Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr.Hauß, Heinr. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandec-gerichts in Hamburg vom 3. Diese hat das Getränk und die persönlichen Verhältnisse in der Geschäftsführung der Klägerin zu dem Gegenstand. Es wird dann weiter ausgeführt, es sei ein Geheimnis, um was es 3ich bei diesem Bestandteil handele; daß dieser Bestandteil zu den Giften gehöre, beweise sein Name Coca; dieser Bestandteil weise auf die Coca-Pflanze hin, aus deren Blättern das Cocain gewonnen werde« Der Artikel fährt fort: Dabei ist es völlig gleichgültig, ob es nun dieses Alkaloid der Koka-Pflanze enthält oder ein anderes Alkaloid» Irgend etwas von der Koka-Pflanzo enthält C| auf jeden Fall, sonst würde es ja nicht C| heißeni1 Nicht nur die deutschen medizinischen Wissenschaftler haben das erkannt und geben diese Meinung kund, sondern fast alle bedeutenden Kapazitäten der Welt, insbesondere auch der amerikanischen." wird weiter über eine von der Beklagten veranstaltete Meinungsumfrage berichtet, die das in der Überschrift bezcichnete Ergebnis gehabt haben soll. Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der es der Beklagten untersagt wurde, als giftiges Getränk zu bezeichnen. Nachdem der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gosetzt worden war, hat sie beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift aWochenpost" oder in Sonderdrucken aus dieser Zeitschrift oder in Werbedrucksachen die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, das Getränk sei ein giftiges Getränk, insbesondere durch Verwendung der Überschrift ’’Giftige Getränke" über Artikel, die sich mit dem Erzeugnis "C0/^ Die Klägerin hat vorgetragen, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, Cf^HBB1 sei ein giftiges Getränk, entspreche nicht der Wahrheit. Sie hat vorgetragen, sie habe die ihr zu dem Vorwurf gemachte Behauptung, CBBBHB sei giftiges Getränk, nicht auf gestellt. schädlich und nicht zu empfehlen sei» In der Überschrift "’’Giftige"Getränke" sei durch das Setzen von Anführungszeichen um das Wort "giftig" klargestellt worden, daß das Wort in einer spezifischen, relativierenden Bedeutung gebraucht werde. Es boptehe ein öffentliches Interesse, die Verbraucherschaft darüber aufzuklären, daß der Genuß von CflHI für Kinder und Jugendliche nicht zu empfohlen sei. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe die Wirkung des tränko auf Kinder und Jugendliche nur am Rande erwähnt. Die Leser der "Ham-burger Wochenpost", müßten aus den ständigen Polemiken gegen CflHHBl den Eindruck gewinnen, dieses Erzeugnis sei ein gesundheitsgefährdendes, giftiges Getränk. Auf die Erzeugung dieses Eindrucks sei der Pressekampf der Beklagten gegen CflHHHP abgestellto i.■- Dabei stelle die Beklagte auch im einzelnen unrichtige Behauptungen auf.Das gelte im besonderen von den Angaben deriBeklagten über die drei giftigen Bestandteile des Cjmi®~Ge tränke. Das Landgericht hatte in seinem Wt^il ausgeführt, die Beklag^-^sei den Angaben der Klägerin über den außerordent-lieh geringen Gehalt des Cj(HBI®~&e*kr^nko an Koffein und, Phosphorsäure nicht entgegengetreten. Die Beklagte habe ferner nicht bestritten, daß seit fast 23 Jahren kein einziger Pall einer Feststellung bekannt geworden sei, daß jemand durch den Genuß von CUHBfe krank geworden sei oder einen sonstigen gesundheitlichen Nachteil davon getragen habe. Die Beklagte habe aber auch bislang nicht behauptet, sei ein giftiges Getränk. Die Beklagte nehme nur das Hecht in Anspruch, die Verbraucherschaft auf die Gefahren hinzuweisen, die insbesondere für Kinder und Jugendliche durch den Genuß von entstehen könnten. Da die Beklagte selbst nicht die Auffassung vertritt, CHHI^psei im allgemeinen Sprachgebrauch ein giftiges Getränk, hatte das Berufungegericht keine Veranlassung, insoweit Beweise zu erheben» Vielmehr kam es für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs entscheidend darauf an, wie die Verlautbarungen der Beklagten von den Lesern verstanden wurden (vgl» BGH LM GrundG Art« 5 Nr. 7)» In dieser Richtung lag es aber, wie Landgericht und Berufungsgericht im einzelnen ausführen, nur nahe, daß sich viele Leser Vorstellungen über die Giftigkeit und über die Gesundheitsschädlichkeit des CflBV*Gctrankes bildeten, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gerechtfertigt waren. Insbesondere werden viele Leser die Bedeutung der um das Wort "giftig” gesetzten Anführungszeichen nicht richtig würdigen und mit der Qualifizierung des Getränkes als giftig und gesundheitsschädlich Vorstellungen verbinden, die zu dem mindesten stark übertrieben sind» Achtet die Beklagte bei der Formulierung ihrer Angriffe nicht darauf, welchen Eindruck diese Formulierung bei vielen Lesern hervorrufen mußten, so kann sie sich nicht mit Erfolg auf eine zulässige Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Zu einem sorgfältigen Abwegen , der Worte hätte besonders deshalb Anlaß bestanden, weil es offenkundig war, daß die fortgesetzte Angriff3kampagne gegen ein bestimmtes Produkt dem Ansehen und den wirtschaftlichen Belangen der namentlich angegriffenen Herstellerfirma empfindlich abträglich sein mußte. Der hier vorliegende Fall der öffentlichen Abwertung eines bestimmten Produktes durch Erweckung unrichtiger Vorstellungen kann nicht auf die gleiche Ebene gestellt werden., Der von der Beklagten erstrebte Zweck rechtfertigte es nicht, die Angriffe so zu formulieren, daß bei vielen Lesern unrichtige Vorstellungen über die Klägerin und ihre Ware gebildet wurden. Mit Recht hat das Berufungsgericht bejaht, daß der objektive Tatbestand dos § 824 BGB gegeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF 7 N 2036 014 IM NAMEN DES VOLKES VI_ZR_14lZ65 URTEIL Verkündet am 7o März 1967 Kriegl, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit der V( ■GmbH., H| _______ 'vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Helmut B Beklagten, Berufungsklügerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br» gegen die GmbH«, !vli^lH|^|straße vertr^cei^aurch ihren Geschäftsführer Max K 9 Klägerin, Berufungsbeklagto und Revisioncbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte.J Rechtsanwäjhbe Prof. Br und Br. <r- K> Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr.Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandec-gerichts in Hamburg vom 3. Juni 1965 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. V'on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt das alkoholfreie Erfrischungsgetränk "CHS1" her. Die Beklagte verlegt die Zeit- < Schrift Wochenpost", die sich in ihrem Impres- sum als “Das Blatt für Familienfragen und der Verbraucher-Interessen1* bezeichnet. Die Beklagte veröffentlichte in dieser Zeitung eine Artikelserie über gefährliche Ge-träh&V? Von der Nr. 16 vom 22. April 1962 an setzte sie die Berichterstattung in einer mit “Giftige Getränke” bezeichnoten Artikelserie fort. Diese hat das Getränk und die persönlichen Verhältnisse in der Geschäftsführung der Klägerin zu dem Gegenstand. Die Artikelserie wurde mit ihrem Teil 15 in der Nr. 35 von 31o August 1963 mit dem Untertitel " Die große Aufklärung über "C| fortgesetzto Der Text des Artikels beginnt mit dem Zwischentitel: " Zwischenbilanz im großen Kampf für die Gesundheit” „ Er befaßt sich mit den schon seit mehreren Jahren zwischen den Parteien geführten Prozessen und enthält u.a. Aussprüche wie: '««. Im Kampf für die Gesundheit und gegen gifthaltige Erfrischungsgetränke wie C| i«» "Eigentlich ging es gar nicht so sehr um dieses braune Getränk, sondern um die Erfrischungsgetränke überhaupt, soweit sie Gifte wie Coffein, Phosphor-saure usw. enthalteno" "CflHHHB" enthält drei Gifte: Coffein, Phosphorsäure und Coca-Alkaloid«" "Über die Bedeutung des Coffeins als Gift bestehen keine Zweifel«" "Die besondere Gefährlichkeit „..«.« entsteht durch das zweite Gift, die Orthophosphorsäure„" "Diese beiden Gifte bev/irken also auch gemeinsam die Schädlichkeito" "Aber noch ein dritter Bestandteil ist in CflHHHB enthalten, der schädlich sein muss, das COCA»" Es wird dann weiter ausgeführt, es sei ein Geheimnis, um was es 3ich bei diesem Bestandteil handele; daß dieser Bestandteil zu den Giften gehöre, beweise sein Name Coca; dieser Bestandteil weise auf die Coca-Pflanze hin, aus deren Blättern das Cocain gewonnen werde« Der Artikel fährt fort: lb " Da der Genuß von Kokain mit körperlichem und geistigem Verfall enden kann, untersteht es den Betäubungsmittelgesetz. Die Firma wehrt sich empört gegen die Auffassung, daß Kokain enthalte. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob es nun dieses Alkaloid der Koka-Pflanze enthält oder ein anderes Alkaloid» Irgend etwas von der Koka-Pflanzo enthält C| auf jeden Fall, sonst würde es ja nicht C| heißeni1 " ist nicht empfehlenswert. Vom Genuß von insbesondere durch Kinder und Jugendliche, muß abgeraten werden»u '* Dieses Testergebnis v/ird auch vollen Umfangs von den Meinungen aller Sachverständigen aller medizinischen Kapazitäten gestützt» Nicht nur die deutschen medizinischen Wissenschaftler haben das erkannt und geben diese Meinung kund, sondern fast alle bedeutenden Kapazitäten der Welt, insbesondere auch der amerikanischen." Unter der Zwischenüberschrift: " Die Meinung der Ärzte: ist schädlich - ;#;*für Kinder und Jugendliche unbedingt abzulehnen! " wird weiter über eine von der Beklagten veranstaltete Meinungsumfrage berichtet, die das in der Überschrift bezcichnete Ergebnis gehabt haben soll. Unter der Zwisehenüberschrift " Gift in der Flasche" heißt es: *' Ärzte sagen: Orthophosphorsäuro ist ein Gift. Es sollte verboten oder mindestens auf den Flaschen angegeben werden," Für ihre Artikelserie M ’’Giftige “Getränke u hat die Beklagte mit einem Rundschreiben gev/orbon. Es heißt dort u.a,: " Liebe Freunde ! Was bedeutet Ihnen die Gesundheit ? Doch alles - es gibt nichts Wichtigeres. Was halten Sie von der Gesundheit unserer Kinder und Jugendlichen, überhaupt aller Menschen ? i Run, da werden Sie gewiß die außergewöhnliche Bedeutung der Publikation die große Aufklärung über *4 mit größter Aufmerksamkeit erkannt und mit viel Interesse gelesen haben. Genügt es aber, daß Sie diese klare, überzeugende tind von hohem Verantwortungsbev/ußtDein getragene Veröffentlichung allein lesen ? Alle Ihre Freunde und Bekannten müssen informiert und aufgeklärt v/erden, alle Eltern, die Sie kennen, müssen diesen warnenden leGt kennenlern&i',.- Sie können die benötigten Exemplare dieser’ Seite erhalten. Preis je Stück 6 Pfennig. Wir können diese Seiten auch direkt an von Ihnen aufgegebene Adressen senden. Auf Y/unsch auch ohne Ihren Absender, völlig neutral. o o o o o Dieses Rundschreiben war mit einem Bestellzettel verbunden« Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der es der Beklagten untersagt wurde, als giftiges Getränk zu bezeichnen. Nachdem der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gosetzt worden war, hat sie beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift aWochenpost" oder in Sonderdrucken aus dieser Zeitschrift oder in Werbedrucksachen die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, das Getränk sei ein giftiges Getränk, insbesondere durch Verwendung der Überschrift ’’Giftige Getränke" über Artikel, die sich mit dem Erzeugnis "C0/^ B^B" oder den Herstellern dieses Getränkes befassen. Die Klägerin hat vorgetragen, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, Cf^HBB1 sei ein giftiges Getränk, entspreche nicht der Wahrheit. Obwohl dieses Getränk seit 70 Jahren in unveränderter Beschaffenheit vertrieben werde, sei bisher in keinem Fall festgestellt worden, daß der Genuß von CBMHB gesundheitsschädlich sei. Bi^p&ßklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, sie habe die ihr zu dem Vorwurf gemachte Behauptung, CBBBHB sei giftiges Getränk, nicht auf gestellt. Die angegriffenen Verlautbarungen enthielten nur die nicht widerlegte und nicht zu widerlegende Behauptung, daß OBIHHB die Gifte Koffein, Phosphorsäure und Koka-Alkaloid enthalte und deshalb für Kinder und Jugendliche schädlich und nicht zu empfehlen sei» In der Überschrift "’’Giftige"Getränke" sei durch das Setzen von Anführungszeichen um das Wort "giftig" klargestellt worden, daß das Wort in einer spezifischen, relativierenden Bedeutung gebraucht werde. Das ergebe sich auch aus den ZwiObhen-überschriften und dem Text. Kein Leser werde nach der Lektüre der Aufsätze annehmen, CflHHHfc sei in dem Sinn giftig, daß nach einem Genuß Vergiftungserscheinungen auf treten könnten. Ihre Auffassung, jeden- falls für Kinder und Jugendliche abzulehnen und auch für Erwachsene nicht unbedenklich, habe einen realer)! Hintergrund. Hach einem übermäßigen Genuß dos Getränkes könnten je nach Konstitution des Trinkers Herzbeschwerden, Schweißausbrüche oder andere Reaktionen körperlicher Art eintreten. Weil sich niemand über die aufputsehende Wirkung dos Getränkes Gedanken mache, halte man weithin für ein ebenso harmloses Getränk wie die üblichen Brausen und Limonaden. Es boptehe ein öffentliches Interesse, die Verbraucherschaft darüber aufzuklären, daß der Genuß von CflHI für Kinder und Jugendliche nicht zu empfohlen sei. Sie, die Beklagte, habe sich die Auf-klärung der Verbraucher zu ihrer Aufgabe gemacht. Im Rahmen des gesteckten Ziels müsse es der Presse gestattet sein, im kämpferischen Stil eine drastische Ausdruckowcise anzuwenden. Eine solche sei im besonderen deshalb an Platze, weil es darum gehe, der unterschwelligen Suggestivkraft der mit hohem Aufwand betriebenen CflHHfc-Werbung entgegenzutreten und die Verbraucherschaft aus einer jahrzehntenlangen Gewohnheit und Unwissenheit aufzurüttcln. Pointiert überspitzt aufgestellte Behauptungen oder nohr als deutliche Schlagzeilen gehörten zu dem Gestaltungsmaterial der Presse bei ihrer Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung. lb Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe die Wirkung des tränko auf Kinder und Jugendliche nur am Rande erwähnt. Die Leser der "Ham-burger Wochenpost", müßten aus den ständigen Polemiken gegen CflHHBl den Eindruck gewinnen, dieses Erzeugnis sei ein gesundheitsgefährdendes, giftiges Getränk. Auf die Erzeugung dieses Eindrucks sei der Pressekampf der Beklagten gegen CflHHHP abgestellto i.■- Dabei stelle die Beklagte auch im einzelnen unrichtige Behauptungen auf. Das gelte im besonderen von den Angaben deriBeklagten über die drei giftigen Bestandteile des Cjmi®~Ge tränke. Von einer aufputschenden Wirkung dieses Getränks könne keine Rede sein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die-'Uekiagte den Antrag weiter, die Klage abzu-v/eisen. \ Entsö^ieidungsgründe: I Das Landgericht hatte in seinem Wt^il ausgeführt, die Beklag^-^sei den Angaben der Klägerin über den außerordent-lieh geringen Gehalt des Cj(HBI®~&e*kr^nko an Koffein und, Phosphorsäure nicht entgegengetreten. Die Beklagte habe ferner nicht bestritten, daß seit fast 23 Jahren kein einziger Pall einer Feststellung bekannt geworden sei, daß jemand durch den Genuß von CUHBfe krank geworden sei oder einen sonstigen gesundheitlichen Nachteil davon getragen habe. Es sei auch bislang nicht öffentlich bekannt geworden, daß das Trinken von CflBIHP su Uesundheitsschäden führe. Der Genuß des von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Getränkes möge zwar nicht in jedem Palle und in jeder Menge, insbesondere für Kinder und Jugendliche, ganz unbedenklich sein» Auf die "Giftoigenschaft" einzelner Bestandteile des Getränkes komme e3 nicht an, solange nicht wegen der speziellen mengenmäßigen Zusammenstellung dieser Bestandteile und wegen der gesundheitlichen Gefahren für die Verbraucherschaft die Bezeichnung ’’giftiges Getränk” mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen verdieneo Mit dieser Bezeichnung würden bei der Verbraucherschaft falsche Vorstellungen erweckt. Damit sei die aufgestellte Behauptung der Beklagten inhaltlich unrichtig. Die Unwahrheit einer Darstellung könne auch in einer Übertreibung liegen, wenn sie den Kern der Sache im falschen Licht erscheinen lasse. Das sei bei den Verlautbarungen der Beklagten der Pall gewesen«, Demgegenüber hat die Beklagte in der Bcrufungsbc-gründung erklärt, es bedürfe keiner Erörterung, daß Getränke, die einzelne Giftstoffe enthielten, deshalb noch nicht giftig seien. Da Cflm tatsächlich nicht giftig sei, werde die Beklagte derartige Behauptungen weder in ihrer Zeitschrift noch in Schriftsätzen aufstellen. Die Beklagte habe aber auch bislang nicht behauptet, sei ein giftiges Getränk. Die Verlautbarungen der Beklagten seien vom Landgericht falsch ausgelegt worden. Die Beklagte nehme nur das Hecht in Anspruch, die Verbraucherschaft auf die Gefahren hinzuweisen, die insbesondere für Kinder und Jugendliche durch den Genuß von entstehen könnten. It) -10- II» Da die Beklagte selbst nicht die Auffassung vertritt, CHHI^psei im allgemeinen Sprachgebrauch ein giftiges Getränk, hatte das Berufungegericht keine Veranlassung, insoweit Beweise zu erheben» Vielmehr kam es für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs entscheidend darauf an, wie die Verlautbarungen der Beklagten von den Lesern verstanden wurden (vgl» BGH LM GrundG Art« 5 Nr. 7)» In dieser Richtung lag es aber, wie Landgericht und Berufungsgericht im einzelnen ausführen, nur nahe, daß sich viele Leser Vorstellungen über die Giftigkeit und über die Gesundheitsschädlichkeit des CflBV*Gctrankes bildeten, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gerechtfertigt waren. Insbesondere werden viele Leser die Bedeutung der um das Wort "giftig” gesetzten Anführungszeichen nicht richtig würdigen und mit der Qualifizierung des Getränkes als giftig und gesundheitsschädlich Vorstellungen verbinden, die zu dem mindesten stark übertrieben sind» Achtet die Beklagte bei der Formulierung ihrer Angriffe nicht darauf, welchen Eindruck diese Formulierung bei vielen Lesern hervorrufen mußten, so kann sie sich nicht mit Erfolg auf eine zulässige Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Zu einem sorgfältigen Abwegen , der Worte hätte besonders deshalb Anlaß bestanden, weil es offenkundig war, daß die fortgesetzte Angriff3kampagne gegen ein bestimmtes Produkt dem Ansehen und den wirtschaftlichen Belangen der namentlich angegriffenen Herstellerfirma empfindlich abträglich sein mußte. Der hier vorliegende Fall der öffentlichen Abwertung eines bestimmten Produktes durch Erweckung unrichtiger Vorstellungen kann nicht auf die gleiche Ebene gestellt werden., wie die von der Beklagten zu dem Vergleich herangezogene Aufklärung 11 über die Gefährlichkeit des Nikotingenusses. Zwar kann auch hei der öffentlichen Kritik der Ware einer namentlich be-zeichneten Herstellerfirma eine deutliche und drastische Sprache durchaus erlaubt sein. Doch selbst dann, wenn man den Rahmen des bei der Kritik gemäß Art» 5 Abs. 1 GG Zulässigen sehr weit zieht, sind die Grenzen in vorliegendem Pall überschritten worden. Der von der Beklagten erstrebte Zweck rechtfertigte es nicht, die Angriffe so zu formulieren, daß bei vielen Lesern unrichtige Vorstellungen über die Klägerin und ihre Ware gebildet wurden. Mit Recht hat das Berufungsgericht bejaht, daß der objektive Tatbestand dos § 824 BGB gegeben ist. Dieser kann im übrigen schon dann erfüllt sein, wenn nur der Absatz eines einzelnen Produktes einer Herstellerin durch die Verbreitung einer unwahren Tatsache erschwert wird (vgl. VI ZR 266/64 vom 21. Juni 1966 -* LM BGB § 824 Nr. 9 = NJW 1966, 2010 = JZ 1967, 94 - Teppich-kehrmaschine -)„ - 12 Der vorbeugenden Unterlassungsklage der Klägerin ist angesichts der bereits vom Landgericht zutreffend bejahten Wiederholungsgefahr mit Recht stattgegeben worden ( § 1004 BGB). III. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zur Uck zuv/e i s en<► Engels Hanebeck Dr, Hauß Meyer Dr« Pf r e t z s ebner