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BGH · mr ZR 141/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: mr ZR 141/52

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision des Erstklägers gegenüber dem Drittbeklagten, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Mit RUcksicht darauf, dass im Lauf des Rechtsstreits über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet worden ist, haben die Kläger die Klage auch gegen den Zweitbeklagten als Konkursverwalter über das Vermögen des Erstbeklagten gerichtet und beantragt2 1o festzustellen, dass der Erst- und Drittbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Erstkläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Explosion einer Sprengkapsel am 5. Die Revision ist in der Revisionsbegründung jedoch dahin eingeschränkt worden, dass sie nur für den Erstkläger gegenüber dem Drittbeklagten durchgeführt wird, und zwar verfolgt der Erstkläger seine bisherigen Anträge gegen den Drittbeklagten weiter, während dieser um Zurückweisung der Revision bittet. Es könne dahingestellt bleiben, ob ihm überhaupt ein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass die fraglichen Sprengkapseln oder Zündhülsen in das elterliche Haus gelangt und dort im Keller aufbewahrt worden sind. Auftrag sachgemäss ausführen würde« Nachdem er die Nachricht von der Erledigung seines Auftrages durch seinen Bruder Rudolf erhalten hatte, habe für den Drittbeklagten kein Anlass mehr bestanden, noch irgendwie zu besorgen, dass die Kapseln oder Hülsen Unheil anrichten könnten. Dafür, dass sein Bruder aus Versehen nicht alle Kapselh oder Hülsen beseitigt, hatte, sondern noch einige von ihm unbemerkt gebliebene Stücke in der Kiste im Keller liegengeblieben waren, könne der Drittbeklagte nicht verantwortlich gemacht werden. a) Das Berufungsgericht hat offenbar nur an eine Haftung des Brittbeklagten aus § 823 Abs 1 BGB .gedacht und mit seinen Ausführungen eine Haftung des Brittbeklagten aus dieser Vorschrift mangels Vorliegens eines Verschuldens verneinen wollen» Bas ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ber Täter einer unerlaubten Handlung handelt dann fahrlässig, wenn er eine Handlung vornimmt oder unterlässt, obwohl er bei gehöriger Sorgfalt wenigstens die Möglichkeit des schädigenden Erfolges seiner Handlungsweise im Hinblick auf die Verletzung des betroffenen Rechtsguts, hier also der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, hätte erkennen können und erkennen müssen» Babei sind, ganz entfernte Möglichkeiten nicht in Betracht zu ziehen (BGB RGRK 10* Aufl § 823 Anm 3 mit Nachw)» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Drittbeklagte darauf vertrauen, dass die Mitteilung seines Bruders Rudolf, er habe alles Sprengmaterial vernichtet, zutreffend war. Hach Erhalt dieser Mitteilung bestand fUr ihn keine Veranlassung mehr, mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ‘durch das von ihm in den Keller gebrachte Material eine Gefahr für den Körper oder Gesundheit Dritter entstehen konnte. b) Ein Rechtsfehler liegt Jedoch darin, dass das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Drittbeklagte von dem Erstkläger aus § 823 Abs 2 BGB in Anspruch genommen werden kann, obgleich eine solche Prüfung angesichts des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nahegelegen hätte« 5« Als verletztes Schutzgesetz kommt § 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 'jj von Sprengstoffen vom 9. Zwar fallen unter den Begriff ••Schutsgesetz* nur solche gesetzlichen Bestimmungen, die den Schutz der Interessen einer individuell bestimmten natürlichen Person oder einer Mehrheit einzelner Personen im Auge