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BGH · VI ZR 142/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 142/71

Landgericht und Oberlandesgericht gingen davon aus, daB die Beklagte aufgrund ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen trotz voller Bezahlung Eigentümerin des Omnibusses Setra S 11 geblieben sei, weil der Kläger seine aus dem Kauf des Omnibusses Setra S 8 herrührenden Verpflichtungen noch nicht erfüllt habe. Sprüchen nach § 945 ZPO und § 826 BGB aufgerechnet habe, blieb im ersten und zweiten Rechtszug zunächst erfolglos« Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof Jedoch &it Urteil vom 14« Februar 1968 (VIII ZR 220/65 - NJW 1968, 885) das die Klagabweisung bestätigende Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück« In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, die einstweilige Verfügung vom 25« Oktober 1961 sei ungerechtfertigt gewesen, weil sich der Eigentumsvorbehalt der Beklagten an dem Omnibus Setra S 11 nicht auf die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem vorhergegangenen Kauf des Omnibusses Setra S 8 erstreckt habe« Im weiteren Verlauf jenes Rechtsstreits schlossen die Parteien am 7* Juni 1971 einen Vergleich, in dem u«a« die Beklagte sich verpflichtete, aus dem Urteil des Landgerichts vom 12« Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger seine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend« Neben Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten und von Rufschaden, die noch beim Landgericht anhängig sind, hat er Wertersatz für den weggenommenen Omnibus in Höhe von 40.000 DM, Verdienstentgang im Omnibusbetrieb vom 3* November 1961 bis zu dem 2. Das Landgericht hat durch Tellurteil die Beklagte zur Zahlung von 2,796,25 DM nehmt Zinsen verurteilt und die Klage ahgevieeen, soweit der Klüger weitere 279*000 DM als entgangenen Gewinn und 40.000 DM als Wertersatz für die Wegnahme des Omnibusses und Feststellung begehrt hat.Dle Berufung des Klägers gegen dieses Urteil 1st erfolglos geblieben. A. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung unwidersprochen zugrunde, dad das Landgericht in seinem Tellurteil nur über den Ersatz des vom Klüger auf 40.000 DM bezifferten Schadens, der unmittelbar durch die Wegnahme des Omnibusses entstanden sein soll, Uber den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Uber die begehrte Feststellung entschieden hat. Es meint jedoch, der Kläger könne nur den Schaden ersetzt verlangen, der nicht auch entstanden wäre, wenn die Beklagte den Omnibus - statt ihn im Wege der einstweiligen Verfügung, gestützt auf § 985 BGB, sicherstellen zu lassen -aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 12. aa) Soweit der Kläger mit der letzten Begründung den Verlust des Eigentums am Bus als Schaden geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden« Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger aufgrund des § 943 ZPO nur den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung, also aus der Besitzentziehung vom 3* November 1961 bis zur Pfändung am 20.Dezember 1963 entstandenen Schaden verlangen. Dazu rechnet es nicht den Verlust, der auf der rechtmäßigen Pfändung und Verwertung nach § 823 ZPO beruhe« Hiergegen wendet sich die Revision, indem sie unter dem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit darauf hinweist, daß der Verlust des Busses durch die rechtmäßige Pfändung ohne die zuvorige ungerechtfertigte Wegnahme des Busses aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht eingetreten wäre. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls dem Kläger gegenüber der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, ohne die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hätte er den Bus veräuBert mit der Folge, daB die Beklagte ihn am 20« Dezember 1963 nicht hätte pfänden und sodann später verwerten können« Gerade auf seinem im Verhältnis zur Beklagten treuwidrigen Verhalten beruhte es, daB die Beklagte den Bus zu diesen Zeitpunkten noch nicht gepfändet und den Kläger schon deshalb an einer Veräußerung gehindert hatte« Aus diesen Gründen ist dem Kläger auch die Geltendmachung eines Schadens mit der (anderen) Begründung versagt, ohne die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hätten der Omnibushersteller und zwei weitere Verkaufsfirmen im Jahre 1963 den sichergestellten Bus beim Neukauf eines Fahrzeugs mit 60*000 DM, jedenfalls aber mit mindestens 40.000 DM in Kauf genommen, was das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet« Ohne Rücksicht auf die von der Revision teilweise angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils folgt die Verneinung solcher Ansprüche bereits aus der Erwägung, daß dem Kläger aus den oben dargelegten besonderen Gründen das Vorbringen verwehrt ist, die Pfändung sei erst im De- a) Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daB der Kläger Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls nur insoweit erheben kann, als der Ausfall in der Zeit zwischen der Sicherstellung und der Pfändung entstanden sei* Die hiergegen grhobenen Bedenken der Revision sind aus den Gründen nicht gerechtfertigt, die den zu B II 1 b erörterten Ansprüchen entgegenstehen* 3* Das Berufungsgericht bejaht ein hälftiges mitwirkendes Verschulden des Klägers und gelangt so dazu, daB die Beklagte von dem Schaden von 14*000 DM einen Betrag von 7*000 DM zu ersetzen habe; dieser aber sei durch die Aufrechnung des Klägers erloschen* DaB der aufgrund des § 943 ZPO in Anspruch Genommene sich nach § 234 Abs. 1 BGB im Grundsatz darauf berufen kann, der Gegner im Arrestverfahren habe zu seiner Einleitung und zu dem Vollzug AnlaB gegeben, ist anerkannten Rechts (vgl.: Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, dem Vorbringen des Klägers zu Unrecht entnommen hat, zu den mehrfachen Zwangsvollstreckungsversuchen und 11 Offenbarungseidverfahren gegen den Kläger sei es nicht deshalb gekommen, weil er in Zahlungsschwierigkeiten, sondern weil er zahlungsunwillig gewesen sei. Wäre der Kläger mit der nach Auffassung des Verkehrs für einen ordentlichen und verständigen Kaufmann gebotenen Einstellung darauf bedacht gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, hätte für die Beklagte keinerlei Anlaß bestanden, Maßnahmen zur Sicherung ihrer titulierten Forderung aus dem rückgängig gemachten Kauf des ersten Omnibusses zu ergreifen. Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche auf § 826 BBB zu stützen sucht» hält das Berufungsgericht dem entgegen» ein Verschulden der Beklagten sei schon deshalb zu verneinen» weil sowohl in dem Verfügungsverfahren als auch in dem Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage jeweils zwei Kollegialgerichte der Rechtsansicht der Beklagten gefolgt seien» daß ihr aufgrund des in ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltenen erweiterten Eigentums-Vorbehalts noch das Eigentum an dem Omnibus zugestanden habe» Wenn auch an die Entschuldbarkeit eines Rechts-irrtum8 strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH Urt.v.7.März 1972 • VI ZR 169/70 - NJV 1972, 1045), ist gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts hier schon deshalb rechtlich nichts zu erinnern, weil der Tatrichter damit unangreifbar das Vorliegen des mindestens erforderlichen bedingten Vorsatzes zur Schädigung auf Seiten der Beklagten verneint hat.

Zitierte Normen: § 945 ZPO § 985 BGB § 943 ZPO
OmnibusBusBerufungsgerichtKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 945 BGB § 254 Ba
 Mitwirkendes Verschulden des durch die Vollziehung einer unberechtigten einstweiligen Verfügung Geschädigten«
BGH Urt.v. 16.Oktober 1973 - VI ZR 142/71 - OLG Stuttgart
LG Uln
BUNDESGERICHTSHOF
J
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 142/71
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 16* Oktober 1973
Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Omibusuntemehmers Heinrich R ummm, Kr»NüHHHIIiHBP a»M« ,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtej: s
Rechtsanwälte Prof.Dr Prof.Dr
 und
gegen
 die Firma Karl GmbH,
Straße

gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Karl KjBBMB, OB, ABBstraße #,
Otto	G^^HjBBveg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr
 
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Oktober 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr«Weber und der Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend» Dr«Steffen und Dr.Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23* Juni 1971 wird zurückge-wiesen«
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger» der u«a« ein Omnibusunternehmen betreibt» nimmt die Beklagte nach § 943 ZPO und § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch«
Im Jahre 1933 hatte der Kläger von der Beklagten einen Omnibus Setra S 11 gekauft» der im Frühjahr 1937 geliefert wurde« Der Kauf eines weiteren Omnibusses Setra S 8 im Sommer 1937 wurde auf Wunsch des Klägers wieder rückgängig gemacht« Uber die Rückabwicklung kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten«
Am 12. Juli 1961 erstritt die Beklagte beim Landgericht wegen ihrer noch offenen Restforderung aus diesem Geschäft ein vorläufig vollstreckbares Urteil über 14.505»65 DM nebst Zinsen und Kosten, das schlieBlich durch Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahre 1963 im wesentlichen bestätigt wurde. Die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil verlief Ende August 1961 fruchtlos. Sodann beantragte die Beklagte, den Kläger zu dem Offenbarungseidverfahren zu laden, nahm nach Terminsbestimmung auf den 13* Oktober 1961 ihren Antrag aber zurück. Statt dessen erwirkte sie am 23* Oktober 1961 eine einstweilige Verfügung, nach der der Kläger den Omnibus Setra S 11, den der Kläger seit 1939 voll bezahlt hatte, an einen von der Beklagten zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Sicherstellung her auszugeben hatte, und lieB sie am 3* November 1961 vollziehen.
Die Berufung des Klägers gegen die einstweilige Verfügung blieb erfolglos. Landgericht und Oberlandesgericht gingen davon aus, daB die Beklagte aufgrund ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen trotz voller Bezahlung Eigentümerin des Omnibusses Setra S 11 geblieben sei, weil der Kläger seine aus dem Kauf des Omnibusses Setra S 8 herrührenden Verpflichtungen noch nicht erfüllt habe.
Am 20. Dezember 1963 lieB die Beklagte den sichergestellten Omnibus pfänden und im November 1964 ihn sich im Wege der Zwangsvollstreckung zu dem Anrechnungspreis von 13*000 DM übereignen.
Eine vom Kläger angestrengte Vollstreckungsgegenklage, die er darauf stützte, daB er gegen die titulierte Forderung der Beklagten mit Schadensersätzen-
Sprüchen nach § 945 ZPO und § 826 BGB aufgerechnet habe, blieb im ersten und zweiten Rechtszug zunächst erfolglos« Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof Jedoch &it Urteil vom 14« Februar 1968 (VIII ZR 220/65 - NJW 1968, 885) das die Klagabweisung bestätigende Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück« In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, die einstweilige Verfügung vom 25« Oktober 1961 sei ungerechtfertigt gewesen, weil sich der Eigentumsvorbehalt der Beklagten an dem Omnibus Setra S 11 nicht auf die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem vorhergegangenen Kauf des Omnibusses Setra S 8 erstreckt habe« Im weiteren Verlauf jenes Rechtsstreits schlossen die Parteien am 7* Juni 1971 einen Vergleich, in dem u«a« die Beklagte sich verpflichtete, aus dem Urteil des Landgerichts vom 12«
Juli 1961 nicht mehr zu vollstrecken, und die Parteien ihre Einigkeit darüber bekundeten, daB damit 7*000 DM der vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verbraucht seien*
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger seine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend« Neben Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten und von Rufschaden, die noch beim Landgericht anhängig sind, hat er Wertersatz für den weggenommenen Omnibus in Höhe von 40.000 DM, Verdienstentgang im Omnibusbetrieb vom 3* November 1961 bis zu dem 2. November 1969 in Höhe von 197.000 DM und Verdienstentgang im Mühlenbetrieb vom 3* Mai 1962 bis zu dem 3* November 1969 in Höhe von 90*000 DM gefordert« Außerdem hat er wegen des nach diesen Zeitpunkten entstandenen und noch entstehenden Schadens Feststellung erbeten«
 
Das Landgericht hat durch Tellurteil die Beklagte zur Zahlung von 2,796,25 DM nehmt Zinsen verurteilt und die Klage ahgevieeen, soweit der Klüger weitere 279*000 DM als entgangenen Gewinn und 40.000 DM als Wertersatz für die Wegnahme des Omnibusses und Feststellung begehrt hat.Dle Berufung des Klägers gegen dieses Urteil 1st erfolglos geblieben. Auf die AnschluBberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Landgericht ihr stattgegeben hat.
Mit der Revision verfolgt der Klüger seine Klagansprttche weiter.
Entscheidungsgrunde
A.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung unwidersprochen zugrunde, dad das Landgericht in seinem Tellurteil nur über den Ersatz des vom Klüger auf 40.000 DM bezifferten Schadens, der unmittelbar durch die Wegnahme des Omnibusses entstanden sein soll, Uber den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Uber die begehrte Feststellung entschieden hat.
B.
I.	Das Berufungsgericht stutzt seine Entscheidung in erster Linie auf den Gesichtspunkt, die Beklagte könne sich auf ein sog. rechtmäßiges Altematiwer-halten berufen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des
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Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1968 (VIII ZR 220/65 « aaO) hält es die einstweilige Verfügung vom 25* Oktober 1961 für von Anfang an imgerechtfertigt und die Beklagte daher dem Kläger nach § 945 ZPO im Grundsatz zu dem Schadensersatz für verpflichtet. Es meint jedoch, der Kläger könne nur den Schaden ersetzt verlangen, der nicht auch entstanden wäre, wenn die Beklagte den Omnibus - statt ihn im Wege der einstweiligen Verfügung, gestützt auf § 985 BGB, sicherstellen zu lassen -aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 12. Juni 1961 gepfändet hätte. Denn die Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens entlaste den Schädiger. Hätte die Beklagte den Omnibus sogleich pfänden lassen, wäre er dem Kläger ebenfalls weggenommen worden und damit der gleiche Schaden eingetreten wie durch die erfolgte Sicherstellung•
II.	Ob dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls aus der ihr gegebenen Hilfsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die vom Kläger in Höhe von 40.000 DM geltend gemachte Forderung hält das Berufungsgericht in Höhe von 6.000 DM an sich für begründet, abgesehen von der Minderung nach § 254 BGB (s»unten 3) und der erklärten Aufrechnung»
a) Soweit der Kläger diese Forderung mit dem nach seinem Vorbringen gesamten Fahrzeugschaden einschließlich der Wertminderung durch Stehen im Freien begründet, geht das Berufungsgericht von einem Schaden von 6.000 IM aus, was es im einzelnen begründet.
 
Gegen diese mögliche Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO erhebt die Revision keine Beanstandungen»
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b) Diese Forderung auf Zahlung von 40*000 DM hat der Kläger nach dem Berufungsurteil zuletzt auch damit begründet, der Omnibushersteller AflHb hätte den sichergestellten Omnibus im Jahre 1963 beim Neukauf eines Fahrzeugs mit 60.000 DM in Zahlung genommen; auf jeden Fall könne er, der Kläger, den Betrag als Schadensersatz fordern, den er heute zu dem Erwerb eines Busses in dem Zustand aufwenden müsse, in dem sich der weggenommene Omnibus am 3. November 1961 befunden habe«
Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht auch diese Begründung nicht für durchgreifend«
aa) Soweit der Kläger mit der letzten Begründung den Verlust des Eigentums am Bus als Schaden geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden« Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger aufgrund des § 943 ZPO nur den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung, also aus der Besitzentziehung vom 3* November 1961 bis zur Pfändung am 20.Dezember 1963 entstandenen Schaden verlangen. Dazu rechnet es nicht den Verlust, der auf der rechtmäßigen Pfändung und Verwertung nach § 823 ZPO beruhe« Hiergegen wendet sich die Revision, indem sie unter dem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit darauf hinweist, daß der Verlust des Busses durch die rechtmäßige Pfändung ohne die zuvorige ungerechtfertigte Wegnahme des Busses aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht eingetreten wäre. Wenn auch diesen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der reinen Kausalität nicht zu widersprechen sein mag, können sie - ab-
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gesehen von anderen Gründen - aus den folgenden Erwägungen der Revision doch nicht zun Erfolg verhelfen«
Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle unbeanstandet feststellt, hat der Kläger dem Gerichtsvollzieher gegenüber unzutreffende Angaben über die Eigentumsverhältnisse am Bus gemacht} anderenfalls wäre es nach dem Berufungsurteil längst zu einer Pfändung des dem Kläger gehörenden Busses gekommen«
Unter diesen Umständen ist es jedenfalls dem Kläger gegenüber der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, ohne die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hätte er den Bus veräuBert mit der Folge, daB die Beklagte ihn am 20« Dezember 1963 nicht hätte pfänden und sodann später verwerten können« Gerade auf seinem im Verhältnis zur Beklagten treuwidrigen Verhalten beruhte es, daB die Beklagte den Bus zu diesen Zeitpunkten noch nicht gepfändet und den Kläger schon deshalb an einer Veräußerung gehindert hatte«
Aus diesen Gründen ist dem Kläger auch die Geltendmachung eines Schadens mit der (anderen) Begründung versagt, ohne die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hätten der Omnibushersteller	und	zwei weitere
 Verkaufsfirmen im Jahre 1963 den sichergestellten Bus beim Neukauf eines Fahrzeugs mit 60*000 DM, jedenfalls aber mit mindestens 40.000 DM in Kauf genommen, was das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet« Ohne Rücksicht auf die von der Revision teilweise angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils folgt die Verneinung solcher Ansprüche bereits aus der Erwägung, daß dem Kläger aus den oben dargelegten besonderen Gründen das Vorbringen verwehrt ist, die Pfändung sei erst im De-
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zember 1963 ausgebracht worden, ohne die unrechtmäßige Sicherstellung habe er also vorher den Bus durch Inzahlunggeben verwerten können*
2* Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausialls geltend nacht, hält das Berufungsgericht einen Schaden in Höhe von 8*000 OM für erwachsen*
a)	Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daB der Kläger Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls nur insoweit erheben kann, als der Ausfall in der Zeit zwischen der Sicherstellung und der Pfändung entstanden sei* Die hiergegen grhobenen Bedenken der Revision sind aus den Gründen nicht gerechtfertigt, die den
 zu B II 1 b erörterten Ansprüchen entgegenstehen*
b)	Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht weiter, daB sich der von der Beklagten zu vertretende Verdienstausfall in der vom Kläger behaupteten Weise nachteilig auf sein weiteres wirtschaftliches Fortkommen ausgewirkt habe* Denn daB der Kläger angesichts seiner sonstigen Verpflichtungen - insbesondere auch gegenüber der Beklagten - nicht in der läge gewesen wäre, nennenswerte Beträge für die angeblich beabsichtigte Renovierung seiner Mühle abzuzweigen, liegt auf der Hand* Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen im einzelnen*
3* Das Berufungsgericht bejaht ein hälftiges mitwirkendes Verschulden des Klägers und gelangt so dazu, daB die Beklagte von dem Schaden von 14*000 DM einen Betrag von 7*000 DM zu ersetzen habe; dieser aber sei durch die Aufrechnung des Klägers erloschen*
- to -
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a)	Es nimmt an, der Kläger habe sich bei der Entstehung des Schadens ein solches mitwirkendes Verschulden deshalb anrechnen zu lassen, well er es zu zahlreichen vergeblichen Zwangsvollstreckungsversuchen und insgesamt 11 Offenbarungseidsverfahren habe kommen lassen und dadurch zu demindest den Anschein erweckt habe, als sei die Verwirklichung der Forderung der Beklagten gefährdet, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen Uber ausreichende Mittel zur Befriedigung seiner Gläubiger verfügt und erforderlichenfalls in dem vollbezahlten Omnibus im Wert von 30.000 DM eine Kreditgrundlage besessen habe.
b)	Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
DaB der aufgrund des § 943 ZPO in Anspruch Genommene sich nach § 234 Abs. 1 BGB im Grundsatz darauf berufen kann, der Gegner im Arrestverfahren habe zu seiner Einleitung und zu dem Vollzug AnlaB gegeben, ist anerkannten Rechts (vgl.: RG JW 1914, 827; RG Recht 1927, 280; RGZ 143, 119, 122; BGH Urt.v.1. Dezember 1965 - Ib ZR 141/63 - BB 1966, 267 « WM 1966, 192). Dasselbe muB gelten, wenn, wie im Streitfall, der Vollstreckungsgläubiger nicht aufgrund eines Arrestes, sondern mittels einer einstweiligen Verfügung vorgegangen ist.
Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, dem Vorbringen des Klägers zu Unrecht entnommen hat, zu den mehrfachen Zwangsvollstreckungsversuchen und 11 Offenbarungseidverfahren gegen den Kläger sei es nicht deshalb gekommen, weil er in Zahlungsschwierigkeiten, sondern weil er zahlungsunwillig gewesen sei. Immerhin hatte der Kläger vorgetragen, er sei
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ohne weiteres in der Lage gewesen, die Beträge, um die es sich gegenüber der Beklagten handelte, bei ungünstigem Ausgang des damaligen Rechtsstreits zu bezahlen. Außerdem hatte er auf das Eigentum des vollbezahlten Omnibusses hingewiesen und darauf, daß er zusammen mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks von erheblichem Verte sei (Schriftsatz vom 28* Januar 1969)* Denn auch auf dieser Grundlage steht der Annahme eines Mitverschuldens nichts entgegen.
Selbst wenn der Kläger sich damals tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden haben sollte, hätte er sie durch eine Beleihung seines bezahlten, unbelasteten, mindestens 30.000 DM werten Omnibusses oder des Miteigentumsanteils am erwähnten Grundstück beheben können. Unter diesen Umständen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht darin, daß der Kläger es gleichwohl mehrfach zu Pfändungsversuchen und Offenbarungseidsverfahren kommen ließ, ein Außerachtlassen der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt im Verhältnis zur Beklagten sieht. Wäre der Kläger mit der nach Auffassung des Verkehrs für einen ordentlichen und verständigen Kaufmann gebotenen Einstellung darauf bedacht gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, hätte für die Beklagte keinerlei Anlaß bestanden, Maßnahmen zur Sicherung ihrer titulierten Forderung aus dem rückgängig gemachten Kauf des ersten Omnibusses zu ergreifen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Einwand, die finanzielle Lage des Klägers habe jedenfalls keinen Anlaß zu rechtswidrigen Maßnahmen dargestellt und scheide deshalb als adäquate Ursache des Vorgehens der Beklagten aus, geht fehl. Dem Kläger wird nicht die Rechtswidrigkeit der
 der von der Beklagten erwirkten Sioheratellung dea Omnibusses angelastet» sondern dafi er durch sein Verhalten überhaupt der Beklagten AnlaS zu Sicherungs-Maßnahmen gegeben hat. Dieser Vorwurf würde ihn in gleicher Weise treffen» wenn die einstweilige Verfügung gerechtfertigt gewesen wäre» Sein Verhalten wäre dann nur deshalb rechtlich ohne Bedeutung» weil eine Schadensersatzpflicht der Beklagten mangels Haftungsgrundlage ausschiede»
III.
Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche auf § 826 BBB zu stützen sucht» hält das Berufungsgericht dem entgegen» ein Verschulden der Beklagten sei schon deshalb zu verneinen» weil sowohl in dem Verfügungsverfahren als auch in dem Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage jeweils zwei Kollegialgerichte der Rechtsansicht der Beklagten gefolgt seien» daß ihr aufgrund des in ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltenen erweiterten Eigentums-Vorbehalts noch das Eigentum an dem Omnibus zugestanden habe»
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-13-
Wenn auch an die Entschuldbarkeit eines Rechts-irrtum8 strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH Urt.v.7.März 1972 • VI ZR 169/70 - NJV 1972, 1045), ist gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts hier schon deshalb rechtlich nichts zu erinnern, weil der Tatrichter damit unangreifbar das Vorliegen des mindestens erforderlichen bedingten Vorsatzes zur Schädigung auf Seiten der Beklagten verneint hat.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnabend
 Dr.Steffen	Dr.Kullmann