* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 142/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 142/63

Zu weiterem Schriftwechsel kam es im Mai I960, nachdem die Anwälte der Kläger fernmündlich um Zahlung eines Vorschusses für die in Not befindlichen Kläger gebeten hatten» Der Haftpflichtversicherer lehnte dies am 4« Mai I960 mit dem Bemerken ab, daß er den Klägern einen durchau abgemessenen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, der von ihnen nicht angenommen worden sei, erklärte sich jedoc bereit, weitere Verhandlungen zu führen» Für den Ehemann wurde darauf ein Schmerzensgeld von 6 000 DM vereinbart und am 30» Juni I960 ausgezahlt» sum Ersatz von Verdienstausfall des klagenden Ehemannes für die Zeit vom 14o Juni 1959 his zu dem 31° Dezember 1961 verlangt und festzustellen begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger allen weiteren Folgeschaden aus dem Unfall zu erstatten; für die klagende Ehefrau haben sie Verdienotausfall mit 2 840 DM nebst Zinsen ersetzt verlangt und ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht; schließlich hat der Kläger noch 98,80 DM gefordert, die er für vorprozessuale anwaltliche Hilfe aufgewondet haben will«, _ Sie hat die Schadonshahauptungen der Kläger und namentlich die Unfallursächlichkeit für eine über den 13» Juni 1959 hinaus andauernde Erwerbsbeeinträchtigung des klagenden Ehemannes bestritten und eingewendet, er habe es an zu demutbaren Bemühungen um seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fehlen lassen«, Sie hat vor allem die Einrede der Verjährung erhobene Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem übrigen Klagebegehren unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 2 000 DM für die klagende Ehefrau stattgegebene Das Oborlandesgericht hat in Abänderung dieses Urteils lediglich die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfall zu erstatten, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentlich- lo Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche -mit Ausnahme des festgestellten Anspruchs auf Ersatz etwaiger begrenzter ZukunftsSchäden - für verjährt gehaltene Dem Schriftwechsel, der zwischen den Anwälten der Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten über den Ersatz der Unfallschäden geführt worden ist, khat das Berufungsgericht entnommen, daß der Haftpflichtversicherer durch eine Zahlung "auf den Gesamts chaden", den er gemäß Schreiben von 17« Dezember 1958 spätestens am 19* Dezember 1950 geleistet hat, die Schadensersatzansprüche der Kläger mit Wirkung für die Beklagte dem Grunde nach insgesamt anerkannt hat, so daß die Verjährung der Ansprüche, nachdem sie vorher bereits zu laufen begonnen hatte, hierdurch unterbrochen wurde und spätestens am 20 „ Dezember 1958 von neuem begann«, Sin weiteres Anerkenntnis hat der Versicherer in dem Schriftsatz vom 29» August I960 ausgesprochen, in dem er zu dem Armenrechtsgesuch der Kläger vom 10•August I960 Stellung nahm» Dieses Anerkenntnis besiehst sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aber nur auf unfallbedingten materiellen Zukunftsschaden des klagenden Ehemannes und auch auf ihn hinsichtlich Verdienstausfalles nur insoweit, als er durch eine etwaige Verschlechterung seines damaligen körperlichen Zustandes verursacht werden sollte * Vorjährungsunterbrechende Wirkung hat das Berufungsgericht dem Anerkenntnis daher auch nur in diesem Umfang beigemessen» Dem beschränkten Anerkenntnis hat es bei seiner Urteilsfeststellung Rechnung getragen, wobei es zugleich berücksichtigt hat, daß für eine Verschlechterung des Zustandes, die in der Zeit von der Abgabe des Anerkenntnisses bis zu dem Erlaß des Urteils eingetreten sein könnte, nichts vorgetragen worden ist« Für alle übrigen Schadensersatzansprüche war nach Ansicht des Berufungsgerichts dagegen sowohl die dreijährige Verjährung nach § 852 BGB als auch die zweijährige Verjährung nach § 14 StVG abgelaufen, als die Klage erhoben wurde, a) Zu Unrecht meint die Revision, für die Klageansprüche gelte die 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB, weil die Ansprüche, was das Berufungsgericht verkannt habe, von den Haftpflichtversichert der Beklagten durch das Schreiben vom 17» Dezember 1958 in einer Weise anerkannt worden seien, die ein selbständiges Schuldaner- b) Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden, daß der Schriftsatz des Versicherers vom 29» August I960 die Verjährung der Klageansprüche in einem weiteren als In diesem Schriftsatz hat der Haftpflichtversicherer bei seiner Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch der Kläger mit eingehender Begründung den Standpunkt vertreten, daß der klagende Ehemann für die Zeit nach dem 13° Juni 1959 keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall habe, da er nach seiner Genesung bis auf die verbliebenen BauerSchäden wieder arbeitsfähig sei und es eine schuldhafte Verletzung seiner Schadensminderungspflicht- dar-stclle, daß er eine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe« Anschließend hat der Haftpflichtversicherer sodann zu dem Peststollungsbegehren des Klägers bemerkt, es sei nie bestritten worden, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den etwaigen Zukunftsschaden zu ersetzen; die Beklagte erkenne an, ihm allen etwaigen materiell-rechtlichen Zukunftsschaden wegen des Verkehrsunfalls zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehe» Die Revision sieht in diesen Worten ein Anerkenntnis unbegrenzten Umfangs» Ein solches liegt jedoch zweifellos nicht vor» Hur von etwaigen materiell-rechtlichen ZukunftsSchäden des klagenden Ehemannes ist in ihnen die Rede, nicht auch von sonstigen Schäden» Sie betreffen daher weder bisher entstandene Schäden des Ehemannes noch auch Schäden der Ehefrau» Der Satz darf vor allem nicht außer dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen gesehen werden, in denen ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit nach dem 13o Juni 1959 ausdrücklich verneint worden ist» Das Anerkenntnis kann bei objektiver Betrachtung nicht anders In ihr hat der Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nicht etwa nur der Höhe nach bestritten, wie die Revision meint, vielmehr hat er dom Kläger, wenn auch wegen schuldhafter Verletzung der Schadensminderungspflicht, jeden Anspruch auf Ersatz von Vordienstausfall für die Zeit nach dem 13o Juni 1959 abgesprochen0 Wenn das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang mit den Hinweisen des Haftpflichtver-sicherer3 auf den damaligen Gesundheitszustand des Klägers geschlossen hat, -daß der Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz von zukünftigen Verdienst-entgang für den Pall einer Verschlechterung der körperlichen Verfassung des Klägers nicht habe verneinen wollen undddaß sein Anerkenntnis einen derartigen Anspruch infolgedessen mit umfaßt habe, so ist der Kläger hierdurch nicht beschwerte Jedenfalls ist dem Berufungsgericht aber darin boizutroten, daß über die im Berufungsurteil aufgezoigten Grenzen hinaus Schadensersatzansprüche der Kläger in dem Schriftsatz vom 29» August I960 nicht anerkannt worden sindo Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sich der Haftpflichtversicheror in seinem Schreiben vom 4o Mai I960 zu weiteren Verhandlungen bereit erklärt hat«, Auch wenn der Versicherer hier von "weiteren" und nicht von "neuen" Verhandlungen gesprochen hat, mußte das Berufungsgericht das Schreiben aber nicht dahin auffassen, daß der Versicherer der Meinung gewesen sei, die Verhandlungen befänden sich nach wie vor in der Schwebe«, Die Verhandlungen auf die sich der Versicherer nunmehr einließ, haben sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur auf ein dem Kläger zu zahlendes Schmerzensgeld bezogen, nicht aber auf die Ansprüche, die dann mit der Klage geltend gemacht wurden«. c) Ohne Rcchtsirrtum ist das Berufungsgericht schließlich der Ansicht, daß der Verjährungseinrede auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausühung entgegensteht o Hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten durch die Vorschußleistung gemäß Schreiben vom 17» Dezember 1958 die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch dem Grunde nach anerkannt, so blieb es in den Verhandlungen der Kläger mit dem Haft-pflichtversichcrer der Beklagten doch nach wie vor durchaus umstritten, inwieweit den Klägern aus ihrem Unfall Schadenoorsatzansprüche gegen die Beklagte erwachsen waren« Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß der Haftpflicht-Versicherer den Klägern Anlaß gegeben hätte, darauf zu vertrauen, daß die Verjährungseinrede nicht erhoben werden würde«

Zitierte Normen: § 781 BGB
AnspruchBerufungsgerichtHaftpflichtversichererRevisionSchreibenKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

____	i	r
/
VI ZR 142/63
Verkündet am 13o Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
087
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 lo
2c
des Schlossers Heinrich
 dessen Ehefrau Y/altraud beide wohnhaft in I
er B(
#•
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Ehefrau Giska
 Stro

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr»
hat der VI0 Ziviloenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1964 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hane-beck, Dr» Hauß, Hoinr« Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Celle vom 4c April 1963 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 30* Januar 1958 wurde der Kläger zu 1), der auf ceinem Motorrad mit seiner Ehefrau - der Klägerin zu 2) -auf dem Soziussitz von Isernhagen nach Hannover fuhr, von der Beklagten mit dem von ihr geführten Ford-Personenkraftwagen angefahren, ais die Beklagte das scharf rechts fahrende Motorrad während der Begegnung mit einem entgegenkommenden Mercedes-Personenkraftwagen auf der nur 5510 m breiten Fahrbahn der Landstraße zu überholen suchte, Beide Kläger wurden erheblich verletzt.
Wegen des Ersatzes ihrer Schäden traten die Kläger im März 1958 an die "Zürich" Versicherungsgesellschaft als Haftpflichtversicherer der Beklagten heran, Biese regulierte den Sachschaden und ersetzte dem klagenden Ehemann auch seinen Verdienstausfall für die Zeit bis zu dem 13. Juni 1959. Für die Folgezeit hielt sie ihm entgegen, daß es ihn wieder möglich sei, eine geeignete Arbeit auf-zunehmono
 Besprechungen, die am 30, November 1959 über eine vergleichsweise Schadensbereinigung stattfanden, scheiterten. Auf die Bitte der Kläger um Wiederaufnahme der Vergleichsverhandlungen fand sich der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4, Bezember 1959 bereit, sein Vergleichsangebot an die Ehefrau um 200 BM auf 2 200 BM zu erhöhen, gab dem Ehemann aber lediglich anheim, den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag noch anzunehmen. Bie Kläger gingen hierauf nicht ein.
 
Zu weiterem Schriftwechsel kam es im Mai I960, nachdem die Anwälte der Kläger fernmündlich um Zahlung eines Vorschusses für die in Not befindlichen Kläger gebeten hatten» Der Haftpflichtversicherer lehnte dies am 4« Mai I960 mit dem Bemerken ab, daß er den Klägern einen durchau abgemessenen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, der von ihnen nicht angenommen worden sei, erklärte sich jedoc bereit, weitere Verhandlungen zu führen» Für den Ehemann wurde darauf ein Schmerzensgeld von 6 000 DM vereinbart und am 30» Juni I960 ausgezahlt»
Am 12» August I960 reichten die Anwälte der Kläger beim Landgericht einen mit "Armenrechtsgesuch und Klage” überschriebenen Schriftsatz vom 10» August I960 ein, in dem es einleitend hieß, daß die Kläger beabsichtigten, gegen die Beklagte wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall Klage zu erheben, und in dem nach Ankündigung der Klageanträge der Antrag gestellt wurde, den Klägern für die beabsichtigte Klage das Armenrecht zu bewilligen»
Der Schriftsatz wurde dem gegnerischen Anwalt am 19«August I960 "zur Stellungnahme binnen 3 Wochen" zugestellt» Der Haftpflichtversicherer der Beklagten trat dem Armen-rcchtsgesuch entgegen» Durch Beschluß vom 11» November I960 wurde den Klägern das Armenrecht vom Landgericht teilweise bewilligt» Erst mit Schriftsatz vom 29« Januar 1962, bei Gericht eingegangen am 30» Januar 1962, kamen die Kläger auf die Sache zurück» Sie beantragten, dem Verfahren Fortgang zu geben, indem sie das Klagebegehren neu formulierten und begründeten»
In dem auf diese Weise eingeleiteten Rechtsstreit haben die Kläger Zahlung von 11»901,07 DM nebst Zinsen
 
sum Ersatz von Verdienstausfall des klagenden Ehemannes für die Zeit vom 14o Juni 1959 his zu dem 31° Dezember 1961 verlangt und festzustellen begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger allen weiteren Folgeschaden aus dem Unfall zu erstatten; für die klagende Ehefrau haben sie Verdienotausfall mit 2 840 DM nebst Zinsen ersetzt verlangt und ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht; schließlich hat der Kläger noch 98,80 DM gefordert, die er für vorprozessuale anwaltliche Hilfe aufgewondet haben will«, _
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«,
Sie hat die Schadonshahauptungen der Kläger und namentlich die Unfallursächlichkeit für eine über den 13» Juni 1959 hinaus andauernde Erwerbsbeeinträchtigung des klagenden Ehemannes bestritten und eingewendet, er habe es an zu demutbaren Bemühungen um seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fehlen lassen«, Sie hat vor allem die Einrede der Verjährung erhobene
 Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem übrigen Klagebegehren unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 2 000 DM für die klagende Ehefrau stattgegebene
 Das Oborlandesgericht hat in Abänderung dieses Urteils lediglich die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfall zu erstatten, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentlich-
L
rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, - Ver-dienstausfall jedoch nur insoweit, als er dem Kläger durch eine Verschlimmerung der Unfallfolgen r über den derzeitigen Zustand hinaus erwachsen wird» Dagegen hat das Obcrlandesgericht die Klage im übrigen abgewiesen«,
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«,
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
lo Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche -mit Ausnahme des festgestellten Anspruchs auf Ersatz etwaiger begrenzter ZukunftsSchäden - für verjährt gehaltene
 Dem Schriftwechsel, der zwischen den Anwälten der Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten über den Ersatz der Unfallschäden geführt worden ist, khat das Berufungsgericht entnommen, daß der Haftpflichtversicherer durch eine Zahlung "auf den Gesamts chaden", den er gemäß Schreiben von 17« Dezember 1958 spätestens am 19* Dezember 1950 geleistet hat, die Schadensersatzansprüche der Kläger mit Wirkung für die Beklagte dem Grunde nach insgesamt anerkannt hat, so daß die Verjährung der Ansprüche, nachdem sie vorher bereits zu laufen begonnen hatte, hierdurch unterbrochen wurde und spätestens am 20 „ Dezember 1958 von neuem begann«,
 
Sin weiteres Anerkenntnis hat der Versicherer in dem Schriftsatz vom 29» August I960 ausgesprochen, in dem er zu dem Armenrechtsgesuch der Kläger vom 10•August I960 Stellung nahm» Dieses Anerkenntnis besiehst sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aber nur auf unfallbedingten materiellen Zukunftsschaden des klagenden Ehemannes und auch auf ihn hinsichtlich Verdienstausfalles nur insoweit, als er durch eine etwaige Verschlechterung seines damaligen körperlichen Zustandes verursacht werden sollte * Vorjährungsunterbrechende Wirkung hat das Berufungsgericht dem Anerkenntnis daher auch nur in diesem Umfang beigemessen» Dem beschränkten Anerkenntnis hat es bei seiner Urteilsfeststellung Rechnung getragen, wobei es zugleich berücksichtigt hat, daß für eine Verschlechterung des Zustandes, die in der Zeit von der Abgabe des Anerkenntnisses bis zu dem Erlaß des Urteils eingetreten sein könnte, nichts vorgetragen worden ist« Für alle übrigen Schadensersatzansprüche war nach Ansicht des Berufungsgerichts dagegen sowohl die dreijährige Verjährung nach § 852 BGB als auch die zweijährige Verjährung nach § 14 StVG abgelaufen, als die Klage erhoben wurde,
2, Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen.
