Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Zwar kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es komme darauf an, wie ein unbefangener Durchschnittszuschauer die Fernsehreportage des Beklagten verstehen konnte, nicht gefolgt werden; entscheidend ist vielmehr, wie die Sendung nach ihrem Aussagegehalt zu verstehen war. Die Beurteilung des Inhalts der Reportage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zu demal darin Mineralwässer aus einem hessischen Supermarkt angesprochen werden und auch das von der Klägerin vertriebene Wasser aus Hessen stammt.
BUNDESGERICHTSHOF ✓5 VI ZR 141/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Süddeutscher Rundfunk SflBHBB, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen Quellen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J. Hi Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. flBi - wn 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. April 1987 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 DM Zwar kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es komme darauf an, wie ein unbefangener Durchschnittszuschauer die Fernsehreportage des Beklagten verstehen konnte, nicht gefolgt werden; entscheidend ist vielmehr, wie die Sendung nach ihrem Aussagegehalt zu verstehen war. Diese Wertung legt aber letztlich, wie sich aus den Entscheidungsgründen auf Seite 16 des Urteils ergibt, auch das Berufungsgericht seinem Erkenntnis zugrunde. 3 S3 Die Beurteilung des Inhalts der Reportage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zu demal darin Mineralwässer aus einem hessischen Supermarkt angesprochen werden und auch das von der Klägerin vertriebene Wasser aus Hessen stammt. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann