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BGH · VI ZR 142/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 142/60

war seit mehreren Monaten mit dem Bagger auf dem Lagerplatz eingesetzt, den seine Arbeitgeberin auf dem Gelände des Güterbahnhofs von der Beklagten gemietet hatte und auf dem sie eine Mischanlage zur Aufbereitung von Asphalt betrieb. Während sonst oft der Arbeiter bei den Baggerarbeiten behilflich war, arbeitete am Unfalltage niemand in der Nähe des Baggers» Als die Leute auf der Lokomotive bemerkten, daß der Bagger mit seinem Führer“ haus in das Gleis hineinschwenkte, war die Lokomotive schon so nahe herangekommen, daß der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden war. eine Hinterbliebenenrente von monatlich 391 DM und vom 1 * Mai 1957 bis 30o September 1958 eine Rente von monatlich 390,80 DM gezahlt o Mit der Klage hat sie unter Berufung auf § 1542 RVO von der Beklagten für die Zeit bis 30« September 1958 9»654,23 DM verlangt«, Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die Schäden, die der Witwe und den Kindern des Paul entstanden sind, insoweit zu erstatten, als die Schadensersatzansprüche der Witwe und der Kinder gegen die Beklagte durch Rentenzah-lungen auf die Klägerin übergegangen sind« Da der Baggerführer "bei dem Betriebe einer Eisenbahn" getötet worden ist und kein Fall höherer Gewalt vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Voraussetzungen, an die § 1 HpflG die Haftung der Beklagten knüpft, hier gegeben sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nur für einen Teil des Schadens einzustehen, weil den Baggerfiih-rer ein erhebliches Verschulden an seinem Unfall trifft» Es hat die Betriebsgefahr der Bahn und das Verhalten des Baggerfahrers nach § 254 BGB gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nur ein Viertel des Schadens zu tragen hat. Io) Ihnen wäre ein Verschulden zur Last zu legen, wenn sic bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig hätten erkennen können, daß der Bagger in Betrieb war, Das ist aber nicht fest-gestellt» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Bagger Schwenkbewegungen ausgeführt hat, während sich die Lokomotive auf einer Strecke von 100 m mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st näherte» Es hat den Aussagen des Lokomotivführers, des Heizers und des Rangierleiters der Beklagten entnommen, daß der Bagger in dieser Zeit profilfrei und unbeweglich neben dem Gleis stand* Da ferner feststeht, daß sich in der Umgebung des Baggers keine Arbeit ter aufhielten, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Personal der Beklagten mit einer Schwenkbewegung des Baggers während der Annäherung der Lokomotive habe rechnen müssen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Beweis über die Behauptung der Klägerin erheben müssen, daß der Baggerkorb nach dem Unfall leer gewesen sei, denn hieraus ergäbe sich, daß der Bagger schon vorher gearbeitet habe. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, der Baggerkorb sei nach dem Unfall leer gewesen, aus folgenden Gründen für unerheblich gehalten: Selbst wenn der Bagger schon längere Zeit gearbeitet habe, zwinge das nicht zu der Annahme, daß er Drehbewegungen während der Annäherungszeit von 25 bis 50 Sekunden durchgeführt habe, die die Lokomotive für die Strecke von 100 m benötigt habe« wd Diese Erwägung gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Daher ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte die von der Klägerin benannten Zeugen nicht vernommen hat» Daher kommt es nicht darauf an, ob auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu billigen ist, mit der es Zweifel daran äußert, ob das Unterlassen eines Pfeifsignals ursächlich für den Unfall war. 4. ) Schließlich irrt die Revision auch mit ihrer Meinung, das Personal der Beklagten habe allein schon deshalb warnen müssen, weil der Bagger neben dem Bahngleis gestanden habe«, Mit dieser Forderung überspannt die Revision die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Bahnpersonals zu stellen sind«, Hatten die Leute der Beklagten den Bagger sorgfältig beobachtet und konnten sie damit rechnen, daß er nicht in Betrieb war, so ist keine Sorgfaltsverletzung darin zu sehen, daß sie mit der Lokomotive in der geringen Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st an dem Bagger vorbeifahren wollten«, Zu der Annahme, daß den Baggerführer eine eigene Schuld an seinem Unfall trifft, ist das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen gelangte war schon 1/4 Jahr lang als Baggerführer auf dem Bahnhofsgelände der Beklagten tätig. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß grob fahrlässig gehandelt hat« Ea hat ausgeführts Die Inbetriebnahme des Baggers ohne einen Posten* der das Rangiergleis überwacht habe, sei nicht zu verantworten gewesen. arbeiten, bei denen das Führerhaus in den Luftraum über das Gleis geriet, nur au3führen durfte, wenn er sich vor dem Au3schwenken des Baggers genau vergewissert hatte, daß dies ohne Gefahr geschehen konnte* Es hat auch zutreffend gefor-dert, daß er nötigenfalls eine Hilfskraft hätte heranziehen müssen* Baß er mit dem Ausschwenken des Baggers begonnen hat, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, hat das Berufungsgericht mit Recht ihm selbst und nicht seiner Arbeitgeberin als Verschulden angerechnet* Zu Lasten der Beklagten hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr der Lokomotive berücksichtigt, weil deren Vorbeifahrt mitursächlich für die Entstehung des Unfalls war® Es hat diesem Unfallbeitrag aber wesentlich geringere Bedeutung beigemessen als dem groben Verschulden des Baggerführers und der durch seine Unachtsamkeit bedingten überwiegenden Verursachung. ,f Burch die erwiesene Schwenkbewegung geriet der rückwärtige Teil des Baggers in das Lichtraumprofil über dem Gleis, auf dem sich die Lok näherte, und versperrte die Durchfahrt* Dieser Erfolg ist nicht als eine typische Betriebsgefahr des Baggers anzusehen, die allein der Firma & Wo^HP als Halterin des Fahrzeugs angelastet v/erden könnte* Er ist dadurch eingetreten, daß der Bagger zu nahe an dem Rangiergleis stand und der Getötete dennoch eine Drehbewegung mit dem Bagger aus» führte, mithin auf die falsche Bedienung durch den Baggerführer zurückzuführen* Die Ursachen für den Erfolgseintritt fallen somit in den Tätigkeitsbereich des Baggerführers und sind ihm bei der Schadensverteilung zuzurechnen» » nicht aber dem Baggerführer WflHK angelastet« Bei dieser Rüge mißversteht sie die Abwägungsgründe des Berufungsurteilso Aus ihnen ergibt sich deutlich, daß die Betriebsgefahr des Baggers so, wie sie sich hier im konkreten Fall ausgewirkt hat, zu Lasten des und damit zu Lasten der Klägerin berücksichtigt worden ist« Las Berufungsgericht sieht die überwiegende Verursachung durch WflB gerade darin, daß er durch seine Schwenkbewegung mit einem Teil des Baggers der Lokomotive die Lurchfahrt versperrt hat« Es rechnet ihm also an, daß sich durch seine Unachtsamkeit die Betriebsgefahr des Baggers in dieser Weise ausgewirkt hat«

Zitierte Normen: § 254 BGB § 561 ZPO § 254 BGB
LokomotivegleisenBerufungsgerichtBaggerbaggernKlägerinBaggerführerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 142/60
Verkündet
 am 17» März 1961
Xriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle

Q3C
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Gesetzliche Unfallversicherung,	B,	RSBstr»	0-0,	gesetzlich	ver-
treten durch den Hauptgeschäftoführer Dipl»Ing» August Gflfe»
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
> B straße
 irektion Hl

Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberuf ungs-beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br, Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. pfretzsebner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin und die Anschluß-revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Mai I960 werden zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Baggerführer Paul	war	als	Angestellter	der
 Baufirma S^HP & Wo(H^ bei der Klägerin nach der Reichsversicherungsordnung versichert. Br ist am S,	”*956
gegen 15»25 Uhr tödlich verunglückt, als eine Lokomotive der Beklagten beim Rangieren den Bagger umwarf, auf dem er arbeitete.
war seit mehreren Monaten mit dem Bagger auf dem Lagerplatz eingesetzt, den seine Arbeitgeberin auf dem Gelände des Güterbahnhofs	von der Beklagten
 gemietet hatte und auf dem sie eine Mischanlage zur Aufbereitung von Asphalt betrieb. Das hierzu erforderliche Material wurde mit Güterwagen oder Lastwagen herangeschafft und zwisehen den Gleisen Nr. 41 und 52 von dem Bagger - einem freibevveglichen Autobagger - zu großen Lagerhaufen aufgetürmto Neben dem Gleis Nr. 52, dem Zubringergleis für die Mischanlage, blieb für den Bagger nur ein so schmaler Streifen frei, daß er bei seinen Schwenkbewegungen mit dem rückwärtigen Teil, dem Führerhaus, in den Luftraum über dem Gleis hineinragte.
Das war dem Baggerführer	bekannt.	Br wußte auch, daß
 täglich morgens gegen 7 Uhr und nachmittags gegen 15 Uhr je ein Güterzug ankam und daß anschließend etwa eine Stunde lang, rangiert wurde. Soweit dabei das Gleis Nr. 52 befahren wurde, mußte der Bagger, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, seine Arbeit neben dem Lagerhaufen einstellen.
Am Unfalltage fuhr die Lokomotive der Beklagten mit dem Lokomotivführer KBHK dem Heizer	und dem Rangier-
leiter Kö^p, der auf dem linken Trittbrett stand, rückwärts in das Gleis Nr. 52 ein, um an dem Bagger vorbeizufahren und Güterwagen abzuholen, die von den Leuten der Firma Sfl^ &
 