Sie kann damit keinen Erfolg haben,
a)	Zu Unrecht meint die Revision, für die Klageansprüche gelte die 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB, weil die Ansprüche, was das Berufungsgericht verkannt habe, von den Haftpflichtversichert der Beklagten durch das Schreiben vom 17» Dezember 1958 in einer Weise anerkannt worden seien, die ein selbständiges Schuldaner-
 
kenntnis im Sinne des § 781 BGB bedeute» In seinem Schreiben von 17 o Dezember 1958 an die Anwälte der Kläger hat der Versicherer lediglich gesagt, daß er sich auf deren Schreiben von 11«. Dezember 1958 veranlaßt gesehen habe, einen weiteren Vorschuß von 500 DM unter Anrechnung auf den Gesantschaden zu überweisen» Wie das Berufungsge-rieht hervorgehoben hat, hob sich die hier angezeigte Überweisung von den früheren Vorschußleistungen dadurch ab, daß der Versicherer jetzt nicht mehr wie bisher nur unter Vorbehalt leistete, nachdem ihn die Anwälte der Klüger dureh das Schreiben vom 11» Dezember 1958- von den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beklagte in Kenntnis gesetzt hatten» Eben darum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Versicherer nunmehr die Schadensorsatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 208 BGB dem Grunde nach anerkannt hat» Was den Gesamtschaden betrifft, auf den der Versicherer den Vorschuß überwies, so zeigte aber gerade das Schreiben der Anwälte der Kläger von 11. Dezember 1958, auf das sich der Versicherer bei seiner Antwort vom 17«» Dezember 1958 bezog, daß hierüber noch weithin Ungewißheit herrschte; die Anwälte der Kläger wiesen selb&t darauf hin, daß sie erst noch bemüht sein würden, den eingetretenen Schaden zusammenfassend zu unterbreiten. Es wäre verfehlt gewesen, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Schreiben der Versicherer vom 17» Dezember 1958 als ein vom Schuldgrund losgelöstes selbständiges Schuldanerkenntnis gewertet hätte.
b)	Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden, daß der Schriftsatz des Versicherers vom 29» August I960 die Verjährung der Klageansprüche in einem weiteren als
s
von Berufungsgericht angenommenen Bereich unterbrochen habe»
In diesem Schriftsatz hat der Haftpflichtversicherer bei seiner Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch der Kläger mit eingehender Begründung den Standpunkt vertreten, daß der klagende Ehemann für die Zeit nach dem 13° Juni 1959 keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall habe, da er nach seiner Genesung bis auf die verbliebenen BauerSchäden wieder arbeitsfähig sei und es eine schuldhafte Verletzung seiner Schadensminderungspflicht- dar-stclle, daß er eine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe« Anschließend hat der Haftpflichtversicherer sodann zu dem Peststollungsbegehren des Klägers bemerkt, es sei nie bestritten worden, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den etwaigen Zukunftsschaden zu ersetzen; die Beklagte erkenne an, ihm allen etwaigen materiell-rechtlichen Zukunftsschaden wegen des Verkehrsunfalls zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehe» Die Revision sieht in diesen Worten ein Anerkenntnis unbegrenzten Umfangs»
Ein solches liegt jedoch zweifellos nicht vor» Hur von etwaigen materiell-rechtlichen ZukunftsSchäden des klagenden Ehemannes ist in ihnen die Rede, nicht auch von sonstigen Schäden» Sie betreffen daher weder bisher entstandene Schäden des Ehemannes noch auch Schäden der Ehefrau» Der Satz darf vor allem nicht außer dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen gesehen werden, in denen ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit nach dem 13o Juni 1959 ausdrücklich verneint worden ist» Das Anerkenntnis kann bei objektiver Betrachtung nicht anders
 
