klagte fUr den Schaden der Eheleute aufzukommen« Nunmehr verlangt der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, daß seine Ehefrau infolge ihrer Verletzungen sowohl in seinem Schneidereibetrieb als auch im Haushalt nicht mehr die gleiche Arbeit leiste« Seinen Schaden berechnet er mit monatlich 60 DM, und zwar seit dem 1« August 1950« Mit der Klage hat er 1740 Dif Rückstände und eine laufende monatliche Zahlung von 60 DM verlangt» Das Landgericht hat dem Kläger 300 DM für sechs Monate 90 DM je Monat zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen « Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche eine Rente von Das Kammergericht ist bei der hier allein streitigen Präge, ob eine wesentliche, dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, von dem ärztlichen Gutachten ausgegangen, das den Schluß gezogen hat, die Ehefrau des Klägers sei seit Pebruar 1951 in der Lage, Arbeiten, die eine massige körperliche Kraft verlangen, in ihrem Hauswesen und im Schneidereibetrieb des Klägers zu leisten. Unter Anwendung des § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers hat das Berufungsgericht die zugesprochene Rente errechnet» Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen diese Berechnung im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO zustehenden Ermessensfreiheit kei-ne rechtlichen Bedenken« Der Anspruch aus § 845 BUB setzt nicht voraus* daß die dem Verletzten obliegenden Dienste auch vor dem Unfall wirklich geleistet worden sind (RGKRK § 845 Nr 5? Die Revision ist weiter der Ansicht* daß bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs das Berufungsgericht nicht habe übersehen dürfen, daß der Kläger selbst die.Leistungen seiner Ehefrau im Anträge vom 14. als er nicht nach dem medizinischen Gutachten seine Angaben Uber das Betätigungsgebiet seiner Ehefrau erweitern könneo Die Revision verkennt dabei, daß die Aufzählung der Arbeiten der Ehefrau in der Klageschrift nur beispielsweise erfolgt ist« Dies hat auch das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, erkannt0 Zu einem spezifizierteren Vortrag fehlte für den Kläger umsomehr ein Anlaß, als die Beklagte auf Bl 3 ihres Schriftsatzes vom 22« Dezember 1952 (Bl 1Ö dA) vorgetragen hatte, daß die Ehefrau den Kläger unbestritten im Geschäft immer unterstützt habe, womit die Beklagte damals begründen wollte, daß im Haushalt immer Hilfskräfte vorhanden gewesen seien« Erst als die Beklagte dann ihrerseits trotz dieser unstreitigen Mithilfe der Ehefrau im Geschäft die Entstehung eines Schadens bestritt, war der Kläger allerdings gezwungen, im einzelnen einen Tätigkeitsbereich seiner Ehefrau darzulegen, und insbesondere zwischen Arbeiten zu unterscheiden, die massige körperliche Kraft erforderten, und solchen, für die eine größere Kraft erforderlich ist, eine Unterscheidung, zu der der Kläger allerdings erst durch das ärztliche Gutachten angeregt wurde« Wenn das Berufungsgericht auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung den Tätigkeitsbereich der Ehefrau des Klägers in seinem Betriebe'näher dargestellt hat, so setzt es sich damit nicht in Widerspruch mit einem früheren Vortrag des Klägers, da dieser nicht erklärt hatte, daß seine Ehefrau ausschließlich die von ihm angeführten und keine anderen Arbeiten votfgenommen habe« .Die Revision sieht endlich einen Widerspruch in dem Berufungsurteil insoweit, als dort ausgeführt worden sei, der Kläger müsse einen Teil der früheren Tätigkeit seiner Ehefrau ausfUhren, während an anderer Stelle es darauf ab-gestellt sei, daß es infolge Vergrösserung des Geschäftsbetriebes auf den früheren Umfang nicht ankorame» Dieser Widerspruch ist nur scheinbar® Richtig verstanden besagt das Berufungsurteil, daß der Kläger einen Teil dessen selber verrichte, was seine Ehefrau ohne den Unfall heute arbeiten könne und za arbeiten verpflichtet