April 1955 gegen 9*15 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße 54 in Rummenohl in Richtung Hagen* Vor dem Geschäft Dienstuhl wendete er und hielt in entgegengesetzter Richtung in Richtung Brügge an der rechten Bords teinkante v um in dem Geschäft eine Besorgung zu machen«, Von rückwärts, also gleichfalls in Richtung Brügge fahrend, näherte sich ihm der der Beklagten zu 1) gehörige, vom Beklagten zu 2) gesteuerte Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st« Der Beklagte zu 2) hatte eine Rechtskurve durchfahren und in einer Entfernung von etwa 90 m freie Sicht auf den Standort des Klägers gewonneno Kurz bevor er den Kläger erreicht hatte, zog er aus Gründen, die streitig sind, den Lastzug nach rechts und versuchte, hinter dem Kläger vorbei auf den Vorplatz vor dem Geschäft Dienstuhl zu fahren* Dabei erfaßte er den Kläger mit dem linken Kotflügel und schleuderte ihn auf das Pflaster« Der Kläger wurde erheblich verletzt* Sein Motorrad wurde beschädigt.« Die erste Rüge steht mit dem Akteninhalt in Widerspruch, wie in der Revisionserwiderung zutreffend betont worden ist» Die Strafakten, in denen sich die Unfallskizze befindet, sind auf Antrag der Beklagten beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden® Eine Einschränkung ist in dem Beiziehungsantrag von den Beklagten nicht gemacht worden, auch ist kein Beweisantrag über einen anderen Unfallverlauf, als er in den Strafakten erörtert worden ist, gestellt worden® Im Protokoll über den Ortstermin in der ersten Instanz, an dem der Beklagte zu 2) und sein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen haben, heißt es sogar wörtlich? Wenn also auf Grund der Skizze und der übrigen Unterlagen das Berufungsgericht Feststellungen Uber den Unfallverlauf getroffen hat, so ist insoweit ein mit der Revision angreifbarer Rechtsirrtura nicht zu erkennen» Im übrigen liegt keine rechtsirrtümliche Verteilung der Beweislast vor, die zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts hätte führen können» Der Beklagte zu 2) ist am hellen Tag unter Abweichung von seiner ursprünglichen Fahrtrichtung auf den Vorplatz, d»h» den Bürgersteig, und dabei gegen das rechts am Bürgersteig befindliche Motor- April 1954; IM ZPO § 286 (C) Nr. 19 — VHS 6, 341 = DAR 1954, 256 = VersR 1954, 288)« Deshalb hätte hier der Beklagte zu 2) einen Tatbestand dartun müssen, der die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt u Dies ist nicht erfolgt, so daß mit Recht von einem Verschulden des Beklagten zu 2) ausgegangen worden ist» Soweit sich das Berufungsgericht die Fahrweise des Beklagten zu 2) damit erklärt hat, daß er möglicherweise s u b -3 e k t i r- den Eindruck gehabt habe, der Kläger werde noch einen weiteren Teil der Fahrbahn für sich in Anspruch nehmen, würde auch damit ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht ausgeschlossen sein« Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger tatsächlich Anstalten machte, nach links in die ursprüngliche Fahrbahn des Beklagten zu 2) einzubiegen, hat das Berufungsgericht nach der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht geglaubt feststeilen zu können« Damit entfällt auch, im Gegensatz zur Ansicht der Revision,' der den Beklagten obliegende Nachweis eines Mitverschul-dens des Klägers« Solange die Beklagten nicht einen Verlauf dargetan haben, der entweder ein Verschulden des Klägers oder ein unabwendbares Ereignis darstellen würde, haften sie sowohl nach dem Straßenverkehrsgesetz wie aus unerlaubter Handlung« Die Betriebsgefahr des Kraftrades als solche bestand im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts zwar noch, wie der Revision zuzugeben ist* Aber bei einer Abwägung; wie sie das Revisionsgericht vornehmen kann» da alle maßgeblichen Umstände bekannt sind» ergibt sich» daß die gegen die Beklagten sprechenden Umstände so sehr Uberwiegen, daß eine Schadensteilung nicht angebracht ist, so daß trotz dieses Rechtsfehlers die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist*
2358 055 Vi ZR 143 *'57 Verkündet am 22*April 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o der Birma Reinhold K ln W| We®®straße des Kraftfahrers Dietrich Sch KiflBtetraße in Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufunge kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen den Schmied Paul * straße Kläger, Berufungskläger. Anschlußberufungsbeklag ten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dre hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Engels, Dr.K>E.Meyer, Hanebeck und Dr.Hauß für Recht erkannt* Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. April 1957 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt» Von Rechts wegen 2 - Tatbestand * Der Kläger befuhr am 12. April 1955 gegen 9*15 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße 54 in Rummenohl in Richtung Hagen* Vor dem Geschäft Dienstuhl wendete er und hielt in entgegengesetzter Richtung in Richtung Brügge an der rechten Bords teinkante v um in dem Geschäft eine Besorgung zu machen«, Von rückwärts, also gleichfalls in Richtung Brügge fahrend, näherte sich ihm der der Beklagten zu 1) gehörige, vom Beklagten zu 2) gesteuerte Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st« Der Beklagte zu 2) hatte eine Rechtskurve durchfahren und in einer Entfernung von etwa 90 m freie Sicht auf den Standort des Klägers gewonneno Kurz bevor er den Kläger erreicht hatte, zog er aus Gründen, die streitig sind, den Lastzug nach rechts und versuchte, hinter dem Kläger vorbei auf den Vorplatz vor dem Geschäft Dienstuhl zu fahren* Dabei erfaßte er den Kläger mit dem linken Kotflügel und schleuderte ihn auf das Pflaster« Der Kläger wurde erheblich verletzt* Sein Motorrad wurde beschädigt.« Der Kläger hat die Beklagten für seinen Schaden verantwortlich gemacht«, Er hat mit der Klage Zahlung eines Geldbetrages für die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Schäden, Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung aller weiteren Schäden (unter Vorbehalt des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger) und die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie haben behauptet, der Kläger habe sich wieder in Bewegung ge- ~ 3 - setzt. als ihr Lastzug nur noch 10 bis 20 m von ihm entfernt gewesen sei; in diesem Augenblick sei er zur Straßenmitte hin eingeschwenkt, um zu wenden und in Hichtung Hagen weiterzufahren® Dem Beklagten zu 2) sei daher nichts übrig geblieben, als den Zug nach rechts hinüberzusteuern® Las Landgericht hat die Ansprüche des Klägers im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt„Mit der Berufung hat der Kläger seine Klageansprüche weiter verfolgt® Mit der Anschlußberufung haben die Beklagten sich insoweit ge-gen das landgerichtliche Urteil gewendet, als dem Kläger mehr als die Hälfte seiner Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz zuerkannt worden sind» Las Berufungsgericht hab unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Ansprüche des Klägers in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen® Mit der Revision begehren die Beklagten Abweisung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, soweit sie zu mehr als der Hälfte nach dem Straßenverkehrsgesetz zuerkannt worden sind« Ler Kläger bittet um Zurückweisung der Revision® Ent scheidungsgründe % Lie Revision ist nicht gerechtfertigt® Las Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 2) angenommen, ein Mitverschulden des Klägers abgelehnt und die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers für d‘Jo Unfallentstehung als nicht ursächlich angesehen® » A «—* Die Revision greift die Grundlage der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Sie trägt dazu vor, das Vorderurteil gründe sich ausschließlich auf die Unfallskizze, aus der gefolgert werde, daß der Kläger, als er vom Lastkraftwagen der Beklagten erfaßt wurde, sich hart am Rande der Fahroahxi befunden habe, da die Splitter vom Scheinwerfer des Lastkraftwagens nur bis zu einem Abstand von etwa 2 m vom Fahrbahnrand verstreut gewesen seien und an der Stelle, an welcher sie zu Boden gefallen seien, die linke Bremsspur des Lastkraftwagens den Bordstein beinahe erreicht hatte® Die Skizze sei nicht maßstabgetreu® Sie sei von der Hand eines ungeübten Polizisten entworfen worden und könne deshalb nicht als Beweismittel für genaue Feststellungen herangezogen werden® Aber wenn man schon auf die Unfallskizze zurückgreifen wolle, dann hätte, was bei der Beweislast des Klägers zu seinen Lasten gehe, das Berufungsgericht nicht ohne Anhörung des Polizeibeamten Bieber, der der Verfertiger der Skizze gewesen sei, auskommen dürfen» Die erste Rüge steht mit dem Akteninhalt in