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BGH · VI ZR 143/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 143/53

2Entzieht der Verkäufer dem Käufer dadurch den Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt ver-: kauften Sache* daß er diese auf.Grund der ausstehenden Kaufpreisforderung pfänden und sich gemäss $ 825 ZPO zuweisen läßt, so tritt die Regelung des § 5 des Abzahlungsgesetzes ein-, II» Zur Verhandlung und Entscheidung über den in der Revisionsinstanz gestellten Antrag des Beklagten auf Zahlung von 7 500 DM nebst Zinsen wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Streckung des Vorbehaltsurteils entstanden war, hinderte ihre Geltendmachung im Nachverfahren nicht; denn das Nachverfahr en^ des Urkunden- und Wechselprozesses beschränkt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Forderung im Zeitpunkt des Vor! Für den Beklagten-war das neue Vorbringen soga geboten, wenn er sich nicht d er Gefahr des Ausschlusses durch, die Rechtskraftwirkung des Urteils im Nachverfahren aussetzeri| wollte. Auch wenn also die durch das Vorbehaltsurteil tituliej te Forderung nachträglich untergegangen war, musste das Vorbei urteil im Nachverfahren unter Klageabweisung aufgehoben werdf Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine möglicherweise noch offene Kaufpreisforderung der Klägerin jedenfalls auf Grund der Regelung des Abzahlungsgesetzes nicht mehr bestehe, nachdem die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die Vollstreckung in.den Lastanhänger durchgeführt habe. Gerade bei Lastwagenkäufen durchl^jg kleine Gewerbetreibende lässt sich angesichts der eft den Kaufbedingungen mit ihren weitgehenden Sicherungen zU:dyB| sten des Verkäufers die Auffassung nicht von vornherein sen, der Schutz des Abzahlungsgesetzes sei erwünscht und i bracht. Welchen Einfluss es auf die Abwicklung des Abzahlungskaufs hat, wenn der Verkäufer in die unter Eigentumsvorbehalt.verkaufte Sache auf Grund seiner Kaufpreisforderung die Zwangsvollstreckung betreibt;, ist seit langem streitig. Einerseits wird die Meinung vertreten, eine Zwangsvollstreckung auf Grund der Kaufpreisforderung in die verkaufte Sache sei, gleich wie die Verwertung erfolge,, nie als Ausübung des Rücktrittsrechts im Sinne des § 5 Abzahlungsgesetz anzusehen (Kübele/ Abzahlungsgesetz 2. Anm 25 zu §'5; Herzstein, JW 1930, 3365^ Etzold , JW 1930, 2083; Spiro, JW 1932, 151)» Die herrschende lehre steht demgegenüber auf dem Standpunkt, es müsse jedenfalls die Selbstersteigerung der verkauften Sache durch den Verkäufer oder ihre Überweisung an diesen auf Grund des § 825 ZPO der Wiederansichnahme im Sinne des § 5 Abzahlungsgesetz gleichstehen und demgemäss die Rücktrittsfolgen des Abzahlungsgesetzes auslösen(Klauss, Abzahlungsgeschäfte 1950 Anhang zu § 5; UW 1950, 765 ; Staudinger-Ostler BGBKomm 11 * Auf 1 Anm 62 zu § 455; Gessler-Hefermehl, HGBKomm 2» Auf1'Anm 41 zu § 368; Enneccerus-lehmann, Recht der. § 5 Abzahlungsgesetz beruht auf der Erwägung, daß die dem Abzahlungskäufer günstige, an den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag geknüpfte Regelung der §§ 1 bis 3 des Abzahlungsgesetzes nicht durch eine' andere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem Nachteil des Abzahlungskäufers umgangen werden soll. nur unter der- Voraussetzung .die Möglichkeit; dem'Käufer die Sa- " ehe zu entziehen, daß die Ausgleichsregelung des Abzahlungsgesetzes zu dem Zuge kommt, also die angezahlten Raten unter Verrech-"^ nung mit den in § 2 des Abzahlungsgesetzes abschliessend geregel-t ten Ansprüchen des Verkäufers zurückgegeben werden» Würde der Verkäufer die Sache ohne Rücktrittsfolgen an sich ziehen können, so wäre gerade der Rechtszustand eingetreten, den das Abzahlungs#' gesetz vermeiden will» Der Käufer hätte den Besitz der Sache und damit die Möglichkeit, sie wirtschaftlich zu nutzen, eingebüßt, bliebe aber weiter für den Kaufpreis haftbar» In der Vermeidung dieses nach Ansicht des Gesetzgebers sozialpolitisch unerwünschten Ergebnisses hat auch das Reichsgericht (RGZ 139, 205 /20Y7) § zutreffend den Sinn des § 5 Abzahlungsgesetz gesehen» bigern titulierter Forderungen offenstehe» Wenn durch die Zwang