sei« Die Tätigkeit der Ehefrau vor der Währungsreform, als sämtliche Verhältnisse anders waren, ist demgegenüber belanglos» Diese sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebende Erwägung des Berufungsgerichtes ist rechtlich bedenkenfrei»* III» Die Revision wendet sich endlich dagegen, daß das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten mangels nähe-'rer Begründung als nicht überzeugend erklärt habe und in seinen Schlußfolgerungen wesentlich von dem Gutachten abgewichen sei» Das Berufungsgericht hätte mangels eigener Sachkunde nicht ohne weiteres von dem Gutachten des Sachverständigen abweichen dürfen* Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht keineswegs von dem medizinischen Teil des Gutachtens abgewichen ist» Es geht ausdrücklich von den ärztlich festgestellten Folgen des Unfalles aus» Was dies für die wirtschaftliche Betätigung der Ehefrau bedeutet ist eine Frage, zu deren Beurteilung es keiner medizinischen Fachkenntnisse bedarf» Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es somit nicht®
2348 088 71 ZB 143/54 Verkündet am 28« September 1955 Malessa, Justizsekretär als Ur** kundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit AG? vertreten durch ihren Vor-anwalt Ado.lf Gal der G^BHHHBP~V| stand Hubert J! BflPÜB W Beklagten« Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen den Schneidermeister Georg R ff &BBBH®strasse in Bl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten; « Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof« Br «| hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br« Meyer, Hanebeck, 3)r« Hauß und Erbel für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Ohar-lottenburg vom 29« März 1954 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf-eriegt« Von Rechts wegen 16 l 2 r—> Tatbestands Der Kläger, der eine Schneiderei mit mehreren Gesellen und Lehrlingen betreibt, und seine Ehefrau sind bei dem Einsturz der Bamet-Lichtspiele in Berlin am 26* September 1948 erheblich verletzt worden» Nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts Berlin vom 30«öktober 1950 hat die Be- m klagte fUr den Schaden der Eheleute aufzukommen« Nunmehr verlangt der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, daß seine Ehefrau infolge ihrer Verletzungen sowohl in seinem Schneidereibetrieb als auch im Haushalt nicht mehr die gleiche Arbeit leiste« Seinen Schaden berechnet er mit monatlich 60 DM, und zwar seit dem 1« August 1950« Mit der Klage hat er 1740 Dif Rückstände und eine laufende monatliche Zahlung von 60 DM verlangt» ' Der Kläger macht geltend, daß seine Brau sowohl im Haushalt wie- im Betrieb für ihn Dienste geleistet habe und leisten mußte, durch deren Ausfall er persönlich geschädigt werde» Teils müsse er andere Arbeitskräfte beschäftigen, teils habe er selbst Arbeiten seiner Ehefrau zusätzlich übernommen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat bestritten, daß sich die Verletzungen der Ehefrau des Klägers noch wirtschaftlich auswirken« Das Landgericht hat dem Kläger 300 DM für sechs Monate 90 DM je Monat zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen « Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche eine Rente von * t 3 — monatlich 50 DM für die vor der Klagerhebung liegende Zeit und bis zur Vollendung des 60»Lebensjahres der*Ehefrau des Klägers zugesprochen. Die Beklagte erstrebt mit der Revision Zurückweisung der Berufung. Der Kläger beantragt; die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet. lc Die'Revision wendet sich zunächst dagegen, daß Ansprüche des Ehemannes aus § 845 BOB nach dem Inkrafttreten des Art 3 GrundG noch bejaht worden sind» Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil VI ZR 87*52 vom 16» Dezember 1953 (NüW 1954, 633 ~ Betrieb 1954, 154 • Versicherungsrecht 1954, 156'« PamRZ 1954, 81) zu dieser Präge dahin