- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Die Beklagte hatte den Lagerplatz von einem Speditionsbetrieb gemietet, dessen Inhaber (oder Mitinhaber) der Großvater des Klägers war. Von diesem Platz aus, auf dem er gespielt hatte, war der Kläger über eine niedrige Mauer auf den Lagerplatz gelangt. Das Landgericht hat seine Anträge auf Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz unfallbedingter Aufwendungen und zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm 3/4 des durch den Unfall künftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen. Nach seiner Auffassung oblag der Beklagten als Mieterin des Lagerplatzes die Verkehrssicherungspflicht für die Lagerung aller Kabelrollen, da von der Nutzungsart des Platzes Gefahren für Dritte ausgegangen seien und sie auch mit der Anwesenheit von Personen auf dem Platz habe rechnen müssen. Insbesondere habe sie in Rechnung stellen müssen, daß Kinder den Platz betraten, sei es, um dort zu spielen, sich zu verstecken oder zu klettern, sei es, wie es hier vielleicht gewesen sei, um einen Ball zu suchen und zu holen, der ihnen beim Spielen auf den Lagerplatz geflogen war. Soweit die Vermieterin die Kabelrollen gelagert habe, sei sie, die Beklagte, verpflichtet gewesen sicherzustellen, daß die Rollen von ihr gegen ein Wegrollen gesichert wurden und zwar auch dann, wenn diese, weil sie als Platzeigentümerin dort seit dem Tage vor dem Unfall Asphaltierungsarbeiten durchführen ließ, die Rollen umgelagert haben sollte. Es geht deshalb zugunsten des Klägers davon aus, daß er“nur auf den Platz gelaufen ist, um seinen Ball zu holen, der dorthin geflogen war, unterstellt aber, daß ihm das Betreten des Platzes und das Klettern auf die Rollen von seinen Eltern und/oder seinem Großvater wegen der Gefährlichkeit verboten war. Da Kinder vielfach die ihnen drohenden Gefahren nicht hinreichend erfassen und Zutrittsverbote für übertrieben halten oder - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - infolge ihres Spiel-, Bewegungs- und Wissensdranges etwa aufkommende Bedenken leicht zurückdrängen, müssen zu ihrem Schutz wirksame und auf Dauer angelegte Maßnahmen ergriffen werden, um ihnen den Zugang zu einem Grundstück zu erschweren, notfalls unmöglich zu machen, wenn ihnen dort Gefahren drohen (vgl. a) Ob dies aber auch hier gilt, durfte das Berufungsgericht erst nach eingehender Auslegung des zwischen der Beklagten und ihrem Spediteur abgeschlossenen "Mietvertrages" entscheiden. Die Wahl des Wortes "Mietvertrag besagt dabei allein noch nicht viel, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Spediteur nach dem Vorbringen der Beklagten auf dem Platz bereits seit Jahren vor Abschluß dieses Vertrages für sie deren Kabelrollen gelagert haben soll; dann aber könnte sich trotz des Vertragsschlusses an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert haben und sollte sich dadurch nach dem Willen der Parteien nichts ändern. Erfolgte die Rollenlagerung nämlich nach wie vor in der gleichen Weise wie dies seit Jahren geschehen war, durch den "Vermieter", Lagerer und Spediteur, .dann muß in dieser Vereinbarung nicht eine Haftungsregelung gesehen werden; es kann sich auch nur um eine Kostenregelung handeln, nämlich darüber, welche Vertragsparteien die Prämie für diese Versicherung tragen sollte. b) War indes die Beklagte als Mieterin zur Verkehres icherung auf dem Platz grundsätzlich verpflichtet, so kann dennoch im Streitfall eine Verletzung dieser Pflicht ausscheiden. Die Beklagte hat dann -wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt -schon gemäß § 831 BGB für den dem Kläger durch ihre Verrichtungsgehilfen zugefügten Schaden einzustehen. Sie würde aber auch dann haftbar sein können, wenn sie nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, dafür gesorgt hätte, daß hinsichtlich der zu lagernden Rollen, die schließlich ihre Rollen waren und ihr auf dem Platz zur jeweiligen Verfügung bereit stehen sollten, Klarheit darüber bestand, wer - sie immer noch oder nur noch ihre Vermieterin", d.h. ihr Spediteur und Lagerer - nun für die sichere Aufstellung der Rollen verantwortlich sein sollte. c) Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten konnte, wie die Revision mit Recht geltend macht, aber auch dann entfallen, wenn ihre Vermieterin, die zugleich ihr Spediteur war, die Rollen lagern mußte, in dieser Tätigkeit eine langjährige Erfahrung hatte und, wie die Beklagte behauptet, vor Abschluß des Mietvertrages seit Jahren für sie auf dem Platz Kabelrollen ohne Beanstandungen ge- oder wenn die Tätigkeit des Unternehmers mit besonderen Verkehrsgefahren verbunden ist, die auch von dem Auftraggeber erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (BGH Urteile vom 26. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht zu fragen, ob die Verkehrssicherungs-* pflicht wegen der Durchführung der Asphaltierungsarbeiten allein auf den Vermieter und Spediteur der Beklagten übergegangen ist. Fraglich kann bei dieser Sachlage nur sein, ob die Asphaltierungsarbeiten ausreichender Grund dafür sein mußten, eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten wieder entstehen zu lassen, die es ihr gebot, den von ihr beauftragten Fachunternehmer und Platzeigentümer zu überwachen. Sollte das Berufungsgericht dabei erneut eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bejahen, wird es besonders zu prüfen haben , ob die Haftung auch dann besteht, wenn der Schaden des Klägers durch Rollen verursacht worden ist, die im Eigentum eines anderen Unternehmers standen, möglicherweise sogar einen eigenen Stapel bildeten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR .1,42/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Oktober 1974 G ü n t h , JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbH, W0H||^BHHBrDflVstraße^K^ vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Werner Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den minderjährigen Ralf L » gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Kraftfahrer DieteiMLpBBunc^;eine Ehefrau Hannelore LdBfc IMHHHIstraßeflp. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begab sich am Nachmittag des 23. Februar 1971 im Alter von damals 91/2 Jahren auf den Lagerplatz der Beklagten. Dort waren leere Kabelrollen, die ein Gewicht von 12 Zentnern und einen Durchmesser von 2 m haben, in der Weise aufgestapelt, daß über zwei Doppelreihen eine weitere Reihe aufgesetzt war. Während der Kläger auf eine in dieser Weise gelagerte Kabelrolle oder zwischen solche Kabelrollen kletterte, geriet eine der unteren Rollen sowie die auf ihr lagernde in Bewegung. Dadurch wurde ein Bein des Klägers eingeklemmt und so schwer verletzt, daß es über dem Knie abgenommen werden mußte. Die Beklagte hatte den Lagerplatz von einem Speditionsbetrieb gemietet, dessen Inhaber (oder Mitinhaber) der Großvater des Klägers war. Unmittelbar neben dem Platz hatte dieser für seine Enkel einen Kinderspielplatz angelegt. Von diesem Platz aus, auf dem er gespielt hatte, war der Kläger über eine niedrige Mauer auf den Lagerplatz gelangt. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat seine Anträge auf Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz unfallbedingter Aufwendungen und zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm 3/4 des durch den Unfall künftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. 