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BGH · VI ZR 142/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 142/61

Justizobersekretär -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen ä.leihs Volkes In dem' Rechtsstreit hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Dr0 Kleinev/efersj Dr„ Bode, Dr« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Mai 1959 gegen 7=45 Uhr meldete er sich beim Beklagten zu dem Schwimmunterricht» Über den Stand seiner bis zu diesem Zeitpunkt erlangten Schwimmfertigkeit streiten die Parteien» C schwamm mit einem Schwimmgürtel im Schwimmerbecken» Gegen S Uhr erschienen am Kopfende des Nichtschwimmerbeckens Schulkinder, die Schwimmgürtel vom Beklagten haben wollten» Dieser ließ G allein und begab sich zu den Kindern, um ihnen aus einem Nebenraum die gewünschten Schwimmgeräte zu holen» Währenddessen versank C im Schwimmerbecken, ohne daß jemand den Vorgang beobachtete» Der Badegast S Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe durch pflichtwidriges Verhalten den Tod ihres Ernährers verschuldet» Er habe seinen Dienstvorschriften zuwider das Schwimmerbecken nicht dauernd im Auge behalten und die Schwimmhalle sogar verlassen» Den Schwimmunterricht habe er nach seiner Dienstvorschrift überhaupt nicht erteilen dürfen, weil ein zweiter Bademeister für die allgemeine Aufsicht gefehlt habe» Bei pflichtgemäßer ständiger Beobachtung des Verunglückten habe er dessen Ertrinkungstod vermeiden können. sächlich gewesen» Dieser sei nämlich durch ein Herzversagen ausgelöst worden» Q, sei unauffällig und schnell gesunken» Es sei kein Ertrinkungstod gewesen, dem ein auffälliger Lebenskampf vorausgehe, sondern ein Badetod» Er, der Beklagte habe auch nicht die Schwimmhalle verlassen, sondern sich nur an der Tür zu dem Verbandsraum aufgehalten, in dem sich die Schwimmgeräte für die Kinder befunden hätten» Er habe bis auf kurze Augenblicke das Becken im Auge behalten» Feststellung ist der Verunglückte 0 : innerhalb des Zeitraums von etwa einer Minute untergegangen, währenddessei ihn der Beklagte im Schwimmerbecken ohne 'Aufsicht gelassen hat» In diesem Verhalten des Beklagten erblickt das Berufungsgericht eine grobe Verletzung seiner wesentlichsten Berufspflicht, für die Sicherheit des ihm anvertrauten Schwimmschülers nach besten Kräften besorgt zu sein» lich untergegangen, sondern habe gegen die Erstickung durch Wasser angekämpftj es sei aber wahrscheinlich, daß der Erstickungstod durch ein Herzversagen ausgelöst und abgekürzt worden sei; C sei von Seiten des Herzens in einer für einen 27-jährigen Mann nicht gewöhnlichen Weise vorbelastet gewesen^ wie lange der Kampf gegen das Ertrinken gedauert habe, könne nicht gesagt werden» Pas Berufungsgericht folgert daraus, es bleibe offen, ob C bei pflichtgemäßer Überwachung durch den Beklagten noch rechtzeitig hätte geborgen werden gönnen. 2» Oh die Auffassung des Berufungsgerichts über den Anscheinsbeweis zu billigen ist, kann dahinstehen; denn wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann sich der Beklagte, der durch grobe Vernachlässigung seiner Beruf spflichten den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen, nicht darauf berufen, daß C 1 auch bei Erfüllung dieser Pflichten möglicherweise nicht zu retten gewesen wäre. Die Unklarheit darüber, so erwägt das Berufungsgericht, ob C noch zu retten war, beruhe gerade darauf, daß er nicht überwacht worden und es zu einem Versuch der Rettung im frühest-möglichen Zeitpunkt nicht gekommen sei» Wer seine besondere Berufspflicht zur Bereitschaft im Palle der Not eines anderen in grober Form vernachlässigt habe, könne nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewißheit, ob der Schaden abwendbar gewesen sei, nicht dem Geschädigten aufbürden» Der Beklagte trage daher die Beweislast dafür, daß C auch bei ordnungsmäßiger Überwachung nicht mehr hätte gerettet werden können; dieser Beweis sei nicht erbracht» In. den beiden angeführten Entscheidungen wird zur Begründung ausgeführt, die Grundsätze der Billigkeit und des gerechten Interessenausgleichs erforderten diese Beweislnstregelung, Biese Erwägungen treffen auch auf das Verhalten des Beklagten zu, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter grober Verletzung seiner vornehmsten Berufspflicht den Verunglückten in einer Gefahrenlage allein gelassen hat, die zu dem Ertrinkungstod zu führen geeignet war und auch dazu geführt hat, Ber Senat trägt keine Bedenken, die dargelegten Beweisgrundsätze allgemein jedenfalls auf.den Fall grober Verletzung einer Berufspflicht anzuwenden, die, ähnlich wie beim /»rztberuf, gerade auf die Bewahrung anderer vor Gefahren, für Körper und Gesundheit gerichtet, ist. 4, Bie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Beklagten eine grobe Vernachlässigung seiner Über-wachungs- und Beistandspflicht zur Last legt, werden von der Revision ebenfalls vergeblich angegriffen, Ben Vorwurf der Fahrlässigkeit leitet das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum daraus her, daß der Beklagte den Verunglückten grundlos einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt hat, Bas Erscheinen der Kinder bot keinen Anlaß, die Aufsicht au Becken zu unterbrechen, solange C weiter- Bei seinen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als eine grobe ansieht, hat es entgegen der. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß C unbestritten bereits seit 2 Monaten Schwimmunterricht gehabt und nach der unter Beweis gestellten- Behauptung des Beklagten bereits eine erhebliche Feilt iglieact- im Schwimmen erlangt und ohne Korkgürtel habe schwimmen können. Auch wenn man dieses Vorbringen als richtig unterstellt, wie es das Berufungsgericht ersichtlich getan hat, so konnte es doch den Verunglückten als Anfänger im Schwimmen und als ungeübten Schwimmer bezeichnen, bei dem sich die Gefahren eines plötzlich auftretenden Gefühls der Unsicherheit erfahrungsgemäß besonders verhängnisvoll auswirken könnten. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit die vou Beklagten beantragte Zuziehung von Sachverständigen für entbehrlich gehalten und abgelehnt hat.

Zitierte Normen: § 844 BGB
SchwimmunterrichtErstklägeringrobBerufungsgerichtBerufspflichtSchwimmerbeckenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 276 E, 823 J;
ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 C
Läßt ein Schwimmeister unter grober Verletzung seiner Beruf spflicht einen Schwimmschüler im Schwimmerbecken, ohne
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Aufsicht üben und ertrinkt der Schüler während dieser Zeit so muß der Schwimmeister beweisen, daß der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätte gerettet wer den können»
BGH, ürt. v. 13. März 1962 - VI ZR 142/61 - OLG Hamm
LG Hagen
VI ZR 14-2/61
Verkündet
 an 13„ Harz 1962
Kriegl3
Justizobersekretär -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen ä.leihs Volkes In dem' Rechtsstreit
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Dr0 Kleinev/efersj Dr„ Bode, Dr« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das feilurteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfalen vom 2« März 1961 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 8,, Mai 1959 ertrank im Hallenbad Hi	der	.Ehe-
mann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, der am
1931 geborene Maschinist Engelbert C	,	Dieser
 hatte.am 4« März 1959 eine Dauerkarte für Schwimmschüler gelöst und von da ab Schwimmunterricht erhalten» Am 8. Mai 1959 gegen 7=45 Uhr meldete er sich beim Beklagten zu dem Schwimmunterricht» Über den Stand seiner bis zu diesem Zeitpunkt erlangten Schwimmfertigkeit streiten die Parteien» C schwamm mit einem Schwimmgürtel im Schwimmerbecken» Gegen S Uhr erschienen am Kopfende des Nichtschwimmerbeckens Schulkinder, die Schwimmgürtel vom Beklagten haben wollten» Dieser ließ G	allein	und begab sich zu den Kindern, um
 ihnen aus einem Nebenraum die gewünschten Schwimmgeräte zu holen» Währenddessen versank C	im Schwimmerbecken,
 ohne daß jemand den Vorgang beobachtete» Der Badegast S
, der vom Sprungturm aus im Wasser einen nicht bestimmbaren Gegenstand bemerkte, sprang herab, verließ das Schwimmbecken und erkannte vom Beckenrand den leblosen C Er zog ihn aus dem Wasser und nahm als ausgebildeter Lebensretter Wiederbelebungsversuche vor, die jedoch erfolglos blieben»
- Die Klägerinnen haben mit der Klage Ersatz von Beerdigungskosten und entgangenem Unterhalt verlangt mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen,
1» an die Erstklägerin 2»350 DM zu zahlen,
2» an die Erstklägerin vom 1» Januar I960 bis 31» Dezember 1964 eine monatliche Rente von 160 DM zu zahlen,
3° an die Zweitklägerin für denselben Zeitraum eine Monatsrente von 40 DM zu zahlen,
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4» festzustellen, daß der Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren ünfallscJiäden verpflichtet ist»
Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe durch pflichtwidriges Verhalten den Tod ihres Ernährers verschuldet» Er habe seinen Dienstvorschriften zuwider das Schwimmerbecken nicht dauernd im Auge behalten und die Schwimmhalle sogar verlassen» Den Schwimmunterricht habe er nach seiner Dienstvorschrift überhaupt nicht erteilen dürfen, weil ein zweiter Bademeister für die allgemeine Aufsicht gefehlt habe» Bei pflichtgemäßer ständiger Beobachtung des Verunglückten habe er dessen Ertrinkungstod vermeiden können.
Der Beklagte hat Hiägeabweisung beantragt» Er hat geltend gemacht, ihn treffe kein Verschulden am Unfall; sein Verhalten sei jedenfalls nicht für den Tod CT	ur-
sächlich gewesen» Dieser sei nämlich durch ein Herzversagen ausgelöst worden» Q,	sei	unauffällig	und	schnell
 gesunken» Es sei kein Ertrinkungstod gewesen, dem ein auffälliger Lebenskampf vorausgehe, sondern ein Badetod» Er, der Beklagte habe auch nicht die Schwimmhalle verlassen, sondern sich nur an der Tür zu dem Verbandsraum aufgehalten, in dem sich die Schwimmgeräte für die Kinder befunden hätten» Er habe bis auf kurze Augenblicke das Becken im Auge behalten»
Das Landgericht hat den Zahlungsanträgen stattgegeben, den Peststellungsantrag dagegen abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung, die Klägerinnen Anschlußberufung eingelegt» Diese haben beantragt,	'	'	■
1.	den Beklagten zur Zahlung derjenigen Beträge einschließlich darauf entfallender Einkommensteuern zu verurteilen, die ihnen unter Berücksichtigung der Sozialrenten (§ 1542 RVO) nach der Lohnauskunft der Klöcknerwerke AG vom 1,12,1960 gemäß § 844 BGB zustehen, und .zwar für die Erstklägerin "bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres des Verstorbenen, für die Zweitklägerin bis zur Vollendung ihres
18, Lebensjahres;
2, festsusteilen, daß der Beklagtoüihnen allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 8, Mai 1959 zu ersetzen habe«
Las Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit dieser verurteilt worden ist.
1, an die Erstklägerin 1„902 DM zu zahlen, .
2» an die Erstklägerin vom L Januar I960 bis zu dem 12„ Juni 1963 eine monatliche Rente von 136 DM und vom!Jl3o Juni 1963 bis zu dem 31» Dezember 1964 eine monatliche Rente von 128 DM zu zahlen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Erstklägerin bittet ^m Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht bejaht zutreffend eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung,
1, hach seiner von der Revision nicht angegriffenen
 
Feststellung ist der Verunglückte 0	: innerhalb des
 Zeitraums von etwa einer Minute untergegangen, währenddessei ihn der Beklagte im Schwimmerbecken ohne 'Aufsicht gelassen hat» In diesem Verhalten des Beklagten erblickt das Berufungsgericht eine grobe Verletzung seiner wesentlichsten Berufspflicht, für die Sicherheit des ihm anvertrauten Schwimmschülers nach besten Kräften besorgt zu sein»
Bei der Prüfung der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Tod C	geht	das	Berufungsgericht	aui
 Grund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen, die die Leichenöffnung durchgeführt haben, sowie des internistischen Sachverständigen Dr. He ; von folgendem aus:
C	sei	nicht	nach	einem	Stillstand	des Herzens plötz-
lich untergegangen, sondern habe gegen die Erstickung durch Wasser angekämpftj es sei aber wahrscheinlich, daß der Erstickungstod durch ein Herzversagen ausgelöst und abgekürzt worden sei; C	sei von Seiten des Herzens in einer
 für einen 27-jährigen Mann nicht gewöhnlichen Weise vorbelastet gewesen^ wie lange der Kampf gegen das Ertrinken gedauert habe, könne nicht gesagt werden» Pas Berufungsgericht folgert daraus, es bleibe offen, ob C	bei
 pflichtgemäßer Überwachung durch den Beklagten noch rechtzeitig hätte geborgen werden gönnen. Auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises könne unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden, daß C	bei	fortgesetzter
 Überwachung durch den Beklagten hätte gerettet werden können. Jedenfalls sei der Anscheinsbeweis für eine Rettungsmöglichkeit ausgeräumt, denn»durch das Obduktionsgutachten seien Tatsachen bewiesen, aufgrund deren ein Herztod nach
 
kurzem Ertrinkungskampf als ernsthafte Möglichkeit erscheine,,
2» Oh die Auffassung des Berufungsgerichts über den Anscheinsbeweis zu billigen ist, kann dahinstehen; denn wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann sich der Beklagte, der durch grobe Vernachlässigung seiner Beruf spflichten den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen, nicht darauf berufen, daß C	1 auch bei Erfüllung dieser Pflichten
 möglicherweise nicht zu retten gewesen wäre. Die Unklarheit darüber, so erwägt das Berufungsgericht, ob C noch zu retten war, beruhe gerade darauf, daß er nicht überwacht worden und es zu einem Versuch der Rettung im frühest-möglichen Zeitpunkt nicht gekommen sei» Wer seine besondere Berufspflicht zur Bereitschaft im Palle der Not eines anderen in grober Form vernachlässigt habe, könne nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewißheit, ob der Schaden abwendbar gewesen sei, nicht dem Geschädigten aufbürden» Der Beklagte trage daher die Beweislast dafür, daß C auch bei ordnungsmäßiger Überwachung nicht mehr hätte gerettet werden können; dieser Beweis sei nicht erbracht»
3» Die Revision meint, diese Regelung der Beweisführungspflicht sei von der Rechtsprechung nur auf Fälle der Arzthaftung bei -'groben Behandlungsfehlern angewandt worden; sie müsse auf die Arzthaftung beschränkt bleiben und dürfe jedenfalls nicht auf die Haftung eines Bademeisters ausgedehnt werden»
Dem kann nicht beigetreten werden» Wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl» RGZ 171, 168) in seiner Entscheidung vom 28» April 1959 - VI >3U 51/58 - LM § 823 BGB (Aa) Nr» 15
 