haben, je- * doch schliesst der Umstand, dass ein Gesetz den Schutz der 1 Gesamtheit bezweckt, nicht die Annahme aus, dass es nebenher auch zu dem Schutz bestimmter Einzelinteressen bestimmt ist. a) Daran, dass die Kapseln oder Hülsen Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gewesen'sind, kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen, denn das Gesetz versteht unter ••Sprengstoffen* alle explosiblen Stoffe. Das Berufungsgericht hat die Einlassung der Beklagten, dass das von dem Drittbeklagten im Keller verwahrte Material nicht explosionsfähig gewesen sei, Es hat sie jedocfi^widerlegt angesehen und festgestellt, dass der Unfall allein* auf eine der Kapseln oder Hülsen zurüokzufUhren ist, die sich zuvor im Keller der elterlichen Wohnung des Drittbeklagten befunden hatte« Handelt es sich mithin um explosibles Material, so bleibt nur zu prüfen, ob der hier in Präge stehende Sprengstoff unter eine der auf Grund des § 1 Abs 3 des Gesetzes erlassenen Ausnahmebestimmungen fällt und deshalb das Sprengstoff gesäte keine Anwendung findet. Da das Berufungsgericht keine PestStellungen darüber getroffen hat, welcher Art die Zündkapseln oder -Hülsen gewesen sind, von denen eine den Unfall des Erstklägers verursacht hat, ist dem erkenneh^4 Senat eine abschliessende Beurteilung dieser Präge iil möglich. Die Strafbarkeit wegen unerlaubten Sprengstoffbesitzes tritt auch dann ein, wenn der Täter zur Zeit der Entdeckung der Tat nicht mehr^im Besitz des Sprengstoffs ist und er von vornherein die Absicht gehabt hat, den Sprengstoff nur vorübergehend zu behalten, es sei denn, dass er den Sprengstoff lediglich zu dem Zwecke seiner Unschädlichmachung und Vernichtung an sich genommen hatte (RGSt 47, 149 Z^O/)» Diese Ausnahme ist hier ersichtlich nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Brittbeklagte den von ihm im Keller sorgfältig verborgenen Sprengstoff wenigstens vorübergehend für sich aufheben wollte. Der Drittbeklagte hat daher jedenfalls in dem Zeitpunkt, als er den Sprengstoff im Keller verbarg, und bis zu d) In subjektiver Hinsicht ist für eine Bestrafung nach § 9 des Sprengstoffgesetzes erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein derjenigen Tatumstände gehabt hat, welche zu dem gesetzlichen Tatbestand gehören (RGSt 36, 158 Es genügt jedoch bedingter Vorsatz (RGSt 67* 35 und es kommt nicht darauf an, ob der Täter gewusst hat, dass er sich durch den Besitz des Sprengstoffes strafbar gemacht hat. gewusst, dass es sich um explosibles Material gehandelt habe, vom Berufungsgericht ersichtlich kein Glauben geschenkt worden ist« Hat aber der Brittbeklagte gewusst öder doch jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, dass es sich bei den Kapseln oder Hülsen um sprengfähiges Material handelte, so hat er, sofern auf den hier in Frage stehenden Sprengstoff die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes Anwendung finden, wissentlich Sprengstoff im Besitz gehabt« Ebenso hat er-gewusst, dass ihm keine polizeiliche oder-, \ militärische Erlaubnis zu dem Besitz dieser Stoffe erteilt “ff:f war« Hat es sich also um Sprengstoff gehandelt, auf den'.'/**'*' von ihm in den Keller gebrachte Sprengstoff unter eine der auf Grund des § 1 Abs 3 des Gesetzes erlassene AusnahmevorSchrift fällt, was er bisher aber selbst nicht behauptet hat (vgl RG XRiZ 1925 Beil 37 Nr 4o Sollte der Brittbeklagte schuldhaft gegen § 9 des Sprengstoffgesetzes verstossen haben, so würde sich daraus seine Haftung für alle Schäden ergeben, die ursächlich auf diese Verletzung zurückziiführen sind, auch wenn sie nicht von. Biese Bedingung ist auch adäquat, denn die Möglichkeit des Eintritts eines solchen Schadens, wie der Erstkläger • ihn erlitten hat, durch die von dem Brittbeklagten gesetzte Bedingung ist nicht so entfernt, dass sie vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Unbefugte, insbesondere der Brüder Kurt des Drittbeklagten, den Sprengstoff trotz der von dem Drittbeklagten getroffenen Vorsichtsmaßregeln finden konnten, lag ebensowenig ausser aller Wahrscheinlichkeit wie die Möglichkeit, dass der Sprengstoff nach dem Auf finden in die Hand anderer Personen, insbesondere spielender Kinder, gelangen und diese verletzen konnte (vgl dazu OLG München BRR 1940, 897)» Lurch den Auftrag zur Vernichtung des Sprengstoffes an seinen Bruder Rudolf -und die Tatsache, dass dieser es unterlassen hat, den ihm von dem Drittbeklagten erteilten Auftrag ordnungsmäsoig auszüf Uhren, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes durch den Drittbeklagten und dem Schaden des Erstklägers nicht ausgeschlossen (vgl RGZ 53, 114 /Ti 6J)9 Ebensowenig hindert der Umstand, dass der Schaden des Erst-klägers erst geraume Zeit nach dem Verstoss des Drittbeklagten gegen das Schutzgesetz eingetreten ist, die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Ereignissen (vgl BGZ-95, 72 £!*>/). 5. Wegen des in der Übergehung des § 823 Abs 2 BGB liegen-den Rechtsfehlers muss deshalb das Berufungsurteil aufgehoben werden (§ 564 Abs 1 ZPO)* Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und die Sache daher nicht mur Endentscheidung reif ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs 1 ZPO). Diesem ist aus Zweckmässigkeitsgründen auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision des Erstklägers gegenüber dem Drittbeklagten überlassen worden* • Sollte das Berufungsgericht nunmehr eine Haftung des Drittbeklagten bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob sich auch dieser Beklagte auf ein Mitverschulden des Erstklägers berufen kann.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 564 ZPO
BrittbeklagtenDrittbeklagteSprengstoffMaterialBerufungsgerichtBGBDrittbeklagtenkellernErstklägerKiste

Volltext der Entscheidung

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BGB § 825 Abs 2; G gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen' vom 9o Juni 1884 (RGBl 61) § 9«

Rechtssatz
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§ 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und. gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen * vom 9o Juni 1884 (RGBl 61) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB«
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Aktenzeichens mr ZR 141/52 Urteil des BGH vom 23. Dezember 1953
i v\4	X'."
OLG Köln
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N * v
VI.ZL 141/52
Verkündet 29. Dezember 1953 IUI e a s a , Ju-Mlikassistent als Ur* K«*Asbeamter der Ge-VWIftsstelle
 Io)
2.)
Hk:
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in B______
in
 Alfred K
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Prokj^isten Otto K » ‘^■■^^weg #'
Kläger, Berufungskläger und zu 1)Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br.
gegen
1.)
21)
3.)
den Kaufmann Kurt reg A,
den Rechtsanwalt Konrad	in	BflHpHBHBK,
H^pstr.	in	seiner Eigenschaft als Konkursverwalter
 Uber das Vermögen des Erstbeklagten,
 den Diplom-Physiker Herbert Kreis Lörrach,
m
Beklagte, Berufungsbeklagte und zu 3 Revisionsbeklagten,
*- Prozeßbevol3.machtigter des Revisionsbeklagten: Rechtsanwalt • Br.	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche ^Verhandlung vom 23« Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatsprä v'Wldenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. • Gelhaar, Hanebeck und Dr. Bode
,ftlr Recht erkannt:	;i?
Auf die Revision des Erstklägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Juni 1952 insoweit aufgehoben, als es die gegen die Abweisung der Klage gegen den Drittbeklagten eingelegte Berufung des Erstklägers zurückgewiesen und über die » Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Erstkläger und dem Drittbeklagten erkannt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision des Erstklägers gegenüber dem Drittbeklagten, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Drittbeklagte, der im Kriege Offizier in einer in Russland stehenden Flakeinheix >war, erhielt im November 1941 Studienurlaub« In seinem von ihm mitgefUhr.ten oder ihm nachgeschickten Gepäck befanden sich Sprengkapseln oder Zündhülsen aus erbeuteten russischen Beständen, von denen er einen Teil in den dauernd verschlossen gehaltenen Keller der elterlichen Wohnung in Bergisch-Gladbach schaffte« Br verwahrte das Sprengmaterial in einem sogenannten Fahrtentopf, den er in eine Kiste stellte. Nach seiner Darstellung wurde die Kiste von ihm vernagelt, ausserdem packte er auf die Kiste Holz und andere Gegenstände hinauf. In der Folgezeit lag der Drittbeklagte seinen Studien an der Technischen Hochschule in Aachen ob, wurde jedoch bald darauf kurzfristig wieder zu seiner Truppe zurückberufen, so dass er nicht mehr in die elterliche Wohnung zuräckkehren konnte.
Von seinem Einsatzort aus gab er gleich nach seiner Rück- * kehr zur Truppe seinem Bruder Rudolf, der damals Unteroffizier und Offiziersanwärter der Wehrmacht war, den Auftrag, das in der Kiste im Keller der elterlichen Wohnung verpeckte "Zeug" wegzuschaffen und unschädlich zu machen. Dieser Auftrag wurde von dem Bruder Rudolf jedoch nicht vollständig ausgeführt. Trotzdem schrieb dieser dem Dritt-beklagten ins Feld, dass er dessen Wunsch nachgekommen sei. Gerade Zeit später erfuhr der damals etwa 12 Jahre alte Bruder Kurt des Dfittbeklagten durch einen Zufall, dass in der im Keller stehenden Kiste sich Sprengmaterial befand. Sr verstand es, sich durch eine List zusammen mit dem damals etwa gleichaltrigen Erstkläger den Zugang zu dem Keller zu verschaffen. Beide entnahmen etwas von dem
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Material aus der Kiste. Als der Erstkläger am 5* März 1943 mit einer aus dieser Kiste stammenden Kapsel oder Hülse spielte und mit einem Messer die Zündschnur heraus-
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schnitt erfolgte eine Explosion, durch die der Erstkläger schwer verletzt wurde. Er verlor Daumen, Zeige-, Mittelund Ringfinger der linken Hand, ausserdem er-, litt er am Kopf und am Bauch Verletzungen, die seine so-
ma ch ten «.
Der Erstkläger und sein Vater, der Zweitkläger, haben wegen dieses4 Unfalls von dem Drittbeklagten und seinem Vater,, dem Erstbeklagten, Schadensersatz verlangt. Mit RUcksicht darauf, dass im Lauf des Rechtsstreits über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet worden ist, haben die Kläger die Klage auch gegen den Zweitbeklagten als Konkursverwalter über das Vermögen des Erstbeklagten gerichtet und beantragt2
1o festzustellen, dass der Erst- und Drittbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Erstkläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Explosion einer Sprengkapsel am 5. März 1943 entstehen wird.
2» festzustellen, dass der Erstkläger berechtigt ist, wegen eines Anspruchs von 6102 DM - Sechstausend-einhundertzwei Deutsche Mark - nebst 4 $4 Zinsen von 6000 DM seit dem 1. Juli 1948 abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Erstbeklagten gegen die	Versicherungs-
Actien-Gesellschaftn,	zu	ver-
langen«
3« festzustellen, dass der Zweitkläger berechtigt ist, wegen eines Anspruchs von 53,66 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1948 abgesonderte Befriedigung aus
 der EntSchädigungsforderung des Erstbeklagten gegen
 die n schaf
 Versieherungs-Actien-Gesell-zu verlangen.
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4» den Drittbeklagten zu verurteilen, an den Erstkläger 6102 DM - Sechstausendeinhundertzwei Deutsche Mark -neh3t 4 fl Zinsen von 6000 DM seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen*
5* den Drittbeklagten zu verurteilen, an den Zweitkläger 53,66 DM - Dreiundfilnfzig 66/100 Deutsche Mark - nebst 4 i> Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen*
Der Anspruch auf Zahlung von 6102 DM setzt sich zusammen aus 6000 DM Schmerzensgeld und 102 DM Zinsen für die Zeit vor der Währungsreform..Der Betrag von 53,66 DM betrifft die im Verhältnis 10 i 1 umgestellten Behandlungs kosten für den Erstkläger, die der Zweitkläger bezahlt hat
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Ansprüchen der Klager gegen den Erst- und gweitbeklagten zu einem Drittel entsprochen, während es die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Drittbeklagten zurückgewiesen hat.
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Gegen dieses Urteil haben die Kläger in vollem Umfang Revision eingelegt. Die Revision ist in der Revisionsbegründung jedoch dahin eingeschränkt worden, dass sie nur für den Erstkläger gegenüber dem Drittbeklagten durchgeführt wird, und zwar verfolgt der Erstkläger seine bisherigen Anträge gegen den Drittbeklagten weiter, während dieser um Zurückweisung der Revision bittet.
Entsoheidungsgrttiide %
Soweit die Revision von dem Erstkläger aufrecht erhalten worden ist, ist sie begründet.
1 a Die Abweisung der Klage gegenüber dem Drittbeklagten hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt? Der Drittbeklagte könne nur gemäss § 823 BGB in Anspruch genommen werden. Indessen fehle es dafür am Nachweis eines Verschuldens dieses Beklagten. Es könne dahingestellt bleiben, ob ihm überhaupt ein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass die fraglichen Sprengkapseln oder Zündhülsen in das elterliche Haus gelangt und dort im Keller aufbewahrt worden sind. Jedenfalls sei ein Verschulden dieses Beklagten deshalb zu verneinen, weil er alles Erforderliche getan habe, um die mit den Kapseln oder Hülsen verbundenen Gefahren zu beseitigen»
Er habe sich darauf verlassen können, dass sein Bruder Rudolf den ihm erteilter. Auftrag sachgemäss ausführen würde« Nachdem er die Nachricht von der Erledigung seines Auftrages durch seinen Bruder Rudolf erhalten hatte, habe für den Drittbeklagten kein Anlass mehr bestanden, noch irgendwie zu besorgen, dass die Kapseln oder Hülsen Unheil anrichten könnten. Irgendeine weitere Sicherungsmassnahme habe ihm von diesem Zeitpunkt ab überflüssig er-
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scheinen müssen. Dafür, dass sein Bruder aus Versehen nicht alle Kapselh oder Hülsen beseitigt, hatte, sondern noch einige von ihm unbemerkt gebliebene Stücke in der Kiste im Keller liegengeblieben waren, könne der Drittbeklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Ihn treffe daher an dem späteren Unfall, bei dem nur die von seinem Bruder Rudolf versehentlich liegengelassenen Kapseln oder Hülsen eine Rolle gespielt hätten, kein Verschulden.
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Diese Darlegungen können einer Nachprüfung nicht
 standhalten»
a)	Das Berufungsgericht hat offenbar nur an eine Haftung des Brittbeklagten aus § 823 Abs 1 BGB .gedacht und mit seinen Ausführungen eine Haftung des Brittbeklagten aus dieser Vorschrift mangels Vorliegens eines Verschuldens verneinen wollen» Bas ist entgegen der Ansicht der Revision aus
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Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ber Täter einer unerlaubten Handlung handelt dann fahrlässig, wenn er eine Handlung vornimmt oder unterlässt, obwohl er bei gehöriger Sorgfalt wenigstens die Möglichkeit des schädigenden Erfolges seiner Handlungsweise im Hinblick auf die Verletzung des betroffenen Rechtsguts, hier also der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, hätte erkennen können und erkennen müssen» Babei sind, ganz entfernte Möglichkeiten nicht in Betracht zu ziehen (BGB RGRK 10* Aufl § 823 Anm 3 mit Nachw)» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Drittbeklagte darauf vertrauen, dass die Mitteilung seines Bruders Rudolf, er habe alles Sprengmaterial vernichtet, zutreffend war. Unter diesen Umständen muss aber der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Brittbeklagten ent-■fallen. Hach Erhalt dieser Mitteilung bestand fUr ihn keine Veranlassung mehr, mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ‘durch das von ihm in den Keller gebrachte Material eine Gefahr für den Körper oder Gesundheit Dritter entstehen konnte. Eine Fahrlässigkeit des Brittbeklagten in bezug auf eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung ist daher mit Recht verneint worden»
b)	Ein Rechtsfehler liegt Jedoch darin, dass das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Drittbeklagte von dem Erstkläger aus § 823 Abs 2 BGB in Anspruch genommen werden kann, obgleich eine solche Prüfung angesichts des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nahegelegen hätte«
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5« Als verletztes Schutzgesetz kommt § 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 'jj von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl 61) in Frage»	4
Burch diese Vorschrift wird der unbefugte Verkehr mit	*
Sprengstoffen und, was hier von Bedeutung ist, auch' der-	3
jenige mit Strafe bedroht, der im Besitze von Sprengstoffen betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubnis hierzu nachwei-sen zu können. Zwar fallen unter den Begriff ••Schutsgesetz* nur solche gesetzlichen Bestimmungen, die den Schutz der Interessen einer individuell bestimmten natürlichen Person oder einer Mehrheit einzelner Personen im Auge haben, je- * doch schliesst der Umstand, dass ein Gesetz den Schutz der 1 Gesamtheit bezweckt, nicht die Annahme aus, dass es nebenher auch zu dem Schutz bestimmter Einzelinteressen bestimmt ist. Insbesondere sind auch solche Gesetze Schutzgesetze, die	1
neben der Allgemeinheit auch jeden Einzelnen schützen sol- * len (Soergel BGB *8* Aufl § 823 Anm B (C) I a - BGHM3R 1951,
98). Einen derartigen Zweck verfolgt § 9 des Sprengstoffge- '* setzes$ der Verkehr mit Sprengstoffen und der Besitz von	;■
Sprengstoffen ist ersichtlich gerade mit Rücksicht auf die
 Gefahren, die Sprengstoffe für die Allgemeinheit und jeder**>\|^ !
_ *. <. * Einzelnen bilden, der Kontrolle der Polizei unterstellt'
den. Es handelt sich also um eine Vorschrift, die auch' defi*0X'*
Schutz des Einzelnen bezweckt. Ein Verstoß gegen § 9 des
 Sprengstoffgesetzes begründet daher eine Haftung aus § 823
Abs 2 BGB (Drees bei Erman BGB /T9527 § 823 Anm 12 a; vgl
 auch RGZ 152, 325
a) Daran, dass die Kapseln oder Hülsen Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gewesen'sind, kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen, denn das Gesetz versteht unter ••Sprengstoffen* alle explosiblen Stoffe. Das Berufungsgericht hat die Einlassung der Beklagten, dass das von dem Drittbeklagten im Keller verwahrte Material nicht explosionsfähig gewesen sei,
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ausdrücklich geprüft. Es hat sie jedocfi^widerlegt angesehen und festgestellt, dass der Unfall allein* auf eine der Kapseln oder Hülsen zurüokzufUhren ist, die sich zuvor im Keller der elterlichen Wohnung des Drittbeklagten befunden hatte« Handelt es sich mithin um explosibles Material, so bleibt nur zu prüfen, ob der hier in Präge stehende Sprengstoff unter eine der auf Grund des § 1 Abs 3 des Gesetzes erlassenen Ausnahmebestimmungen fällt und deshalb das Sprengstoff gesäte keine Anwendung findet. Da das Berufungsgericht keine PestStellungen darüber getroffen hat, welcher Art die Zündkapseln oder -Hülsen gewesen sind, von denen eine den Unfall des Erstklägers verursacht hat, ist dem erkenneh^4 Senat eine abschliessende Beurteilung dieser Präge iil möglich. Vielmehr ist insoweit noch eine weitere täf-Nv liehe Aufklärung erforderlich.