Widerspruch, wie in der Revisionserwiderung zutreffend betont worden ist» Die Strafakten, in denen sich die Unfallskizze befindet, sind auf Antrag der Beklagten beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden® Eine Einschränkung ist in dem Beiziehungsantrag von den Beklagten nicht gemacht worden, auch ist kein Beweisantrag über einen anderen Unfallverlauf, als er in den Strafakten erörtert worden ist, gestellt worden® Im Protokoll über den Ortstermin in der ersten Instanz, an dem der Beklagte zu 2) und sein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen haben, heißt es sogar wörtlich? “Das Gericht besichtigte zunächst die Unfallstelle* Die Maße aus der Skizze in den Strafakten wurden aner-kann b » w Auch die weitere Rüge, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen beigezogen habe, kann keinen Erfolg haben» Die Zuziehung eines Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts» Warum bei diesem verhältnismäßig einfachen Verkehrsunfall die Zuziehung eines Sachverständigen hätte erfolgen mUssen, ist nicht erkennbar» Dafür, daß das Berufungsgericht keine ausreichende Sachkunde gehabt haben sollte, um die Zeichnung zu werten oder zu erkennen, daß die Splitter einer Lampe nicht dort liegen müssen, wo der Anstoß erfolgt ist, ist bei diesen einfachen Prägen nichts ersichtlich» Ebensowenig mußte andererseits aus der Lage eines Kraftrades und seines Fahrers nach einem Zusammenstoß hier zwingend auf den Anstoßort• und -Winkel geschlossen werden» Wenn also auf Grund der Skizze und der übrigen Unterlagen das Berufungsgericht Feststellungen Uber den Unfallverlauf getroffen hat, so ist insoweit ein mit der Revision angreifbarer Rechtsirrtura nicht zu erkennen» Im übrigen liegt keine rechtsirrtümliche Verteilung der Beweislast vor, die zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts hätte führen können» Der Beklagte zu 2) ist am hellen Tag unter Abweichung von seiner ursprünglichen Fahrtrichtung auf den Vorplatz, d»h» den Bürgersteig, und dabei gegen das rechts am Bürgersteig befindliche Motor- • '» ; . v, % /* 6 rad des Klägers gefahren« Gleichgültig, ob dieser im Zeitpunkt des Unfalls schon anfuhr oder noch stand, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Hecht als unerheblich bezeichnet, spricht in einem solchen Pall der erste Anschein für das Verschulden des Fahrers des das Unglück verursachenden Fahrzeugs (erkennender Senat VI ZR 73/53 vom 7. April 1954; IM ZPO § 286 (C) Nr. 19 — VHS 6, 341 = DAR 1954, 256 = VersR 1954, 288)« Deshalb hätte hier der Beklagte zu 2) einen Tatbestand dartun müssen, der die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt u Dies ist nicht erfolgt, so daß mit Recht von einem Verschulden des Beklagten zu 2) ausgegangen worden ist» Soweit sich das Berufungsgericht die Fahrweise des Beklagten zu 2) damit erklärt hat, daß er möglicherweise s u b -3 e k t i r- den Eindruck gehabt habe, der Kläger werde noch einen weiteren Teil der Fahrbahn für sich in Anspruch nehmen, würde auch damit ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht ausgeschlossen sein« Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger tatsächlich Anstalten machte, nach links in die ursprüngliche Fahrbahn des Beklagten zu 2) einzubiegen, hat das Berufungsgericht nach der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht geglaubt feststeilen zu können« Damit entfällt auch, im Gegensatz zur Ansicht der Revision,' der den Beklagten obliegende Nachweis eines Mitverschul-dens des Klägers« Solange die Beklagten nicht einen Verlauf dargetan haben, der entweder ein Verschulden des Klägers oder ein unabwendbares Ereignis darstellen würde, haften sie sowohl nach dem Straßenverkehrsgesetz wie aus unerlaubter Handlung« j c Die Betriebsgefahr des Kraftrades als solche bestand im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts zwar noch, wie der Revision zuzugeben ist* Aber bei einer Abwägung; wie sie das Revisionsgericht vornehmen kann» da alle maßgeblichen Umstände bekannt sind» ergibt sich» daß die gegen die Beklagten sprechenden Umstände so sehr Uberwiegen, daß eine Schadensteilung nicht angebracht ist, so daß trotz dieses Rechtsfehlers die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist* Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zurUckzuweisen* Dr -Kleinewef'ers Engels 2>r *K.E»Meyer Hanebeck Hauß #