November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProKleinewefers, ProMeyer, Hanebeck, DroHauß und Erbel für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Der Eilzug habe, wie meistens, so auch am 25« April 1952 Verspätung gehabt und sei deshalb in Groß-Umstadt ohne ausreichende Zeit zu dem Aussteigen überhastet abgefertigt worden» Sofort nach dem Eintreffen des Zuges im Bahnhof habe sich seine Ehefrau vom Sitz erhoben, ihr Gepäck an sich genommen und sich zu dem Wagenausgang begeben» Haehdem sie die Wagentür geöffnet gehabt und bereits auf dem Trittbrett gestanden habe, sei der Zug schon wieder angefahren« Auf die Zurufe des Fahrdienstleiters habe sie in den Wagen zurückzukehren versucht, doch sei sie auf einer offenbar auf dem Trittbrett liegenden Bananenschale ausgerutscht o Der Zug sei nach wenigen Metern zu dem Halten gebracht worden« 1* Da Frau 4fl|^P einen Betriebsunfall im Sinne des § 1 HaftpflGr erlitten hat, was die Revision nicht in Abrede stellt, kommt es für die Haftung der Beklagten darauf an, ob, wie die Beklagte behauptet, der Unfall durch eigenes Verschulden der Verletzten verursacht ist* 3« Mit IRecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Bahnbediensteten nicht berücksichtigt« Der' Unfall hat sich offenbar vor den Augen des Fahrdienstleiters ereignet« Bieser hat bekundet, er habe bei Abgabe des Abfahrtssignals in Höhe der vorderen Tür des ersten Personenwagens gestanden« Ber Zug sei dann angefahren und als der zweite Wagen mit der vorderen Tür vor ihm angelangt sei, habe Sich die Tür geöffnet und Frau A^|^ auszusteigen versucht« Trotz seiner Zurufe, sie solle nach Michelbach- Paß es das nicht getan hat, stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils, sowie zur Zurückverweisung der Seche an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen ist* Per von der Revision angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts, ein Fahrgast dürfe im Abteil sitzen bleiben, bis der Zug halte, erst dann brauche er sein Gepäck aufzunehmen und zur Ausgangstür zu gehen, ohne daß ihm vorgeworfen werden könne, er habe das Aussteigen ungebührlich verzögert, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden« Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr, infolge ruckartiger Stöße des Wagens verletzt zu werden, besteht allenfalls bei der Einfahrt in die Bahnhofsanlagen mit ihren Weichen und Kreuzungen, dagegen nicht mehr, wenn der Zug auf dem Einfahrtsgleis langsam einfährt« Überdies kann solchen Gefahren durch Pesthalten an den hierfür vorgesehenen Griffen begegnet werden« Wer sich in einem Zug mit kurzem Aufenthalt erst zu dem Aussteigen fertig macht und zu dem Ausgang begibt, nachdem der Zug zu dem Halten gekommen ist, muß vor allem dann, wenn er erkennt, daß die anderen Pahrgäste schon ausund eingestiegen und die Türen bereits geschlossen sind, damit rechnen, daß sich der Zug jeden Augenblick in Bewegung setzen kann« Er wird nur noch ungefährdet aussteigen können, wenn er sich vergewissert hat, daß das Abfahrtssignal noch nicht gegeben ist oder daß der zuständige Bahnbedienstete erkennbar sein verspätetes Aussteigen berücksichtigt« Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung feststellen, daß Prau AflHP nicht aus dem schon wieder angefahrenen Zug ausgestiegen ist, so kann doch bei der im Rahmen des § 1 HaftpflG vorzunehmenden Abwägung der Ursächlichkeit zwischen Betriebsgefahr und Verschulden des Verletzten (BGHZ 2, 355) ein Verschulden der Prau A^p