b) Unter "Besitz" im Sinne der angezogenen Bestimmungen ist ein bewusstes tatsächliches Innehaben zu verstehen, also ein lediglich tatsächliches HerrSchaftsVerhältnis (RGSt 12, 256 /?5£J\ 43, 10 /T27). Es ist daher nicht notwendig, dass auch ein bürgerlich-rechtliches Besitzverhältnis bestanden hat. Ebensowenig kommt es darauf an, wie lange die tatsächliche Innehabung gedauert hat. Die Strafbarkeit wegen unerlaubten Sprengstoffbesitzes tritt auch dann ein, wenn der Täter zur Zeit der Entdeckung der Tat nicht mehr^im Besitz des Sprengstoffs ist und er von vornherein die Absicht gehabt hat, den Sprengstoff nur vorübergehend zu behalten, es sei denn, dass er den Sprengstoff lediglich zu dem Zwecke seiner Unschädlichmachung und Vernichtung an sich genommen hatte (RGSt 47, 149 Z^O/)» Diese Ausnahme ist hier ersichtlich nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Brittbeklagte den von ihm im Keller sorgfältig verborgenen Sprengstoff wenigstens vorübergehend für sich aufheben wollte. Der Drittbeklagte hat daher jedenfalls in dem Zeitpunkt, als er den Sprengstoff im Keller verbarg, und bis zu

seiner Abreise nach Aachen Besitz im Sinne des Sprengstoffgesetzes an den Kapseln oder Hülsen gehabt«
c)	Eine polizeiliche Erlaubnis zu dem Besitz des Spreng-. Stoffes war dem Brittbeklagten nicht erteilt worden. Auf eine entsprechende Erlaubnis eines militärischen Vorgesetzten hat der Drittbeklagte sich selbst nicht berufen, so dass auf sich beruhen bleiben kann, ob einer solchen Erlaubnis dieselbe Wirkung beizu demessen wäre wie einer polizeilichen Erlaubnis.
d)	In subjektiver Hinsicht ist für eine Bestrafung nach § 9 des Sprengstoffgesetzes erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein derjenigen Tatumstände gehabt hat, welche zu dem gesetzlichen Tatbestand gehören (RGSt 36, 158	Es	genügt
 jedoch bedingter Vorsatz (RGSt 67* 35	und	es	kommt
 nicht darauf an, ob der Täter gewusst hat, dass er sich durch den Besitz des Sprengstoffes strafbar gemacht hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen hier ’ den Schluss auf die Kenntnis des Brittbeklagten darüber zu, dass es sich um explosibles Material gehandelt hat. Hätte ihm diese Kenntnis gefehlt, so wäre es schlechterdings nicht zu verstehen gewesen, dass er das Material alsbald in den Keller < geschafft und dort versteckt hat, und dass er später seinem Bruder Rudolf den Auftrag gegeben hat, das Material zu ver- ' nichten. Gerade dieses Verhaltendes Brittbeklagten spricht eindeutig für die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts der Brittbeklagte habe gewusst, dass die Kapseln oder Hülsen Unheil anrichten könnten« Aus dieser Feststellung folgt weiter, dass der Einlassung des Brittbeklagten, er habe nicht \ # k
gewusst, dass es sich um explosibles Material gehandelt habe, vom Berufungsgericht ersichtlich kein Glauben geschenkt worden ist« Hat aber der Brittbeklagte gewusst öder doch jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, dass es sich bei den Kapseln oder Hülsen um sprengfähiges Material handelte, so hat er, sofern auf den hier in Frage stehenden