ausgesprochen hat, muß der Arzt, wenn er sclmldhaft einen groben Behandlungsfehler begangen hat, der den äußeren Unständen nach geeignet war, gerade den Schaden herbeizuführen, der dann auch eingetreten ist, beweisen, daß der schädliche Erfolg nicht auf diesen Fehler zurückzuführen ist. In. den beiden angeführten Entscheidungen wird zur Begründung ausgeführt, die Grundsätze der Billigkeit und des gerechten Interessenausgleichs erforderten diese Beweislnstregelung, Biese Erwägungen treffen auch auf das Verhalten des Beklagten zu, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter grober Verletzung seiner vornehmsten Berufspflicht den Verunglückten in einer Gefahrenlage allein gelassen hat, die zu dem Ertrinkungstod zu führen geeignet war und auch dazu geführt hat, Ber Senat trägt keine Bedenken, die dargelegten Beweisgrundsätze allgemein jedenfalls auf. den Fall grober Verletzung einer Berufspflicht anzuwenden, die, ähnlich wie beim /»rztberuf, gerade auf die Bewahrung anderer vor Gefahren, für Körper und Gesundheit gerichtet, ist. Bei einer durch grobe Verletzung einer solchen Berufspflicht verursachten Gesundheitsschädigung ist die Interessenlage im wesentlichen die gleiche wie bei einem schuldhaft groben Behandlungsfehler eines Arztes»
4, Bie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Beklagten eine grobe Vernachlässigung seiner Über-wachungs- und Beistandspflicht zur Last legt, werden von der Revision ebenfalls vergeblich angegriffen, Ben Vorwurf der Fahrlässigkeit leitet das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum daraus her, daß der Beklagte den Verunglückten grundlos einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt hat,
 Bas Erscheinen der Kinder bot keinen Anlaß, die Aufsicht au Becken zu unterbrechen, solange C	weiter-
schv/amm; .dey; Beklagte hätte C	anweisen	müssen,
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für die Zeit seiner Abhaltung das Schwimmerbecken zu verlassen oder sich am Beckenrand auszuruhen.
Bei seinen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als eine grobe ansieht, hat es entgegen der. Meinung der Revision kein wesentliches tatsächliches Vorbringen des'.'De-klagten unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß C unbestritten bereits seit 2 Monaten Schwimmunterricht gehabt und nach der unter Beweis gestellten- Behauptung des Beklagten bereits eine erhebliche Feilt iglieact- im Schwimmen erlangt und ohne Korkgürtel habe schwimmen können. Auch wenn man dieses Vorbringen als richtig unterstellt, wie es das Berufungsgericht ersichtlich getan hat, so konnte es doch den Verunglückten als Anfänger im Schwimmen und als ungeübten Schwimmer bezeichnen, bei dem sich die Gefahren eines plötzlich auftretenden Gefühls der Unsicherheit erfahrungsgemäß besonders verhängnisvoll auswirken könnten. Das Berufungsgericht erwägt, auch ein anscheinend noch völlig ruhig und sicher schwimmender Anfänger könne infolge eines nicht einmal begründeten Angstgefühls plötzlich ohne weiteres hilfsbedürftig werden, Beständen körperliche Mängel - und der Schwimmeister könne nicht voraussetzen, daß nur kerngesunde Menschen Schwimmunterricht nähmen - so verstärke sich der psychische Druck auf den Anfänger, Daß Angst aber den Entschluß und auch die Automatik an sich angeboz’ener Abwehrreaktionen lähmen könne, sei allgemein bekannt. Es komme deshalb nicht darauf an, ob ein Schwimmgürt.el schon bei planlosen aber anhaltenden Bewegungen das Untergehen verhindere. Beim
 
Schwimmanfänger sei auch nach erlangter technischer Fertigkeit bei Anzeichen plötzlicher Unsicherheit sofortige Hilfe vonnöten» Häufig gewinne der Schwimmer Selbstvertrauen und Sicherheit bereits wieder, wenn er sich überwacht und aufgemuntert sehe» Nach der Überzeugung des Senats seien diese Dinge dem Beklagten als Schwimmeister vollkommen geläufig»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Feststellung einer groben Pflichtverletzung tragen, lassen . keinen Verstoß gegen Sätze der Lebenserfahrung erkennen»
Sie geben auch keinen Anhalt dafür, daß es sich ein Erfahrungswissen zugetraut .hätte, das nur bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit die vou Beklagten beantragte Zuziehung von Sachverständigen für entbehrlich gehalten und abgelehnt hat.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet» Sie war, danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels	Dr»	Kleinewefers	Dr. Bode
 Dr, Hauß	H»	Meyer