Für das Nachschlagewerk! Nicht fUr die etliche Sammlung! Gesetz? HaftpflG § 1 Rechtssatz* Bin Fahrgast, der auf einem Bahnhof aussteigen will,'auf dem der Zug, wie er weiß, nur kurz anhält, muß rechtzeitig seine zu dem Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen treffen« Aktenzeichen* VI ZB 141/54 tTrteil des BGH vom 5« November 1955 OLG Frankfurt am Main VI ZB 141/54 Verkündet am 5® November 1955 MaXessa, Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Peutsehen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Frankfurt am Hain, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen d ei-Qberleu: Am Z aoB. Adam in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Pr hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5«. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProKleinewefers, ProMeyer, Hanebeck, DroHauß und Erbel für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8» April 1954 aufgehoben«» Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen- Von Rechts wegen Tatbestands Am 25« April 1952 kam Frau AfS» die Ehefrau des Klägers, mit dem fahrplanmäßig 7>43 Uhr eintreffenden Eil-zug E 556 von Frankfurt am Main in ihrem Heimatort Groß-Umstadt an« Beim Aussteigen aus dem bereits wieder anfahrenden Zug wurde ihr linkes Bein abgefahren« Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte auf Grund de-s He i ch shaft pflicht ge setzes und aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 ff BGB) zu dem Ersatz des ihm selbst und des seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetieten habe, entstandenen Schadens verpflichtet sei« Er hat vorgebracht* Der Eilzug habe, wie meistens, so auch am 25« April 1952 Verspätung gehabt und sei deshalb in Groß-Umstadt ohne ausreichende Zeit zu dem Aussteigen überhastet abgefertigt worden» Sofort nach dem Eintreffen des Zuges im Bahnhof habe sich seine Ehefrau vom Sitz erhoben, ihr Gepäck an sich genommen und sich zu dem Wagenausgang begeben» Haehdem sie die Wagentür geöffnet gehabt und bereits auf dem Trittbrett gestanden habe, sei der Zug schon wieder angefahren« Auf die Zurufe des Fahrdienstleiters habe sie in den Wagen zurückzukehren versucht, doch sei sie auf einer offenbar auf dem Trittbrett liegenden Bananenschale ausgerutscht o Der Zug sei nach wenigen Metern zu dem Halten gebracht worden« Die^Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die ausschließliche Schuld an dem Unfall Frau AflHH zugemessen« Die Haltezeit des Zuges habe zu dem Ausund Einsteigen aus- I I I I' I ■\i •} h ; V, t' ’ «n a \ lb i i • i gereicht» Nachdem die arideren Fahrgäste ausund einge-stiegen und die Türen wieder geschlossen worden seien, sei der Zug "fertig” gemeldet und das Abfahrtssignal gegeben worden* Frau AflBBIsei im Zug eingeschlafen gewesen und 2u spät zu dem Ausgang gegangen» Erst als der Zug 20 bis 30 m weit gefahren sei, habe der Fahrdienstleiter ZHBB bemerkt, wie Frau AflB die #agentür geöffnet und das Trittbrett betreten habe« Trotz der Zurufe des Fahrdienstleiters, in den Waged zurUckzukehren, habe sie abzuspringen versucht und zwar entgegen der Fahrtrichtung* Dabei sei sie gestürzt und vor die Räder gefallen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht ihr im Rahmen des Reichshaftpflichtge-setzes stattgegeben, soweit nicht die Ansprüche auf einen Öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen * Entscheidungsgründes I* 1* Da Frau 4fl|^P einen Betriebsunfall im Sinne des § 1 HaftpflGr erlitten hat, was die Revision nicht in Abrede stellt, kommt es für die Haftung der Beklagten darauf an, ob, wie die Beklagte behauptet, der Unfall durch eigenes Verschulden der Verletzten verursacht ist* 20 Bas Berufungsgericht hat ein Verschulden der Verletzten für nicht erwiesen erachtete Es stellt zutreffend darauf ah, oh Frau AHM* nachdem sie erkannt * hatte, daß sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt hatte oder bereits das Abfahrtssignal gegeben war, noch auszusteigen versucht hate Zwar könne nach den Bekundungen der Bahnbeamten davon ausgegangen werden, daß das Abfahrtssignal erst gegeben worden sei, nachdem alle Türen geschlossen waren und der Zug als "fertig* gemeldet worden war« Bas schließe aber nicht aus, daß Frau AflU, noch ehe der Zug angefahren sei oder sie habe erkennen können, daß er anfahren werde, die bereits geschlossene Tür wieder geöffnet habe« Bie Länge der vom Zug beim Abfahren bereits zurückgelegten Strecke sei anhand der stark voneinander abweichenden Angaben der Zeugen nicht genau zu ermitteln- Jedenfalls lasse sich daraus der Zeitpunkt, in dem Frau AflHfcauszusteigen begonnen habe, nicht fest-steilen« Ber einzige Zeuge, der angeben könne, wann Frau AflHHfcausgestiegen sei, der Fahrgast habe sich bei seinen Vernehmungen derart widersprochen, daß er als Beweismittel ausscheide« p, * \ r* Ik i- » i 'i 3« Mit IRecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Bahnbediensteten nicht berücksichtigt« Der' Unfall hat sich offenbar vor den Augen des Fahrdienstleiters ereignet« Bieser hat bekundet, er habe bei Abgabe des Abfahrtssignals in Höhe der vorderen Tür des ersten Personenwagens gestanden« Ber Zug sei dann angefahren und als der zweite Wagen mit der vorderen Tür vor ihm angelangt sei, habe Sich die Tür geöffnet und Frau A^|^ auszusteigen versucht« Trotz seiner Zurufe, sie solle nach Michelbach- , i. ** , i , t' l;/. I' \ I * I 1 , •i ; ! ( . i ’ I» * • 4 V n .’I ;V •j . 4 /i I-. Heübach mitfahren, sei sie beide Stufen herabgestiegen und habe mit einem Fuß die Bahnsteigkante berührt» Mit dieser Bekundung und ebenso mit den weiteren von der Revision angeführten Aussagen der Zeugen SflBBl.« Zi Hjfll^und auf Grund deren das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die sich die Beklagte im Berufungsverfahren mehrfach beaogen .hat, hätte, sich d^s Berufungsgericht auseinander setzen müssen.» Paß es das nicht getan hat, stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils, sowie zur Zurückverweisung der Seche an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen ist* Per von der Revision angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts, ein Fahrgast dürfe im Abteil sitzen bleiben, bis der Zug halte, erst dann brauche er sein Gepäck aufzunehmen und zur Ausgangstür zu gehen, ohne daß ihm vorgeworfen werden könne, er habe das Aussteigen ungebührlich verzögert, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden« . Bekanntermaßen ist die Haltezeit vieler Züge auf den - Bahnhöfen begrenzt, im Schnellverkehr sogar sehr kurz bemessen» parauf muß. ein Fahrgast sich beim Aussteigen einstellen, zu demal auch die Uaganeingänge für die einsteigenden Fahrgäste rechtzeitig freigemacht werden müssen» Y/er auf einem Bahnhof aussteigen will, auf dem der Zug, wie der Fahrgast weiß, nur kurz anhält, muß rechtzeitig seine zu dem Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen treffen» Er c*£> darf damit nicht warten, bis der Zug hält«. Darüber hinaus muß von ihm verlangt werden, daß er sich in einem neuzeitlichen Bisenbahnwagen, der nur an den beiden Enden Türen hat, so rechtzeitig zu einer Tür hinbegibt, daß er, sobald der Zug hält, schnellstmöglich aussteigen kann« . Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr, infolge ruckartiger Stöße des Wagens verletzt zu werden, besteht allenfalls bei der Einfahrt in die Bahnhofsanlagen mit ihren Weichen und Kreuzungen, dagegen nicht mehr, wenn der Zug auf dem Einfahrtsgleis langsam einfährt« Überdies kann solchen Gefahren durch Pesthalten an den hierfür vorgesehenen Griffen begegnet werden« Wer sich in einem Zug mit kurzem Aufenthalt erst zu dem Aussteigen fertig macht und zu dem Ausgang begibt, nachdem der Zug zu dem Halten gekommen ist, muß vor allem dann, wenn er erkennt, daß die anderen Pahrgäste schon ausund eingestiegen und die Türen bereits geschlossen sind, damit rechnen, daß sich der Zug jeden Augenblick in Bewegung setzen kann« Er wird nur noch ungefährdet aussteigen können, wenn er sich vergewissert hat, daß das Abfahrtssignal noch nicht gegeben ist oder daß der zuständige Bahnbedienstete erkennbar sein verspätetes Aussteigen berücksichtigt« Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung feststellen, daß Prau AflHP nicht aus dem schon wieder angefahrenen Zug ausgestiegen ist, so kann doch bei der im Rahmen des § 1 HaftpflG vorzunehmenden Abwägung der Ursächlichkeit zwischen Betriebsgefahr und Verschulden des Verletzten (BGHZ 2, 355) ein Verschulden der Prau A^p in dem späten Aussteigen liegen« Andererseits kann aber ein besonders kurz bemessener Aufenthalt eines ver- ~ 7 - < »'S } ' V U'* Vv i u • späteten Zuges einen bei der Abwägung der Betriebsgefahr \ zu beachtenden Umstand bedeuten, der zu Lasten der Bahn in Rechnung zu stellen ist (Eger Entsch 26, 144§ 29, * 108)o Dr„Kleinewefers Dr „Meyer, Hanebeck, Dr„Hauß Erbel