Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Anlage und Ausbau des hier in Frage stehenden Wirtschaftsweges sind Maßnahmen der Forstverwaltung, die dem privatrechtlichen Bereich zuzurechnen sind (BGH, Urteile vom II. Juli 1963 - III ZR 61/62 - NJW 1963, 1782, 1783 und vom 19. Die Mithaftung des beklagten Landes aus § 831 BGB folgt aus dem "Anschluß-Vertrag" vom 4.2,/22.5.1974, nach dem der Revierdienst, den das Forstamt übernommen hat, auch den Wegebau umfaßte. Die für* den Wegebau verantwortlichen Beamten sind als Verrichtungsgehilfen des beklagten Landes tätig geworden.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 142/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Stadt M^BHHHB/ vertreten durch die Verbandsgemeinde, diese vertreten durch ihren Bürgermeister, 2. des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Forstamt Bad MüBBBI am Stein E( Am Bt Bad MüflHHB am Stein - Prozeßbevollmächtigter zu 1): Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigte zu 2) : Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und gegen 1. Hildegard Bl 2. Waltraud B* beide wohnhaft Mel Bürge rme is ter-S( ■Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerinnen und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. BHHi WII 2 & Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff am 17. März 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1986 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). I. Anlage und Ausbau des hier in Frage stehenden Wirtschaftsweges sind Maßnahmen der Forstverwaltung, die dem privatrechtlichen Bereich zuzurechnen sind (BGH, Urteile vom II. Juli 1963 - III ZR 61/62 - NJW 1963, 1782, 1783 und vom 19. Dezember 1963 - III ZR 147/62 - VersR 1964, 438, 439). Die Erstbeklagte war als Eigentümerin des Waldes und des Weges verkehrssicherungspflichtig. Die Mithaftung des beklagten Landes aus § 831 BGB folgt aus dem "Anschluß-Vertrag" vom 4.2,/22.5.1974, nach dem der Revierdienst, den das Forstamt übernommen hat, auch den Wegebau umfaßte. Die für* den Wegebau verantwortlichen Beamten sind als Verrichtungsgehilfen des beklagten Landes tätig geworden. 2. Das beklagte Land rügt zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Antrag, den Sachverständigen Dr. K. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, hätte stattgeben müssen. Es ist jedoch nicht dargetan, daß das Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Dr. Steffen Frau Richterin Dr. Kullmann Scheffen ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Dr. Steffen Dr. Lepa Bischoff