Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger mitteilen müssen, daß es sich bei der seiner Operationsempfehlung zugrunde gelegten Diagnose nur um eine Verdachtsdiagnose handelte. Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Beklagte das Selbstbestimmungsrecht des Klägers in Bezug auf die Operation durch seine Angabe, es bestehe höchste Lebensgefahr, unzulässig verkürzt hat. Dafür ist unerheblich, ob der Beklagte diese Angabe auf die seiner Ansicht nach vorhandenen Knochensplitter oder allein auf die Einengung des Spinalkanals bezogen hat. war die vom Beklagten vorgenommene Operation nicht vital indiziert, und zwar auch dann nicht, wenn wirklich Knochensplitter Vorgelegen haben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 140/88 in dem Rechtsstreit 1. Professor Dr. Panajotis TJBI, Abteilungsleiter der Neurochirurgisehen Klinik des KBBHBBhospitals, KrflH^Histraße Br Sl 2. Stadt S Rathaus, S , vertreten durch den Oberbürgermeister, t Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Geschäftsführer Dieter F. gBB-Sc| ;traße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. flBBI - WII 2 ^3 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 29. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 1988 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 DM Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Inhalt des vom Erstbeklagten (künftig: der Beklagte) mit dem Kläger geführten Aufklärungsgesprächs verfahrensfehlerhaft festgestellt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte die Notwendigkeit der Laminektomie nach der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils enthaltenen tatbestandlichen Angabe unstreitig mit auf das Rückenmark drückenden Knochensplittern und dadurch bedingter Lebensgefahr begründet hat und die Beklagten eine Berichtigung dieses tatbestandlichen Urteilselements nicht beantragt haben. 3 Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Beklagten rechtsfehlerhaft eine schuldhaft unrichtige "Diagnoseaufklärung" zur Last gelegt, muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger mitteilen müssen, daß es sich bei der seiner Operationsempfehlung zugrunde gelegten Diagnose nur um eine Verdachtsdiagnose handelte. Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Beklagte das Selbstbestimmungsrecht des Klägers in Bezug auf die Operation durch seine Angabe, es bestehe höchste Lebensgefahr, unzulässig verkürzt hat. Dafür ist unerheblich, ob der Beklagte diese Angabe auf die seiner Ansicht nach vorhandenen Knochensplitter oder allein auf die Einengung des Spinalkanals bezogen hat. Denn nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. war die vom Beklagten vorgenommene Operation nicht vital indiziert, und zwar auch dann nicht, wenn wirklich Knochensplitter Vorgelegen haben. Daß der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung sein Einverständnis zu der durchgeführten Operation nicht erteilt hätte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann