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BGH · VI ZR 213/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 213/00

März 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressier, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Klageabweisung rechtfertigt sich jedoch daraus, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus der Vereitelung eines auf § 218 a Abs. 1 StGB gegründeten - lediglich straflosen - Schwangerschaftsabbruchs resultieren kann (Senatsurteile vom 4. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) und der Sachvortrag des Klägers einen aus medizinischer Indikation nach §218 a Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehenden Schwangerschaftsabbruch nicht hinreichend zu tragen vermag.

Zitierte Normen: § 218a StGB § 97 ZPO
StGBBundesgerichtshofsMärzgeschlossenKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressier, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 14. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zu dem Schutzbereich des zwischen der Mutter des Kindes und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Klageabweisung rechtfertigt sich jedoch daraus, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus der Vereitelung eines auf § 218 a Abs. 1 StGB gegründeten - lediglich straflosen - Schwangerschaftsabbruchs resultieren kann (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233,
234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) und der Sachvortrag des Klägers einen aus medizinischer Indikation nach §218 a Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehenden Schwangerschaftsabbruch nicht hinreichend zu tragen vermag.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 9.070,73 *
Dr. Dressier
 Dr. Greiner
 Wellner
Pauge
 Stöhr