 Sprengstoff die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes Anwendung finden, wissentlich Sprengstoff im Besitz gehabt« Ebenso hat er-gewusst, dass ihm keine polizeiliche oder-, \ militärische Erlaubnis zu dem Besitz dieser Stoffe erteilt “ff:f war« Hat es sich also um Sprengstoff gehandelt, auf den'.'/**'*' die Vorschriften des Sprengs t off ge setze s Anwendung finden, so hat der Brittbeklagte vorsätzlich gegen § 9 des Gesetzes verstossen, sofern er nicht ohne Verschulden daran geglaubt haben sollte, daß der. von ihm in den Keller gebrachte Sprengstoff unter eine der auf Grund des § 1 Abs 3 des Gesetzes erlassene AusnahmevorSchrift fällt, was er bisher aber selbst nicht behauptet hat (vgl RG XRiZ 1925 Beil 37 Nr
 4o Sollte der Brittbeklagte schuldhaft gegen § 9 des Sprengstoffgesetzes verstossen haben, so würde sich daraus seine Haftung für alle Schäden ergeben, die ursächlich auf diese Verletzung zurückziiführen sind, auch wenn sie nicht von. seinem Verschulden mit umfasst werden (BGHZ 7, 198 /?0j7 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und dem Unfall würde hier zu bejahen sein. Hätte der Brittbeklag-te das Sprengmaterial nicht in den Keller gebracht und dort i£ den Topf in der Kiste getan, sondern es vernichtet oder bei der Polizei abgegeben, so hätten der Bruder Kurt des Brittbeklagten und der Erstkläger das Material nicht .in die Hand bekommen und der Unfall des Erstklägers wäre vermieden worden. Bas Verhalten des Brittbeklagten ist also eine Bedingung für den eingetretenen Schaden.
Biese Bedingung ist auch adäquat, denn die Möglichkeit des Eintritts eines solchen Schadens, wie der Erstkläger • ihn erlitten hat, durch die von dem Brittbeklagten gesetzte Bedingung ist nicht so entfernt, dass sie vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Bass
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Unbefugte, insbesondere der Brüder Kurt des Drittbeklagten, den Sprengstoff trotz der von dem Drittbeklagten getroffenen Vorsichtsmaßregeln finden konnten, lag ebensowenig ausser aller Wahrscheinlichkeit wie die Möglichkeit, dass der Sprengstoff nach dem Auf finden in die Hand anderer Personen, insbesondere spielender Kinder, gelangen und diese verletzen konnte (vgl dazu OLG München BRR 1940, 897)» Lurch den Auftrag zur Vernichtung des Sprengstoffes an seinen Bruder Rudolf -und die Tatsache, dass dieser es unterlassen hat, den ihm von dem Drittbeklagten erteilten Auftrag ordnungsmäsoig auszüf Uhren, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes durch den Drittbeklagten und dem Schaden des Erstklägers nicht ausgeschlossen (vgl RGZ 53, 114 /Ti 6J)9 Ebensowenig hindert der Umstand, dass der Schaden des Erst-klägers erst geraume Zeit nach dem Verstoss des Drittbeklagten gegen das Schutzgesetz eingetreten ist, die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Ereignissen (vgl BGZ-95, 72 £!*>/).
5. Wegen des in der Übergehung des § 823 Abs 2 BGB liegen-den Rechtsfehlers muss deshalb das Berufungsurteil aufgehoben werden (§ 564 Abs 1 ZPO)* Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und die Sache daher nicht mur Endentscheidung reif ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs 1 ZPO). Diesem ist aus Zweckmässigkeitsgründen auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision des Erstklägers gegenüber dem Drittbeklagten überlassen worden*
• Sollte das Berufungsgericht nunmehr eine Haftung des Drittbeklagten bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob sich auch dieser Beklagte auf ein Mitverschulden des Erstklägers berufen kann. Palls es zur Bejahung eines Mitverschuldens
 
gelangt, wird es auch im Verhältnis des Erstklägers zu dem Brittbeklagten eine Abwägung gemäss § 254 BGB vorzunehmen haben«
Meiß	Br.	Gelhaar	Br.	Kleinewefers
 Hanebeck	Br.	Bode