Vollstreckung in einen dem Abz ahlungskaufer schon teilweise ge-cörenden Vermögensgegenstand ein Schaden eintrete, so müsse dieser diese Vermögenseinbusse genau sc hinnehmen wie jeder Schuldner ,■ der seine Zahlungen nicht einhalte und es zur Vollstreckung kommen lasse» ~ ' ■ Es ist zwar nicht zu .verkennen, daß der Käufer durch die Durchführung der Vollstreckung in die verkaufte Sache von seiner Kalifpreisschuld wenigstens .teilweise befreit wird und daß insoweit ein Unterschied zu dem fall besteht, daß der Verkäufer die Sache auf Grund seines Eigentums sicherheitshalber an sich zieht, ohne sich aus ihr zu befriedigen» Für den Abzahlungskäufer ist aber auch im ersten Pall die für ihn entscheidend nachteilige Folge eingetreten, dass er die bereits gezahlten Raten und die gekaufte Sache eingebüßt hat, ja, daß er unter. Da der Kaufpreis bei Abzahlungskäufen meist erheblich über dem üblichen Marktwert liegt - die Kalkulation muß Risiko und Kreditgewährung berücksichtigen 3a andererseits bei der Vollstreckung erfahrungsgemäss oft nur geringe Erlöse erzielt werden, so kann der Schaden des Abzahlungs Käufers, der bereits mehrere Raten gezahlt hat, sehr beträchtlich sein, wenn die Abwicklungsregelung der §§ 1 bis 3 Abzahlungsgesetz nicht zu dem Zuge kommt» Gerade weil die Bestimmungen 3es Abzahluhgsgeäetzes in erster ifnie nach:wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Voranstellung ihres Schutzzwec'ks a.usge-legt werden müssen (RGZ 139, 205 /2087; BGHZ 3, 257), erscheint es geboten, den Schutz des § 5 Abzahlungsgesetz dem Käufer auch dann zu gewähren, wenn diesem die gekaufte Sache im Wege der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch den Verkäufer entzogen wird » Für eine weite am Schutzzweck der Bestimmung orientierte Auslegung spricht auch die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Abzahlungsgesetz (Verhandlungen des Deutschen Reicht tags 9<-. den Ratenzahlungen aus, so -riskiere er praktisch nichts, .da er \ seine Räten abzüglich seiner Schuld aus § 2 Abzahlungsgesetz wie; derbekomme und dann neue Geschäfte abschliessen könne= Der Hin- i weis ist insofern richtig, als die Abwicklung eines notleidenden diese Abwicklung ist aus sozialpolitischen Gründen vom Gesetzgeh; her vorgesehen, wobei von diesem vorausgesetzt ist, daß der Schuldner - gleich ob mit oder ohne Verschulden - mit seinen Ra| ten im Rückstand geblieben ist* Die Erwägung, der Schuldner habe sich durch sein Verhalten - nämlich, durch seinen Zahlungs-J Verzug - die ihn treffende nachteilige Rechtsfolge selbst zuzu-J schreiben, kann daher .bei der Auslegung des Abzahlungsgesetzes.! S 721, Aktenstück Hr 113)® Zu § 5 des Abzahlungsgesetzes wird ggche hier bemerkt, daß eine Zurücknahme/im Sinne des § 5 auch dann anzunehmen ist, wenn der Verkäufer sie "infolge besonderer Ver-tragsabrede zu dem öffentlichen Verkauf bringt"« Sollte aber eine solche Verwertung der Sache vom Gesetz getroffen werden, so kann die öffentliche Pfandverwertung auf Grund einer Ausklagung der Kaufpreisforderung schwerlich anders behandelt werden» Daß die letztere Möglichkeit in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt ist, mag darauf zurückzuführen sein, daß im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses die Zulässigkeit der Pfändung eigener Sachen durchweg nicht anerkannt wurde (vgl etwa Gaupp-Stein CPO 1904 I zu § Ö08)c Es wird weiter von der Gegenmeinung darauf hingewiesen, der Käufer sei in-einer "geradezu großartigen" Position, wenn eine Zwangsvollstreckung in die Kaufsache nur mit den Rücktritts-; folgen des Abzahlungsgesetzes möglich sei; setze er nämlich mit der Gefahr der Vollstreckung in sein übriges Vermögen aus, da-'.neben aber 'der . sein,him..Wege der Zwangsvollstreckung sich die Sache nach § 825 ZPO:zuweisen'zu lassen, ohne den Rechtsfolgen des Abzahlungsgesetzes ausgesetzt zu sein, so wäre gerade bei einer solchen Vollstreckungsdurchführung die Umgehung das § 5 Abzahlüngsgesetz besonders offenkundig. dang des Abzahlungsgesetzes zu umgehen» Gerade bei einer solchen Vollstreckungsdurchfiihrung zeigt es sich, daß nicht der formale Weg der Wiederansichnahme entscheidend sein kann, sondern daß es' auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankommen und demgemäss maßgebend seih muß, daß dem Schuldner durch ein Vergeh en des Gläubigers der Besitz an dem Kaufgegenstand entzogen wirdo Es ist daher der herrschenden Lehre dahin zuzustimmen, daß es eine Wiederansichnahme der'Kaufsache im Sinne des § 5 Abzählungsgesetz bedeutet, wenn der Abzahlungsverkäufer sich die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache auf Grund d er ausgeklagten Kaufpreisforderung im Wege der Zwangsvollstreckung: gemäss § 825 ZPO zur Verwertung überweisen lässt« Auf die in- . La jedenfalls 'mit der Durchführung der vom Vollstreckungs gericht gemäss § 825 ZPO gestatteten Verwertung des Pfandobjekj die Forderung-.auf Zahlung des Restkaufpreises weggefallen isf|a zu deren Erfüllung die Wechsel gegeben waren, hat das Berufung gericht mit Recht die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen» Die Revision der Klägerin mußte daher als.i Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemäss § 600 Abs 2 in Verbindung mit § 302 Abs 4 Satz 3 bis 4 ZPO den Antrag gestellt, die Klägerin zur ÄBiDü Zahlung eines Betrages von 7 500 DM nebst 4 v.H* Zinsen seit dem 30, April' 1952 za verurteilen, und zur Begründung vorgetra--gen, durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils sei ihr mindestens in dieser Höhe ein Schaden entstanden, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ' der Vollstreckungsgläubigerin zu ersetzen habe» Die Stellung dieses Inzidehtantrages konnte noch in der Eevisionsinstanz erfolgen, ohne dass es darauf ankäm, ob dem Beklagten die Stellung des Antrages in den Vorinstanzen möglich Und, züzu demüten gewesen wäre (RGZ 34, 384)? Die Klägerin hat ge-genüber dem 3chadensersatzanspruch die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr gemäss § 2 des Abzahlungsgesetzes zustehen und .die nach ihrer Ansicht auch unter Berücksichtigung der Gesamtabrechnung den Betrag von 7 500 DM übersteigen* Eine solche-Aufrechnung mit Ansprüchen,über die - wie im vorliegenden Palle ~\t noch nicht gerichtlich'entschieden ist, kann gegenüber dem Anspruch des Inzidentänträges erfolgen und muß auch in der Revisionsinstanz Beachtung finden (Stein-Jcnas-Schönke, aaO II 5 zu § 7171 RGZ 76, 406).

Zitierte Normen: § 825 ZPO
AbzahlungsgesetzJWAbzahlungsgesetzesVollstreckungKäuferZPOVerkäuferKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
2*
SV
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Gesetz:	Abzahlungsgesetz	§§	1P 5
- ” ' ■ • Rechtssatz: 1. Die Anwendung des Abzahlungsgesetzes ist
 nicht mit Rücksicht- auf eine fehlende soziale Schutzbedürftigkeit eines Käufers im Einzelfall auszuschließen; ebenso ist der Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes unabhängig vom Wert und Preis des naufgegenstandes■= ,
2Entzieht der Verkäufer dem Käufer dadurch den Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt ver-: kauften Sache* daß er diese auf.Grund der ausstehenden Kaufpreisforderung pfänden und sich gemäss $ 825 ZPO zuweisen läßt, so tritt die Regelung des § 5 des Abzahlungsgesetzes ein-,
Aktenzeichen: VI ZR 143/53	1 z :
Urteil des BGH vom 24« November 1954 OLG Köln
Wßij

VI ZE 143/53
Verkündet am 24- November' 1954
Malessa, Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I a N a m e n des Volke s
ln dem Rechtsstreit
w
der Pinna PahrzeugwIRK Richard Z
KG in Btfl G(
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin; Prozessbev.olImächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Tra^spq/ttfaternehmer Ernst K
in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» ,flH| -
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27= Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr« Meiß und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Br, Meyer, Hanebeck und Dr, Hauß
 für Recht erkannt!
I« Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1« April 1953 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil unter Änderung des Urteils der 2, Kammer für . Handelssachen des Landgerichts in Bonn vom 8= Mai
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2
ijj2 und unter Aufhebung des Urteils der gleichen Kammer vom 29b Oktober 1951 die Klage abgewiesen hat.
II» Zur Verhandlung und Entscheidung über den in der Revisionsinstanz gestellten Antrag des Beklagten auf Zahlung von 7 500 DM nebst Zinsen wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen..
l’II» Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
:0ie Rechts vorgängerin der Klägerin, die Firma ZHM &
JXWKM, Fahr zeug bau GmbH in B«Ü, verkaufte dem Beklagter; im January 1930 unter Eigentums: orbähalt einen fabrikneuen Ziehn-Lastanhänger Dreiachser Typ D 15 zu dem Preis von 18 500 DM, einer lieferte sie einen Pr.itschenaufbau für einen Daimler-enz Lastwagen zu dem Preis von 3 600 DM. Insgesamt stellte die Verkäuferin dem Beklagten unter Einschliessung einiger Son-derarbeiten,- Pinanzierungskosten, Diskont, Versicherungsprämie d Kreditgebühren einen Betrag von 27 000 DM in Rechnung, Der eklagte gab Wechsel in Zahlung, die in regelmässigen Abständen . fäll lg u d Er ist, vom. Landgericht im Wechselprozeß unter Vor-eha'J fcuug scnver Rechte verurteilt worden, 7 §00DM für nicht : ingelöste Wechsel zu zahlen. Im lachverfahren bat der Beklagte, der Tilgung seiner Schuld behauptete, um Aufhebung des Vorbe- : tsurteils , , Die .Firma ZBMV. & E|H| Juls rte unter Überreichung eines Kontoauszuges aus, daß der Beklagte aus' dem'Kaufvertrag ■ noch mindestens mit dem Klagebetrag im Rückstand sei, und bean-ü fragte Aufreehterhaltung d es Vorbehaltsurteils . Während d es haenverfahrens betrieb sie die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten und ließ den verkauften Lastanhänger pfänden» Nachdem ihr durch das Vollstreckungsgericht' g.emäss §
825 ZPO gestattet wurde, den Anhänger freihändig zu einem Mindestpreis von 13 200 DM zu veräussern, verkaufte sie das Fahrzeug nach Ausführung einiger Arbeiten und erzielte einen Erlös von 16 000. -DM. Der Beklagte vertrat die Ansicht, daß in der Pfändung oder mindestens in der Verwertung des Pfandobiekts in ¥ i e 3 er an sic hn e hm e n der. Kaufsache im Sinne des § 5 des ‘Ab-ähluiigsgesetzes zu erblicken sei und daher eine Forderung auf einen Kaufpreisrest nicht mehr bestehe.. Die Firma ZHHH & BUHRl rat dieser Rechtsansicht entgegen. Das Landgericht hat das Vor b e h a11 s ur te i1 , vo rbe ha111o s aufrecht erhalt e n, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das angefechtere
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Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, Während des Berufungsverfahrens hatte die Klägerin die Firma ZAHM & BMB mit; Aktiven und Passiven übernommen„
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Aufr^chterhaltung' des Vorbehaltsurteils weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht eine Forderung aus Wechseln geltend; die zahlungshalber zur Erfüllung einer Kaufpreisschuld gegebei sind. Der Beklagte wendet ein, die Kaufpreisforderung sei im. Laufe des Verfahrens durch die Zwangsvollstreckung in die-unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache erloschen. Der Umstand., daß die tatsächliche Grundlage der Einwendung des Beklagten erst nach dem Vorbehaltsurteil, und zwar gerade durch die Voll! Streckung des Vorbehaltsurteils entstanden war, hinderte ihre Geltendmachung im Nachverfahren nicht; denn das Nachverfahr en^ des Urkunden- und Wechselprozesses beschränkt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Forderung im Zeitpunkt des Vor! behaltsurteiis bestand, sondern lässt die Berücksichtigung nei: Tatsachenstoffes bis zu dem. Schluss der letzten mündlichen Verhar lung vor dem Tatsachenrichter genau so zu wie im sonstigen Ve| fahren (RGZ 45, 429 /43l7; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17, Aufl V 3 zu § 600). Für den Beklagten-war das neue Vorbringen soga geboten, wenn er sich nicht d er Gefahr des Ausschlusses durch, die Rechtskraftwirkung des Urteils im Nachverfahren aussetzeri| wollte. Auch wenn also die durch das Vorbehaltsurteil tituliej te Forderung nachträglich untergegangen war, musste das Vorbei urteil im Nachverfahren unter Klageabweisung aufgehoben werdf
 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine möglicherweise noch offene Kaufpreisforderung der Klägerin jedenfalls auf Grund der Regelung des Abzahlungsgesetzes nicht mehr bestehe, nachdem die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die Vollstreckung in.den Lastanhänger durchgeführt habe. Die Revision beanstandet zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag über den Lastanhänger überhaupt der-Regelung des Abzahlungsgesetzes unterstehe. Sie meint, nach dem sozialpolitischen Schutzzweck dieses Gesetzes müsse sowohl hinsichtlich .des.Wertes des Kaufgegenstandes wie hinsichtlich des Käuferkreises eine gewisse Einschränkung des Anwendungsbereiches Platz greifen. Es gehe nicht an, ein Gesetz,das die Beschaffung des Lebensbedarfs der sozial schwachen und unerfahrenen Personen habe schützen wollen, auf Käufe von hochwertigen Kraftfahrzeugen oder etwa von Schiffen und Flugzeugen durch Gewerbetreibende anzuwenden, die des Schutzes nicht bedürftig seien und in ihrer wirtschaftlichen Stellung und Erfahrung den im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten. (§8 • des Abzahlungsgesetzes) durchaus gleichständen, Liesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in personel ler Beziehung nur den eingetragenen Kaufleuten als Käufern den Schutz des Abzahlungsgesetzes versagt und in gegenständlicher Beziehung keine Wertgrenze vorgesehen, obwohl- es sehr nahe gelegen hätte, den Anwendungsbereich des Gesetzes einzuschränken.