Stellung genommen, daß trotz der Gleichberechtigungsbestimmungen Ansprüche des Ehemannes bestehen, wenn die gemeinsame Arbeit der Eheleute aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt. Der vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. II. Das Kammergericht ist bei der hier allein streitigen Präge, ob eine wesentliche, dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, von dem ärztlichen Gutachten ausgegangen, das den Schluß gezogen hat, die Ehefrau des Klägers sei seit Pebruar 1951 in der Lage, Arbeiten, die eine massige körperliche Kraft verlangen, in ihrem Hauswesen und im Schneidereibetrieb des Klägers zu leisten. Hierzu hat das Kammergericht ausgeführt% Dies bedeute noch nicht, daß die 4 * * Ehefrau des Klägers seit diesem Zeitpunkt alle ihr obliegen- * r den Arbeiten im Hauswesen und in der Schneiderei ausführen könne, so daß dem Kläger seitdem keine Bienste seiner Ehefrau mehr entgingen» Gelegentliche Buchaufzeichnungen werde sie selbstverständlich machen können» Bas Sachverständigengutachten sei aber mangels näherer Begründung nicht überzeugend, wenn es abschliessend dahin laute, die Ehefrau des Klägers könne auch Kunden abfertigen und Einkäufe besorgen und die Hausarbeiten leisten« Bas Abfertigen der Kunden erfordere im Schneidereibetrieb des Klägers nicht nur, mit den Kunden zu verhandeln, sondern ihnen auch Stoffe vorzulegen, wobei große Stoffballen bewegt werden müßten« Eine wirkliche Mithilfe leiste die Ehefrau des Klägers hierbei nicht, wenn noch eine weitere Kraft, ein Geselle oder ein Lehrling, die Stoffballen vorlegen müsse; insbesondere der Geselle werde dadurch von seiner eigentlichen Arbeit in der Schneiderei abgezogen» Einkäufe und sonstige Gänge für die Schneiderei erforderten, daß die Ehefrau des Klägers grössere Pakete oder kleine Stücke tragen könne« Bies könne sie jedoch nicht in gleicher Weise wie ein völlig gesunder Mensch da es sich insofern nicht um Arbeiten handele, die nur eine mässige körperliche Kraft erfordern» Auch zur Tätigkeit der Ehefrau des Klägers im Haushalt hat das Berufungsgericht entsprechende Ausführungen gemacht» Es komme dabei, so hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht ausgeführt, nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers die betreffenden Bienste-im einzelnen vor dem Unfall geleistet habe 5 maßgeblich seien die Umstände, wie sie sich bei dem nun- 9 mehr, nach der Währungsreform vergrößerten Betrieb des Klägers ergäben« Bei der Berechnung der Höhe der Rente sei zu berücksichtigen, daß der Kläger sowohl eine Vergütung dafür 1 * 1 1 ' i \ * * l :! ,i •• r I , / • .V? ' i 5$ «C ff verlangen könne9 daß er selbst z»B. beim Austragen der fertig gen Kleidungsstücke einen Teil der der Ehefrau zustehenden Tätigkeit ausfUhren müsse, als auch Ersatz seiner Barauf-Wendungen für eine zeitweise notwendige Hilfskraft verlangen könne« Unter Anwendung des § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers hat das Berufungsgericht die zugesprochene Rente errechnet» Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen diese Berechnung im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO zustehenden Ermessensfreiheit kei-ne rechtlichen Bedenken« Der Anspruch aus § 845 BUB setzt nicht voraus* daß die dem Verletzten obliegenden Dienste auch vor dem Unfall wirklich geleistet worden sind (RGKRK § 845 Nr 5? Erman-Drees § 845 4 a* « Auch dann, wenn die Notwendigkeit einer verstärkten Betätigung der Ehefrau sich erst aus der Geschäftsentwicklung heraus nach dem Unfall ergibt« kann der Kläger den Ausfall der Arbeitskraft nach dem sich aus dem vergrößerten Geschäftsbetriebe ergebenden Umfange ersetzt verlangen« Der Anspruch des Ehemanns besteht auch* wenn er als der im Sinne des § 845 BGB Berechtigte nicht tatsächlich Ersatzkräfte einstellt« sondern die Arbeit nunmehr selbst leistet (BGHZ 4, 125 TSo’j VersR 1952* 133)* Die Revision ist weiter der Ansicht* daß bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs das Berufungsgericht nicht habe übersehen dürfen, daß der Kläger selbst die.Leistungen seiner Ehefrau im Anträge vom 14. August 1951 im ein* zelnen bezeichnet habe und dabei Abfertigungen des Publikums, Besorgung von Einkäufen und gelegentliche Buchaufzeichnungen als Betätigung in seinem Geschäft bezeichnet habe« Der » « 46 Kläger sei aber auch insoweit an seinen eigenen Vortrag gebunden ? als er nicht nach dem medizinischen Gutachten seine Angaben Uber das Betätigungsgebiet seiner Ehefrau erweitern könneo Die Revision verkennt dabei, daß die Aufzählung der Arbeiten der Ehefrau in der Klageschrift nur beispielsweise erfolgt ist« Dies hat auch das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, erkannt0 Zu einem spezifizierteren Vortrag fehlte für den Kläger umsomehr ein Anlaß, als die Beklagte auf Bl 3 ihres Schriftsatzes vom 22« Dezember 1952 (Bl 1Ö dA) vorgetragen hatte, daß die Ehefrau den Kläger unbestritten im Geschäft immer unterstützt habe, womit die Beklagte damals begründen wollte, daß im Haushalt immer Hilfskräfte vorhanden gewesen seien« Erst als die Beklagte dann ihrerseits trotz dieser unstreitigen Mithilfe der Ehefrau im Geschäft die Entstehung eines Schadens bestritt, war der Kläger allerdings gezwungen, im einzelnen einen Tätigkeitsbereich seiner Ehefrau darzulegen, und insbesondere zwischen Arbeiten zu unterscheiden, die massige körperliche Kraft erforderten, und solchen, für die eine größere Kraft erforderlich ist, eine Unterscheidung, zu der der Kläger allerdings erst durch das ärztliche Gutachten angeregt wurde« Wenn das Berufungsgericht auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung den Tätigkeitsbereich der Ehefrau des Klägers in seinem Betriebe'näher dargestellt hat, so setzt es sich damit nicht in Widerspruch mit einem früheren Vortrag des Klägers, da dieser nicht erklärt hatte, daß seine Ehefrau ausschließlich die von ihm angeführten und keine anderen Arbeiten votfgenommen habe« «M* .Die Revision sieht endlich einen Widerspruch in dem Berufungsurteil insoweit, als dort ausgeführt worden sei, der Kläger müsse einen Teil der früheren Tätigkeit seiner Ehefrau ausfUhren, während an anderer Stelle es darauf ab-gestellt sei, daß es infolge Vergrösserung des Geschäftsbetriebes auf den früheren Umfang nicht ankorame» Dieser Widerspruch ist nur scheinbar® Richtig verstanden besagt das Berufungsurteil, daß der Kläger einen Teil dessen selber verrichte, was seine Ehefrau ohne den Unfall heute arbeiten könne und za arbeiten verpflichtet sei« Die Tätigkeit der Ehefrau vor der Währungsreform, als sämtliche Verhältnisse anders waren, ist demgegenüber belanglos» Diese sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebende Erwägung des Berufungsgerichtes ist rechtlich bedenkenfrei»* III» Die Revision wendet sich endlich dagegen, daß das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten mangels nähe-'rer Begründung als nicht überzeugend erklärt habe und in seinen Schlußfolgerungen wesentlich von dem Gutachten abgewichen sei» Das Berufungsgericht hätte mangels eigener Sachkunde nicht ohne weiteres von dem Gutachten des Sachverständigen abweichen dürfen* Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht keineswegs von dem medizinischen Teil des Gutachtens abgewichen ist» Es geht ausdrücklich von den ärztlich festgestellten Folgen des Unfalles aus» Was dies für die wirtschaftliche Betätigung der Ehefrau bedeutet ist eine Frage, zu deren Beurteilung es keiner medizinischen Fachkenntnisse bedarf» Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es somit nicht® - 8 Die Revision v/ar daher zurüekzuweisen« Die Kostenent Scheidung ergeht gemäß § 97 ZPO« . Dr«Kleinewefers DrdCarl E«Meyer Hanebeck Dr« Hauß * Erbel Mi :'P 4.-.