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BGH · VI-ZR-141/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-141/58

partners, der als zweiter Schädiger wegen eines Betriehsun-* falls haftet und unter dem Gesichtspunkt der Vertragsver*" letzung den Ersatz seiner Aufwendungen dafür vom Unternehmer beansprucht* Klägerin, Berufungsklägerin und.Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br« Bode und Br. Hauß für Recht erkannt$ Da er bemerkte, daß einige mit dem Anhänger zu liefernde Reifen noch nicht der Nummer nach festgehalteri waren, forderte er den ebenfalls in Diensten der Beklagten stehenden Schlosser Bu auf Zu diesem Zweck krochen und Bu im Beisein des Kurt unter den Anhänger, wo sie sich nach Feststellung der Reifen nummern auch gleich an eine Überprüfung der Reifenwächter mach ten» Unterdessen kam auf Veranlassung des Magazinverwalters 3 375>47 DM und der Berufsgenossenschaft 10 098,10 DM er statten müssen« Hiervon machte.sie im gegenwärtigen Rechts streit den Teilbetrag von 6 091>74 IM nebst Zinsen geltend> für den im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (StraßenverkehrSr gesetzes) eine gesamtschuldnerische Haftung des Halters und des Fahrers bestand Das Landgericht wies die Klage ab> weil der Unfall allein auf die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers Kurt zurück zuführen sei und der Beklagten keine positive Vertragsver letzung bei der Übergabe des Anhängers zur Last liege, zu demal die Verzögerung der PeststellungS7 und Nachprüfungsarbeiten bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe keine adäquate Ursache für den Unfall gewesen sei Das Oberlandesgericht gab der Klage unter Abweisung im übrigen gemäß § 234 BGB zu einem Drittel, d»h» im Betrage von 2 030,58 DM nebst Zinsen statt« Die zugelassene Revision 1) Auf Grund des geschlossenen Liefervertrages war die Beklagte dem Sägewerksbesitzer Georg KflHB gegenüber nach den Grundsätzen der §§ 157, 242 BGB verpflichtet, bei der Abwicklung des Geschäfts ihr Verhalten so einzurichten, daß Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört alles, was aus dem Vertrage vom Vertragsschuldner verlangt werden kann (RGZ 160, 314)» Jede schuldhafte Leistungstörung, die durch eine Verletzung dieser im weitesten Sinne aufzufassenden Vertragspflichten den Vertragspartner schädigt, begründet eine Verpflichtung zu dem Schadenersatz gemäß §§ 276, 278 BGB, und zwar auch über das Erfüllungsinteresse hinaus (BGHZ 11? daß der Anhänger im Zuge seiner Obergabe und Abnahme in Be wegung gesetzt werden konnte, obwohl noch Werksangehörige unter ih beschäftigt waren« Wenn die Revision vorträgt, der betriebe fremde Fahrer Kurt habe sich durch sein Eingreifen' aus eigenem Entschluß unbefugt und störend in die Werksorganisation der Beklagten■eingedrängt, so setzt sie sich in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt« Hiernach ist Kurt viel mehr vom Magazinverwalter gerade aufgefordert worden die Inbewegungsetzung eines von ihm selbst zur Obergabe bereitgestellten Fahrzeugs anordnete, während andere Betriebsange hörige noch unter ihm arbeiteten (solche Arbeiten gerade bei der Übergabe nach dem Vortrag der Revision zudem allgemein Üblich waren), und die Verhütung eines Betriebsunfalls somit allein von der unbekannten Sorgfalt eines betriebsfremden Fahrers abhängig gemacht wurde, - so liegt es auf der Hand, daß entweder die Werksorganisation nicht den sich aufdrängenden Sicherheitserfordernissen entsprach, oder aber ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten schuldhaft versagt hat. Die Abwägung dieser schadensursächlichen Vertragsverletzung und der vom Sägewerksbesitzer Ueorg KflHB als Mit verschulden gemäß §§ 254, 278 BUB zu vertretenden Fahrlässigkeit seines Fahrers Kurt KflHB war Sache des Tatrichters und läßt keinen zu dem Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. Was die Revision dagegen vorbringt, daß nämlich der Fahrer Kurt KflHHl die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt habe, indem er unter pflichtwidrigem Eingreifen aus eigenem Entschluß vorgefahren sei, liegt nicht nur auf tatsächlichem Ue-bibt, sondern steht auch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Aus ihm ergebe sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, regelmässig, d.h® abgesehen von Ist aber - so fährt das angeführte Senatsurteil fort - gegen den Unternehmer gar kein Anspruch des Verletzten entstanden, so fehlt damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers« Der Ausgleich ist eine Folge 1 der gemeinsamen Schadenersatzpflicht mehrerer Schädiger und | 1542 RVO zu dem Schadenersatz herangezogenen zweiten Schädigers (Bisenbahn) gegen den Unternehmer nur eine Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern in Betracht, weil zur Zeit des Unfalls besondere rechtliche Beziehungen zwischen ihnen nicht besten Soweit die Klägerin für Rechnung des Sägewerksbesitcers Georg die gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadenersatz forderungen der Hinterbliebenen BuS befriedigte, gingen diese Ansprüche aus unerlaubter Handlung bezw«, aus dem Kraftfahr zeuggesetz gemäß § 362 Abs.» 1 BGB zufolge Erfüllung unter Der mit der gegenwärtigen Klage verfolgte Anspruch ist daher ganz anderer Art« Er hat denn auch nicht den Schaden zu dem Gegen stand, den die Hinterbliebenen infolge der Betriebsgefahr des Motorwagens oder unerlaubter Handlung erlitten haben, sondern den Vermögensnachteil, der dem Sägewerksbesitzer Georg durch die positive Vertragsverletzung der Beklagten erwachsen ist« Die gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Haftpflichtansprüche und der mit der Klage ver folgte Anspruch stehen somit zwar zufällig in einem Wirtschaft liehen, nicht aber in rechtlichem Zusammenhang; denn läge der Lieferungsvertrag nicht vor, so fehlte dem Klageanspruch nach der erörterten Rechtsprechung des Senats jede rechtliche Grund eignis als die Heranziehung des Kraftfahrzeughalters durch die Sozialversicherungsträger Fehlt es somit an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen der Haftungsfreistellung der Beklagten gemäß § 898 RVO und ih rem Lieferungsvertrage mit dem Sägewerksbesitzer Georg so besteht auch keinerlei Anlaß« sie von der Haftung für eine Verletzung ihrer Vertragspflichten deshalb zu entbinden diese zugleich die körperliche Beeinträchtigung eines eigenen Arbeitnehmers zur Folge hatte« Denn der Zweckgedanke des § 898 RVO erschöpft sich darin, den Unternehmer von - sei es auch nach § 1-542 KVO Ubergegangenen - Schadenersatzansprüchen eigener oder doch in seinen Betrieb eingeordneter Arbeitnehmer aus Betriebsunfällen freizustellen, und hat nicht auch im Auge, ihn vorden Schadenersatzfolgen einer schuldhaften Verletzung von Verträgen zu bewahren, die er mit betriebsfremden Britten geschlossen hat« Die gegenteilige Annahme wUrde zu der unannehmbaren Folgerung zwingen, daß die Vertragsansprüche des zweiten Schädigers gegen den Unternehmer von einem für ihr Vertrags- Verletzung von Vertragspflichten zu beschränken, und daß demgemäß die Vorschrift des § 898 RVO dem Anspruch eines zweiten Schädigers, der dem Verletzten haftet und aus einem Vertrage Steht hiernach der Zweckgedanke des § 898 RVO dem — wie ausgeführt wurde - an sich aus positiver Vertragsverletzung begründeten Klageanspruch nicht entgegen, so war die Revision der Beklagten mit .der Kostenfolge aus § 97 Abs© 1 ZPO zurück—

Zitierte Normen: § 276 BGB
UnternehmerRVOBerufsgenossenschaft®AnspruchKlägerinKurtAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung% nein
RVO § 898
Der Zweckgedanke des § 898 RVO umfaßt nicht die Freistellung des Unternehmers von Schadenersatzansprüchen eines Vertrags«”
partners, der als zweiter Schädiger wegen eines Betriehsun-* falls haftet und unter dem Gesichtspunkt der Vertragsver*" letzung den Ersatz seiner Aufwendungen dafür vom Unternehmer
 beansprucht*
#
BGH, Urto v0 16o Juni 1959	^	VI	ZR	141/58	—	OLG	Stuttgart
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VI ZR H1/58
VerkUndet am 16. Juni 1959
JustizoberSekretär
 Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma H. H
Söhne in
 Kreis
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
die
 Feuerversicherungsanstalt, vertreten durch
 den Vorsitzenden Br. Horst
m
straße
9
Klägerin, Berufungsklägerin und.Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1959 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br« Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt$
%
m
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des
«
4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Versicherungsgesellschaft macht einen gemäß
67 Abs. 1 Satz 1 WG auf sie Ubergegangenen Schadenersatz
 anspruch des bei ihr haftpflichtversicherten Sägewerksbesitzers
 Georg
aus positiver Vertragsverletzung gegen die Be
 klagte geltend.
Georg
 hatte bei der Beklagten einen 8-t~£angholz
 anhänger besonderer Ausführung bestellt, der ihm Anfang Dezem
 ber
* »
952 lieferbereit gemeldet wurde. Er sandte am 4* Dezember
1952 seinen Büssing-Lastkraftwagen mit seinem Sohn Kurt
 als Fahrer zur Beklagten
9
u
den fertiggestellten Anhänger ab
 zuholen» Kurt
 veranlaßte den Magazinverwalter der Be
 klagten
9
den Anhänger zusammen mit ihm
 dem Magazin
 auf die Werkstraße zu schieben. Dort kuppelte er ihn an den
 Lastkraftwagen an und fuhr ein paarmal kurz vor und zurUck

um die Bremsen des Anhängers auszuprobieren» Sodann stellte er den Motor ab und ließ den Motorwagen nebst angekuppeltem Anhänger auf der Werkstraße stehen»
Inzwischen erschien der Versandleiter der Beklagten,
 um den Anhänger abzufertigen. Da er bemerkte, daß
 einige mit dem Anhänger zu liefernde Reifen noch nicht der Nummer nach festgehalteri waren, forderte er den ebenfalls in
 Diensten der Beklagten stehenden Schlosser Bu
 auf
9
ihm bei
 der Feststellung der Reifennummern behilflich zu sein. Zu diesem
 Zweck krochen
 und Bu
 im Beisein des Kurt
 unter den Anhänger, wo sie sich nach Feststellung der Reifen nummern auch gleich an eine Überprüfung der Reifenwächter mach
 ten» Unterdessen kam auf Veranlassung des Magazinverwalters
F
ein Lieferwagen auf das Magazin zugefahren, konnte aber
 an dem Lastkraftwagen ferwagen anhielt, rief F
nicht vorbei» Während der Liedern (in eine Unterhaltung mit dem
 Kraftfahrer
verwickelten) Kurt
 zu
>
ob er nicht
 ein paar Meter Vorfahren könne
 Kurt
w
begab sich ins
FUhrerhaus, schaltete den Motor ein und setzte den Lastzug in
 Bewegung
Dabei wurde der
 ebenso wie
 noch unter den
 Anhänger beschäftigte Schlosser Bu0 Uberfahren und getötet
 Die Hinterbliebenen des Getöteten erhielten und erhalten
 von der Landesversicherungsanstalt
 und der
 und
Berufsgenossenschaft Sterbegeld sowie
 Witwen- und Waisenrenten« PUr die Zeit vom 9o Derzember 1952 bis
31 *. Dezember 1956 hat. die Klägerin der LandesversicherungsanstaJ,
0
3 375>47 DM und der Berufsgenossenschaft 10 098,10 DM er statten müssen« Hiervon machte.sie im gegenwärtigen Rechts streit den Teilbetrag von 6 091>74 IM nebst Zinsen geltend> für den im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (StraßenverkehrSr
 gesetzes) eine gesamtschuldnerische Haftung des Halters und des
 Fahrers
bestand
 Das Landgericht wies die Klage ab> weil der Unfall allein
 auf die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers Kurt
 zurück
zuführen sei und der Beklagten keine positive Vertragsver
 letzung bei der Übergabe des Anhängers zur Last liege, zu demal
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die Verzögerung der PeststellungS7 und Nachprüfungsarbeiten bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe keine adäquate Ursache für den
 Unfall gewesen sei
 Das Oberlandesgericht gab der Klage unter Abweisung im übrigen gemäß § 234 BGB zu einem Drittel, d»h» im Betrage von 2 030,58 DM nebst Zinsen statt« Die zugelassene Revision
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• » /J. * *
der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, Erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0
0
Ent sehe id ungsgrUnd e %
1) Auf Grund des geschlossenen Liefervertrages war die
 Beklagte dem Sägewerksbesitzer Georg KflHB gegenüber nach
 den Grundsätzen der §§ 157, 242 BGB verpflichtet, bei der Abwicklung des Geschäfts ihr Verhalten so einzurichten, daß
%
eine Benachteiligung dieses .ihres Kunden tunlichst vermieden
9
wurde (RGZ 73, 352)» Lenn nach Treu und Glauben begründet der Vertrag nicht nur die Pflicht zu gehöriger Leistung, sondern
 darüber hinaus auch die Schutzpflicht, den Vertragspartner
 bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses vor Schädigungen zu bewahren, die sich vermöge der durch die SonderbeZiehung begründeten Einwirkungsmöglichkeit auf den fremden Hechtskreis ergeben können (Stoll, ArchZivPrax»136, 257 insbes» 288 f und 298 ff; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 14»Bearb» S» 225 f; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Allgem»Teil 2* Aufl» S» 226)»
Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört alles, was aus dem Vertrage vom Vertragsschuldner verlangt werden kann (RGZ 160, 314)» Jede schuldhafte Leistungstörung, die durch eine Verletzung dieser im weitesten Sinne aufzufassenden Vertragspflichten den Vertragspartner schädigt, begründet eine Verpflichtung zu dem Schadenersatz gemäß §§ 276, 278 BGB, und zwar auch über das Erfüllungsinteresse hinaus (BGHZ 11? 83 f;
 RGRK lOoAufl» Anm« 6 zu § 276 BGB)«
Die Beklagte war hiernach verpflichtet, Übergabe und . Abnahme des nach dem Lieferungsvertrage bei ihr abzuholenden Langholzanhängers so zu gestalten, daß der Sägewerksbesitzer
t».
Georg
 dadurch nicht als Halter des von ihm zu stellen
 den Motorwagens mit Haftpflichtverbindlichkeiten gemäß § 7 KfzG
(StVG) belastet wurde» Baß die Beklagte diese Vertragspflicht
 schuldhaft verletzt hat, nimmt das Berufungsgericht im recht
 liehen Ergebnis zutreffend an
 Dabei kann davon ausgegangen werden (was die Revision
 geltend macht und die Beklagte unter Beweis gestellt hatte)
9
daß die Kontrolle der Reifennummern als zweckmässig und allgemein Üblich erst bei der Obergabe des Fahrzeugs vorzunehmen war.