Es kann nur angenommen werden, daß insoweit eine bewusste Willensentscheidung des Gesetzgebers im Sinne eines umfassenden Käuferschutzes vorliegt. Der Richter würde über seine Aufgabe der Gesetzesauslegung hinausgehen, wenn er die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf Kaufgeschäfte einer bestimmten Wertstufe oder eines bestimmten Käuferkreises einschränken würde. Zudem würde er mit solcher Einschränkung ein Element hoher Unsicherheit in die Rechts&nwendung bringen, da es im Einzelfall sehr

umstritten sein wird, wann der Schutzzweck des Abzahlungs-^™« gesetzes einzugreifen hätte. Gerade bei Lastwagenkäufen durchl^jg kleine Gewerbetreibende lässt sich angesichts der eft den Kaufbedingungen mit ihren weitgehenden Sicherungen zU:dyB| sten des Verkäufers die Auffassung nicht von vornherein sen, der Schutz des Abzahlungsgesetzes sei erwünscht und i bracht. Eine sachliche oder personelle Einschränkung des Zahlungsgesetzes im Sinne der Revisionsauffassung würde ä|i|| der Rechtsanwendung seit Erlass des Abzahlungsgesetzes w: sprechen'} denn es ist bislang in der Rechtspraxis unbestrßfl
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 gewesen, daß solche Einschränkungen nicht zu machen sindll zeichnend ist, daß sich zwei Urteile des Reichsgerichts aus;? Gebiete des Abzahlungsrechts gerade mit dem Handel von Las0 kraftwagen befassen und die Anwendung des Abzahlungsgeseff als selbstverständlich unterstellen (RGZ 139, 205», 146, jjy ebenso-wie mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs die Anw_€ des Abzahlungsgesetzes auf Kraftwagenkäufe zu dem Gegenstand! ben (vgl die im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs voi Lindehmäier-MÖhrihg zu dem Abzahlungsgesetz abgedruckten Ob Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Abzahlungen seizes im Sinne der Revisionsansicht wirtschaftlich gebotll| sind,’ ist ausschliesslich eine Frage rechtspolitischer NaJ|
Auf eine Gesetzesänderung, nicht aber auf eine Änderung d) Rechtsprechung zielen daher auch die im Schrifttum begrüß ten Reformvorschläge zur Eingrenzung des Abzahlungsrecht^
(vgl Bleys Tatsachen über Kredit und Kreditmißbrauch 195|||
S 46; Klauss, NJW 1953, 8), Mit Recht hat daher das Beril^ gericht in. einer auch im übrigen zutreffenden Begründung^ nommen, daß. der Kaufvertrag über den Lastanhänger der des Abzahlungsgesetzes unterstand.
III,
Damit s tel^.t sich die Frage, ob die Verwertung desj
 kauften Anhängers im Wege der Zwangsvollstreckung die Rffl
 folgen des Abzahlungsgesetzes ausgelöst hat. Das Berufungsgericht -hatMiese Drage bejaht, die Revision tritt dieser Auffassung unter Bezugnahme äuf ein von Prof. Dr.'PflBB in erstattetes ■ Rechtsgiitachten entgegen.. Welchen Einfluss es auf die Abwicklung des Abzahlungskaufs hat, wenn der Verkäufer in die unter Eigentumsvorbehalt.verkaufte Sache auf Grund seiner Kaufpreisforderung die Zwangsvollstreckung betreibt;, ist seit langem streitig. Einerseits wird die Meinung vertreten, eine Zwangsvollstreckung auf Grund der Kaufpreisforderung in die verkaufte Sache sei, gleich wie die Verwertung erfolge,, nie als Ausübung des Rücktrittsrechts im Sinne des § 5 Abzahlungsgesetz anzusehen (Kübele/ Abzahlungsgesetz 2. Auf! Anm 25 zu §'5; Herzstein, JW 1930, 3365^ Etzold , JW 1930, 2083; Spiro, JW 1932, 151)» Die herrschende lehre steht demgegenüber auf dem Standpunkt, es müsse jedenfalls die Selbstersteigerung der verkauften Sache durch den Verkäufer oder ihre Überweisung an diesen auf Grund des § 825 ZPO der Wiederansichnahme im Sinne des § 5 Abzahlungsgesetz gleichstehen und demgemäss die Rücktrittsfolgen des Abzahlungsgesetzes auslösen(Klauss, Abzahlungsgeschäfte 1950 Anhang zu § 5; UW 1950, 765 ; Staudinger-Ostler BGBKomm 11 * Auf 1 Anm 62 zu § 455; Gessler-Hefermehl, HGBKomm 2» Auf1'Anm 41 zu § 368; Enneccerus-lehmann, Recht der. Schuldverhältnisse 1954 § 118 B II 1; Hörle, Grüch.Beitr. 55, 177 /T947; Lindemeyer, JW 1930,
3787; Crisollt, JW 1934, 1817/38197; Danielcik, JW 1937, 290; Kleinknecht, JW 1938, 3206; Puschel, JW 1938, 3207; DR 1939, 1044; liberty, DR 1939, 1776 /T7787; Wangemann, NJW 1952, 1318). Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, folgt aber überwiegend der herrschenden lehre * Ihr schließt' sich auch der Senat' an.
§ 5 Abzahlungsgesetz beruht auf der Erwägung, daß die dem Abzahlungskäufer günstige, an den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag geknüpfte Regelung der §§ 1 bis 3 des Abzahlungsgesetzes nicht durch eine' andere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem Nachteil des Abzahlungskäufers umgangen werden soll. Die Bestimmung gibt deshalb dem Verkäufer, der den Rücktritt nicht erklärt.
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nur unter der- Voraussetzung .die Möglichkeit; dem'Käufer die Sa- " ehe zu entziehen, daß die Ausgleichsregelung des Abzahlungsgesetzes zu dem Zuge kommt, also die angezahlten Raten unter Verrech-"^ nung mit den in § 2 des Abzahlungsgesetzes abschliessend geregel-t ten Ansprüchen des Verkäufers zurückgegeben werden» Würde der Verkäufer die Sache ohne Rücktrittsfolgen an sich ziehen können, so wäre gerade der Rechtszustand eingetreten, den das Abzahlungs#' gesetz vermeiden will» Der Käufer hätte den Besitz der Sache und damit die Möglichkeit, sie wirtschaftlich zu nutzen, eingebüßt, bliebe aber weiter für den Kaufpreis haftbar» In der Vermeidung dieses nach Ansicht des Gesetzgebers sozialpolitisch unerwünschten Ergebnisses hat auch das Reichsgericht (RGZ 139, 205 /20Y7) § zutreffend den Sinn des § 5 Abzahlungsgesetz gesehen»
Wenn Plume in seinem Gutachten ausführt, § 5 Abzahlungsgesetz habe nur die Gefahr vermeiden wollen, daß der Abzahlungskäufer die argezahlten Raten verliere, wenn der Kauf "stecken bleibe", so kann dieser einschränkenden Sinngebung nicht gefolgt’ werden» Das Gutachten meint, es sei bei Erlaß der Bestimmung des § 5 des Abzahlungsgesetzes gerade die Pallgestaltung vor aus rf gesetzt, daß der Verkäufer die Sache zur Sicherung seines Eigen-' turns an sich nehme, weil der Käufer mit den Zahlungen im Rückstand sei» Da es dann immer höchst ungewiß sei, ob es in Zukunf;§ zur Abwicklung des Kaufvertrages kommen werde, habe das Bedürfnis bestanden, den Abzahlungskäufer vor dem Verfall der angezahlten Raten zu schützen» Insofern bewahre § 5 Abzahlungsgesetz den Käufer vor der gleichen Folge, die bei einer vertraglich vereinbarten Verfallklausel eintrete» Demgegenüber führe aber die Zwangsvollstreckung aus der Kaufpreisforderung weder z| einem de jure - noch zu einem de facto - Verfall der Anzahlungen sondern gerade zu einer Abwicklung der Kaufpreisschuld in einem|j gesetzlich geregelten Verfahren, wie es auch allen anderen Glau? bigern titulierter Forderungen offenstehe» Wenn durch die Zwang
 Vollstreckung in einen dem Abz ahlungskaufer schon teilweise ge-cörenden Vermögensgegenstand ein Schaden eintrete, so müsse dieser diese Vermögenseinbusse genau sc hinnehmen wie jeder Schuldner ,■ der seine Zahlungen nicht einhalte und es zur Vollstreckung kommen lasse»	~ '	■
Es ist zwar nicht zu .verkennen, daß der Käufer durch die Durchführung der Vollstreckung in die verkaufte Sache von seiner Kalifpreisschuld wenigstens .teilweise befreit wird und daß insoweit ein Unterschied zu dem fall besteht, daß der Verkäufer die Sache auf Grund seines Eigentums sicherheitshalber an sich zieht, ohne sich aus ihr zu befriedigen» Für den Abzahlungskäufer ist aber auch im ersten Pall die für ihn entscheidend nachteilige Folge eingetreten, dass er die bereits gezahlten Raten und die gekaufte Sache eingebüßt hat, ja, daß er unter. Umständen noch weiterzahlen muss, wenn der Erlös zur Deckung der Restkaufpreisschuld nicht ausreicht. Da der Kaufpreis bei Abzahlungskäufen meist erheblich über dem üblichen Marktwert liegt - die
 Kalkulation muß Risiko und Kreditgewährung berücksichtigen 3a andererseits bei der Vollstreckung erfahrungsgemäss oft nur geringe Erlöse erzielt werden, so kann der Schaden des Abzahlungs Käufers, der bereits mehrere Raten gezahlt hat, sehr beträchtlich sein, wenn die Abwicklungsregelung der §§ 1 bis 3 Abzahlungsgesetz nicht zu dem Zuge kommt» Gerade weil die Bestimmungen 3es Abzahluhgsgeäetzes in erster ifnie nach:wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Voranstellung ihres Schutzzwec'ks a.usge-legt werden müssen (RGZ 139, 205 /2087; BGHZ 3, 257), erscheint es geboten, den Schutz des § 5 Abzahlungsgesetz dem Käufer auch dann zu gewähren, wenn diesem die gekaufte Sache im Wege der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch den Verkäufer entzogen
 wird » Für eine weite am Schutzzweck der Bestimmung orientierte Auslegung spricht auch die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Abzahlungsgesetz (Verhandlungen des Deutschen Reicht tags 9<-. Legislaturperiode - II» Session 1893/94, 4k ÄnlagebabJ
den Ratenzahlungen aus, so -riskiere er praktisch nichts, .da er \ seine Räten abzüglich seiner Schuld aus § 2 Abzahlungsgesetz wie; derbekomme und dann neue Geschäfte abschliessen könne= Der Hin- i weis ist insofern richtig, als die Abwicklung eines notleidenden
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AbZahlungskaufs nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Äbzah- \ lungsgesetzes in der Tat regelmässig für den Abzahlungsverkäufer
 ungünstig, für den Abzahlungskäufer günstig sein wird 5 aber eben
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diese Abwicklung ist aus sozialpolitischen Gründen vom Gesetzgeh; her vorgesehen, wobei von diesem vorausgesetzt ist, daß der Schuldner - gleich ob mit oder ohne Verschulden - mit seinen Ra| ten im Rückstand geblieben ist* Die Erwägung, der Schuldner habe sich durch sein Verhalten - nämlich, durch seinen Zahlungs-J Verzug - die ihn treffende nachteilige Rechtsfolge selbst zuzu-J schreiben, kann daher .bei der Auslegung des Abzahlungsgesetzes.! nicht maßgebend sein» Im übrigen setzt sich der mit seinen Ratei säumige Käufer ig. jedem Pall der K0stenlast eines Prozesses unfjj
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S 721, Aktenstück Hr 113)® Zu § 5 des Abzahlungsgesetzes wird
 ggche
hier bemerkt, daß eine Zurücknahme/im Sinne des § 5 auch dann anzunehmen ist, wenn der Verkäufer sie "infolge besonderer Ver-tragsabrede zu dem öffentlichen Verkauf bringt"« Sollte aber eine solche Verwertung der Sache vom Gesetz getroffen werden, so kann die öffentliche Pfandverwertung auf Grund einer Ausklagung der Kaufpreisforderung schwerlich anders behandelt werden» Daß die letztere Möglichkeit in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt ist, mag darauf zurückzuführen sein, daß im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses die Zulässigkeit der Pfändung eigener Sachen durchweg nicht anerkannt wurde (vgl etwa Gaupp-Stein CPO 1904 I zu § Ö08)c
Es wird weiter von der Gegenmeinung darauf hingewiesen, der Käufer sei in-einer "geradezu großartigen" Position, wenn eine Zwangsvollstreckung in die Kaufsache nur mit den Rücktritts-; folgen des Abzahlungsgesetzes möglich sei; setze er nämlich mit
 der Gefahr der Vollstreckung in sein übriges Vermögen aus, da-'.neben aber 'der . Verpflichtung, "Betrage für Aufwenö ungsersatz "und Geprauchsvergütung zahlen zu müssen, die ihn je nach der Sachlage auch drückend treffen können. 1st die schon teilweise bezahlte "Kauf sache '■ der einzige Vermögens gegenständ V der "für die -Vollstreckung zur"'Verfügung" steht,.- so ist allerdings nach der hier getroffenen Auslegung des § 5 des." Abzählungsgesetzes der Sicherungswert des Eigentumsvorbehaltes herabgemindert, weil eine" Befriedigung "aus dem Sicherungsob jekt nur mit lästigen Einschränkungen möglich ist. Bas liegt aber in der Regelung des 'Abzahlungsgesetzes' begründet, das den Abzahlungskäufer in"sehr .weitgehendem Maße vor 'Verlusten schützen will. Immerhin gibt der■Eigent ums vor beHalt: dem Abz ahiungsverkäufer nicht nur einen strafrechtlichen Schutz vor unberechtigter Verfügung,■ sondern auch die zivilrechtliche Möglichkeit, beim Ausbleiben der Raten auf die Sache zuhückzugf elf eh»
Würde der Verkäufer aber - wie: es die Gegenmeinung vertritt'" • rr ."berechtigt. sein,him..Wege der Zwangsvollstreckung sich die Sache nach § 825 ZPO:zuweisen'zu lassen, ohne den Rechtsfolgen des Abzahlungsgesetzes ausgesetzt zu sein, so wäre gerade bei einer solchen Vollstreckungsdurchführung die Umgehung das § 5 Abzahlüngsgesetz besonders offenkundig. Der Verkäufer könnte eine Sache zu freier Verfügung zurückerhalten,ohne dass er die Anzahlungen auf den Kaufpreis erstatten müßte! Daß er sich den festgesetzten übernahmepreis auf die eingeklagte Kauf-preisforderung anrechnen lassen muß, wird ihn kaum nachteilig treffen, zu demal wenn er auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit den Gegenstand zu einem günstigen und über dem Übernahmepreis liegenden Preis veräussern kann. Er hätte es alsdann in der .Hand, auf einem anderen Weg - Einklagung der Forderung und Vollstreckung in.die Kaufsache - c
dang des Abzahlungsgesetzes zu umgehen» Gerade bei einer solchen Vollstreckungsdurchfiihrung zeigt es sich, daß nicht der formale Weg der Wiederansichnahme entscheidend sein kann, sondern daß es' auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankommen und demgemäss maßgebend seih muß, daß dem Schuldner durch ein Vergeh en des Gläubigers der Besitz an dem Kaufgegenstand entzogen wirdo Es ist daher der herrschenden Lehre dahin zuzustimmen, daß es eine Wiederansichnahme der'Kaufsache im Sinne des § 5 Abzählungsgesetz bedeutet, wenn der Abzahlungsverkäufer sich die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache auf Grund d er ausgeklagten Kaufpreisforderung im Wege der Zwangsvollstreckung: gemäss § 825 ZPO zur Verwertung überweisen lässt« Auf die in- . nerhalb der- herrschenden Lehre streitigen Prägen näher einzu-gehen, ob die' Rücktrittswirkung auch bei anderer Pfandverwertun. ausgelöst wird und ob, wenn diese Präge bejaht wird, der Zeitpunkt der Pfändung oder der Zeitpunkt der Pfandverwertung entscheidend ist, gibt der vorliegende Pall keinen Anlaß«
La jedenfalls 'mit der Durchführung der vom Vollstreckungs gericht gemäss § 825 ZPO gestatteten Verwertung des Pfandobjekj die Forderung-.auf Zahlung des Restkaufpreises weggefallen isf|a zu deren Erfüllung die Wechsel gegeben waren, hat das Berufung gericht mit Recht die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen» Die Revision der Klägerin mußte daher als.i unbegründet zurückgewiesen werden«
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemäss § 600 Abs 2 in Verbindung mit § 302 Abs 4 Satz 3 bis 4 ZPO den Antrag gestellt, die Klägerin zur
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 Zahlung eines Betrages von 7 500 DM nebst 4 v.H* Zinsen seit dem 30, April' 1952 za verurteilen, und zur Begründung vorgetra--gen, durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils sei ihr mindestens in dieser Höhe ein Schaden entstanden, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ' der Vollstreckungsgläubigerin zu ersetzen habe» Die Stellung dieses Inzidehtantrages konnte noch in der Eevisionsinstanz erfolgen, ohne dass es darauf ankäm, ob dem Beklagten die Stellung des Antrages in den Vorinstanzen möglich Und, züzu demüten gewesen wäre (RGZ 34, 384)? Die Klägerin hat ge-genüber dem 3chadensersatzanspruch die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr gemäss § 2 des Abzahlungsgesetzes zustehen und .die nach ihrer Ansicht auch unter Berücksichtigung der Gesamtabrechnung den Betrag von 7 500 DM übersteigen* Eine solche-Aufrechnung mit Ansprüchen,über die - wie im vorliegenden Palle ~\t noch nicht gerichtlich'entschieden ist, kann gegenüber dem Anspruch des Inzidentänträges erfolgen und muß auch in der Revisionsinstanz Beachtung finden (Stein-Jcnas-Schönke, aaO II 5 zu § 7171 RGZ 76, 406). Da; der Antrag des Beklagten noch einer näheren Prüfung und einer Erörterung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, erschien es geboten, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Antrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl RG-Z 27, 41 /447s Baumbach-Lauterbach, ZPO 22» Aufl 3 B
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zu, § 717)^ Dei' iii'ii 'i m< hl war aus Zweekffiäs sigfe den auch die fihsekerd öi£ üS;'er die Kosten des Rechtst einschließlich der Kosten der Revision zu Übertragen
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