entleert waren» Der Bagger war aus einer Entfernung von mindestens 100 m zu sehen«. Während sonst oft der Arbeiter bei den Baggerarbeiten behilflich war, arbeitete am Unfalltage niemand in der Nähe des Baggers» Als die Leute auf der Lokomotive bemerkten, daß der Bagger mit seinem Führer“ haus in das Gleis hineinschwenkte, war die Lokomotive schon so nahe herangekommen, daß der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden war. Die Lokomotive erfaßte den Bagger fast in der Mitte des Führerhauses, warf ihn um und blieb nach 15 bis 17 m stehen« Der Baggerführer	geriet	unter	den	Bag-
ger und starb kurz darauf an seinen Verletzungen«
Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen des - Ehefrau und fünf Kinder im Alter von 18 bis 4 Jahren -390,93 DM Sterbegeld, vom 9«	1936 bis 30. April 1937
eine Hinterbliebenenrente von monatlich 391 DM und vom 1 * Mai 1957 bis 30o September 1958 eine Rente von monatlich 390,80 DM gezahlt o Mit der Klage hat sie unter Berufung auf § 1542 RVO von der Beklagten für die Zeit bis 30« September 1958 9»654,23 DM verlangt«, Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die Schäden, die der Witwe und den Kindern des Paul	entstanden
 sind, insoweit zu erstatten, als die Schadensersatzansprüche der Witwe und der Kinder gegen die Beklagte durch Rentenzah-lungen auf die Klägerin übergegangen sind«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.und geltend gemacht: Der Baggerführer W4HIHP habe grob fahrlässig gehandelt« Sein Mitverschulden sei so schwer, daß ihre Haftung aus § 1 RHG entfalle«
Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten zur Hälfte bejaht« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-
 
gericht angenommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ein Viertel der Schäden zu ersetzen, die den Hinterbliebenen des Baggerführers WflBIB durch dessen Tod entstanden sind, soweit die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind0 Die Anschlußberufung der Klägerin hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vollen Klageantrag weiter* Die Beklagte hat sich der Revision ange-schlössen. Sie erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die volle Abweisung der Klage»
Entscheidungsgründe:
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes (HpflG) bejaht. Da der Baggerführer "bei dem Betriebe einer Eisenbahn" getötet worden ist und kein Fall höherer Gewalt vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Voraussetzungen, an die § 1 HpflG die Haftung der Beklagten knüpft, hier gegeben sind.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nur für einen Teil des Schadens einzustehen, weil den Baggerfiih-rer	ein	erhebliches	Verschulden	an	seinem Unfall
 trifft» Es hat die Betriebsgefahr der Bahn und das Verhalten des Baggerfahrers nach § 254 BGB gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nur ein Viertel des Schadens zu tragen hat. Diese Abwägung des Berufungsgerichts, die allein zwischen den Parteien streitig ist, beruht weitgehend auf tatsächlichen Unterlagen und ist frei von Rechtsirrtum.
 