Vorständen werden, als e3 mit dieser Stellungnahme vereinbar ist. In ihr hat der Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nicht etwa nur der Höhe nach bestritten, wie die Revision meint, vielmehr hat er dom Kläger, wenn auch wegen schuldhafter Verletzung der Schadensminderungspflicht, jeden Anspruch auf Ersatz von Vordienstausfall für die Zeit nach dem 13o Juni 1959 abgesprochen0 Wenn das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang mit den Hinweisen des Haftpflichtver-sicherer3 auf den damaligen Gesundheitszustand des Klägers geschlossen hat, -daß der Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz von zukünftigen Verdienst-entgang für den Pall einer Verschlechterung der körperlichen Verfassung des Klägers nicht habe verneinen wollen undddaß sein Anerkenntnis einen derartigen Anspruch infolgedessen mit umfaßt habe, so ist der Kläger hierdurch nicht beschwerte Jedenfalls ist dem Berufungsgericht aber darin boizutroten, daß über die im Berufungsurteil aufgezoigten Grenzen hinaus Schadensersatzansprüche der Kläger in dem Schriftsatz vom 29» August I960 nicht anerkannt worden sindo
c)	Zutreffend hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß die Verjährung nach § 261 b Abs. 3 ZPO durch die Einreichung des am 19» August I960 zugestellten Schriftsatzes vom 10. August I960 unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei gleichzeitiger Einreichung einer Klageschrift und eines Armenrechtsgesuchs die Klage selbständige Bedeutung hat und die Klageschrift als bei Gericht eingereicht gilt, wenn nicht deutlich zun Ausdruck gebracht wird, daß Klageer-hebung nur für den Pall der Armenrechtsbewilligung ge-
10
wollt ist (BGHZ 4, 328, 333; 7„ 268, 270). Hier war in dom Schriftsatz, der sich als "Armenrechtsgesuch und Klage" bezeichnet©, aber ausdrücklich gesagt, daß die Kläger b eabsichtigten , Klage zu erheben, und daß sie beantragten, ihnen für die beabsichtig t e Klage das Armenrecht zu bewilligen» Mit unmißverständlicher Deutlichkeit haben die Kläger hierdurch zu erkennen gegeben, daß 3io zunächst noch keine Klage erheben, ihren Schriftsatz vielmehr lediglich als Armen-rechtsgcsuch für eine in Zukunft erst beabsichtigte Klage behandelt wissen wollten« Obwohl der Schriftsatz in seiner Überschrift von "Klage" sprach und die Parteien als "Kläger" und "Beklagte" bezeichnet©, stellte er daher keine Klageschrift dar, sondern nur ein Armenrechts-gesuch mit dem eingebauten Entwurf der geplanten Klageschrift« Einreichung und Zustellung dieses Schriftsatzes haben die Verjährung daher nicht unterbrechen können, gleichviel mit welchem Aktenzeichen der Schriftsatz beim Landgericht versehen und wie er weiter behandelt worden ist«
Wie das Berufungsgericht richtig festgestellt hat, ist die Klage erst erhoben worden, als der am 30« Januar 1962 oingercichto Schriftsatz vom 29» Januar 1962 am 31 * Januar 1962 zugestellt wurde«
Damals waren aber seit dem 20« Dezember 1958 mehr als drei Jahre» verstrichen«
d)	Soweit sich die Klageansprüche auf das Straßenver-kehrsgesetz gründen konnten, war die Verjährung allerdings nach § 14 StVG gehemmt, solange zwischen den Klägern und den Haftpflichtversicherer der Beklagten die
- 11