1. Es läßt dahinstehen, ob die Kabelrollen von Bediensteten der Beklagten oder von deren Vermieter oder, wie die Beklagte behauptet hat, von einem anderen Speditionsbetrieb gelagert wurden, und ob die Rolle, durch die der Unfall verursacht wurde, der Beklagten gehörte oder einem anderen Unternehmer (für den sie ihr Vermieter dort gelagert hat). Nach seiner Auffassung oblag der Beklagten als Mieterin des Lagerplatzes die Verkehrssicherungspflicht für die Lagerung aller Kabelrollen, da von der Nutzungsart des Platzes Gefahren für Dritte ausgegangen seien und sie auch mit der Anwesenheit von Personen auf dem Platz habe rechnen müssen. Insbesondere habe sie in Rechnung stellen müssen, daß Kinder den Platz betraten, sei es, um dort zu spielen, sich zu verstecken oder zu klettern, sei es, wie es hier vielleicht gewesen sei, um einen Ball zu suchen und zu holen, der ihnen beim Spielen auf den Lagerplatz geflogen war. Dies gelte umsomehr, als an diesen Platz der Spielplatz angrenzte, was der Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht habe entgehen können. Sie sei auch in der Lage gewesen, Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren zu ergreifen. Soweit die Vermieterin die Kabelrollen gelagert habe, sei sie, die Beklagte, verpflichtet gewesen sicherzustellen, daß die Rollen von ihr gegen ein Wegrollen gesichert wurden und zwar auch dann, wenn diese, weil sie als Platzeigentümerin dort seit dem Tage vor dem Unfall Asphaltierungsarbeiten durchführen ließ, die Rollen umgelagert haben sollte. Daß die die Verletzung auslösende Kabelrolle nicht ausreichend gesichert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Unfallgeschehen. Die Beklagte habe die Verletzung der Verkehrssicherungs Pflicht auch zu vertreten. Sollten ihre eigenen Arbeitskräfte die Dreierreihe von Kabelrollen angelegt haben, so hafte sie aus § 831 BGB. Sei dies durch die Vermieterin geschehen, dann habe sie Jedenfalls schuldhaft ihre Oberwachungspflicht verletzt (§ 823 BGB). 2. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger den Lagerplatz aufgesucht hatte, um dort zu spielen. Es geht deshalb zugunsten des Klägers davon aus, daß er“nur auf den Platz gelaufen ist, um seinen Ball zu holen, der dorthin geflogen war, unterstellt aber, daß ihm das Betreten des Platzes und das Klettern auf die Rollen von seinen Eltern und/oder seinem Großvater wegen der Gefährlichkeit verboten war. Im Hinblick darauf, daß der kindliche Spiel-, Bewegungsund Wissensdrang etwa aufkommende Bedenken leicht zurückzudrängen vermöge, bewertet es den Mitverursachungsund Mitverschuldensanteil des Klägers nur mit 1/4. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand, da das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht beachtet lind nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat. 1. Die Verletzungen des Klägers sind, wovon im * Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen ist, im Zusammenhang mit dem unbefugten Betreten des Grundstücks entstanden. Dies schließt Jedoch die Haftung der Beklagten nicht grundsätzlich aus. Dem Besitzer eines Grundstücks obliegt zwar nicht schlechthin eine Pflicht auch zur Sicherung unbefugten Verkehrs. Es sind Jedoch dann strenge Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen zu stellen* wenn damit gerechnet werden muß* daß Kinder auf einem gefahrbringenden Gelände spielen, selbst wenn dies unbefugt geschieht. Da Kinder vielfach die ihnen drohenden Gefahren nicht hinreichend erfassen und Zutrittsverbote für übertrieben halten oder - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - infolge ihres Spiel-, Bewegungs- und Wissensdranges etwa aufkommende Bedenken leicht zurückdrängen, müssen zu ihrem Schutz wirksame und auf Dauer angelegte Maßnahmen ergriffen werden, um ihnen den Zugang zu einem Grundstück zu erschweren, notfalls unmöglich zu machen, wenn ihnen dort Gefahren drohen (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1969 „ VI ZR 233/67 = VersR 1969, 517 und vom 20. März 1973 -VI ZR 55/72 * VersR 1973, 621 m.w.Nachw. 5 Marburger, Juristische Analysen 1971, 481, 506). Diese Pflicht besteht umsomehr, je größer der Reiz für Kinder ist, das Grundstück aufzusuchen, sei es, daß die dort läge nid en Gegenstände für Kinder attraktiv sind (vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil VI ZR 149/73, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist) oder sie im Laufe ihres Spieles Veranlassung sehen, das Grundstück zu betreten, weil es, wie hier, an einen Spielplatz angrenzt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 * aaO; Medicus, Bürgerliches Recht, 5* Aufl., § 25 II 5). 2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, daß im Streifall auch die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige in Betracht kommen kann. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, entspringt nämlich nicht aus dem Eigentum, sie trifft vielmehr immer denjenigen, dem für den räumlichen Bereich, aus dem die Gefahr kommt, die Bestimmungsgewalt über den Zugang zusteht. Deshalb geht die Rechtsprechung davon ausf daß im allgemeinen derjenige, der ein Grundstück im ganzen mietet, auch in erster Linie - gegebenenfalls neben dem Eigentümer -die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat (vgl. RGZ 68, 161, 162; OLG Düsseldorf, VersR 1962, 1112; vgl. auch BGHZ 5, 378, 382). a) Ob dies aber auch hier gilt, durfte das Berufungsgericht erst nach eingehender Auslegung des zwischen der Beklagten und ihrem Spediteur abgeschlossenen "Mietvertrages" entscheiden. Die Wahl des Wortes "Mietvertrag besagt dabei allein noch nicht viel, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Spediteur nach dem Vorbringen der Beklagten auf dem Platz bereits seit Jahren vor Abschluß dieses Vertrages für sie deren Kabelrollen gelagert haben soll; dann aber könnte sich trotz des Vertragsschlusses an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert haben und sollte sich dadurch nach dem Willen der Parteien nichts ändern. Dazu genügt auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Vertragsklausel, wonach die Beklagte für den Platz die Betriebshaftpflichtversicherung übernehmen wollte. Erfolgte die Rollenlagerung nämlich nach wie vor in der gleichen Weise wie dies seit Jahren geschehen war, durch den "Vermieter", Lagerer und Spediteur, .dann muß in dieser Vereinbarung nicht eine Haftungsregelung gesehen werden; es kann sich auch nur um eine Kostenregelung handeln, nämlich darüber, welche Vertragsparteien die Prämie für diese Versicherung tragen sollte. Was die Parteien des Mietvertrages im einzelnen damit beabsichtigt haben, hätte daher das Berufungsgericht klären müssen. a b) War indes die Beklagte als Mieterin zur Verkehres icherung auf dem Platz grundsätzlich verpflichtet, so kann dennoch im Streitfall eine Verletzung dieser Pflicht ausscheiden. Die Haftung der Beklagten wäre allerdings unproblematisch, wenn sich herausstellt, daß es ihre Arbeiter waren, die - vielleicht schon längere Zeit vor dem Unfall -die Dreierreihe von Kabelrollen aufgerichtet hatten, an der sich der Kläger verletzte. Die Beklagte hat dann -wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt -schon gemäß § 831 BGB für den dem Kläger durch ihre Verrichtungsgehilfen zugefügten Schaden einzustehen. Sie würde aber auch dann haftbar sein können, wenn sie nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, dafür gesorgt hätte, daß hinsichtlich der zu lagernden Rollen, die schließlich ihre Rollen waren und ihr auf dem Platz zur jeweiligen Verfügung bereit stehen sollten, Klarheit darüber bestand, wer - sie immer noch oder nur noch ihre Vermieterin", d.h. ihr Spediteur und Lagerer - nun für die sichere Aufstellung der Rollen verantwortlich sein sollte. Diese Frage kann aber erst dann verläßlich beantwortet werden, wenn durch Erhebung der von beiden Parteien angebotenen Beweise geklärt ist, wie die Beklagte und ihr "Vermieter" die Ab- und Zufuhr der Rollen und ihre Lagerung