Io Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Bahnangestellten durch fahrlässiges Handeln zu der Entstehung des Unfalls beigetragen haben»
Io) Ihnen wäre ein Verschulden zur Last zu legen, wenn sic bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig hätten erkennen können, daß der Bagger in Betrieb war, Das ist aber nicht fest-gestellt» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Bagger Schwenkbewegungen ausgeführt hat, während sich die Lokomotive auf einer Strecke von 100 m mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st näherte» Es hat den Aussagen des Lokomotivführers, des Heizers und des Rangierleiters der Beklagten entnommen, daß der Bagger in dieser Zeit profilfrei und unbeweglich neben dem Gleis stand* Da ferner feststeht, daß sich in der Umgebung des Baggers keine Arbeit ter aufhielten, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Personal der Beklagten mit einer Schwenkbewegung des Baggers während der Annäherung der Lokomotive habe rechnen müssen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Beweis über die Behauptung der Klägerin erheben müssen, daß der Baggerkorb nach dem Unfall leer gewesen sei, denn hieraus ergäbe sich, daß der Bagger schon vorher gearbeitet habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, der Baggerkorb sei nach dem Unfall leer gewesen, aus folgenden Gründen für unerheblich gehalten: Selbst wenn der Bagger schon längere Zeit gearbeitet habe, zwinge das nicht zu der Annahme, daß er Drehbewegungen während der Annäherungszeit von 25 bis 50 Sekunden durchgeführt habe, die die Lokomotive für die Strecke von 100 m benötigt habe« wd
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könne die Tätigkeit des Baggers für kurze Zeit unterbrochen haben» Da sich diese Möglichkeit nicht ausschließen lasse, komme es nicht darauf an, ob der Baggerkorb im Zeitpunkt des Unfalls leer gewesen sei«. Diese Erwägung gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Daher ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte die von der Klägerin benannten Zeugen nicht vernommen hat»
2.) Das Berufungsgericht hat der Aussage des Lokomotivführers entnommen, daß er in Höhe der Eisenbahnbrücke, bevor sich die Lokomotive in Richtung auf das Rollergleis bewegte, ein Pfeifsignal gegeben hat. Es hat ihm keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er dieses Warnzeichen bei der weiteren Annäherung an den Bagger nicht wiederholt hat» Hierzu hat es ausgeführt: Die Bediensteten der Beklagten hätten bei der weiteren Annäherung an den Bagger keine Schwenkbewegungen wahrgenommen. Nach ihrer übereinstimmenden Darstellung habe der Bagger vielmehr profilfrei und unbeweglich gestanden» Ihr Eindruck, daß der Bagger nicht in Tätigkeit gewesen sei, sei sicherlich noch dadurch verstärkt worden, daß in der Nähe des Baggers keine Betriebsangehörigen der Eirma	zu
 sehen gewesen seien. Unter diesen Umständen sei es nicht er*» forderlich gewesen, ein weiteres Pfeifsignal abzugeben. Jeden^ falls sei das Unterlassen nicht vorwerfbar. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daher kommt es nicht darauf an, ob auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu billigen ist, mit der es Zweifel daran äußert, ob das Unterlassen eines Pfeifsignals ursächlich für den Unfall war. Ob die Angriffe der Revision gegen diese Hilfserwägung begründet sind, kann somit dahingestellt bleiben.
 
3.	) Soweit die Revision daraus, daß der Motor des Baggers lief, folgern will, daß auch die Auspuffgase hätten bemerkt werden müssen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 561 ZPO)o
4.	) Schließlich irrt die Revision auch mit ihrer Meinung, das Personal der Beklagten habe allein schon deshalb warnen müssen, weil der Bagger neben dem Bahngleis gestanden habe«,
Mit dieser Forderung überspannt die Revision die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Bahnpersonals zu stellen sind«, Hatten die Leute der Beklagten den Bagger sorgfältig beobachtet und konnten sie damit rechnen, daß er nicht in Betrieb war, so ist keine Sorgfaltsverletzung darin zu sehen, daß sie mit der Lokomotive in der geringen Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st an dem Bagger vorbeifahren wollten«,
II. Zu der Annahme, daß den Baggerführer	eine
 eigene Schuld an seinem Unfall trifft, ist das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen gelangte
 war schon 1/4 Jahr lang als Baggerführer auf dem Bahnhofsgelände der Beklagten tätig. Er ist ebenso wie die anderen Betriebsangehörigen der Firma S& WoflHK in kurzen Zeitabständen darüber belehrt worden, die bekannten Rangierzeiten zu beachten und die Arbeit mit dem Kran wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren einzustellen, sobald auf den Gleisen rangiert wurde. Da der Bagger an seiner Rückseite keine Fenster hatte, konnte WfllHB^das Rangiergleis nicht ständig überwachen. Er hatte durch die Öffnungen der ausgehängten Seitentüren nur eine beschränkte Möglichkeit zurück zu schauen.
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Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß grob fahrlässig gehandelt hat« Ea hat ausgeführts Die Inbetriebnahme des Baggers ohne einen Posten* der das Rangiergleis überwacht habe, sei nicht zu verantworten gewesen. Da kein Wachposten anwesend gewesen sei, habe	die	Ar-
beit am Gleis einstellen müssen. Er habe damit rechnen müssen daß das Gleis in dieser Zeit für Rangierarbeiten benutzt wurde. Auf Grund der betrieblichen Anordnungen sei er zu eigener Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet gewesen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß andere ihn auf die Annäherung von Schienenfahrzeugen aufmerksam machten. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen.
Die Revision macht demgegenüber nur geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht nur das Verschulden des Weissler, sondern auch ein Verschulden sonstiger Angestellter der Firma	&	Wo^^B berücksichtigt. Wenn die Inbetrieb-
nahme des Baggers ohne einen Posten mit Rücksicht auf die möglichen Gefahren nicht zu verantworten gewesen sei, wie das Berufungsgericht annehae, so liege das nicht in der Sphäre des WflÜV, sondern allenfalls in der Sphäre seiner Arbeitgeberin. Deren Verschulden könne aber der Witwe des
 und damit auch der Klägerin nicht angerechnet werden.
Mit dieser Rüge verkennt die Revision in diesem Punkte den Sinn des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nach § 254 BGB nur das Verschulden des Bagger führers in die Waagschale geworfen. Es geht ebenso wie das Landgericht davon aus, daß	in	der	Zeit,	in	der die
 Beklagte auf dem Güterbahnhof zu rangieren pflegte, Bagger-
 
arbeiten, bei denen das Führerhaus in den Luftraum über das Gleis geriet, nur au3führen durfte, wenn er sich vor dem Au3schwenken des Baggers genau vergewissert hatte, daß dies ohne Gefahr geschehen konnte* Es hat auch zutreffend gefor-dert, daß er nötigenfalls eine Hilfskraft hätte heranziehen müssen* Baß er mit dem Ausschwenken des Baggers begonnen hat, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, hat das Berufungsgericht mit Recht ihm selbst und nicht seiner Arbeitgeberin als Verschulden angerechnet*
III. Zu Lasten der Beklagten hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr der Lokomotive berücksichtigt, weil deren Vorbeifahrt mitursächlich für die Entstehung des Unfalls war® Es hat diesem Unfallbeitrag aber wesentlich geringere Bedeutung beigemessen als dem groben Verschulden des Baggerführers und der durch seine Unachtsamkeit bedingten überwiegenden Verursachung. Bas wird im Berufungsurteil mit folgenden Erwägungen begründet, die rechtlich nicht zu beanstanden sind:
,f Burch die erwiesene Schwenkbewegung geriet der rückwärtige Teil des Baggers in das Lichtraumprofil über dem Gleis, auf dem sich die Lok näherte, und versperrte die Durchfahrt* Dieser Erfolg ist nicht als eine typische Betriebsgefahr des Baggers anzusehen, die allein der Firma	&	Wo^HP	als	Halterin des Fahrzeugs
 angelastet v/erden könnte* Er ist dadurch eingetreten, daß der Bagger zu nahe an dem Rangiergleis stand und der Getötete dennoch eine Drehbewegung mit dem Bagger aus» führte, mithin auf die falsche Bedienung durch den Baggerführer zurückzuführen* Die Ursachen für den Erfolgseintritt fallen somit in den Tätigkeitsbereich des Baggerführers und sind ihm bei der Schadensverteilung zuzurechnen» »
Zu Unrecht macht die Beklagte demgegenüber mit ihrer Anschlußrevision geltend, das Berufungsgericht habe die Be-
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triebsgefahr des Baggers nur der Firma	&	Wo®|^,
nicht aber dem Baggerführer WflHK angelastet« Bei dieser Rüge mißversteht sie die Abwägungsgründe des Berufungsurteilso Aus ihnen ergibt sich deutlich, daß die Betriebsgefahr des Baggers so, wie sie sich hier im konkreten Fall ausgewirkt hat, zu Lasten des	und	damit zu Lasten der Klägerin
 berücksichtigt worden ist« Las Berufungsgericht sieht die überwiegende Verursachung durch WflB gerade darin, daß er durch seine Schwenkbewegung mit einem Teil des Baggers der Lokomotive die Lurchfahrt versperrt hat« Es rechnet ihm also an, daß sich durch seine Unachtsamkeit die Betriebsgefahr des Baggers in dieser Weise ausgewirkt hat«
IV« Lanach halten die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts gegenüber den Angriffen beider Parteien einer rechtlichen Prüfung stand« Enthalten sie aber keinen Rechtsfehler, so ist das Revisionsgericht an das Ergebnis der Abwägung, also an die Schadensverteilung gebunden«
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Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, waren die Rechtsmittel beider Parteien zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Parteien nach §§ 97, 92 2P0 in dem Umfange zu tragen, in dem sie im jetzigen Rechtszug unterlegen sind»
Dr„ Kleinewefers	Dr.	Bode	Dr.	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr*	Pfretzschner