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schwebteno Die Verhandlungen hatten vor dem 20 * Dezember 1958 begonnen und sich festgestelltermaßen hingezogen, bis es dadurch zu einem Abschluß kam, daß die Kläger nach der am 30» November 1959 ausgesprochenen Ablehnung des gegnerischen Vcrgleichsvorschlags und ihrer Bitte vom 2o Dezember 1959 um Wie der auf nähme der Vorgloichovorhandlungcn das um 200 DM erweiterte Angebot des Haftpflichtversicherers vom 4» Dezember 1959 unbeantwortet ließen«, Im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom77o Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145 = DM Nr«, 3 zu § 14 StVG-ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Fortsetzung der Verhandlungen sei von dem Zeitpunkt an als von den Klägern verweigert anzusehen, zu dem eine Antwort der Kläger auf das Schreiben des Haftpflichtver-sicherers vom 4«, Dezember 1959 angemessenerv/eise späteste zu erwarten gewesen wäre«, In Anbetracht des zugespitzten Standes der Verhandlungen und der Art der bisherigen Vorhand lung sführung, bei der zwischen den einzelnen Schreiben regelmäßig nur kurze Zeiträume gelegen hatten, hat das Berufungsgericht den 15» Januar I960 als den Tag bezeichnet, an dem der Haftpflichtversicherer spätest eine Erklärung der Kläger auf sein Schreiben vom 4« Dezember 1959 hätte erwarten können„ Infolgedessen ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die VerjUhrungshcmmung mit diesem Tage ihr Ende gefunden und vom 16o Januar I960 an die zweijährige Verjährung der auf das Straßenverkehrsgesetz gegründeten Ansprüche zu laufen begonnen hat«.
12
r
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Beantwortungszeitraum zu kurz bemessen«. Binnen welcher Prist eine Antwort des Ersatzberechtigten auf die letzte Äußerung des Ersatzverpflichteten zu erwarten gev/esen wäre, ist jedoch im wesentlichen eine Präge tatrichterlichen Ermessens, und es läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Grundlagen seines Ermessens verkannt oder die Grenzen seiner Er-mcosensfrciheit überschritten hätte„
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sich der Haftpflichtversicheror in seinem Schreiben vom 4o Mai I960 zu weiteren Verhandlungen bereit erklärt hat«, Auch wenn der Versicherer hier von "weiteren" und nicht von "neuen" Verhandlungen gesprochen hat, mußte das Berufungsgericht das Schreiben aber nicht dahin auffassen, daß der Versicherer der Meinung gewesen sei, die Verhandlungen befänden sich nach wie vor in der Schwebe«, Die Verhandlungen auf die sich der Versicherer nunmehr einließ, haben sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur auf ein dem Kläger zu zahlendes Schmerzensgeld bezogen, nicht aber auf die Ansprüche, die dann mit der Klage geltend gemacht wurden«. Die Verhandlungen über diese Ansprüche waren abgebrochen und sind nicht wieder aufgenonnen worden«, Für sie ist daher auch keine neue Vorjährungshemmung eingetreten«,
Die zweijährige Verjährungsfrist, die nach der rechts-^ fehlerfreien Würdigung dos Berufungsgerichts mit dem 16, Januar I960 in Gang kam, war gleichfalls bereits verstrichen, als an 30 0 Januar 1962 die Klage einge-reicht wurde«,
 
c) Ohne Rcchtsirrtum ist das Berufungsgericht schließlich der Ansicht, daß der Verjährungseinrede auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausühung entgegensteht o Hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten durch die Vorschußleistung gemäß Schreiben vom 17» Dezember 1958 die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch dem Grunde nach anerkannt, so blieb es in den Verhandlungen der Kläger mit dem Haft-pflichtversichcrer der Beklagten doch nach wie vor durchaus umstritten, inwieweit den Klägern aus ihrem Unfall Schadenoorsatzansprüche gegen die Beklagte erwachsen waren« Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß der Haftpflicht-Versicherer den Klägern Anlaß gegeben hätte, darauf zu vertrauen, daß die Verjährungseinrede nicht erhoben werden würde«
-14-
Die Revision ißt hiernach unbegründet«>
Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«,
Engels
 Heinr« Meyer
 Hanebeck
Dra Pfretzschner
 Dr e Hauß