KG - durch Umwandlung von c) - (Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit Einlagen von je 50.000 DM); Im übrigen hat der Ehemann der Beklagten mit den veruntreuten Geldern erhebliche Anschaffungen* auch für die Beklagte getätigt; so hat er für über Sie habe insbesondere dadurch., daß sie I960 Betrage, die auf Grund gefälschter Verrechnungsschecks auf das Konto ihres Ehemanns gutgeschrieben worden seien, mit von diesem auf sie ausgestellten Barschecks abgehoben und ihm überbracht habe, ihm in dahingehender Absicht die Vorteile seiner Straftaten gesichert. Sie habe die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns genau gekannt und gewußt, daß er anfangs unvermögend gewesen sei, welche Beträge ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin zugeflossen seien und daß er seine Einkünfte um ein Vielfaches vermehrt habe, obwohl er seitlich nicht in der läge gewesen.sei, wesentliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zu erzielen o Daraus habe sie ersehen können, daß die ihm zu-geflossenen Gelder nicht auf redliche Weise verdient sein konnten. Wahrheitswidrig habe sie die zur Rechtfertigung der zahlreichen Geschäftsgründungen vorgebrachte Erklärung ihres Ehemanns bestätigt, daß sie von zu Hause aus vermögend sei. Außerdem hat die Klägerin weitere Tatsachen vorgetragen, aus denen sie eine Beteiligung der Beklagten an den Straftaten ihres Ehemanns und eine Teilhabe an ihren Brächten herleitet. Sie sei an den Straftaten ihres Ehemannes nicht beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis von ihnen gehabt; gegen sic sei auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Geldabhebungen für ihren Ehemann im Jahre I960 hätten nicht ihren persönlichen Zwecken gedient, sondern seien für die Pirraa erfolgt, und zwar nach den Angaben ihres Ehemanns für den Neubau des Vcrlagsgebäudes RÖ^Pstraße in es sei ihr bekannt gewesen, daß hierfür von der Frankfurter Hypothekenbank ein größeres Baudarlehen gewährt worden sei; daher habe sie angenommen, bei den abgehobenen Geldern handele es sich, um Mittel dieses Baudarlehens. Eirmenbotciligungen seien allgemein bekannt gewesen, ohne daß irgendjemand den Verdacht geschöpft habe, die hierfür verwendeten Mittel seien auf unredliche Weise erworben; auch für sie sei die Aufdeckung seiner Verfehlungen völlig überraschend und unerwartet gewesen. Entscheidungsgründes In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden. 36,000 BM - in bar abgehoben und zu Hause ihrem Ehemann zur weiteren Verfügung ausgebändigt; hierbei handelte es sich unstreitig um Geldbeträge, die ihr Ehemann bei der Klägerin veruntreut und mittels Scheckfälschungen und Falschbuchungen auf dieses Privatkonto eingeschleust hatte, Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Beklagte angenommen oder zu demindest für möglich gehalten hat, die abgehobenen Gelder seien durch Straftaten ihres Ehemannes erlangt, und daß sie bei ihren Scheckeinlösungen den Zweck verfolgte, ihrem Ehemann unter Verwertung seiner durch die Straftaten erlangten Rechtsstellung als Kontoinhaber Bargeld zu verschaffen, um durch diese Umwandlung des ,fBuch-geldes" im Palle einer Entdeckung den Zugriff der geschädigten Klägerin zu vereiteln oder mindestens zu erschweren und dem Ehemann so die Vorteile der Straftat zu sichern, II, 1. Daß die Beklagte die festgestellten Abhebungen mittels Schecks in bar vorgenommen bat3 war in erster Instanz der ersten Klage unstreitig» Das dahingehende Vorbringen der Klägerin stützte sich, auf die in Foto-kopic vorgelegten Kontoblätter der Sparkasse3 auf denen neben den Scheckbelastungen handschriftlich "bar113 die Person dos jeweiligen Scheckausstellers ("selbst") und des Abhebenden ("Giro: Ehefrau") vermerkt waren* Dem späteren Vorbringen der Beklagten3 die handschriftlichen Vermerke rührten nicht von der Kreditanstalt her und seien unrichtig«, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt* Der Bekundung des Zeugen Ki^^p entnimmt es3 daß diese Vermerke von einem Angestellten der Kreditanstalt auf den Kontoauszügen gefertigt worden sind* Dessen Aussage sieht es im Schreiben der Bczirkssparkasse vom 21* März 1966 bestätigt 9 nach dem die handschriftlichen Vermerke durch die Sparkasse auf Grund der vorhandenen Originalbelege angebracht und stichprobenartig erneut überprüft worden sind* Das landgerichtliche Urteil vom 3« Februar 19665 auf das sich das Berufungsurtoil bezieht 3 hatte darüber hinaus wegen des wechselnden Vortrags der Beklagten zu diesem Punkt ihrem neuen Vorbringen keinen Glauben geschenkt* Diese Würdigung des latrichters ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen* Sie ist daher rechtlich nicht zu beanstanden* Zu Unrecht rügt die Revision«, daß das Berufungsgericht nicht dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7» März 1966 entsprechend die Kontenblätter sowie die darin erwähnten Schocks in Urschrift beigezogen hat* Die Bezirkssparkasse hatte zunächst die Klägerin auf Grund des Abtretungsvertrags zwischen dieser und dem 720.000 DM auf Grund goiner Tätigkeit bei der Klägerin oder in den von ihm gegründeten Firmen - an welchen die Beklagte gelbst teilweise beteiligt war und deren Bi-* lanzergebnisse und Steuererklärungen ihr unstreitig bekannt waren - verdient hatte. Als wesentlich sieht das Berufungsgericht insbesondere an, daß die Gelder nicht von einem Geschäftskonto, dem im Rahmen der Handelsgeschäfte Gelder zufließen, sondern vom Privatkonto ihres Ehemannes abgehoben wurden, von dem außerdem, wie ihr bekannt war, neben ihrem Ehemann auch der bei der Firma BarflHBIB-Prflll^HBfc-GinbH - deren Geschäftsführerin sie war - angestcllte Zeuge W|^ laufend Gelder, im Jahre i960 nahezu 200.000 DM, angehoben hat. In sorgfältiger und eingehender Würdigung gewinnt das Berufungsgericht die Überzeugung, daß die Beklagte nicht geschäftsunerfahren ist, wie sie sich hinstellto. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe auf Grund von Andeutungen ihres Ehemannes die hohen Geldbeträge als durch Vermittlungen und Beteiligungen, teilweise im Ausland, erzielt angesehen, hält das Berufungsgericht für nicht glaubwürdig. Hierzu sei der Ehemann, wie sie gewußt habe, neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin und in den verschiedenen von ihm gegründeten Firmen schon zeitlich gar nicht in der läge gewesen. unrentablen Tätigkeit bei der Klägerin gedrängt; das babe sie aber nicht einmal behauptet» Auch ihren Vortrag, sie habe die abgehobenen Beträge für Gelder aus dem Hypothekendarlehen der FrflHHHfe Hypothekenbank für Zwecke des Neubaues des Verlagshauses Römerstraße 104 gehalten, erachtet das Berufungsgericht als unglaubhaftes Schutzvorbringen» \Hq es ausfübrt, v/ar dieses Bankdarlehen von insgesamt nur 375*000 DM zu dem größten Teil in zwei Raten von 245.000 und 75.000 DM schon am 5. Oktober 1959 und zudem unstreitig nicht auf das ^Privatkonto des Ehemanns bei der Be-zirksoparkassc HefliHB ausbezahlt worden* Daß jedenfalls ihr Ehemann ihr erklärt hätte, wie sie später vor getragen hat, die von ihr abgehobenen Gelder stammten aus diesem Baudarlehen, bat dieser als Zeuge nicht bestätigt» Die Beklagte vermochte auch nicht darzutun, ob und wie die abgehobenen Gelder zur Finanzierung des neuen Vcrlagsgebäudea verwendet wurden» In weiteren Umstanden hat das Berufungsgericht Anzeichen für die allgemeine Kenntnis der Beklagten von den unrechtmäßigen Machenschaften ihres Ehemannes erblickts sie habe keine einleuchtende Erklärung dafür vorgebracht, au3 welchen rechtmäßigen Mitteln die soit 1952 zunehmenden Firmen-* gründungen, Neuerwerbungen sowie der seitdem erheblich, gesteigerte Lebenszuschnitt der Eheleute finanziert worden seien, während ihr Ehemann zuvor über kein nennenswertes Vermögen verfügt habe und seine Einnahmen bei der Klägerin zu diesen Ausgaben bei weitem nicht ausreichten» Die Überzeugung, daß die Beklagte durch ihre Abhebungen wissentlich Beistand leistete in der Absicht, ihrem Ehemann die Vorteile der Vortat zu sichern, hat Straftaten ihres Ehemannes erlangtes Vermögen zu empfangen und an ihn weiterzugeben• Dabei habe es sich, der Beklagten bewußt, nicht um im gewöhnlichen Geschäftsleben oder bei den Eheleuten WifHI^ übliche Vorgänge gehandelt. Bei den fortlaufenden ungewöhnlichen Barabhehungen habe die durchaus geschäftserfahrene und auch in das geschäftliche Tun ihres Ehemanns weithin eingeschaltete Beklagte gewußt, weshalb man so vorgehe, nämlich um im Palle einer Entdeckung den Zugriff der Klägerin zu vereiteln oder mindestens zu erschweren und dem Ehemann auf diese Weise die Vorteile der Vortat zu sichern. Entscheidend für das Berufungsgericht war, daß die Beklagte etwa 720.000 DM innerhalb von 10 Monaten in bar von einem Privatkonto abgehoben hat. Bas Berufungsgericht führt in möglicher Erwägung aus, diese Steuererklärung und die Stouorakten, deren Wichtheran-ziehung die Revision rügt, seien zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und könnten deshalb über den Vorsatz der Beklagten im Zeitpunkt der Geldabhebungen im Jahre I960 nichts aussagen. Bas Berufungsgericht brauchte diese Vorgänge mit der Revision auch nicht dahin zu werten, die Beklagte habe nicht klüger als die Steuerbehörde zu sein brauchen. Bas Berufungsgericht hat sich vom Wissen der Beklagten somit nicht deshalb überzeugt, weil es sie für geschüftserfahrener als die Steuerbehörde und die Firma F^® angesehen hat. Wohl hat es auf Grund eingehender Würdigung die Beklagte für genügend geschäftserfahren gehalten, um zu wissen, daß Geldbewegungen in derartiger Höhe bargeldlos abge-wickclt zu werden pflegen und nur unter besonderen Umstunden durch Abhebungen in bar erfolgen. Wenn der 3?at-richten aus dem Umstand, daß die Beklagte hinreichende Erklärungen hierfür nicht anzugebon vermochte, Schlüsse für ihre innere Tatseitc zieht, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. klagten über die Herkunft der Gelder mitgetoilt hat, brauchte das Berufungsgericht den bereits zweimal vernommenen Ehemann nicht erneut als Zeugen zu hören« Bei seinen früheren Aussagen hatte er nichts darüber bekundet, daß er der Beklagten Mitteilung von dem Kredit der ErtfHHÜ^ Hypothekenbank gemacht habe. Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungs-urtcil festgeatellten Vorgänge aus dem Jahre 1959 mit den hier infragc stehenden Abhebungen im Jahre I960 unmittelbar nichts zu tun haben. Auf Grund des somit ohne Rechtsfehler fest-gestellten Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte sich der sachlichen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat (vgl. Auch die weiter vorausgesetzte Absicht der Beklagten, ihrem Ehemann als Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zu Gunsten des Verletzten zu sichern, ist gegeben. Ihr kam es nach den Feststellungen darauf an, durch die Barabhebung zu erreichen, daß der Zugriff der berechtigten Klägerin gehindert oder jedenfalls erschwert würde (BGH Urteil vom 22. 1. Im rechtlichen Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den geltend gemachten Schaden, Nach, den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihr Verhalten Zugriffsmöglicbkeiten der Klägerin auf das Sparkassenkonto vereitelt. Denn die von der Beklagten zusammen mit ihrem Ehemann durchgeführte Sicherung des Vorteils der Vortat liegt nach den Feststellungen in der Verhinderung seiner Entziehung durch die Klägerin. Damit entspricht der hierdurch entstandene Schaden dem Vorteil der Vortat, Daß auch ihr Ehemann diese Schädigung hervorgerufen hat? In diesem Zusammenhang ist rechtlich unerheblich, ob die von der Beklagten abgehobenen Beträge in Sachwerten angelegt worden sind, die Hans der Klägerin im Mai 1962 übertragen hat. 2, Der Einv/and der Revision, der von der Beklagten verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn die Beklagte die Gelder nicht abgehoben hätte, denn dann hätte das ein anderer, vielleicht der Ehemann selbst, getan, richtet sich nicht, wie sie meint, gegen die verwirklichte Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten. Sie macht damit vielmehr geltend, daß durch ein bloß gedachtes, nicht Wirklichkeit gewordenes Ereignis der gleiche Schaden auch bei Nichthandeln der Beklagten eingetreten wäre. 3. Das Berufungsgericht verneint zutreffend, daß der von der Beklagten zu vertretende Schaden bereits durch die zu dem Zwecke der Schadenswiedergutmachung vorge-nommenen Vermögensübertragungen des Ehemannes gedockt sei. genswert der Übertragungen mit der Revision auf 1,8 Millionen DM ansetzt - die Klägerin bat das Ergebnis der Verwertung dieser Gegenstände auf 771»559 DM berechnet -, verbleibt ein Restschaden, der den geltend gemachten Betrag von 700,000 DM weit übersteigt. V. Das Berufungsgericht erachtet die mit der zweiten Klage geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens im Juni 1962 der Fall» Erst .zu diesem Zeitpunkt sind der Klägerin die Kontoauszüge der Bezirkssparkasse auf die sie die Klage stützt9 zugänglich gemacht worden« Eine bloße Vermutung der Klägerin9 daß die Beklagte .Mitwisserin oder Mittäterin ihres Ehemannes gewesen sei, reichte entgegen der Meinung der Revision zu der erforderlichen Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht aus. Von den eine solche begründenden Tatsachen hat die Klägerin aber erst in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt9 als ihr die Fotokopien der Kontoauszüge zur Verfügung standen.
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein
BGB § 825 ABs. 2“, StGB § ^7-
i
Schadenszufügung durch sachliche Begünstigung (Barabhebung Von Geldernj die durch Veruntreuung auf ein Privatkonto geleistet waren)o
BGH? Urto v. 26* März 1968 - VI ZR 142/66 — OLG Karlsruhe
3jG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 142/66
URTEIL
in dem Rechtastreit
Verkündet am
26• Mär2 1968 Kriegl, Justiz* hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Frau Gertrud Vf i -WiV(
gob» Mü|
E
Beklagten9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin* - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
gegen
die Firma R^-Buchhaltung, & HeiflBB) KG,
vertreten durch ihren allein zeicbnungsberechtigten person-lieh haftenden Gesellschafter Bieter Hei
Klägerin, Berufungsheklagte und Reviaionsheklagte,
- Frozeßbevollmächtigtc:
Rechtsanwälte Frof, und Br»
Br*
N
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats de3 Oberlandesgorichts Karlsruhe vom 29« Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision v/erden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist seit 1941 mit dem Kaufmann Hans WiflHBB verheiratet und lebte mit ihm in zu-
sammen. Hans V/iflHBl war seit 1948 im Geschäftsbetrieb der Klägerin in als Buchhalter, später als band-
lungsbevollmäcbtigter Leiter der Buchhaltung mit einem Jahresgehalt von zuletzt über 16*000 DM, seit 1. Juli 1961 als freier Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt von 15*000 DM angestellt. Während dieser Tätigkeit hat er zu dem Nachteil der Klägerin umfangreiche Veruntreuungen, verbunden mit zahlreichen Scheckfälschungen und Balschbuchungen verübt. Nach der Darstellung der Klägerin belaufen sich die Schäden auf insgesamt über 6 Millionen, nach der ursprünglichen Einräumung der Beklagten in Übereinstimmung mit
dem Geständnis ihres Ehemannes und den Feststellungen im Strafverfahren auf 5.352.645>51 DM. Hans WiMHB ist wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu Zuchthaus*- und Geldstrafe verurteilt worden.
Mit den veruntreuten Geldbeträgen hat der Ehemann der Beklagten - teils mit dieser zusammen - verschiedene Firmen gegründet und Beteiligungen an Firmen erworben? nämlich.:
a) 1952 die Zeitschriften- und Buchgroßver-
triebs-KG BeflHP in (Kom-
manditistin: die Beklagte mit einer Einlage von 25.000 UM);
b) 1953 die Firma Dzd) KG in HeilflBM
(Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit Einlagen von je
25.000 DM);
c) 1954 die undBuflHIHHHP~Ombn7
zuletzt in (Stammkapital
der Beklagten und ihres Ehemannes von zuletzt 10Q000 DM);
d) 1955 und ___
1956 d^^Einzelfirmen B®^-Yerlag in Da^E-fl|Bund als deren Fortsetzung Bun®^ VflHFin (Alleininhaberin:
die Beklagte);
c) 1959 die Fr^HHHl^GmbH in HcflBm als Exportfirma für c) (Geschäftsanteile der Beklagten und ihres Ehemannes:
20.000 DM);
f) 1960 die Firma W. UiflHHfc KG in
(Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit einer Einlage von zusammen 100.000DM);
g) I960 die BarflHHHBP-Fr^gpi^uGnibH & Co.
KG - durch Umwandlung von c) - (Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit Einlagen von je 50.000 DM);
h) I960 die FirmaWi^HJ® und oHG
in NcflHBBT(Hitgesellscfrafter: der Ehemann der Beklagten mit einer Einlage von nominell 75 <*000 DM) *
1956 hat die Beklagte das Grundstück Wie^Mtetraße WB zu einem Kaufpreis von 30,000 DM erworben und darauf in der Folgezeit mit einem Kostenaufwand von etwa 250.000 DM ein komfortables Wohnhaus erstellt; hierin waren zunächst ihre Firmen Bur®B®-V^|^ und
und Bu^^BHBBI-GmbH untergebracht; diese wurden später in ein 1959/60 mit einem Kostenaufwand von über 900.000 DM neuerrichtetes Geschäftsgebäude in He®-WB^KB? RcM®straßc ^B verlegt; dieses Geschäftshaus wurde 1961 für 1,2 Millionen DM verkauft und der überwiegende Teil des Erlöses in die neuerrichtete oHG WiflBiA & MaflIV eingebracht. Im übrigen hat der Ehemann der Beklagten mit den veruntreuten Geldern erhebliche Anschaffungen* auch für die Beklagte getätigt; so hat er für über
200.000 DM Grundbesitz in MeflHHIiB erworben und dort ein Jagdhaus erstellt* ferner 90.000 DM für ein kleineres Landhaus am CbflIB? 20.000 DM für den Erwerb einer Segeljacht und zu dem Erwerb eines Brillant-Ringes für die Beklagte 19*500 DM aufgewendet.
Die veruntreuten Geldbeträge hat der Ehemann WiflHK zu einem erheblichen Teil mittels gefälschter Verrechnungsschecks auf sein Privatkonto Er. bei der Bezirkssparkasse HcBHHB überwiesen. Von dort wurden sie alsbald nach Gutschrifterteilung mit von ihm meist zu Gunsten der Firma BarflHH^HKFrflHH^-GmbH & Co. KG ausgestellten und über* Beträge von 24.000 DM bis 36,000 DM lautonden Barschecks abgehoben. Each dem Kontoauszug der Bezirkssparkasse HeflHHfe über die Bewegungen dieses
Kontos hat die Beklagte von März bis Dezember I960 in 28 Füllen derartige Abhebungen vorgenoramen und die empfangenen Geldbeträge - jeweils 20.000 bis 36.000 DM, insgesamt 720,000 DM - an ihren Ehemann weitergegeben, der sie teils für geschäftliche Neuerwerbungen;, teils für die bereits vorhandenen Firmen oder für sonstige nicht mehr näher feststellbare Zwecke verwendet hat.
Hans bat mit notorischer Urkunde vom 11. Mai
1962 zu Zwecken der Schadenswiedorgutmachung 17 Grundstücke , darunter eines mit einem Landhaus, und ein Wohn-hausgrundstück sowie Beteiligungs- und Forderungsrechte und verschiedene Bankund Postscbeckguthaben, darunter seine Forderung gegen die Bezirks Sparkasse mit einem Bestand von etwa 111.000 DM auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines $eil3 ihres Schadens in Anspruch. Sie hat behauptet, der Ehemann habe die Veruntreuungen gemeinsam mit
der Beklagten geplant und durchgeführt; sie sei Mitwisserin ihres Ehemannes gewesen und habe ihm bei der Durchführung seiner strafbaren Manipulationen und bei der Sicherung der Beute geholfen. Sie habe Schecks eingelöst und giriert, die von Hans gefälscht ge-
wesen seien, obwohl sie gewußt habe, daß diese aus strafbaren Handlungen herrührten und der Sicherung der Beute dienten. Sie habe insbesondere dadurch., daß sie I960 Betrage, die auf Grund gefälschter Verrechnungsschecks auf das Konto ihres Ehemanns gutgeschrieben worden seien, mit von diesem auf sie ausgestellten Barschecks abgehoben und ihm überbracht habe, ihm in dahingehender Absicht die Vorteile seiner Straftaten gesichert.
Sie habe die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns genau gekannt und gewußt, daß er anfangs unvermögend gewesen sei, welche Beträge ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin zugeflossen seien und daß er seine Einkünfte um ein Vielfaches vermehrt habe, obwohl er seitlich nicht in der läge gewesen.sei, wesentliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zu erzielen o Daraus habe sie ersehen können, daß die ihm zu-geflossenen Gelder nicht auf redliche Weise verdient sein konnten. Sie sei als jahrelange Inhaberin des Bl#~ und Geschäftsführerin der Pirraa Prflm^^-GmbH & Co KG in HeflHHBl in geschäftlichen Dingen versiert gewesen. Wahrheitswidrig habe sie die zur Rechtfertigung der zahlreichen Geschäftsgründungen vorgebrachte Erklärung ihres Ehemanns bestätigt, daß sie von zu Hause aus vermögend sei. Sie sei auch Inhaberin verschiedener Bankguthaben gewesen, die. mit veruntreuten Geldern gespeist worden seien, und habe hiervon Gelder in die neuerrichtoten Pinnen investiert. Nach der Aufdeckung der Veruntreuungen habe sie mitgeholfen, der Klägerin Vermögenswerte zu entziehen, und den Besitz von Vermögenswerten abgestritten.
Außerdem hat die Klägerin weitere Tatsachen vorgetragen, aus denen sie eine Beteiligung der Beklagten an den Straftaten ihres Ehemanns und eine Teilhabe an ihren Brächten herleitet. Einige Transaktionen zu Gunsten der Beklagten hält die Klägerin für anfechtbare Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz.
Mit einer ersten Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen und mit einer späteren am 20. Mai 1965 hei Gericht einge-
gangonen Klage die Doistung weiterer 450,000 DM nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte bat um Abweisung der Klagen gebeten und vorgetragen: Der Schaden der Klägerin sei niedriger als von ihr angegeben und inzwischen durch, die Wiedergutmachungoie istungen ihres Ehemannes und die Verwertung der hierfür gegebenen Gegenstände weitgehend gedeckt«
Sie sei an den Straftaten ihres Ehemannes nicht beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis von ihnen gehabt; gegen sic sei auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Geldabhebungen für ihren Ehemann im Jahre I960 hätten nicht ihren persönlichen Zwecken gedient, sondern seien für die Pirraa erfolgt,
und zwar nach den Angaben ihres Ehemanns für den Neubau des Vcrlagsgebäudes RÖ^Pstraße in es
sei ihr bekannt gewesen, daß hierfür von der Frankfurter Hypothekenbank ein größeres Baudarlehen gewährt worden sei; daher habe sie angenommen, bei den abgehobenen Geldern handele es sich, um Mittel dieses Baudarlehens. Sie selbst sei in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren und habe keinen Einblick in die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemanns gehabt; sie sei, was ihre Eirmen-beteiligung und -tätigkeit betreffe, lediglich auf Anweisung ihres Ehemanns als sein Strohmann tätig gewesen und habe weisungsgemäß das unterschrieben, was man ihr vorgolegt habe. Die Höhe der geschäftlichen Einkünfte ihres Ehemanns habe sie nicht gekannt; aus seinen gelegentlichen Angaben sei zu entnehmen gewesen, daß er Einnahmen aus geschäftlichen Beteiligungen und Vermittlungen beziehe; er habe auch häufig Geschäftsreisen unternommen, Ihr Ehemann habe es verstanden, seine Verfehlungen raffiniert zu vertuschen; die bestehenden
Eirmenbotciligungen seien allgemein bekannt gewesen, ohne daß irgendjemand den Verdacht geschöpft habe, die hierfür verwendeten Mittel seien auf unredliche Weise erworben; auch für sie sei die Aufdeckung seiner Verfehlungen völlig überraschend und unerwartet gewesen.
Sie habe niemals von ihrem Ehemann veruntreute Gelder für persönliche Zwecke erhaltene Sie habe auch, keinen großen persönlichen Aufwand getrieben. Gegenüber der zweiten Teilforderung von 450.000 DM hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe schon um den 20. Mai 1962 von dem Umfang der veruntreuten Gelder sowie dem Inhalt der Bankauszüge Kenntnis erhalten; dem erst später geltend gemachten Klagcanspruch. stehe deshalb die Einrede der Verjährung entgegen. Es werde nunmehr die Richtigkeit der auf dom Kontoauszug der Bezirkssparkasse angebrachten Vermerke sowie der Umfang der von dem dortigen Konto getätigten Geldabhebungon bestritten. Die Überlassung eines Kontoauszugs an die Klägerin sei unter Verletzung dos ihrem Ehemann gegenüber zu wahrenden Bankgeheimnisses erfolgt, so daß insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das Bandgericht hat beiden Klagen stattgegeben. Die verbundenen Berufungen der Beklagten gegen beide landgerichtlichen Urtoilo sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel völliger Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden.
Io Bas Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Bie Beklagte hat in. der Zeit vom 11. März bis 30 o Be-zember I960 von dem Girokonto Hr. ihres Ehemannes bei der Bezirkssparkasse mit von diesem ausgestell-
ten Schecks insgesamt 720.081,49 BM - und zwar in 28 Teilbeträgen, unter ihnen 26 Beträge zwischen 24.000 und
36,000 BM - in bar abgehoben und zu Hause ihrem Ehemann zur weiteren Verfügung ausgebändigt; hierbei handelte es sich unstreitig um Geldbeträge, die ihr Ehemann bei der Klägerin veruntreut und mittels Scheckfälschungen und Falschbuchungen auf dieses Privatkonto eingeschleust hatte, Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Beklagte angenommen oder zu demindest für möglich gehalten hat, die abgehobenen Gelder seien durch Straftaten ihres Ehemannes erlangt, und daß sie bei ihren Scheckeinlösungen den Zweck verfolgte, ihrem Ehemann unter Verwertung seiner durch die Straftaten erlangten Rechtsstellung als Kontoinhaber Bargeld zu verschaffen, um durch diese Umwandlung des ,fBuch-geldes" im Palle einer Entdeckung den Zugriff der geschädigten Klägerin zu vereiteln oder mindestens zu erschweren und dem Ehemann so die Vorteile der Straftat zu sichern, II,
II, Ohne Erfolg greift die Revision diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an.
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1. Daß die Beklagte die festgestellten Abhebungen mittels Schecks in bar vorgenommen bat3 war in erster Instanz der ersten Klage unstreitig» Das dahingehende Vorbringen der Klägerin stützte sich, auf die in Foto-kopic vorgelegten Kontoblätter der Sparkasse3 auf denen neben den Scheckbelastungen handschriftlich "bar113 die Person dos jeweiligen Scheckausstellers ("selbst") und des Abhebenden ("Giro: Ehefrau") vermerkt waren* Dem späteren Vorbringen der Beklagten3 die handschriftlichen Vermerke rührten nicht von der Kreditanstalt her und seien unrichtig«, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt* Der Bekundung des Zeugen Ki^^p entnimmt es3 daß diese Vermerke von einem Angestellten der Kreditanstalt auf den Kontoauszügen gefertigt worden sind* Dessen Aussage sieht es im Schreiben der Bczirkssparkasse vom 21* März 1966 bestätigt 9 nach dem die handschriftlichen Vermerke durch die Sparkasse auf Grund der vorhandenen Originalbelege angebracht und stichprobenartig erneut überprüft worden sind* Das landgerichtliche Urteil vom 3« Februar 19665 auf das sich das Berufungsurtoil bezieht 3 hatte darüber hinaus wegen des wechselnden Vortrags der Beklagten zu diesem Punkt ihrem neuen Vorbringen keinen Glauben geschenkt* Diese Würdigung des latrichters ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen* Sie ist daher rechtlich nicht zu beanstanden*
Zu Unrecht rügt die Revision«, daß das Berufungsgericht nicht dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7» März 1966 entsprechend die Kontenblätter sowie die darin erwähnten Schocks in Urschrift beigezogen hat*
Die Bezirkssparkasse hatte zunächst die Klägerin auf Grund des Abtretungsvertrags zwischen dieser und dem
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Ehemann der Beklagten als einzige Inhaberin aller Auskunft sansprüchc betreffend das Konto Nr, angesehene Biese Auffassung vertrat ebenfalls die Klägerin? die demzufolge in der Verhandlung vom 7. Bezember 1965 die Bezirkssparkascc von der Schweigepflicht entband» Auch der ProzeßbeVollmachtigte der Beklagten teilte nach der Sitzungsniederschrift diese Meinung. Zwischenzeitlich hatte sich die Sparkasse aber auf den Standpunkt gestellt ? sic wolle keine weiteren Auskünfte über frühere Vorgänge auf dem Konto erteilen "bis zur Klärung der gegenseitigen Standpunkte der Vertreter der Parteien". Bamit hielt sic vorsorglich im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses außer der Zustimmung der Klägerin als Abtretungsempfängerin auch das Einverständnis des vorherigen Kontoinhabers Hans
für erforderlich. Bieser hatte eine Entbindung von der Schweigepflicht aber in eben diesem Termin vom 7« Bezember 1965 verweigert. Bie geänderte Einstellung der Bezirkssparkassc beruhte nach, dem unwider-
sprochenen Vorbringen der Klägerin auf einem Briefwechsel? in dem die damaligen Mitbevollmächtigten der Beklagten von der Sparkasse die Erklärung verlangt hatten? daß sie als Auskunftsgläubiger nur den Ehemann der Beklagten ansehe 9 eine Auffassung? die sie auch im Schriftsatz vom 20. Mai 1966 zu dem Ausdruck brachten. Bereits diese Umstände verwehren es der Beklagten? sich auf die lJichtbeiziebung der Originalurkunden zu berufen.
2. a) Ber Annahme des Berufungsgerichts zur inneren Tatseite liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde $
Hach. Überzeugung des Berufungsgerichts konnte die
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Beklagte nicht anncbmen, daß ihr Ehemann die von ihr innerhalb von knapp 10 Monaten abgehobenen rund
720.000 DM auf Grund goiner Tätigkeit bei der Klägerin oder in den von ihm gegründeten Firmen - an welchen die Beklagte gelbst teilweise beteiligt war und deren Bi-* lanzergebnisse und Steuererklärungen ihr unstreitig bekannt waren - verdient hatte. Als wesentlich sieht das Berufungsgericht insbesondere an, daß die Gelder nicht von einem Geschäftskonto, dem im Rahmen der Handelsgeschäfte Gelder zufließen, sondern vom Privatkonto ihres Ehemannes abgehoben wurden, von dem außerdem, wie ihr bekannt war, neben ihrem Ehemann auch der bei der Firma BarflHBIB-Prflll^HBfc-GinbH - deren Geschäftsführerin sie war - angestcllte Zeuge W|^ laufend Gelder, im Jahre i960 nahezu 200.000 DM, angehoben hat.
Damit sei der Beklagten das Zufließen von nahezu 1 Million DM auf das Privatkonto bewußt gewesen. In sorgfältiger und eingehender Würdigung gewinnt das Berufungsgericht die Überzeugung, daß die Beklagte nicht geschäftsunerfahren ist, wie sie sich hinstellto.
Umstände, die für eine Gutgläubigkeit der Beklagten sprechen könnten, sieht das Berufungsgericht nicht. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe auf Grund von Andeutungen ihres Ehemannes die hohen Geldbeträge als durch Vermittlungen und Beteiligungen, teilweise im Ausland, erzielt angesehen, hält das Berufungsgericht für nicht glaubwürdig. Hierzu sei der Ehemann, wie sie gewußt habe, neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin und in den verschiedenen von ihm gegründeten Firmen schon zeitlich gar nicht in der läge gewesen. Wäre sie wirklich der Meinung gewesen, ihr Ehemann verdiene "nebenbei" so viel, hätte sie zudem sicher auf Beendigung seiner demgegenüber
unrentablen Tätigkeit bei der Klägerin gedrängt; das babe sie aber nicht einmal behauptet» Auch ihren Vortrag, sie habe die abgehobenen Beträge für Gelder aus dem Hypothekendarlehen der FrflHHHfe Hypothekenbank für Zwecke des Neubaues des Verlagshauses Römerstraße 104 gehalten, erachtet das Berufungsgericht als unglaubhaftes Schutzvorbringen» \Hq es ausfübrt, v/ar dieses Bankdarlehen von insgesamt nur 375*000 DM zu dem größten Teil in zwei Raten von 245.000 und 75.000 DM schon am 5. September und 31. Oktober 1959 und zudem unstreitig nicht auf das ^Privatkonto des Ehemanns bei der Be-zirksoparkassc HefliHB ausbezahlt worden* Daß jedenfalls ihr Ehemann ihr erklärt hätte, wie sie später vor getragen hat, die von ihr abgehobenen Gelder stammten aus diesem Baudarlehen, bat dieser als Zeuge nicht bestätigt» Die Beklagte vermochte auch nicht darzutun, ob und wie die abgehobenen Gelder zur Finanzierung des neuen Vcrlagsgebäudea verwendet wurden» In weiteren Umstanden hat das Berufungsgericht Anzeichen für die allgemeine Kenntnis der Beklagten von den unrechtmäßigen Machenschaften ihres Ehemannes erblickts sie habe keine einleuchtende Erklärung dafür vorgebracht, au3 welchen rechtmäßigen Mitteln die soit 1952 zunehmenden Firmen-* gründungen, Neuerwerbungen sowie der seitdem erheblich, gesteigerte Lebenszuschnitt der Eheleute finanziert worden seien, während ihr Ehemann zuvor über kein nennenswertes Vermögen verfügt habe und seine Einnahmen bei der Klägerin zu diesen Ausgaben bei weitem nicht ausreichten»
Die Überzeugung, daß die Beklagte durch ihre Abhebungen wissentlich Beistand leistete in der Absicht, ihrem Ehemann die Vorteile der Vortat zu sichern, hat
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das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen gewonnen: Die Beklagte sei sich, bewußt gewesen, durch. Straftaten ihres Ehemannes erlangtes Vermögen zu empfangen und an ihn weiterzugeben• Dabei habe es sich, der Beklagten bewußt, nicht um im gewöhnlichen Geschäftsleben oder bei den Eheleuten WifHI^ übliche Vorgänge gehandelt. Der geschäftliche Zahlungsverkehr wickele sich im allgemeinen bargeldlos ab, nur ausnahmsweise in Eorm von Bargeldabhebungen; um derartige Dispositionen - wie für Dohnzahlungen - habe es sich hier nicht gehandelt. Bei den fortlaufenden ungewöhnlichen Barabhehungen habe die durchaus geschäftserfahrene und auch in das geschäftliche Tun ihres Ehemanns weithin eingeschaltete Beklagte gewußt, weshalb man so vorgehe, nämlich um im Palle einer Entdeckung den Zugriff der Klägerin zu vereiteln oder mindestens zu erschweren und dem Ehemann auf diese Weise die Vorteile der Vortat zu sichern.
b) Mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen wendet sich, die Revision gegen die BewoisWürdigung des Tatrichters, die sie in unzulässiger Weise durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen sucht. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung gewonnen, ohne daß ein Rechtsfebler erkennbar wäre. Damit ist die tatsächliche Beurteilung für das Revisionsgericht bindend.
Entscheidend für das Berufungsgericht war, daß die Beklagte etwa 720.000 DM innerhalb von 10 Monaten in bar von einem Privatkonto abgehoben hat. Somit war ohne Belang, oh die PrflHB^-GmbH damals einen jährlichen Umsatz von etwa einer Million DM hatte. Bin solcher wickelte sich, der Beklagten bekannt, nicht über
dieses Privatkonto ab und zudem nicht in Form von Barabhebungen in dieser Hohe.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten durchaus berücksichtigt, habe in seiner Einkommensteuer-
Erklärung für 1960 Einkünfte in Höhe von 32A.OOO DM angegeben, was nicht beanstandet worden sei. Bas Berufungsgericht führt in möglicher Erwägung aus, diese Steuererklärung und die Stouorakten, deren Wichtheran-ziehung die Revision rügt, seien zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und könnten deshalb über den Vorsatz der Beklagten im Zeitpunkt der Geldabhebungen im Jahre I960 nichts aussagen. Bas Berufungsgericht brauchte diese Vorgänge mit der Revision auch nicht dahin zu werten, die Beklagte habe nicht klüger als die Steuerbehörde zu sein brauchen. Denn dieser waren, ebenso wie der Firma
& Co. GmbH, welche die Jahresabschlüsse der Klägerin prüft, gerade die einzelnen festgestellten Umstände nicht bekannt, welche die Beklagte kannte, und aus denen sich die Hintergründe ergaben. Bas Berufungsgericht hat sich vom Wissen der Beklagten somit nicht deshalb überzeugt, weil es sie für geschüftserfahrener als die Steuerbehörde und die Firma F^® angesehen hat. Wohl hat es auf Grund eingehender Würdigung die Beklagte für genügend geschäftserfahren gehalten, um zu wissen, daß Geldbewegungen in derartiger Höhe bargeldlos abge-wickclt zu werden pflegen und nur unter besonderen Umstunden durch Abhebungen in bar erfolgen. Wenn der 3?at-richten aus dem Umstand, daß die Beklagte hinreichende Erklärungen hierfür nicht anzugebon vermochte, Schlüsse für ihre innere Tatseitc zieht, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zu der Frage, was der Ehemann der Be-
klagten über die Herkunft der Gelder mitgetoilt hat, brauchte das Berufungsgericht den bereits zweimal vernommenen Ehemann nicht erneut als Zeugen zu hören« Bei seinen früheren Aussagen hatte er nichts darüber bekundet, daß er der Beklagten Mitteilung von dem Kredit der ErtfHHÜ^ Hypothekenbank gemacht habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungs-urtcil festgeatellten Vorgänge aus dem Jahre 1959 mit den hier infragc stehenden Abhebungen im Jahre I960 unmittelbar nichts zu tun haben. Bas nimmt das Berufungsgericht aber auch nicht an. Vielmehr erblickt es in ihnen eine weitere Stütze für seine Annahme, daß die Beklagte über die geschäftlichen Manipulationen ihres Ehemannes Bescheid wußte. Bie Revision führt selbst nicht aus, die Würdigung des Berufungsgerichts sei nicht möglich. Ob die Abwicklung der Inkasso-Abrechnungen auf Weisungen des Ehemannes geschah, besagt nichts
darüber, ob die beteiligte Beklagte um den öbarakter seiner Geschäftsaktionen wußte. Hierzu brauchte das Berufungsgericht somit auch die angebotenen Zeugen nicht zu hören.
III. Auf Grund des somit ohne Rechtsfehler fest-gestellten Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte sich der sachlichen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat (vgl. RGZ 943 191; RG Recht Spruchbeilage 265 Hr. 1550; Soergel-Siebert-Scbrader 9. Auf 1. § 823, 474). Bie Beklagte hat Hans nach Begehung eines Verbrechens und Vergehens Beistand
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geleistet 9 um ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wobei eine Verzögerung oder Erschwerung der Restitution der Vorteilserhaltung gleichzusetzen ist (Maurach, DStrR BesT. 2. Auflo § 80 II Bern. 2 a). Ihre objektive Hilfeleistung lag im Barabhoben der durch die Vortaten erlangten Mittel« Sie war geeignet, die Vorteile der Straftat gegen Entziehung durch die Klägerin zu sichern (vgl. BGHSt 4, 225; Schönko/Schröder5 13. Aufl. § 257, 20), ohne daß e3 strafrechtlich auf die Erreichung des Ziels ankommt (BGHSt 4, 221). Burch die Barabhebung kam Hans WiflHP in die unmittelbare Verfügung der Geldmittel; zudem ließ sich im Gegensatz zu einer bargeldlosen Verfügung ihr weiterer Verbleib nicht oder jedenfalls nur verzögert oder sonstwie erschwert verfolgen.
Zum inneren Tatbestand der sachlichen Begünstigung steht das erforderliche Bewußtsein der Beklagten fest, daß ihr begünstigter Ehemann eine strafbare Handlung begangen hatte, ohne daß sie die Art der Tat im einzelnen zu kennen brauchte (vgl. BGHSt 4, 221), und daß er dadurch einen bestimmten Vorteil, nämlich Forderungen gegen die Sparkasse (•»Buchgold”), erlangte. Auch die weiter vorausgesetzte Absicht der Beklagten, ihrem Ehemann als Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zu Gunsten des Verletzten zu sichern, ist gegeben. Ihr kam es nach den Feststellungen darauf an, durch die Barabhebung zu erreichen, daß der Zugriff der berechtigten Klägerin gehindert oder jedenfalls erschwert würde (BGH Urteil vom 22. Mai 1958 - 4 StR 96/56 * IM § 257 StGB Nr. 14)0 Die nach, der Absicht der Beklagten zu sichernden Vorteile waren auch unmittelbar durch die Straftat erlangt (vgl. Schönko/Schröder a.a.O. § 257, 37); unmittelbar aus der Vortat stammender Vorteil war nicht nur die
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Forderung des Hans WiHHI gegen die Bezirks Sparkasse sondern auch das darauf abgehobene Bargeld (vgl. BGHSt 2, 263; 4? 122; OLG Hamm HESt 2, 35; Scbönke/ Schröder a.a.O.; Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl. § 257)»
IV. 1. Im rechtlichen Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den geltend gemachten Schaden,
Nach, den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihr Verhalten Zugriffsmöglicbkeiten der Klägerin auf das Sparkassenkonto vereitelt. Ohne das lätigwerden der Beklagten hätte die Klägerin sich an die Guthabenforderung des Hans halten kön-
nen; den Weg der veruntreuten Gelder auf dieses Konto vermochte sie an Hand der bei ihrer Bank liegenden Verrechnungsschecks und anderer Unterlagen ohne Mühe und schnell aufzuklären. Nachdem die Mittel in bar abgehoben waren? war ihr eine Weiterverfolgung des Verbleibs praktisch verwehrt.
Allerdings ist einem Schädiger haftungsrechtlich nur der von ihm - mindestens auch - verursachte Schaden zuzureebnen. Daran mangelt es hier aber nicht. Denn die von der Beklagten zusammen mit ihrem Ehemann durchgeführte Sicherung des Vorteils der Vortat liegt nach den Feststellungen in der Verhinderung seiner Entziehung durch die Klägerin. Damit entspricht der hierdurch entstandene Schaden dem Vorteil der Vortat, Daß auch ihr Ehemann diese Schädigung hervorgerufen hat? schließt die Schadensbedingtheit de3 Verhaltens der Beklagten nicht aus? die in Kenntnis und Ausnutzung der durch ihren Ehemann geschaffenen Lage tätig wurde.
In diesem Zusammenhang ist rechtlich unerheblich, ob die von der Beklagten abgehobenen Beträge in Sachwerten angelegt worden sind, die Hans der
Klägerin im Mai 1962 übertragen hat. Denn als Schadensersatz schuldete V/der Klägerin nicht die Übertragung der Sachwerte, die er möglicherweise mit diesen Geldern erworben hatte, sondern Ersatz entzogener
720,000 DM, Ob und inwieweit diese Schuld und damit der Schaden der Klägerin durch die angeführten Vermögensübertragungen erloschen ist, ist eine Präge der Erfüllung.
2, Der Einv/and der Revision, der von der Beklagten verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn die Beklagte die Gelder nicht abgehoben hätte, denn
dann hätte das ein anderer, vielleicht der Ehemann selbst, getan, richtet sich nicht, wie sie meint, gegen die verwirklichte Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten.
Sie macht damit vielmehr geltend, daß durch ein bloß gedachtes, nicht Wirklichkeit gewordenes Ereignis der gleiche Schaden auch bei Nichthandeln der Beklagten eingetreten wäre. Die Berufung auf eine solche hypothetische Schadensursache ist der Beklagten verwehrt (BGH Urteil vom 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 - Xtt § 249 /~Ba_7 Nr. 19; Urteil vom 13. Pebruar 1958 - VII ZR 108/57 = DM § 249 /~Ba_7 BGB Nr, 12),
3. Das Berufungsgericht verneint zutreffend, daß der von der Beklagten zu vertretende Schaden bereits durch die zu dem Zwecke der Schadenswiedergutmachung vorge-nommenen Vermögensübertragungen des Ehemannes
gedockt sei. Selbst wenn man von einem Schaden der Klägerin in der zugestandenen Höhe ausgeht und den Verraö-
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genswert der Übertragungen mit der Revision auf 1,8 Millionen DM ansetzt - die Klägerin bat das Ergebnis der Verwertung dieser Gegenstände auf 771»559 DM berechnet -, verbleibt ein Restschaden, der den geltend gemachten Betrag von 700,000 DM weit übersteigt. Nur dann.wäre die Schuld der Beklagten erloschen, wenn die Vermögensstücke zur Abdeckung eben der Schäden übertragen worden wären, die aus Handlungen der Beklagten herrührten. Das ist aber nicht der Fall, Mangels einer entsprechenden Bestimmung des Schuldners (vgl, § 366 Abs. 1 BGB) tilgten die Leistungen nach § 366 Abs, 2 BGB zunächst die weniger sicheren Schulden, also die, für welche nicht auch die Beklagte haftet. Abgesehen hiervon müßten die Leistungen auf die älteren Ansprüche verrechnet werden; diese betrugen nach den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, bis einschließlich 1959 mindestens 3 Millionen DM. Schon deshalb scheidet eine Anwendung des § 422 BGB aus, dessen Verletzung die Revision rügt.
V. Das Berufungsgericht erachtet die mit der zweiten Klage geltend gemachte Forderung auf Zahlung von
450,000 DM nicht für verjährt. Hiergegen wendet sich, die Revision ohne Erfolg.
Als diese Klage am 20. Mai 1965 eingereicht und am 1. Juni 1965 zugestellt wurde, war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Erist des § 852 BGB beginnt, sobald der Verletzte von Schaden und Person des Ersatz*^ pflichtigen Kenntnis erlangt. Hierzu genügt, ist aber auch erforderlich., daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, wenn auch nur auf Eeststellung, mit
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einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. TZ 1324 mit v/eiteren Nachweisen). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens im Juni 1962 der Fall» Erst .zu diesem Zeitpunkt sind der Klägerin die Kontoauszüge der Bezirkssparkasse auf die sie die
Klage stützt9 zugänglich gemacht worden« Eine bloße Vermutung der Klägerin9 daß die Beklagte .Mitwisserin oder Mittäterin ihres Ehemannes gewesen sei, reichte entgegen der Meinung der Revision zu der erforderlichen Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht aus. Im übrigen ist eine Beteiligung der Beklagten nur in Form der angenommenen Begünstigung festgestcllt. Von den eine solche begründenden Tatsachen hat die Klägerin aber erst in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt9 als ihr die Fotokopien der Kontoauszüge zur Verfügung standen.
VI« Hach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolgo aus § 97 ZK) zurückzuweisen.
Engels Dr. Bode Meyer
Dr. Weber Dr. Hüßgens