* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 141/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 141/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Zwar kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es komme darauf an, wie ein unbefangener Durchschnittszuschauer die Fernsehreportage des Beklagten verstehen konnte, nicht gefolgt werden; entscheidend ist vielmehr, wie die Sendung nach ihrem Aussagegehalt zu verstehen war. Die Beurteilung des Inhalts der Reportage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zu demal darin Mineralwässer aus einem hessischen Supermarkt angesprochen werden und auch das von der Klägerin vertriebene Wasser aus Hessen stammt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterBerufungsgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
✓5
VI ZR 141/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Süddeutscher Rundfunk SflBHBB, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Quellen GmbH, vertreten durch den
 Geschäftsführer J. Hi
 Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr. flBi -
wn
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am
10. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. April 1987 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 DM
Zwar kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es komme darauf an, wie ein unbefangener Durchschnittszuschauer die Fernsehreportage des Beklagten verstehen konnte, nicht gefolgt werden; entscheidend ist vielmehr, wie die Sendung nach ihrem Aussagegehalt zu verstehen war. Diese Wertung legt aber letztlich, wie sich aus den Entscheidungsgründen auf Seite 16 des Urteils ergibt, auch das Berufungsgericht seinem Erkenntnis zugrunde.
3
S3
Die Beurteilung des Inhalts der Reportage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zu demal darin Mineralwässer aus einem hessischen Supermarkt angesprochen werden und auch das von der Klägerin vertriebene Wasser aus Hessen stammt.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann