Hauß und Br«, £59ul für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26« Juni 1952 wird als unzulässig verworfen« rie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Per bei der Klägerin gesetzlich versicherte Hilfsarbeiter j4H befuhr am Nachmittag des 5* Juni 1950 auf seinem Fahrrad e die Jf/f^atraaae in K®B versuchte, vor einem Omnibus nach links in die Strasse "Am KLdBfciarkt" einzubiegen, kam zu Fall und geriet unter den Omnibus, Er erlitt solche Verletzungen, dass ihm der rechte Arm abgenommen werden musste« Pie Klägerin hat an KflB aus Anlass des Unfalls -VerSicherungsleistungen bewirkt und nimmt auf Grund des gesetzlichen ForderungsÜbergangs nach § 1542 RVO die Erstbeklagte als Halterin des Omnibusses und den Zweitbeklagten als dessen Fahrer auf gesamtschuldnerische Zahlung von 1514,26 DM nebst Zinsen in Anspruch, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung der xJ-ägerin ist zurückgewiesen worden. 1• Da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 546 ZPO bestimmte Summe erreicht und die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist, wäre die Revision nach § 547 Abs 1 Ziff 2. und wenn sie, soweit sie ihr Klagebegehren gegen die Erstbeklagte richtet, geltend machte> dass diese für die Folgen der vom Zweitbeklagten begangenen Amtspflichtverletzung darum einstohen müsse, weil sich der Zweitbeklagte in Ausübung eines ihm anvsrtrauten öffentlichen .Amtes befunden habe ^Art 34 GrundG), Eine solche Begründung hat die Klägerin ihren Ansprüchen jedoch nicht gegeben. Sie konnte auch nicht 0 wohl einen anderen Standpunkt eisnehmen, ohne sich selbst der : rechtlichen Möglichkeit zu begeben, die Beklagten haftbar zu machen, da nur ein fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten bei der Verursachung des Unfallschadens in Betracht kam und Ein Amtshaftungsanspruch ist für ihn da- •'* her nicht entstanden und konnte darum auch nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen (BGZ i6'j, 199 /202;7$ 167, 207 /2087), Nachdem das klagabweisende Urteil des Landgerichts eine Haftung des Zweitbeklagten im Hinblick auf Art 34 GrundG verneint hatte, hat die Klägerin in der Berufungsbegründung ihre Ansprüche denn auch noch ausdrücklich gegen die Erstbe- 2, Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht aus der Begründung gefolgert werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung gegeben hat. für die frage nach der Zulässigkeit der Revision kommt es indessen nicht darauf an, mit welcher Begründung das Berufungsgericht das Bestehen der erhobenen Ansprüche verneint hat, sondern darauf, was sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den Erklärungen-äer Klägerin über die Art der von ihr geltend gemachten Ansprüche ergibt* Die Klägerin hat aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie Schadensersatz nicht wegen Amtsr Pflichtverletzung, sondern auf Grund der Bestimmungen des Kraf fahrzeuggesetses und der allgemeinen Bestimmungen des § 823 BGB über die Haftung aus unerlaubter Handlung verlangt hat* Dass bei einem auf den letzteren Gesichtspunkt gestützten Klageanspruch die Revision zulässig wäre, eröffnet der Klägerin aber nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt unter dem ersteren Gesichtspunkt zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu bringen. 3* In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin freilich den Klageanspruch auf § 839 BGB gestützt« Bas bedeutet aber eine .Klageänderung, die in der Revisionsinstanz nicht statthaft ist. Barum kann der Ausspruch des Berufungsgerichts aber nicht im Sinne einer Zulassung gedeutet werden\ im Gegenteil ist die von der Klägerin erbetene Zulassung, wenn auch auf Grund rechtsirrtümlicher Erwägungen, abgelehnt worden.
if r V' ^^ - - '*w**$f * n* * % t , * i %* t j * , f / «. tte das Hachschlagewerk! ‘ * • ' ; '><♦ nicht für die Amtliche Sammlung!. i ♦ Gesetz $ ZP'! $ 546. Aha 2 * i . ! * * . •: .■ . • •• . '.I :. ,.v • . Rechtseatzs 1st die Revision nicht zugelassen worden, so . * * ' ' ' '' - ' ist sie auch*dann nicht statthaft, wenn die ✓ • . # ' Nichtzulassung auf rechtsirrtümlichen Erwi . • -< «v;." ;> des Berufungsgerichts beruht« Aktenzeichens tt$ ZR 142/52 .< JL— . » Urteil des BGH vom 6« Februar 1954 “ OLG Celle Verkünde*!; am 6. Peoruar 1954 ■■0. Justizass is tent ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volke In dem Rechtsstreit der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallver-si che rung, vertreten durch ihren Verstand, in HWHM* GSHBstras3e Klägerin. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt gegen 1« die Deutsche^Bundespost. vertreten durch die Oberpost-direktion BW—, diese vertreten durch ihren Präsidenten. in 2o den Postkraftwagenführer Werner Strasse fl|, f, in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br., Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bode, Dr« Hauß und Br«, £59ul für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26« Juni 1952 wird als unzulässig verworfen« rie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Li - * 2 — Tq ubqstand % Per bei der Klägerin gesetzlich versicherte Hilfsarbeiter j4H befuhr am Nachmittag des 5* Juni 1950 auf seinem Fahrrad e die Jf/f^atraaae in K®B versuchte, vor einem Omnibus nach links in die Strasse "Am KLdBfciarkt" einzubiegen, kam zu Fall und geriet unter den Omnibus, Er erlitt solche Verletzungen, dass ihm der rechte Arm abgenommen werden musste« Pie Klägerin hat an KflB aus Anlass des Unfalls -VerSicherungsleistungen bewirkt und nimmt auf Grund des gesetzlichen ForderungsÜbergangs nach § 1542 RVO die Erstbeklagte als Halterin des Omnibusses und den Zweitbeklagten als dessen Fahrer auf gesamtschuldnerische Zahlung von 1514,26 DM nebst Zinsen in Anspruch, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung der xJ-ägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen» Entscheid ungsgründe s Die Revision ist unzulässig, 1• Da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 546 ZPO bestimmte Summe erreicht und die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist, wäre die Revision nach § 547 Abs 1 Ziff 2. ZPO nur statthaft, wenn es sich bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen um solche handelte.. für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert ... ^ *?• des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind. Dies * wäre nach § 7' Abs 2 Ziff 2 GVG dann der Pall, wenn die Klägerin. soweit der Zweitbeklagte in Betracht kommt, ihr Klagebegehren darauf gründete: dass er als Beamter schuldhaft eine •* ihm dem KflR gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe f§ 839 BGB’}r. und wenn sie, soweit sie ihr Klagebegehren gegen die Erstbeklagte richtet, geltend machte> dass diese für die Folgen der vom Zweitbeklagten begangenen Amtspflichtverletzung darum einstohen müsse, weil sich der Zweitbeklagte in Ausübung eines ihm anvsrtrauten öffentlichen .Amtes befunden habe ^Art 34 GrundG), Eine solche Begründung hat die Klägerin ihren Ansprüchen jedoch nicht gegeben. Zwar brauchte es nicht darauf snzukommen, dass sie sich auf die gesetzlichen Bestimmungen bezog, die als Grundlage dieser Ansprüche in Betracht kamen. Es genügte; wenn ihr Vorbringen erkennen liess, dass sie die Beklagten aus Amtspflichtverletzung haftbar machte» Das ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der Zweitbeklagte Beamter und auf Grund seines Amtes verpflichtet gewesen sei, den Omnibus so zu lenken und zu bedienen, daß 3dM nicht zu Schaden kam, und sie hat auch nicht behauptet, dass der Zweitbeklagte bei der Führung des Omnibusses öffentliche Gewalt ausgeübt habe, sondern sie hat im Gegenteil widersprochen, als die Beklagten vortrugen, dass es die Aufgabe des * ^ Zweitbeklagten gewesen sei, ausser den Reisenden auch Briefe und Pakete zu befördern, und dass er daher im Rahmen des hoheitlichen Postbetriebes tätig gewesen sei. Sie konnte auch nicht 0 wohl einen anderen Standpunkt eisnehmen, ohne sich selbst der : rechtlichen Möglichkeit zu begeben, die Beklagten haftbar zu machen, da nur ein fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten bei der Verursachung des Unfallschadens in Betracht kam und % nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB sowohl gegen den Zweitbeklagten als auch die Erstbeklagte Ansprüche des KtiH, die auf Amtspflicht- u Verletzung gegründet wurden., darum ausgeschlossen waren, weil Klägerin erlangt.hat* Ein Amtshaftungsanspruch ist für ihn da- •'* her nicht entstanden und konnte darum auch nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen (BGZ i6'j, 199 /202;7$ 167, 207 /2087), Nachdem das klagabweisende Urteil des Landgerichts eine Haftung des Zweitbeklagten im Hinblick auf Art 34 GrundG verneint hatte, hat die Klägerin in der Berufungsbegründung ihre Ansprüche denn auch noch ausdrücklich gegen die Erstbe- klagte auf § 7 KrfzG und gegen den Zweitbeklaglen auf §§ 18 KrfzG; 823 BGB gestützt- Diese Ansprüche genießen aber nicht den Vorzug, unabhängig von der Höhe des Beschwerdewertes und von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Entscheidung durch das Revisionsgericht unterbreitet werden zu können« 2, Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht aus der Begründung gefolgert werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung gegeben hat. Den Anspruch gegen die Erstbeklagte :V • * hat es darum nicht für begründet erachtet, weil der Zweitbeklagte, soweit die Vorgänge bis zu dem Anhalten des Omnibusses nach dem Sturz des KU in Betracht kommen, jede nach den Um- '*3 ständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet und EflB den Unfall schuldhaft selbst verursacht habe und weil, soweit es sich um die Vorgänge beim Zurücksetzen des Omnibusses handelt, die Klägerin den Beweis nicht führen könne, dass der Arm des Kfli nicht schon vorher unrettbar verloren gewesen sei« Was * OJ den Anspruch gegen den Zweitbeklagten betrifft, so ha sönlichen Haftung aber schon darum verneint, weil er si den habe« Ersichtlich hat das Berufungsgericht daher, o in Höhe der Klageforderung Ersatz seines Schadens von der - Berufungsgericht mit dem Landgericht die Möglichkeit der Unglücksfahrt in Ausübung eines Öffentlichen Amtes freilich besonders auszusprechen, die Bestimmungen des § 839 BGB und Art 34 GrundG zugunsten des Zweitbeklagten für anwend- * bar gehalten* für die frage nach der Zulässigkeit der Revision kommt es indessen nicht darauf an, mit welcher Begründung das Berufungsgericht das Bestehen der erhobenen Ansprüche verneint hat, sondern darauf, was sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den Erklärungen-äer Klägerin über die Art der von ihr geltend gemachten Ansprüche ergibt* Die Klägerin hat aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie Schadensersatz nicht wegen Amtsr Pflichtverletzung, sondern auf Grund der Bestimmungen des Kraf fahrzeuggesetses und der allgemeinen Bestimmungen des § 823 BGB über die Haftung aus unerlaubter Handlung verlangt hat* Allerdings liegt ein Sachverhalt vor, bei dem nach der dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Auffassung des Berufungsgerichts sowohl die Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz als auch die Amtshaftung der Erstbeklagten in Betracht kommen konnte. Dass bei einem auf den letzteren Gesichtspunkt gestützten Klageanspruch die Revision zulässig wäre, eröffnet der Klägerin aber nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt unter dem ersteren Gesichtspunkt zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu bringen. Selbst wenn sie ihre Ansprüche auf beide Klagegründe gestützt hätte, wäre es als dem Zweck des § 71 Abs. 2 GVG, § 547 Ziff 2 ZPO widersprechend nicht statthaft gewesen, des bloßen Zusammenhangs beider Ansprüche wegen den nach Zuständigkeit und Revisibilität nicht bevorrechtigten Klageanspru im Revisionsverfahren mit nachzuprüfen (RGZ 130, 401 ff$ 156, 305 /5047$l6 lf*:99 00/2017) 164, 34 i /542./3437I RG DR 1944, 843$ OGHZ 3, 103 /T057$ BGHZ 1- 369 /5807)* Erst recht kann es nicht zulässig sein, den nichtbevorrechtigten Anspruch der Entschei- :«>r> •• ? 6 It dung durch das Revisionsgericht zu unterbreiten, wo die Klägerin nur diesen geltend gemacht und einen Amtshaftungsanspruch nicht erhoben hat« 3* In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin freilich den Klageanspruch auf § 839 BGB gestützt« Bas bedeutet aber eine .Klageänderung, die in der Revisionsinstanz nicht statthaft ist. Mit dem Amtshaftungsanspruch kann sich das JELeiisionsgericht also nicht befassen« Durch die unzulässige Klageänderung kann die Unzulässigkeit der Revision nicht behoben werden. 4. Bas Berufungsgericht hat ausgesprochen, zur Zulassung der Revision habe kein Anlass bestanden, da das Urteil nach §§ 547 Ziff 2 ZPO, 1' Abs 2 Ziff 2 GVG ohnehin revisibel sei. Biese Begründung ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, irrig. Möglicherweise hätte das Berufungsgericht die Revision zugelassen, wenn es die Prozeßrechtslage richtig erkannt hätte. Barum kann der Ausspruch des Berufungsgerichts aber nicht im Sinne einer Zulassung gedeutet werden\ im Gegenteil ist die von der Klägerin erbetene Zulassung, wenn auch auf Grund rechtsirrtümlicher Erwägungen, abgelehnt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision ist nicht anfechtbar; ist die von einer Zulassung abhängige Revision nicht zugelassen worden, so ist sie daher auch dann nicht statthaft, wenn die Nichtzulassung auf einem Rechtsirrtum beruht. *3 _ 7 ^ $ . fc fc Die Revision muss daher nach § 554 a ZPO mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Br. Kleinewefers Hanebeck Dr* Hauß Dr, Bode Br. Kaul