Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die ab April 1954 von dem Arzt Br« Rafl^behandelten Kopf- und Herzbeschwerden des Klägers (Rechnungsbetrag 108,50 DM) eine Unfallfolge* sind, und ob der Kläger die Feststellung beanspruchen kann, daß die Beklagten ihm auch nach dem 1« Oktober 1954 entstandenen Schaden zu ersetzen haben» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen» Mit der Revision, deren Zurüokweisuhg die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter» 1» Burch BeweisbeBChluß vom 15* November 1955 (GA Bl,158) hat das Berufungsgericht die Erholung eines Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob die etwa vorhandenen Herzbeschwerden des Klägers eine Unfallfolge seien, und den Chefarzt der II» Medizinischen Klinik der Universität München, Prof« BoflMHHk als Gutachter bestimmt« Bas durch die IT* Medizinische Klinik erstattete, von einem Privätdozen-ten mit Sicht- und Billigiingsvermerk versehene Gutachten vom 25- Juli 1956 (GA Bl, 175 ff) ist nicht von Prof«BolflHM dem Direktor dieser Klinik, sondern von seinem Vertreter unterzeichneto Dieses Gutachten hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung mit zugrunde gelegt* Pas vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten der II» Medizinischen Klinik der Universität München verneine eine direkte Schädigung des Herzens durch den Unfall» Pie erst 11 Monate nach dem Unfall aufge-tretenen Herzbeschwerden seien zwar nach dem Gutachten mit Wahrscheinlichkeit auf unfallbedingte Umstände (längere * Bettruhe, fehlende körperliche Bewegung) zurückzuführen; ihre Pauer sei aber auf ein Jahr zu beschränken» Pie .weiteren Herzbeschwerden seien schicksalsbedingt und durch den Unfall nicht mehr beeinflußt» die bereits vom Dandgericht getroffene Feststellung, daß die Herzbeschwerden des Klägers schon von April 1954 an keine Unfallfolge mehr sind» Daraus ergibt sich zwingend, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auch zwischen den unfallbedingten Herzbeschwerden und der Erwerbsunfähigkeit nach dem 1» Oktober 1954 kein Kausalzusammenhang besteht» Die Revision rügt Nichtbeachtung des vorgetragenen Gesichtspunktes, daß der Kläger gleichwohl durch den Unfall seine Existenz verloren habe» Sie führt aus: Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß alte Menschen nicht nur physisch und physiologisch'schwerer regenerieren als ein junger Mensch .mit unverbrauchten Kräften, sondern daß mit dem Alter auch die geistige und physische Lebenskraft und Energie nachlasse und dieses Nachlassen es eventuell unmöglich mache, nach der durch den Unfall bewirkten Zäsur in dem normalen Lebensablauf den Anschluß an das früher Geübte wiederzufinden und die gesteigerten Energien zu einem neuen Anfang aufzubringen» Der Kläger habe dargelegt, daß seine Tätigkeit als Vertreter ein besonders schwerer Beruf war und daß es nach der langen Unterbrechung eines noch gesteigei’ten Krafteinsatzes bedurft hätte, um die Verbindungen zu seinen Kunden wiederherzustellen« Infolgedessen würde ihm auch ein etwa verbleibender Bruchteil einer Erwerbsfähigkeit nicht ermöglichen, seine frühere Tätigkeit wieder auszuüben« Zu diesem Vorbringen nimmt das Berufungsgericht indessen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (So 14 UA) ausdrücklich Stellung» Es führt u»a» aus: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er durch den Unfall seine "Existenz” verloren habe und daher aus diesem Gesichtspunkt auch nach dem 1» Oktober 1954 einen Verdienstes ausfall geltend machen könne. Es liegt nahe, daß dem Kläger nur der unfallbedingte Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit und sein gleichbleibcndcs Unvermögen, die alte Berufstätigkeit weiter aussuüben. c) Die Revision beanstandet ferner, daß weder die zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit als sachverständige Zeugen benannten Ärzte vernommen, noch fachärztliche Obergutachten eingeholt worden sind. Denn wenn die bestellten Gutachter die erforderlichen Feststellungen von sich aus zu treffen vermochten, so durfte eine vorbereitende Vernehmung der früher mit dem Fall des Klägers befaßten Ärzte als entbehrlich erscheinen; gleichermaßen bestand kein Anlaß zur Einholung weiterer Gutachten, wenn bereits die durch die bestellten Sachverständigen vermittelte Sachkunde eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs ermöglichte« Daß insoweit eine sachentsprechen-de Prüfung erforderlich ist, weisen die Entscheidtmgsgründe des angefochtenen Urteils aus« d) Die Revision meint schließlich, daß der Kläger mit dem Feststellungsbegehren selbst dann nicht habe abgewiesen werden dürfen, wenn seine Erwerbsunfähigkeit vom 1» Oktober 1954 ab nicht mehr auf dem Unfall beruhe; denn durch den Unfall vom 1« April 1952 sei er um den Ausgleichsanspruch gebracht worden, der ihm nach der - durch das Handelsvertretergesetz vom 6« August 1953 eingefügten - Bestimmung des § 89 b HOB ztigestanden hätte, wenn er weiter als Vertrete? ist vielmehr weiter, daß dem Unternehmer aus der fortbestehenden Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben, oder mit alten Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert hat, auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile zuf Hessen; - daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertreterverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei seiner Fortsetzung aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte; •• und daß schliesslich die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht« Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so entfällt damit der Ausgleichsanspruch (Schröder, Hecht der Handelsvertreter, Annu 2 zu § 89 £ HUB; Duden, Handelsvertretergesetz, 2. Ob der Tatrichter nach § 159 ZPO verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger insoweit eine Ergänzung seines Vorbringens anheimzustellen, braucht nicÄt entschieden zu werden; denn auch in dieser Richtung ist ein Verfahrensmangel nicht gerügt worden«-
2358 035 71 ZH 142/57 Verkündet am 24« Juni 1958 Xriegl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Hans C(_______ jetzt Bad W: Kaufmann in Sti HflP • §/§, Klägers; Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtiger* Rechtsanwalt Br« gegen 1« das B—^ R#BlKMfc Anstalt des öffentlichen Recht Wa^HPBRB'to* flp, gesetzlich vertr^^^ durch seinen Präsidenten, landtagspräsident 2o des Josef Biflfe» Kraftfahrer in straße V? Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« KLeinewefers, Br« Engels, Br«K«EeMeyer, Hanebeck und Br« Hauß für Hecht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerl chts München vom 18« Dezember 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands » Der im Jahre 1890 geborene Xläger wurde am 1» April 1952 durch einen vom Zw eit beklagten gesteuerten- Krankenkraftwagen des Erstbeklagten angefahren« Er erlitt dabei Prellungen am linken Ellenbogen und wurde infolge des Anpralls über eine Böschung hinabgeschleudert; er fiel mit dem Bücken auf oine Baumwurzel und trug hierdurch Verletzungen am Kreuzbein mit einem Bandscheibenschaden davon« Daß die Beklagten, und zwar der ZWeitbeklagte aus unerlaubter Handlung, der Erstbeklagte nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes, auf vollen Schadenersatz haften, steht dem Grunde nach fest» Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die ab April 1954 von dem Arzt Br« Rafl^behandelten Kopf- und Herzbeschwerden des Klägers (Rechnungsbetrag 108,50 DM) eine Unfallfolge* sind, und ob der Kläger die Feststellung beanspruchen kann, daß die Beklagten ihm auch nach dem 1« Oktober 1954 entstandenen Schaden zu ersetzen haben» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen» Mit der Revision, deren Zurüokweisuhg die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter» Ent s che i dungsgrtodej. 1» Burch BeweisbeBChluß vom 15* November 1955 (GA Bl,158) hat das Berufungsgericht die Erholung eines Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob die etwa vorhandenen Herzbeschwerden des Klägers eine Unfallfolge seien, und den Chefarzt der II» Medizinischen Klinik der Universität München, Prof« BoflMHHk als Gutachter bestimmt« Bas durch die IT* Medizinische Klinik erstattete, von einem Privätdozen-ten mit Sicht- und Billigiingsvermerk versehene Gutachten *—» J mm A vom 25- Juli 1956 (GA Bl, 175 ff) ist nicht von Prof«BolflHM dem Direktor dieser Klinik, sondern von seinem Vertreter unterzeichneto Dieses Gutachten hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung mit zugrunde gelegt* Die Revision lügt Verletzung des § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO, :wonach die Auswahl des Sachverständigen Aufgabe des Prozeßgerichts sei, so daß es nicht im Ermessen einer Universitäts-Klinik stehe, die getroffene richterliche Wahlentscheidung abzuändem oder zu modifizieren» Diese Rüge kann das angefochtene Urteil nicht gefährden* Selbst wenn nämlich insoweit ein .Prozeßmangel anerkannt werden könnte, würde der Kläger sein Äugerecht nach § 295 ZPO verloren haben* Denn ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 1956 (Bl. 190 d.A.) und des Verhandlungs-Protokolls vom 13. November 1956 (Bl. 198) hat auch er das «utachten der II. Medizinischen Klinik vorbehaltlos zur Grundlage seiner sachlichen Erörterungen gemacht, obwohl die Revision nicht behauptet, daß ihm der jetzt als Verfah- « rensmangel beanstandete Umstand unbekannt gewesen wäre« j 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger j auch heute noch erwerbsunfähig ist. Es hat indessen auf f Grund fachärztlicher Begutachtung die Überzeugung gewonnen, daß diese Erwerbsunfähigkeit jedenfalls vom 1» Oktober 1954 an keine Unfallfolge mehr ist, sondern anlagebedingten Leiden entspringt. a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit für die Zeit nach dem 1. Oktober 1954 nur aus orthopädischen Erwägungen (Gutachten Prof. verneine; der Kläger habe aber zur Begründung seines Feststellungs- i antrages auch die weiter behauptete Gesundheitsschädigungen vom Herzen her herangezogen» Pie Revision Ubersieht, daß das angefochtene Urteil die Herzbeschwerden des Klägers bereits zu Z±±f* 1 seiner Enbscheidungsgründe behandelt? Pas vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten der II» Medizinischen Klinik der Universität München verneine eine direkte Schädigung des Herzens durch den Unfall» Pie erst 11 Monate nach dem Unfall aufge-tretenen Herzbeschwerden seien zwar nach dem Gutachten mit Wahrscheinlichkeit auf unfallbedingte Umstände (längere * Bettruhe, fehlende körperliche Bewegung) zurückzuführen; ihre Pauer sei aber auf ein Jahr zu beschränken» Pie .weiteren Herzbeschwerden seien schicksalsbedingt und durch den Unfall nicht mehr beeinflußt» Diesem Gutachten folgend bestätigt das Berufungsgericht * die bereits vom Dandgericht getroffene Feststellung, daß die Herzbeschwerden des Klägers schon von April 1954 an keine Unfallfolge mehr sind» Daraus ergibt sich zwingend, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auch zwischen den unfallbedingten Herzbeschwerden und der Erwerbsunfähigkeit nach dem 1» Oktober 1954 kein Kausalzusammenhang besteht» b) ln orthopädischer Hinsicht hat der Sachverständige Prof«, Hod^ einen bereits vor dem Unfall bestehenden Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelreizung als Folge einer vorbestehenden Veränderung der Lendenwirbelsäule festgestellt. Zwar habe die durch den Unfall erfolgte, nicht unerhebliche Prellung der lendenwirbelsäule zu einer.anhaltenden Verschlimmerung eines vorbestehenden, latent vorhandenen Bandscheibenvorfalls geführt; nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft über den Verlauf von Bandscheibenschäden werde jedoch nach Ablauf von 2 1/2 Jahren das neurologische Bild und das Beschwerdebild in jedem Pall durch das Grund-leiden bestimmt und nicht mehr durch die Verschlimmerung anläßlich des Anfalls* Hach den das Berufungsgericht überzeugenden Ausführungendes Sachverständigen hätte sich das Ifrundleiden des Klägers in den 2 1/2 Jahren nach dem Unfall auch ohne diesen altersbedingt so verschlechtert, daß die von da an bestehende Beeinträchtigung auch ohne den Unfall in gleicher Weise vorhanden gewesen wäre» Ein unfallbeding ter Bauerschaden müsse sonach abgelehnt werden» Die Revision rügt Nichtbeachtung des vorgetragenen Gesichtspunktes, daß der Kläger gleichwohl durch den Unfall seine Existenz verloren habe» Sie führt aus: Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß alte Menschen nicht nur physisch und physiologisch'schwerer regenerieren als ein junger Mensch .mit unverbrauchten Kräften, sondern daß mit dem Alter auch die geistige und physische Lebenskraft und Energie nachlasse und dieses Nachlassen es eventuell unmöglich mache, nach der durch den Unfall bewirkten Zäsur in dem normalen Lebensablauf den Anschluß an das früher Geübte wiederzufinden und die gesteigerten Energien zu einem neuen Anfang aufzubringen» Der Kläger habe dargelegt, daß seine Tätigkeit als Vertreter ein besonders schwerer Beruf war und daß es nach der langen Unterbrechung eines noch gesteigei’ten Krafteinsatzes bedurft hätte, um die Verbindungen zu seinen Kunden wiederherzustellen« Infolgedessen würde ihm auch ein etwa verbleibender Bruchteil einer Erwerbsfähigkeit nicht ermöglichen, seine frühere Tätigkeit wieder auszuüben« Zu diesem Vorbringen nimmt das Berufungsgericht indessen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (So 14 UA) ausdrücklich Stellung» Es führt u»a» aus: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er durch den Unfall seine "Existenz” verloren habe und daher aus diesem Gesichtspunkt auch nach dem 1» Oktober 1954 einen Verdienstes ausfall geltend machen könne. Wie er selbst vertrage, mUsse der Vertreter sich durch ständiges Unterwegssein um seine Kunden bemühen. Sei dem Kläger also durch sein anlagebedingtes leiden vom 1. Oktober 1954 an der Besuch von Kunden unmöglich gewesen, so könne auch nicht davon gesprochen werden, daß er durch den Unfall über den 1. Oktober 1954 hinaus einen Kundenstamm verloren habe« Diese Ausführungen begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Denn wenn der Kläger bis sum 1. Oktober 1954 auch ohne den Unfall erwerbsunfähig geworden