Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. In diesem T3njG£g wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwieeen. Bas Berufungsgericht hat den Schaden des Klägers bis 'l6o August 1952 auf 9 580,34 DM berechnet, von denen dem Klä* reer drei Viertel = Y 185,27 DM zu ersetzen seien* Davon seien f,‘ .2 250 DM zugesprochen worden sind* Das Berufungsgericht hat weiter einen monatlichen Verdienstausfall des Klägers in Höhe \ eines früheren Arbeitsverdienstes für die Zeit von dem Unfall i Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, daß die Beklagten nur drei Viertel der Unfallschäden des Klägers zu tragen haben. Bä ftrc-it ist allein, wie groß die Schäden sind und ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, seinen Schaden zu mindern, so daß er von dem ihm aberJcannten Viertel einen weiteren Schadensanteil zu tragen hat (§ 254 Abs 2 BGrB). letzten mündlichen Verhandlung ausgehen und diesen deshalb feststellen* Hätte z*B* die von den Beklagten verlangte nochmalige ärztliche Begutachtung ergeben, daß der Kläger keinen Daner-schaden oder nur eine geringe Erwerbsminderung nachweisen kann, so würde dem Berufungsurteil die tatsächliche Grundlage fehlen. Sollte dagegen der Zustand noch unverändert gewesen sein, so könnte, wie die Revision ebenfalls mit Recht betont, nicht mehr der Vortrag der Beklagten ungeprüft bleiben, der Kläger habe eine Minderung des Schadens verabsäumt» Falls er sich überhaupt keiner Nachbehandlung in der ärztlich vorgeschlagenen Weise unterzogen oder zu dieser nur ungenügend mitgewirkt hätte, so würde es dem Berufungsgericht obgelegen haben, aus diesem Umstand tatsächliche und rechtliche Folgerungen zu ziehen. Aber auch wenn der Kläger der ihm möglicherweise obliegenden Pflicht zur Nachbehandlung entsprochen und diese einen Erfolg gezeigt hat, wäre noch der Vortrag der Beklagten wegen der rückständigen Schadensbeträge erheblich, der Kläger habe sich dieser Behandlung zu spät unterzogen, ein Vortrag, der zudem ek-tenmäßig im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits dadurch gestützt war, daß unstreitig der Kläger zwischen Februar 1953 (Zeitpunkt des Gutachtens) und Mai 1953 (dem Zeitpunkt seiner persönlichen Vernehmung) die Entfernung der Drahtschlinge nicht hat vornehmen lassen, die erst die Voraussetzung der weiteren Behandlung sein sollte» Das der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende 'Gutachten der Universitätsklinik in Tübingen kommt zu dem Ergebnis, daß die Erwerbsminderung durch reine Unfallfolgen 25 # betrage. Es lagen also im Zeitpunkt des Gutachtens neben den zweifelsfreien Unfallfolgen psychogene Störungen und eine Arthrosis deformans beider Kniegelenke, also auch des nicht unfallbcschädig-- ten Kniegelenks vor0 Es mag nun sein, daß es sich bei beiden Erscheinungen um sekundäre Unfallfolgen handelt« Obwohl das Gut- .achten auch in Hinblick auf die Ausführungen über das vorzeitige Altem des Klägers Anlaß gegeben hätte, feotzustellen, welches die Ursacheader angenommenen Erwerbsminderung sind, hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen gegeben, daß es sich bewußt gewesen ist, die Erwerbsminderung des Klägers könnte auf den erwähnten, vielleicht nicht unfallbegründeten Ursachen beruhen. In einem solchen Pall kann der Tatsachenrichtor das Ergebnis des Gutachtens, daß die reinen Unfallfolgen 25 $ betragen, nicht ohne eigene Stellungnahme einfach übernehmen, Pür die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es im übrigen allein darauf an, in welchem Umfange der Kläger wirtschafjr lieh durch den Unfall beeinträchtigt ist. Das Berufungsgericht wird also weiter klarstellen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit die festzustellende unfallbedingte Erwerbsminderung für den Verdienstausfall des Klägers ursächlich ist. c) Der Revision ist weiter zuzugeben, daß auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Präge, inwieweit der Unfallgeschädigte sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen müsse, zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben. Nun erwähnt das Berufungsurteil noch, daß der Kläger nach dem Gutachten arbeitswillig, es jedoch für einen 52-rjährigen Mann an sich schon schwer sei, in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden. Das Berufungsgericht wird bei der anderweiten Verhandlung, die schon wegen der unter a) und b) erörterten Gesichtspunkte erforderlich ist, gegebenenfalls auch nachzuprüfen haben, ob das Gesamtverhalten des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit der oben erörterten Notwendigkeit einer zu demutbaren medizinischen Nachbehandlung (vgl BGHZ 18, 18 ff), seinen Verpflichtungen entsprochen hat. Auch dies konnte, wie die Revision mit Recht rügt, angesichts des Gutachtens nicht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO geschehen. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob der Kläger auch ohne den Unfall bis zu dem angenommenen Zeitpunkt ganz oder wenigstens teilweise gearbeitet haben würde. Angesichts der Besonderheiten des Palles unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen wird das Berufungsgericht auch erneut nachzuprüfen haben, ob überhaupt und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Voraussetzungen für die Verurteilung auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO gegeben sind. Voraussetzung der Verurteilung zu künftiger Rentenzahlung ist, daß aueb die für die Höhe maßgeblichen Umstände mit ausreichender Sicherheit festzustellen sind (RG JYf 1935, 294.9 und Stoin-JonaD-Schönke, § 258 I, 3)o Kann für einen Pall nach den Gesamtum-ständen eine Voraussehbarkeit nicht angenommen werden, denn fehlt es an den prozessualen Voraussetzungen.eines auf § 258 ZPO gestützten Urteile (vgl hierzu RGZ’145, 196 2^957)- Insbesondere kann nicht eine Partei darauf verwiesen werden, sie solle gegebenenfalls zur Abänderung aus § 323 ZPO übergehen, wenn schon im Zeitpunkt des Rentenurteils die Unsicherheit der Entwicklung klar vorhersehbar ist (Stein-Jonas-Schönlce aaO) * Hierbei ist nicht zu übersehen, daß für die ’Fälle einer besonderen Schwierigkeit der Voraussehbarkeit, die auch nicht unter Verwertung von Durchschnittssätzen (RGZ 145 aaO) und im Rahmen teils bereits vorher sehbar * Das Berufungsgericht wird daher nachzuprüfen haben, ob aus der zuletzt für Februar 1953 fest-gestellten Arbeitslosigkeit des Klägers auf eine lebenslange Ausschließung aus dem Arbeitsprozeß geschlossen werden kenn*
2347 004 B-HU12Ä4 Verkündet am 26. Oktober 1955 Halessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten, Berufungskläger und Eevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtcn, che Verhandlung vom 22. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel fiir Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9« Februar 1954 zu 1), 3)9 6) und 7) aufgehoben. In diesem T3njG£g wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwieeen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1o des Paul N in S K Straße® 2. der Margret W in traße gegen den Strumpfwirker Hermann P W in Kreis - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli- Von Rechts wegen Tatbestands^ i Der Kläger ist am ?2« Oktober 1949 auf der Bundesstraße j 29 von einem Personenkraftwagen angefahren worden, den der ‘ Beklagte zu 1) steuerte und deren Halterin die Beklcgte zu '\ 2) war, die in dem Wagen mitfuhr* .!■ <■ t" Die Beklagten sind zu dem Ersätze von -.drei Vierteln des dem j-’ Kläger entstandenen Schadens verurteilt worden, vorbehaltlich j.-des Übergangs auf öffentliche Kassen* .. r , . * I* Bas Berufungsgericht hat den Schaden des Klägers bis 'l6o August 1952 auf 9 580,34 DM berechnet, von denen dem Klä* reer drei Viertel = Y 185,27 DM zu ersetzen seien* Davon seien f,‘ i abzuziehen die Leistungen der öffentlichen Kassen mit 4 469,24 DM und Zahlungen mit 2 200 DM, so daß dem Kläger noch 516,01 DM zustunden* Da der Kläger mit der Berufung nur 450 DM für die- • ;• sen Zeitraum verlangt, sei dieser Betrag zuzusprechen * Las Boru- j, i* fungsgericht hat weiter einen Schmerzensgeldanspruch des Kiä-- r gers. in Höhe von 3 000 DM angenommen, von dem drei Viertel = i .2 250 DM zugesprochen worden sind* Das Berufungsgericht hat weiter einen monatlichen Verdienstausfall des Klägers in Höhe \ eines früheren Arbeitsverdienstes für die Zeit von dem Unfall i bis zur Erreichung des 65o Lebensjahres angenommen und dem ^ Kläger eine Rente von 261 DM - drei Viertel dieses Verdienst-- I* ausfalles zugesprochen, abzüglich der aus Öffentlichen Kassen t erfolgenden Leistungen* | j Die Revision richtet sich ausschließlich gegen die Beroch- j. nung der materiellen Schäden des Klägers und begehrt in die- j sem Umfang Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur an- • > derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht* r Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten* 3 Die Revision ist begründet» I. 4T Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, daß die Beklagten nur drei Viertel der Unfallschäden des Klägers zu tragen haben. Bä ftrc-it ist allein, wie groß die Schäden sind und ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, seinen Schaden zu mindern, so daß er von dem ihm aberJcannten Viertel einen weiteren Schadensanteil zu tragen hat (§ 254 Abs 2 BGrB). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger in Höhe von 25 $> erwerbsbehindert sei. Es meint, boi dem Alter des Klägers von 52 Jahren komme dies einem völligen Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß gleich» Die Beklagten müßten daher für die mutmaßliche Dauer seiner Schädigung den Unterschieds-betrag zwischen seinem zu erwartenden Arbeitseinkommen und den ihm anläßlich des Unfalls aus öffentlichen Kassen zufließenden Leistungen ersetzen. Dabei ist das Berufungsgericht von einer Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers ausgegangen. II. a) Das Berufungsurteil geht von einer dauernden Erwerbsminderung des Klägers in Höhe von 25 # aus. Eine derartige Feststellung, gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik zu Tübingen vom 10.. Februar. 1953, verstößt, wie die Revision zutreffend rügt, gegen § 286 ZPO, da nicht der gesamte Tatsachenstoff verwertet ist. A 4 / Das erwähnte Gutachten schließt v/ie folgt* "Nachdem durch das neurologische Gutachten eine Haemabo-myelie nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerden wesentlich zurückgegangen sind, die das linke Bein betreffen, besteht heute auf Grund des neurologischen und. chirurgischen Befundes eine Minderung der Erwerbs-fähigkeit durch reine Unfallfolgen, zusammengefaßt von 25*. *•' * Es wird fUr..er^bzdfflieh gehalten, daß die noch liegenden Drahtumschlingungen um die alte Fyaktursteile entfernt werden* und anschließend eine energische medikomechani-sche Behandlung durchgeführt wird-. Durch diese Maßnahme ist zu erwarten, daß im Zustand des Pf. eine Besserung eintritt." Die beiden letzten Absätze sind nicht verwertet. Das Urteil ist ein Jahr nach dem Gutachten ergangen, das bei Anwendung der im einzelnen angegebenen medizinischen Maßnahmen eine-weitere Besserung erwarten ließ. Ohne weitere Feststellungen konnte das Berufungsgericht also nicht zu der Auffassung kommen, daß die Erwerbsminderung noch in der angenommenen Höhe bestehe. Es fehlt auch an Unterlagen dafür, einen ins Gev/icht fallenden Schaden als Dauerschaden anzunehmen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Kläger für seinen Schaden beweispflichtig ist. Für den Nachweis eines Dauerschadens genügt es aber nicht, darzutun, daß zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Erwerbsminderung Vorgelegen hat, sondern es muß auch bewiesen werden, daß die Erwerbsminderung fortbestehen wird. Erwägungen zu diesen durch den wiedergegebenen Teil des Gutachtens nahegelegton Fragen fehlen. Der Tatsachenrichter muß von dem Zustand zur Zeit der 5 letzten mündlichen Verhandlung ausgehen und diesen deshalb feststellen* Hätte z*B* die von den Beklagten verlangte nochmalige ärztliche Begutachtung ergeben, daß der Kläger keinen Daner-schaden oder nur eine geringe Erwerbsminderung nachweisen kann, so würde dem Berufungsurteil die tatsächliche Grundlage fehlen. Sollte dagegen der Zustand noch unverändert gewesen sein, so könnte, wie die Revision ebenfalls mit Recht betont, nicht mehr der Vortrag der Beklagten ungeprüft bleiben, der Kläger habe eine Minderung des Schadens verabsäumt» Falls er sich überhaupt keiner Nachbehandlung in der ärztlich vorgeschlagenen Weise unterzogen oder zu dieser nur ungenügend mitgewirkt hätte, so würde es dem Berufungsgericht obgelegen haben, aus diesem Umstand tatsächliche und rechtliche Folgerungen zu ziehen. Aber auch wenn der Kläger der ihm möglicherweise obliegenden Pflicht zur Nachbehandlung entsprochen und diese einen Erfolg gezeigt hat, wäre noch der Vortrag der Beklagten wegen der rückständigen Schadensbeträge erheblich, der Kläger habe sich dieser Behandlung zu spät unterzogen, ein Vortrag, der zudem ek-tenmäßig im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits dadurch gestützt war, daß unstreitig der Kläger zwischen Februar 1953 (Zeitpunkt des Gutachtens) und Mai 1953 (dem Zeitpunkt seiner persönlichen Vernehmung) die Entfernung der Drahtschlinge nicht hat vornehmen lassen, die erst die Voraussetzung der weiteren Behandlung sein sollte» b) Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsurteil Feststellungen darüber vermissen läßt, daß die Erwerbsminderung in vollem Umfange unfallbedingt ist. Das der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende 'Gutachten der Universitätsklinik in Tübingen kommt zu dem Ergebnis, daß die Erwerbsminderung durch reine Unfallfolgen 25 # betrage. N« s ln dem Gutachten heißt es aber u»aes ”Una_bhän£i£ von diesen durch Unfall bedingten Pare the Bien besteht ein sehr schlechter Allgemeinzustand und ein früh ■ zeitiges.. Altem des HermPflP . 0. Die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke wiesen eine Arthrosis deformans beider Kniegelenke aufow Vorher heißt es bereits«. "Im Gegensatz zur letzten Untersuchung hat sich der Allgemeinzustand des Patienten sichtlich verschlechtert« Auch psychisch war die Untersuchung sehr erschwert, da ein Mißverhältnis zwischen objektivem Befund und subjektiven Kla_ gen bestand« Auch im neurologischen Gutachten kommt men zu der Auffassung, daß es sich bei Herrn Pfund zweifellos um ein hyperexpressives Verhalten mit den verschiedenen zutage tretenden psychogenen Mechanismen handelt« Auffallend war bei der heutigen Untersuchung auch eine Muskel-minderung des gesunden Beines im Gegensatz zu der früheren Untersuchung, was dafür spricht, daß Herr PflHl sich in letzter Zeit sehr geschont hat« Bei Herrn PflHihandelt es sich um einen Mann, der für sein Alter verbraucht erscheint ooo Zusammengefaßt liegt auf Grund der Unterau--chungsbefunde kein Anhaltspunkt für eine traumatische Schädigung des Zentralnervensystems, insbesondere für eine Haematomyelie vor«," Es lagen also im Zeitpunkt des Gutachtens neben den zweifelsfreien Unfallfolgen psychogene Störungen und eine Arthrosis deformans beider Kniegelenke, also auch des nicht unfallbcschädig-- ten Kniegelenks vor0 Es mag nun sein, daß es sich bei beiden Erscheinungen um sekundäre Unfallfolgen handelt« Obwohl das Gut- .achten auch in Hinblick auf die Ausführungen über das vorzeitige