m
Darin, daß diese Kontrolle nicht schon vorher durchgefiihrt wor
 den war, sieht denn auch das Berufungsgericht keine Vertrags
 verletzende Leistungsstörung» Eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erblickt es jedoch mit Recht in der
 Unterlassung jeder betrieblichen Sicherungsmaßregel dagegen
9
daß der Anhänger im Zuge seiner Obergabe und Abnahme in Be
 wegung gesetzt werden konnte, obwohl noch Werksangehörige unter
 ih
beschäftigt waren« Wenn die Revision vorträgt, der betriebe
 fremde Fahrer Kurt
 habe sich durch sein Eingreifen' aus
 eigenem Entschluß unbefugt und störend in die Werksorganisation der Beklagten■eingedrängt, so setzt sie sich in Widerspruch
 zu dem festgestellten Sachverhalt« Hiernach ist Kurt
 viel
mehr vom Magazinverwalter
 gerade aufgefordert worden
9
den
 Lastzug vorzuziehen« Wenn es demgemäß aber im Betriebe der Beklagten ohne weiteres Vorkommen konnte, daß der Magazinverwalter
0
die Inbewegungsetzung eines von ihm selbst zur Obergabe bereitgestellten Fahrzeugs anordnete, während andere Betriebsange hörige noch unter ihm arbeiteten (solche Arbeiten gerade bei der Übergabe nach dem Vortrag der Revision zudem allgemein
 Üblich waren), und die Verhütung eines Betriebsunfalls somit
 allein von der unbekannten Sorgfalt eines betriebsfremden Fahrers abhängig gemacht wurde, - so liegt es auf der Hand, daß
 entweder die Werksorganisation nicht den sich aufdrängenden Sicherheitserfordernissen entsprach, oder aber ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten schuldhaft versagt hat. Zu Unrecht meint die Revision, es komme hier nicht darauf an, welche Pflichten die Beklagte gegenüber ihren eigenen Arbeitskräften gehabt habe. Denn an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers können im Schutzinteresse betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (RU JW 1938, 1956,Nr.10;
 BUH Urt. Vo 9pJuli 1957 ~ VI ZR 117/56 ■ VersR 1957, 614; v. 11. November 1958 - VI ZR 223/57 * VersR 1959, 290)«
Der dem Sägewerksbesitzer Ueorg KflBÜ Betriebe der Beklagten entstandene Schaden besteht darin, daß er die - gemäß
§ 1542 RVO übergcgergenen - Schadenersatzansprüche der Hinter-
*
bliebenen des getöteten Schlossers BufB befriedigen mußte. Ue~ gen die Adäquanz des ursächlichen Zusammenhanges zwischen solchem Schaden und der von der Beklagten zu vertretenden Verletzung ihrer Scbutzpflicht erhebt sich kein rechtlicher Zweifel©
Die Abwägung dieser schadensursächlichen Vertragsverletzung und der vom Sägewerksbesitzer Ueorg KflHB als Mit verschulden gemäß §§ 254, 278 BUB zu vertretenden Fahrlässigkeit seines Fahrers Kurt KflHB war Sache des Tatrichters und läßt keinen zu dem Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. Was die Revision dagegen vorbringt, daß nämlich der Fahrer Kurt KflHHl die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt habe, indem er unter pflichtwidrigem Eingreifen aus eigenem Entschluß vorgefahren sei, liegt nicht nur auf tatsächlichem Ue-bibt, sondern steht auch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.
2) Mit Hecht nimmt das Berufungsgericht an, daß einer Gei., tendmachung des gemäß § 67 Abs© 1 Satz 1 WG auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruchs Wortlaut und Sinn des § 898 RVO nicht entgegenstehen, - obwohl (wie es meint) diese Inanspruchnahme praktisch dazu führe, daß die gesetzlich gewollte Entlastung des Arbeitgebers von solchen Ansprüchen vereitelt werde®
* *
a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23® November 1955 - BGHZ 19y 114 - ausgeführts
 Das Gesetz
898 f RVO ~ habe bei Arbeitsunfällen Scha
 denersatzansprüche der Verletzten gegen den Unternehmer (und
%
 seine Vertreter) ausgeschlossen, weil dieser die lasten der
 Unfallversicherung zu tragen und nach § 903 RVO der Berufsgenossenschaft deren Aufwendungen bei Berufsfahrlässigkeit zu erstatten hat® Daher stellt die Befreiung von Schadenersatzansprüchen der Geschädigten für die Unternehmer einen Ausgleich fUr ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft
 dar (RGZ 153» 41 f; 170, 160: BGHZ 8
9
338)
Dieser Ausgleich
 wäre nur unvollständig, wenn die Unternehmer neben der Haftung nach § 903 RVO einer weiteren Inanspruchnahme ausgesetzt wären
 und einem zweiten Schädiger im -Wege des Ausgleichs voll oder
%
teilweise Ersatz leisten müßten. Das würde dem Zweck des Sozial
 Versicherungsgesetzes widersprechen, denn der voh ihm gewährte Schutz des Betriebsunternehmers würde auf diesem Wege wieder
 zunichte gemacht® Das könne nicht der Wille des Gesetzes sein«
m
Aus ihm ergebe sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten
 gegen den einzelnen Unternehmer, regelmässig, d.h® abgesehen von
■ *
dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall vorsätzlicher
 Unfallherbeiführung, überhaupt nicht entstehe (RGZ 153
9
 42)
8
«

4 *
Ist aber - so fährt das angeführte Senatsurteil fort - gegen den Unternehmer gar kein Anspruch des Verletzten entstanden, so fehlt damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers« Der Ausgleich ist eine Folge 1 der gemeinsamen Schadenersatzpflicht mehrerer Schädiger und	|
*	i
setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als	..
Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 174; 12, 213)«
t
i
In dem damals zu beurteilenden Falle (Tod des in einem Kraftwagen des Betriebes beförderten Arbeitnehmers infolge Zu sammenstosses mit einem Güterzug) kam zur rechtlichen Begründung von Ansprüchen des von der Berufsgenossenschaft gemäß
1542 RVO zu dem Schadenersatz herangezogenen zweiten Schädigers (Bisenbahn) gegen den Unternehmer nur eine Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern in Betracht, weil zur Zeit des Unfalls besondere rechtliche Beziehungen zwischen ihnen nicht besten
1542 BVO auf die Berufsgenossenschaft
d
Zwischen dem nach
 übergegangenen Anspruch des Verletzten und dem aus § 903 RVO herzuleitenden Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft aber besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein echtes, Ausgleichsregelung zulassendes, GesamtschuldVerhältnis
 eine
so
 auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6
Aufl
• 9
TZ 1214
I
I
I
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I
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a
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b) Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt hebt sich von dem soeben erörterten entscheidend
 dadurch ab, daß hier zufolge der Vertragsbeziehung zwischen
 Unternehmer (Beklagter) und zweitem Schädiger (Kraftfahrzeug-
*
 halter Georg K^HMB) eben das den Schadenersatzanspruch begründende rechtliche Band besteht, das dort gerade fehlte«
Denn die Klage gründet sich nicht auf einen Ausgleichsanspruch
 unter Gesamtschuldnern, sondern auf positive Vertragsverletzung«

9

#

Soweit die Klägerin für Rechnung des Sägewerksbesitcers
 Georg
die gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadenersatz
 forderungen der Hinterbliebenen BuS befriedigte, gingen diese
 Ansprüche aus unerlaubter Handlung bezw«, aus dem Kraftfahr
 zeuggesetz gemäß § 362 Abs.» 1 BGB zufolge Erfüllung unter
9
und
 nicht etwa entsprechend § 426 Abs« 2 BGB auf die Klägerin über.
Der mit der gegenwärtigen Klage verfolgte Anspruch ist daher
 ganz anderer Art« Er hat denn auch nicht den Schaden zu dem Gegen
 stand, den die Hinterbliebenen infolge der Betriebsgefahr des Motorwagens oder unerlaubter Handlung erlitten haben, sondern
 den Vermögensnachteil, der dem Sägewerksbesitzer Georg
 durch die positive Vertragsverletzung der Beklagten erwachsen
 ist« Die gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger
 übergegangenen Haftpflichtansprüche und der mit der Klage ver
 folgte Anspruch stehen somit zwar zufällig in einem Wirtschaft
 liehen, nicht aber in rechtlichem Zusammenhang; denn läge der Lieferungsvertrag nicht vor, so fehlte dem Klageanspruch nach der erörterten Rechtsprechung des Senats jede rechtliche Grund
.läge, und eine Schädigung des Sägewerksbesitzers Georg !
durch positive Vertragsverletzung der Beklagten wäre auch ohne Verletzung eines ihrer eigenen Betriebsangehörigen möglich Im übrigen ist auch der die Hinterbliebenen benachteiligende
 Tod des Schlossers Bu
 ein anderes schadensursächliches Er-
eignis als die Heranziehung des Kraftfahrzeughalters durch
 die Sozialversicherungsträger
 Fehlt es somit an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen
 der Haftungsfreistellung der Beklagten gemäß § 898 RVO und ih
 rem Lieferungsvertrage mit dem Sägewerksbesitzer Georg
 so besteht auch keinerlei Anlaß« sie von der Haftung für eine
 Verletzung ihrer Vertragspflichten deshalb zu entbinden
9
weil
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diese zugleich die körperliche Beeinträchtigung eines eigenen Arbeitnehmers zur Folge hatte« Denn der Zweckgedanke des § 898 RVO erschöpft sich darin, den Unternehmer von - sei es auch nach § 1-542 KVO Ubergegangenen - Schadenersatzansprüchen eigener oder doch in seinen Betrieb eingeordneter Arbeitnehmer aus Betriebsunfällen freizustellen, und hat nicht auch im Auge, ihn vorden Schadenersatzfolgen einer schuldhaften Verletzung von Verträgen zu bewahren, die er mit betriebsfremden Britten geschlossen hat« Die gegenteilige Annahme wUrde zu der unannehmbaren Folgerung zwingen, daß die Vertragsansprüche des zweiten Schädigers gegen den Unternehmer von einem für ihr Vertrags-
m
Verhältnis völlig belanglosen Umstande, nämlich davon abhingen,
% *
ob der gemeinsam verursachte Unfall einen Arbeitnehmer oder einen Betriebsfremden getroffen hat«
Solches ist denn auch schon in der Rechtsprechung des
«
Reichsgerichts nie .angenommen worden« Wenngleich gegen dessen Begründung im einzelnen Bedenken zu erheben sein mögen,*so hat es doch-stets im Ergebnis zutreffend erkannt, daß es nicht Sinn und Zweck der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ist,
1	4
mit Rücksicht auf die vom Unternehmer zur Berufsgenossenschaft
 geleisteten Beiträge Ansprüche gegen ihn auf Grund schuldhafter
%
Verletzung von Vertragspflichten zu beschränken, und daß demgemäß die Vorschrift des § 898 RVO dem Anspruch eines zweiten
 Schädigers, der dem Verletzten haftet und aus einem Vertrage
I
einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens gegen den Unternehmer hat, nicht entgegensteht•(RGZ 157, 282; JW 1938,
 2976 Nr« 355 BR 1940, 1434 Nr« 20; vgl« dazu Höring, VersR 1951, 110)«
Biese Auffassung wird auch von Wussow (Unfallhaftpflicht recht, 6«Aufl«, TZ 1196) geteilt, der zutreffend darauf hin-
ist

daß
898 RVO sich nur
f d
unmittelbaren Ansprüche
11
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*
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* •
des Verletzten gegen den Betriebsunternehmer bezieht, und es daher völlig ausserhalb seines Bereiches liegt, wenn der Unternehmer als Vertragspartner Dritter schuldhafterweise. Schadenersatzansprüche seiner eigenen Arbeitnehmer gegen diese
 verursacht®
Steht hiernach der Zweckgedanke des § 898 RVO dem — wie ausgeführt wurde - an sich aus positiver Vertragsverletzung begründeten Klageanspruch nicht entgegen, so war die Revision der Beklagten mit .der Kostenfolge aus § 97 Abs© 1 ZPO zurück—
.	*	zuweisen«

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