wäre, so kann es auf den - von der Revision betonten - Kräfteaufwand, den eine Überwindung der Unfallfolgen erfordert hätte, nicht ankommen. Es liegt nahe, daß dem Kläger nur der unfallbedingte Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit und sein gleichbleibcndcs Unvermögen, die alte Berufstätigkeit weiter aussuüben. vor Augen steht. Damit ist aber noch keine Einsicht in die Ursachen dieses Unvermögens #c#onnen, insbesondere nicht axis-geschlossen, daß es - wie das Berufungsgericht rochtlich bedenkenfrei feststellt - jedenfalls zura 1. Oktober 1954 auch ohne den Unfall eingetreten wäre« Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mündlich noch vortragen lassen, daß ihm zwar vom 1. Oktober 1954.an Infolge seines anlagebedingten Bandscheibenschadens die gewohnte Benutzung des Fahrrades zwecks Ausübung seines Vertreterbe-: rufes unmöglich geworden sein möge, daß er seinem Beruf jedoch bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs wenigstens teilweise noch weiterhin hätte nachgehen können. Damit wird indessen ein -völlig neuer tatsächlicher Gesichtspunkt geltendgemacht: der nur im Wege einer rechtzeitigen Verfahrensrüge aus § 159 ZPO hätte eingeführt werden können«, Eine solche Rüge ist aber nicht angebracht worden« c) Die Revision beanstandet ferner, daß weder die zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit als sachverständige Zeugen benannten Ärzte vernommen, noch fachärztliche Obergutachten eingeholt worden sind. Zu solcher weiteren Beweiserhebung war das Berufungsgericht indessen nicht verpflichtet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund, hier dem Unfall des Klägers, und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (BGHZ 7, 295). Es blieb daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob und inwieweit er eine beantragte Beweiserhebung oder von Amts wegen eine Begutachtung durch weitere Sachverständige anordnete* Eine Ermessensüberschreitung ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn wenn die bestellten Gutachter die erforderlichen Feststellungen von sich aus zu treffen vermochten, so durfte eine vorbereitende Vernehmung der früher mit dem Fall des Klägers befaßten Ärzte als entbehrlich erscheinen; gleichermaßen bestand kein Anlaß zur Einholung weiterer Gutachten, wenn bereits die durch die bestellten Sachverständigen vermittelte Sachkunde eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs ermöglichte« Daß insoweit eine sachentsprechen-de Prüfung erforderlich ist, weisen die Entscheidtmgsgründe des angefochtenen Urteils aus« d) Die Revision meint schließlich, daß der Kläger mit dem Feststellungsbegehren selbst dann nicht habe abgewiesen werden dürfen, wenn seine Erwerbsunfähigkeit vom 1» Oktober 1954 ab nicht mehr auf dem Unfall beruhe; denn durch den Unfall vom 1« April 1952 sei er um den Ausgleichsanspruch gebracht worden, der ihm nach der - durch das Handelsvertretergesetz vom 6« August 1953 eingefügten - Bestimmung des § 89 b HOB ztigestanden hätte, wenn er weiter als Vertrete? •"i ^ r- tätig geblieben wäre» Dem wäre dann beizutreten, wenn der Kläger in der Tatsacheninstanz die vielfältigen tatsächlichen Behauptungen aufgestellt hätte, die das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs voraussetzte Dazu genügt nämlich nicht, daß das Handelsvertreterverhältnis beendet ist» Erforderlich. ist vielmehr weiter, daß dem Unternehmer aus der fortbestehenden Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben, oder mit alten Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert hat, auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile zuf Hessen; - daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertreterverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei seiner Fortsetzung aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte; •• und daß schliesslich die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht« Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so entfällt damit der Ausgleichsanspruch (Schröder, Hecht der Handelsvertreter, Annu 2 zu § 89 £ HUB; Duden, Handelsvertretergesetz, 2. Aufl« Anm» 2 zu §• 89b HOB)» Behauptungen in dieser Hinsicht sind indessen' vom Kläger überhaupt nicht aufgestellt worden, so daß sein tatsächliches Vorbringen einen Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB nicht ergibt« Ob der Tatrichter nach § 159 ZPO verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger insoweit eine Ergänzung seines Vorbringens anheimzustellen, braucht nicÄt entschieden zu werden; denn auch in dieser Richtung ist ein Verfahrensmangel nicht gerügt worden«- 9 Abs. Die Revision war hiernach untör Kostenfolge aus § 97 1 ZPO zurückzuweisen«, Dr,Kleinewefere Engels Dr.K.E.Meyer Hanebeck Dr„Hauß rp tf