Altem des Klägers Anlaß gegeben hätte, feotzustellen, welches die Ursacheader angenommenen Erwerbsminderung sind, hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen gegeben, daß es sich bewußt gewesen ist, die Erwerbsminderung des Klägers könnte auf den erwähnten, vielleicht nicht unfallbegründeten Ursachen beruhen. In einem solchen Pall kann der Tatsachenrichtor das Ergebnis des Gutachtens, daß die reinen Unfallfolgen 25 $ betragen, nicht ohne eigene Stellungnahme einfach übernehmen, Pür die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es im übrigen allein darauf an, in welchem Umfange der Kläger wirtschafjr lieh durch den Unfall beeinträchtigt ist. Das Berufungsgericht wird also weiter klarstellen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit die festzustellende unfallbedingte Erwerbsminderung für den Verdienstausfall des Klägers ursächlich ist. c) Der Revision ist weiter zuzugeben, daß auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Präge, inwieweit der Unfallgeschädigte sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen müsse, zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß es in erster Linie darauf ankomme, was dem Verletzten nach Treu und Glauben zuzu demuten sei, ist zutreffend. Ber erkennende Senat hat diese Auffassung (BGHZ. 10,. 18 /20j) in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VI ZR 70/54 - VRS 1955 S 9 ff) vertreten. In der letzten Entscheidung ist ferner ausgesprochen, daß der Verletzte auch für die Zukunft ernstlich bemüht sein müsse, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Bei ihm liegt also weiterhin die Aufgabe, sich um einen neuen Tätigkeitsbereich zu bemühen, eine Aufgabe, der er im allgemeinen weit eher nachkommen kann, als der mit den persönlichen 8 und sachlichen Verhältnissen nicht entfernt so vertraute Schädiger. Es handelt sich hier also um eine allgemeine Erwägung. Demgegenüber, betrafen die vom Berufungsgericht insoweit irrigerweise übernommenen Gedanken, wie sie sich aus DAR 1952, 26 ergeben, einen Sonderfall. Dort war der Verletzte als Kcfeigen-tümer ortsgebunden und daher vom normalen Arbeitsmai kl ausgeschlossen. Nun erwähnt das Berufungsurteil noch, daß der Kläger nach dem Gutachten arbeitswillig, es jedoch für einen 52-rjährigen Mann an sich schon schwer sei, in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden. Das Berufungsgericht wird bei der anderweiten Verhandlung, die schon wegen der unter a) und b) erörterten Gesichtspunkte erforderlich ist, gegebenenfalls auch nachzuprüfen haben, ob das Gesamtverhalten des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit der oben erörterten Notwendigkeit einer zu demutbaren medizinischen Nachbehandlung (vgl BGHZ 18, 18 ff), seinen Verpflichtungen entsprochen hat. d) Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten an den Kläger zu zahlende Rente bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres des Klägers festgesetzt. Auch dies konnte, wie die Revision mit Recht rügt, angesichts des Gutachtens nicht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO geschehen. Das Gutachten bezeichnet den Kläger als einen für sein Alter verbraucht erscheinenden Mann. Es ist nicht ersichtlich, daß auch diese frühzeitigen Alterserscheinungen unfallbedingt sind. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob der Kläger auch ohne den Unfall bis zu dem angenommenen Zeitpunkt ganz oder wenigstens teilweise gearbeitet haben würde. e) In der neuen Verhandlung ist den Parteien Gelegenheit gegeben, ihr weiteres Vorbringen in der Revision dem Berufungsgericht zu unterbreiten. • Insbesondere wird das Berufungogericht t, \r •A i I. M 1 ♦ gegebenenfalls nachzuprüfen haben, ob der Kläger .die höher bezahlte Stellung in der Plorseidenstrumpf-Y/irkerei auch ohne den Unfall erhalten hätte. Das ist fttr die Präge maßgeblich, ob sein durch den Unfall verursachter Schaden nach dem zur Zeit des Unfalls gezahlten - niedrigeren - oder dem zeitweise erreichten höheren Einkommen zu errechnen ist. Andererseits wird hierbei entsprechend dem Vortrag des Klägers zu berücksichtigen sein, daß - und in welchem Umfange - dem höheren Roheinkommen auch zwangsläufig höhere Ausgaben gegenüberstanden. Endlich ist es erforderlich, wie die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des.erkennenden Senats VI ZR 61/53 vom 10. April 1954, NJW 1954, 1024 = IM Nr 4 zu § 843 BGB betont, die etwaige Ersparnis des Klägers bei der Kirchen- und Lohnsteuer zu berücksichtigen. Zu allen diesen Punkten ist das fat Sachengericht zwar weitgehend im Rahmen von § 287 ZPO freigestellt, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Immerhin muß aber erkennbar sein, daß sich der fatrichter sowohl dieser seiner Berechtigung wie der von ihm zu berücksichtigenden Umstände bewußt gewesen ist (BGHZ 6, 62 ff). * III. Angesichts der Besonderheiten des Palles unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen wird das Berufungsgericht auch erneut nachzuprüfen haben, ob überhaupt und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Voraussetzungen für die Verurteilung auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO gegeben sind. Voraussetzung der Verurteilung zu künftiger Rentenzahlung ist, daß aueb die für die Höhe maßgeblichen Umstände mit ausreichender Sicherheit festzustellen sind (RG JYf 1935, 294.9 und Stoin-JonaD-Schönke, § 258 I, 3)o Kann für einen Pall nach den Gesamtum-ständen eine Voraussehbarkeit nicht angenommen werden, denn fehlt es an den prozessualen Voraussetzungen.eines auf § 258 ZPO gestützten Urteile (vgl hierzu RGZ’145, 196 2^957)- Insbesondere kann nicht eine Partei darauf verwiesen werden, sie solle gegebenenfalls zur Abänderung aus § 323 ZPO übergehen, wenn schon im Zeitpunkt des Rentenurteils die Unsicherheit der Entwicklung klar vorhersehbar ist (Stein-Jonas-Schönlce aaO) * Hierbei ist nicht zu übersehen, daß für die ’Fälle einer besonderen Schwierigkeit der Voraussehbarkeit, die auch nicht unter Verwertung von Durchschnittssätzen (RGZ 145 aaO) und im Rahmen i von § 287 ZPO zu lösen ist, dem Kläger eine Feststellungskloge zur Verfügung steht, die seine Rechte gewährleistet. Im vorliegenden Fall ist auch ein entsprechendes Feststellungsurteil in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Richter trotz scheinbarer Voraussehbarkeit in den maßgeblichen Umständen geirrt hat, so liegt ein Anwendungs-fall des § 323 ZPO vor. Hat aber der Richter bei der vorachau-enden Beurteilung Erfahrungs- oder Denkgesetze außer acht gelassen, so handelt es sich um einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Bei der Verurteilung zu einer Rente wegen zukünftigen Verdiene tausfall es muß deshalb insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktlage in Betracht gezogen werden und auch die für die Zukunft, wahrscheinliche Entwicklung Berücksichtigung finden (RGZ 160, 119 /T20, 12J7)o Run ist das Berufungsurteil im Februar 1954 ergangen, als schon ein sich der Vollbeschäftigung nähernder Zustand herrschte und nach allen maßgeblichen Anzeichen voraussehbar war, daß eine Entwicklung sich abzeichnete, in der auch ein Körperbehinderter bei entsprechenden Bemühung-1 ^’cL:: nur einen Arbeitsplatz finden konnte, sondern sogar gesucht wurde. Dieser Zustand, der zu einem ,,Auskämmen,, aller Arbeitsreserven führen muß, liegt jetzt vor, war aber auch im Zeitpunkt des Ur- teils bereits vorher sehbar * Das Berufungsgericht wird daher nachzuprüfen haben, ob aus der zuletzt für Februar 1953 fest-gestellten Arbeitslosigkeit des Klägers auf eine lebenslange Ausschließung aus dem Arbeitsprozeß geschlossen werden kenn* » Dr* Kleinewefers Dr* Karl E.Meyer Hanebeck Dr* Hauß Erbel