gehandhabt haben. c) Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten konnte, wie die Revision mit Recht geltend macht, aber auch dann entfallen, wenn ihre Vermieterin, die zugleich ihr Spediteur war, die Rollen lagern mußte, in dieser Tätigkeit eine langjährige Erfahrung hatte und, wie die Beklagte behauptet, vor Abschluß des Mietvertrages seit Jahren für sie auf dem Platz Kabelrollen ohne Beanstandungen ge- lagert hatte. Gegenüber einem als zuverlässig bekannten sachkundigen Unternehmer kann sich nämlich eine besondere Beaufsichtigung durch den Auftraggeber erübrigen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 » VersR 1954, 364, 365). Der zunächst Verkehrssicherungspflichtige ist in solchen Fällen, wie in der Rechtsprechung, vor allem des erkennenden Senats, anerkannt ist, zu eigenem Eingreifen nur dann verpflichtet, wenn ihm Gefahren sichtbar werden, er aber dennoch keine Abwehr versucht (Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 = VersR 1959, 998, 999), wenn er Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordemissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt (Senatsurteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 » VersR 1958, 183 und vom 17. Mai I960 - VI ZR 117/59 « VersR I960, 824, 825 m.w.Nachw.) oder wenn die Tätigkeit des Unternehmers mit besonderen Verkehrsgefahren verbunden ist, die auch von dem Auftraggeber erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (BGH Urteile vom 26. Mai 1954 -VI ZR 4/53 * aaO und vom 14. Oktober 1964 - Ib ZR 7/63 -NJW 1965, 197). Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht zu fragen, ob die Verkehrssicherungs-* pflicht wegen der Durchführung der Asphaltierungsarbeiten allein auf den Vermieter und Spediteur der Beklagten übergegangen ist. Fraglich kann bei dieser Sachlage nur sein, ob die Asphaltierungsarbeiten ausreichender Grund dafür sein mußten, eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten wieder entstehen zu lassen, die es ihr gebot, den von ihr beauftragten Fachunternehmer und Platzeigentümer zu überwachen. Das Berufungsgericht scheint annehmen zu wollen, 10 ein ihre Oberwachungspflicht auslösender Anlaß zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit ihres erfahrenen Spediteurs bei der Rollenverlagerung hätte bereits deshalb bestanden, weil in einem sehr kurzen Zeitraum nahezu 1.600 Trommeln hätten umgelagert und auf einer wesentlich kleineren Fläche abgestellt werden müssen. Dem könnte schon deshalb nicht gefolgt werden, weil bis zu dem Unfall des Klägers nach dessen Vorbringen nur etwa $00 Kabelrollen umzusetzen waren. Es fehlen schließlich auch Feststellungen dazu, aus denen die Beklagte hätte erkennen müssen, daß hier "von vornherein die Gefahr nahegelegen” habe, ihr Spediteur werde die hierbei zu treffenden Sicherungsmaßnahmen vernachlässigen, etwa weil (welche?) besondere Verkehrsgefahren dadurch entstehen konnten, die er nicht zu be- n wältigen vermochte. Ob sich die Beklagte in dieser Beziehung Gedanken machen und eine besondere Überwachung in Erwägung ziehen mußte, hängt im wesentlichen davon ab, wieviel Arbeiter bei dieser Umlagerung eingesetzt worden sind, wieviel Zeit dafür zur Verfügung stand, ob die Beklagte etwa gedrängt hatte, diese Arbeiten zügiger durchzuführen und ob (in welchem Maße?) auch Hilfskräfte der Beklagten dabei eingesetzt worden sind. III. Da somit noch weitere Feststellungen zu treffen sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht dabei erneut eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bejahen, wird es besonders zu prüfen haben , ob die Haftung auch dann besteht, wenn der Schaden des Klägers durch Rollen verursacht worden ist, die im Eigentum eines anderen Unternehmers standen, möglicherweise sogar einen eigenen Stapel bildeten. Dr. Weber Sonnabend Seheffen Dr.Kullmann Dr. Steffen