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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Haneheck, Pr. Hauß, Heinr. "Was den Herausgeber des Büchleins, Paul dazu bev/ogen hat, ausgerechnet PflHHHB zur Mitarbeit aufzufordern, von dem doch bekannt ist, und der dies aus- Es folgten alsdann Ausführungen darüber, daß dem durch die einstweilige Verfügung nicht verboten worden sei, dem Leser ein Bild davon zu vermitteln, v/ie die Wochenzcitung die Arbeit des Herrn von in der -Redak- Der Kläger hat mit der Klage von den Beklagten die Veröffentlichung einer von ihm formulierten berichtigenden Darstellung und eines Widerrufs dor Beschuldigung gefordert. Bei den lesern des "Bppp Kppp" werde der Eindruck erweckt, der Kläger soi zwar der Dokumentationsfälschung überführt worden, sehe es aber selbst nicht ein; nur aus Großzügigkeit der Redaktion gegenüber dem empfindsamen Kläger werde diesem der Gefallen getan, einen Widerruf auszusprechen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, wenn ein Widerrufsanspruch dos Klägers bestanden habe, sei er durch die widerrufenden Erklärungen erfüllt worden, die im Artikel des Kp^p" Mit der Berufung hat der Kläger den Widerrufsanspruch weiter verfolgt, jedoch die von den Beklagten abzugebenden Erklärungen anders formuliert als im ersten Rechtszugo Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Wiederholung des Widerrufs. "Die Beklagten werden verurteilt, in der nach Rechtskraft des Urteils nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer des auf Sei- Die darin enthaltenen Behauptungen, von habe alo Leiter von im Fernsehen notorisch Dokumentationsfälschungen veranlaßt, dies sei bekannt, und der habe dies bewiesen, widerrufen wir hiermit Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag die Veröffentlichung folgender weiterer Erklärung verlangt hat Die Beklagten haben den ehrkränkendon Vorwurf der "notorischen Dokumentationsfälschung" im Rechtsstreit nicht aufrecht erhalten. Es muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger zu Unrecht der Vorwurf gemacht wurde, er habe als Leiter der Sendung über das tatsächliche Zeitgeschehen bewußt falsch berichtet und die Öffentlichkeit getäuscht. einträchtigung dor Ehre des Klägers zu mindern- An einer Richtigstellung hat der Kläger, v/ie die Beklagten in der Revisionsbegründung oinräumen, mit Rücksicht auf seinen Beruf als Publizist auch ein wirt-schaftliches Interesse. Burch die Bange der inzwischen verflossenen Zeit ist das Interesse des Klägers an einer richtigstellenden Erklärung nicht entfallen. 2. Zu der für die Beurteilung entscheidenden Frage, ob dem berechtigten Interesse des Klägers an einer Minderung oder Beseitigung der rechtswidrigen Störung durch die in dem Artikel des "BflBB vom 15.Au- Der Artikel dos jedoch, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, durch die Art seiner Darstellung bei den Lesern den Eindruck, im Grunde sei de^xBeweis für die Richtigkeit des Vorwurfs geführt. Gewissermaßen aus Großmut erklärt die Redaktion einen Widerruf, da nun einmal der "empfindliche Kläger” in den Darlegungen des Berichts von WflHBP keinen Beweis für eine "Dokumentenfälschung" sehe. Lesern den Gedanken nahe legt, die ehrenrührige Behauptung sei im Korn zutreffend, haben die Beklagten nicht das Erforderliche getan, um im Rahmen des ihnen Möglichen und Zumutbaren den von ihnen verursachten Störungszustand zu mindern. Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet es für die Beklagten keine unnötige Demütigung, daß sic die in dem angefochtenen Urteil formulierte Erklärung abgoben müssen.

SendungRedaktionErklärungwiderrufenDokumentationsfälschungKlägerBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Tf 2026 012
IM NAMEN DES VOLKES
YI_2E_j42/§5	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
H« Mars 1967 Kriegl, Justishaupt3ckretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des
Verlagsleiter Hans 2. des Redakteurs Carl
 vertreten durch seine und Richard Ml
__ , Redaktion Straße
 Beklagten, Berufungsboklagton und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prhr.
gegen

den Journalisten Gert von
iMHBBv/eg
»
Kläger, Berufungskläger und Revisionsboklagten,
 Pro ze ßbevollmächt i gte:
Rechtsanwä^e Prof.Br. und Br.	-•
Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Haneheck, Pr. Hauß, Heinr. Meyer und Pr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Juni 1965 wird zurückgewieson.
Pie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger war bis zu dem Frühjahr 1963 Leiter der Sendereihe ’’Panorama1* des Norddeutschen Rundfunks. Sei ne Sendungen wurden in einem in der Zeitung ’’Rheini-
-	- uüla>-
scher Merkur1’ vom 24. Mai 1963 erschienenen Artikel von	der	Überschrift	’’Pie	Sünden	des
 Herrn von	stark kritisiert.
In der am 25* tung ”B|
Juni 1964 erschienenen Y/ochenzei-I”, für deren Inhalt der Zweitbeklag
 
tc der verantwortliche Chefredakteur war, erschien ein Aufsatz von	der	tiberschrift	"Wollen
 wir eine sterilisierte Presse?"» Der Aufsatz befaßte sich u.a. mit dem im R®||^B",Vei‘lag erschienenen Buch "Information oder Herrschaft der Souffleure ?" von Paul	Es	hieß	in diesem Artikel wörtlich:
"Was den Herausgeber des Büchleins, Paul dazu bev/ogen hat, ausgerechnet PflHHHB zur Mitarbeit aufzufordern, von dem doch bekannt ist, und der	dies aus-
führlich bewiesen (Nr. 21 vom 24« Mai 1963)? daß er als Leiter der Sendung	im
 Fernsehen notorisch Dokumentationsfälschungen veranlaßt hat, ist einigermaßen schleierhaft«"
Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Äußerung« Er forderte die Beklagten und Tüngel ferner auf, gemäß einer von ihm vor-geschlagenen Passung die Beschuldigung der Dokumentationsfälschung zu widerrufen« Die Beklagten beantwor-toten das Schreiben nicht« Es erschien vielmehr im
 ara 15« August 1964 ein Artikel unter
 der Überschrift
"Formale Objektivität und Pseudo-Objektivität" und dem Untertitel
"Gert von PdBH^K Verlangen nach einem Widerruf - Rückblende in B^H^^fc-Zeiten"«
In diesem Artikel hieß e3 u.a.:
"Der empfindsame Herr von	verlangte vom
K^|^" außerdem einen Widerruf: Die bereits durch das Hamburger Gericht untersagte Behauptung kann vom	nicht aufrecht'
erhalten werden. Die Redaktion des "B( kommt diesem Wunsch gerne nach."
Es folgten alsdann Ausführungen darüber, daß dem
 durch die einstweilige Verfügung nicht verboten worden sei, dem Leser ein Bild davon zu vermitteln, v/ie die Wochenzcitung	die
 Arbeit des Herrn von	in der	-Redak-
tion würdige. Gegen die Schilderung des Artikels von
 im "HMBBI	vom	24*	Mai	1963	kön-
ne er nicht3 einwenden. Alsdann wurde ein längerer Auszug dieses Artikels gebracht, an den sich der letzte Absatz mit folgendem Wortlaut anschloß:
"Herr von	-	die	von ihm erwirkte
 einstv/eilige Verfügung zeigt es - in diesen Darle«^ gungen keinen Beweis für eine Dokumentenfälschung Die Redaktion des	nimmt daher die
 erhobene Behauptung gegen	in vollem Um-
fang zurück."
Der Kläger hat mit der Klage von den Beklagten die Veröffentlichung einer von ihm formulierten berichtigenden Darstellung und eines Widerrufs dor Beschuldigung gefordert. Er hat vorgetragen, der Artikel von 15» Au-
gust 1964 enthalte kein klares Abrücken von der unwahren Behauptung der "notorischen Dokumentationsfälschung". Die formal ausgesprochene Widerrufserklärung werde durch Wiederholung des Wpp(ppp-Bericht3, die eine erneute Ehrverletzung darstelle«, überdeckt und in den Hintergrund gedrängt. Bei den lesern des "Bppp Kppp" werde der Eindruck erweckt, der Kläger soi zwar der Dokumentationsfälschung überführt worden, sehe es aber selbst nicht ein; nur aus Großzügigkeit der Redaktion gegenüber dem empfindsamen Kläger werde diesem der Gefallen getan, einen Widerruf auszusprechen. Mit einer solchen Erklärung werde seinen Interessen nicht gedient. Der Kläger hat zu dem Wpppppp-Berieht im einzelnen Stellung genommen und Beweis dafür angetreten, daß seine Berichterstattung in der Ppppp-Sendereiho entgegen der Kritik objektiv und fair gewesen sei.
Die Beklagten waren im ersten Rechtszug nicht vortreten.
Das Landgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, wenn ein Widerrufsanspruch dos Klägers bestanden habe, sei er durch die widerrufenden Erklärungen erfüllt worden, die im Artikel des	Kp^p"
vom 1$. Mai !964 enthalten seien. Den Beklagten könne nicht verboten werden, der Leserschaft des "Bp|^ Km* P|P“ im einzelnen darzustollen, aufgrund welcher Unterlagen die Berichterstattung des Klagers in der P^p-•Sendereihe beanstandet worden sei.
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Mit der Berufung hat der Kläger den Widerrufsanspruch weiter verfolgt, jedoch die von den Beklagten abzugebenden Erklärungen anders formuliert als im ersten Rechtszugo
 Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Wiederholung des Widerrufs. Er könne auch nicht verlangen, daß der Widerruf gerade in der von ihm gewünschten Fassung erklärt werde.
Bas Oberlandesgericht hat die Beklagten v/ie folgt verurteilt?
"Die Beklagten werden verurteilt, in der nach Rechtskraft des Urteils nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer des	auf	Sei-
te 2 in der Schriftgröße Petit (8 Punkt) und unter der Überschrift “Widerruf” in der Schriftgröße Bop-pelmittel (28 Punkt) folgenden Widerruf ohne Einschränkungen, V/eglassungen, Zusätze oder Änderungen zu veröffentlichen:
" ImB^^t	vom	25	• Juni 1964 erschien unter
 der Überschrift “Wollen wir eine sterilisierte Pres-eine Buchrezension aus der Feder Richard Tün-gels, die folgenden Absatz enthält:
” Was den Herausgeber ... dazu bewogen hat, ausgerechnet PflpHB^zur Mitarbeit aulzufordern, von dem doch bekannt ist, und der “RflHHHBMBMW hat dies ausdrücklich bewiesen (...), daß er als Beiter der Sendung	Fernsehen
 notorisch Dokumentationsfälschungon veranlaßt hat, ist einigermaßen schleierhaft.”
r»
Die darin enthaltenen Behauptungen, von habe alo Leiter von	im	Fernsehen
 notorisch Dokumentationsfälschungen veranlaßt, dies sei bekannt, und der	habe
 dies bewiesen, widerrufen wir hiermit
 Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag die Veröffentlichung folgender weiterer Erklärung verlangt hat
"Es gibt keine Beweismittel für Dokumentationsfälschung«, und auch	verfügt über sol-
che nicht",
ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden*
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweison.
Entseheidungsgründe:
1. Die Beklagten haben den ehrkränkendon Vorwurf der "notorischen Dokumentationsfälschung" im Rechtsstreit nicht aufrecht erhalten. Es muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger zu Unrecht der Vorwurf gemacht wurde, er habe als Leiter der Sendung	über	das	tatsächliche
 Zeitgeschehen bewußt falsch berichtet und die Öffentlichkeit getäuscht. Gemäß § 823 i* Verb, mit § 1004 BGB sind die Beklagten verpflichtet, die unwahre Behauptung im
 zu widerrufen* Der öffentliche Widerruf ist das geeignete Mittel, um die fortwirkende Be-
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I t
einträchtigung dor Ehre des Klägers zu mindern- An einer Richtigstellung hat der Kläger, v/ie die Beklagten in der Revisionsbegründung oinräumen, mit Rücksicht auf seinen Beruf als Publizist auch ein wirt-schaftliches Interesse. Angesichts des negatorischen Charakters der Widerrufsverpflichtung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten schuldhaft gehandelt haben. Burch die Bange der inzwischen verflossenen Zeit ist das Interesse des Klägers an einer richtigstellenden Erklärung nicht entfallen.
2. Zu der für die Beurteilung entscheidenden Frage, ob dem berechtigten Interesse des Klägers an einer Minderung oder Beseitigung der rechtswidrigen Störung durch die in dem Artikel des "BflBB	vom	15.Au-
gust 1964 enthaltenen Erklärungen Genüge getan wurde, stimmt der Senat in allem der Beurteilung dos Berufungsgerichts zu. War der Vorwurf unrichtig, so hatten die Beklagten in klarer und unmißverständlicher Form zu erklären, daß die Beschuldigung der ’'notorischen Dokumentationsfälschung" als unrichtig widerrufen werde. Der Artikel dos	jedoch,	wie
 das Berufungsgericht richtig ausführt, durch die Art seiner Darstellung bei den Lesern den Eindruck, im Grunde sei de^xBeweis für die Richtigkeit des Vorwurfs geführt. Gewissermaßen aus Großmut erklärt die Redaktion einen Widerruf, da nun einmal der "empfindliche Kläger” in den Darlegungen des Berichts von WflHBP keinen Beweis für eine "Dokumentenfälschung" sehe. Das Wort "daher" in dem letzten Satz des Artikels nimmt dem Widerruf den entscheidenden Gehalt. Mit einer Entschuldigung
 formaler Art, die durch die Art der Verquickung mit anderen Ausführungen den. Lesern den Gedanken nahe legt, die ehrenrührige Behauptung sei im Korn zutreffend, haben die Beklagten nicht das Erforderliche getan, um im Rahmen des ihnen Möglichen und Zumutbaren den von ihnen verursachten Störungszustand zu mindern. Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet es für die Beklagten keine unnötige Demütigung, daß sic die in dem angefochtenen Urteil formulierte Erklärung abgoben müssen. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens ist es auch nicht zu beanstanden, daß ihnen aufgogoben wurde, die Erklärung ohne Zusätze zu veröffentlichen. Die Beklagten sind hierdurch nicht gehindert, in getrennten Ausführungen die Sendungen des Klägers zu kritisieren und ihre Auffassung über die Gestaltung dieser Sendungen näher zu begründen.
Da sich die Revision als unbegründet erweist war sie mit der Folge des § 97 ZPO zurückzuweisen
 Engels
Hanebeck	Dr«
Hauß
 Meyer
Dr. Nüßgens