürzesten Weg überschreiten muß. Denn daß sie den Praxedisplatz nicht rechtwinklig zur Fahrbahn der Bahnhofstraße, sondern schräg überquert hat, stellt das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision ausdrücklich fest. War es aber hierdurch für den Unfallablauf möglicherweise ohne Belang, daß die Klägerin die nördliche Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Wege, sondern in nicht mehr genau ermittelbarer Wegriehtung schräg überquert hat, so kann ihr dieses Verhalten nicht als mitursächlich zugerechnet werden. c) Bas Berufungsgericht hat endlich auch kein Verschulden der Klägerin in ihrem sonstigen Verhalten während des Überkreuzens, insbesondere nach dem Erkennen der Gefahr, erblickt. Denn es stellt kein Verschulden der Klägerin dar, wenn sie angenommen hat, der Beklagte werde pflichtgemäß rechts und damit hinter ihr herfahren, statt vor.ihr die äusserste linke Seite seiner Fahrbahn einzunehmen. Die ihr von der Revision zugemutete technische Überlegung, daß die Fahrtrichtung des Beklagten die natürliche und durch den Straßenverlauf bedingte Richtung zu dem Bahnhof hin sei, brauchte die Klägerin schon deshalb nicht anzustellen, weil ihr das Ziel des Beklagten nicht bekannt sein konnte.
VI ZR 145/59 Verkündet am 28. Juni I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . I m : Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Drehers Helmut M in B R straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen 1, Karoline Z : geb.K in S: , Rc .straße , . 2. den Arbeiter Egon Z in S , Ro straße , ; - Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr» Kleinewefero, Dr. Karl E.Meyer, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision deo Beklagten gegen da3 Urteil dos 5» Zivilsenats in Preibürg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom;9» Juli 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. ■ Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wollte sich am 6. November 1956 vormittags 5 Uhr von ihrer Wohnung in der Romeiastraße in S zu ihrer etv/a zehn Minuten entfernten Arbeitsstätte begeben, wo sie um 5.30 Uhr mit der Arbeit beginnen sollte« Die Ro .straße schneidet unter Versetzung beider Straßen die Ba straße. Durch die Kreuzung wird der Praxedisplatz gebildet, in den von Norden her noch eine weitere Straße ein-, mündet. Für den Durchgangsverkehr im Zuge der Ba "straße ist der etwa 15 m breite Praxedisplatz in der Mitte durch eine Verkehrsinsel in zwei Pahrbahnen geteilt. Als die Klägerin den Praxedisplatz in südlicher Richtung auf diese Verkehrsinsel zu überschritt und eben den Fuß auf sie setzen wollte, wurde sie von dem Beklagten angefahren, der mit dem Motorrad von Osten her aus der Bai straße kam, um mit dem um 5.05 Uhr in S abgehenden Zug zur Arbeit zu fahren. Dem Beklagten, der diese Strecke seit drei Viertel Jahren an jedem Arbeitstag befuhr, waren die Straßenverhältnisse bekannt. Obwohl die Fahrbahn naß war, die Ba] ‘straße nicht bevorrechtigt ist und die örtlichen Verhältnisse einschließlich der Beleuchtung ungünstig sind, hielt der Beklagte eine Geschwindigkeit ein, die er selbst mit 65 bis 70 km/sl bezeichnet hat und die der Sachverständige auf etwa 70 km/st berechnet. Kurz vor der Einfahrt in den Praxedisplatz hatte der Beklagte gewohnheitsmässig durch Auf- und Abblenden des Fernlichts Signal gegeben. Die Klägerin sah er erst sehr spät. Er konnte seine Geschwindigkeit nicht mehr herabsetzen und versuchte nur, sein Motorrad mit den Schenkeln nach links also gerade in die:Bewegungsrichtung der Klägerin zu drücken. Bei dein Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt» Die Klägerin hat mit: der Klage Schadensersatz, insbesondere auch eine monatliche Rente unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherung und Schmerzensgeld verlangt. Der Kläger, ihr Ehemann, hat eine monatliche Rente für ihm entgangene Dienste der Klägerin begehrt, die auch im Haushalt nur mehr begrenzt arbeitsfähig/ist. Beide Kläger haben zudem die Peststellung der Ersatzpflicht wegen etwaiger weiterer Schäden verlangt. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug seine Ersatzpflicht zur Hälfte anerkannt, ist aber der Ansicht, daß die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Kläger dem:Grunde nach für gerechtfertigt .erklärt und die begehrte Peststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung der Klage-anoprüche auf zwei Drittel erstrebte, ist zurückgewiesen worden. Mit der i3.evision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte:seine:Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe:, Die Revision zieht nicht in Präge, daß der Beklagte sowohl aus dem Straßenverkehrsgesetz, wie auch aus unerlaubter Handlung haftet. Sie macht nur ein Mitverschulden der Klägerin geltend und erblickt dieses Mitverschulden in drei Umständen: die Klägerin habe mit Rücksicht auf die erkennbar mit großer - 4 Geschwindigkeit erfolgende Annäherung des Beklagten überhaupt nicht mit den Überqueren der Fahrbahn beginnen dürfen, sie habe die Straße entgegen § 37 StVO nicht im rechten Winkel gekreuzt, und habe sich schließlich während des Überquerens unaufmerksam und unvorsichtig verhalten.. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Fahrbahn zu einem Zeitpunkt betreten hat, in dem objektiv nicht mehr die Möglichkeit bestand, noch vor dem Herannahen des Kraftrades die sichernde Verkehrsinsel zu erreichen. Bennoch spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden der Klägerin, auf jeden Fall sei er widerlegt. Es stehe fest, daß die von dem Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit:von etwa 70 km/st viel zu groß war; zugunsten der Klägerin-müsse; auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß seine Geschwindigkeit noch etwas hoher gewesen sei. 3er Beklagte habe unter den gegebenen Umständen nur eine Geschwindigkeit von 50 km/st und vom Zeitpunkt des Ab- und Aufblendens nur von 35 km/st innehalten dürfen. Zwar mußte die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts damit rechnen, ein herannahendes Motorrad könne infolge des bei der frühen Morgenstunde geringen Verkehrs eine überhöhte Geschwindigkeit haben. Aber sie habe nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen brauchen, der Kraftfahrer wer-.de innerhalb der Stadt so unaufmerksam sein, daß er sie nicht , schon von weitem erblicken, sich trotz überhöhter Geschwindigkeit noch durch Abblenden in der Sicht behindern und auch seine Geschwindigkeit nicht herabsetzen werde, und daß es ihm auch nicht möglich sein sollte, auf der etwa 6 m breiten freien Straße hinter der Klägerin durchzufahren. Hätte er sich nur in einem Punkt richtig verhalten, so wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Es erachtet deshalb einen etwaigen Anscheinobeweis'für ein " Verschulden der Klägerin für widerlegt.-.Das''.Berufungsgericht stellt namentlich fest, daß der Beklagte nicht bewiesen, habe, die Klägerin hätte beim Betreten der Fahrbahn eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades etwa aus der Stärke des Motoren-geräusches schon erkannt oder erkennen müssen. Aus diesen Gründen, die rechtlich zu Bedenken keinen Anlaß geben; hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin insoweit verneint. Die Revision 3ieht einen inneren Widerspruch und einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Berufungsgericht einerseits annehme, die Klägerin habe nach der Lebenserfahrung mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Motorrades rechnen müssen, andererseits aber nicht den Bev/eis für erbracht halte, daß die Klägerin beim Betreten der Fahrbahn die überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades erkannt habe oder hatte erkennen müssen. Darin liegt indessen kein Widerspruch; denn man kann mit Umständen rechnen müssen,.zu deren Erkennen man ausserstände ist. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin, ob-v.'ohl sie mit einer' überhöhten .Geschwindigkeit habe rechnen müssen, doch gleichzeitig wegen des Vertrauensgrundsatzes, der auch zugunsten des Fußgängers gelte, eine andere Fahrweise des Beklagten, sei es ein Ausweichen* sei es ein Herabsetzen der Geschwindigkeit bei der unmittelbaren Annäherung habe erwarten dürfen. Eine solche Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, v/enn die Klägerin weiter damit rechnen konnte, daß sich der zu dem Rechtsfahren verpflichtete'Beklagte noch in einer hierzu ausreichenden Entfernung befand - und gerade das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließbar - , dann kann ihr aus dem-Überquerungsbeginn kein Vorwurf gemacht werden. Die Verhaltensregeln für den Fußgänger richten sich eben( wie der erkennende Senat (Urteil vom 23- Juni 1959 - VI ZR 134/58 - VersR 1959, 809) ausgesprochen hat, nicht nach der Bestimmung des § 13 Abs. 4 StVG, sondern nach den Gesaijitumständen, denen das Berufungsgericht Rechnung trägt. b) Allerdings hat die Klägerin gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 StVO verstoßen,; daß ein Fußgänger die Straße quer zur Fahrbahnrichtung auf dem kürzesten Weg überschreiten muß. Denn daß sie den Praxedisplatz nicht rechtwinklig zur Fahrbahn der Bahnhofstraße, sondern schräg überquert hat, stellt das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision ausdrücklich fest. Bas Berufungsgericht hat indessen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Sch nicht festzustellen vermocht, ob das schräge Überqueren für den Unfall ursächlich gewesen ist. An diese gemäß § 287 ZPO in freier Y/Ürdigung Zu treffende, auch von der Revision nicht besonders angegriffene Beurteilung ist das Revisionsgericht gebunden. War es aber hierdurch für den Unfallablauf möglicherweise ohne Belang, daß die Klägerin die nördliche Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Wege, sondern in nicht mehr genau ermittelbarer Wegriehtung schräg überquert hat, so kann ihr dieses Verhalten nicht als mitursächlich zugerechnet werden. c) Bas Berufungsgericht hat endlich auch kein Verschulden der Klägerin in ihrem sonstigen Verhalten während des Überkreuzens, insbesondere nach dem Erkennen der Gefahr, erblickt. Es führt dazu aus, daß die Klägerin vielleicht bei grösserer Beschleunigung noch die rettende Verkehrsinsel hätte erreichen können. Ob sie die Gefahr immer noch nicht richtig erkannt hatte oder ihrer Natur nach zu langsam war, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, da nicht erwiesen sei, daß sie schuldhaft gehandelt habe» Auch der Sachverständige habe insoweit keine Schuld festgestellt. Wenn er die von ihm zugrunde gelegte Zeit in eine Sekunde für die beschleunigte Bewegung und eine Sekunde für die Einstellungszeit einteile, so wolle er damit der Klägerin nicht eine Schrecksekunde zubilligen, sondern nur die Möglichkeit eines so lange.dauernden Sinnenablaufs bis zu dem Wirksamwerden der Abwehrhandlung (Reaktionszeit) dartun. Diese im wesentlichen auf Tatsachenwürdigung beruhende Wertung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn es stellt kein Verschulden der Klägerin dar, wenn sie angenommen hat, der Beklagte werde pflichtgemäß rechts und damit hinter ihr herfahren, statt vor.ihr die äusserste linke Seite seiner Fahrbahn einzunehmen. Das sich ihr auf einer über 7 m breiten Fahrbahn nähernde Fahrzeug war erkennbar einspurig. Diesem Fahrzeug stand also auf völlig unbelebter Straße sehr viel Raum zur Verfügung. Um in einem solchen Fall einen Vorwurf gegen den Fußgänger zu begründen, müßte ihm nach-gewiesen werden, daß er damit rechnen konnte, der Kraftfahrer werde sich so ungewöhnlich wenig der Lage gewachsen zeigen, wie der Beklagte. Zu solcher Annahme aber bestand für die Klägerin kein Anlaß. Die ihr von der Revision zugemutete technische Überlegung, daß die Fahrtrichtung des Beklagten die natürliche und durch den Straßenverlauf bedingte Richtung zu dem Bahnhof hin sei, brauchte die Klägerin schon deshalb nicht anzustellen, weil ihr das Ziel des Beklagten nicht bekannt sein konnte. 8 Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr.Bode Dr. Kleinewefers Dr.K.E.Meyer Heinrich Meyer .