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BGH · VI ZR 140/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 140/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beide Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für das Kind Lars, die Klägerin darüber hinaus Schmerzensgeld und Ersatz weiterer materieller Schäden. Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen vor, die Klägerin sei nicht oder jedenfalls nicht ausreichend über das Mißerfolgsrisiko der Sterilisation aufgeklärt worden und hätte deswegen keine zusätzlichen Maßnahmen zur Verhütung des Kindes getroffen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Klage der Feststellungsklage hinsichtlich des Unterhaltsschadens stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000 DM sowie 1.000 DM für Mehraufwendungen infolge der Geburt zugesprochen. Die Berufung des Erstbeklagten hatte nur soweit Erfolg, als das Oberlandesgericht das zugesprochene Schmerzensgeld auf 3.000 DM ermäßigt und die weitergehende Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Das Berufungsgericht, das von einer Beschwer des Erstbeklagten unter 40.000 DM ausgegangen ist, hat von der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. die Klägerin nicht, jedenfalls aber nicht ausreichend über das Verbleiben einer Versagerquote nach Durchführung der Sterilisation beraten habe. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, die Kläger hätten bei zutreffender und vollständiger Information zusätzliche Verhütungsmaßnahmen beim Geschlechtsverkehr getroffen, so daß es nicht zu der Geburt des Sohnes Lars gekommen wäre. September 2000 betrifft, hat das Berufungsgericht den für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres geltenden Mindestsatz von 207,-- DM monatlich zugrunde gelegt. Lebensjahres von monatlich 327,-- DM und für weitere 4 Jahre aus der Zeit vom 7. Wegen des Verstoßes gegen § 543 Abs. 2 ZPO kann der erkennende Senat mangels eines Tatbestandes nicht ausreichend nachprüfen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Sachund Streitstand ergibt sich auch nicht in einem für die Beurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, so daß von einer Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen werden könnte; ebensowenig streiten die Parteien nur um eine Rechtsfrage (vgl. stattgefunden und welchen Inhalt es gehabt hat, sowie zur Frage eines aufklärungsrichtigen Verhaltens der Kläger stellt das Berufungsgericht auf der Grundlage eines Berichterstattervermerkes über die Anhörung der Parteien Erwägungen an, die ohne genaue Kenntnis des Wortlautes dieses Vermerkes nicht ausreichend nachprüfbar sind. Bei der danach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites wird das Berufungsgericht den teilweise beachtlichen Rügen der Revision nachzugehen haben. Im Streitfall ist seine Bedeutung nur im Zusammenhang damit, daß es an einer Dokumentation nicht gänzlich fehlt, und den Erklärungen der Parteien bei ihrer Anhörung richtig zu bewerten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann ferner das, was es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils als möglichen Inhalt des Belehrungsgespräches mitteilt, durchaus ausgereicht haben, der Klägerin die erforderlichen Informationen zu geben (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 823 BGB § 9 ZPO
vollständigErstbeklagtenBerufungsgerichtausreichenKlägerKlägerinSterilisation

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 140/87
URTEIL
Verkündet am:
9. Februar 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kreises Nordfriesland, vertreten durch den Landrat, Mfllstraße,
 Beklagten zu 1) und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Maurer Johann 1/
Straße
2. die Hausfrau Margarethe
I, wohnhaft ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	als
 Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. ■■■■ -
WII
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. März 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Erstbeklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern ihres am 29. September 1982 geborenen (dritten) Kindes Lars. Die klagende Mutter (im folgenden: Klägerin) hatte sich nach einem Beratungsgespräch mit dem früheren Zweitbeklagten Dr. V. in dessen Ambulanz am 5. Oktober 1981 im Kreiskrankenhaus F., dessen Träger der Erstbeklagte ist und in dem Dr. V. als Chefarzt tätig ist, einer Sterilisation mittels Tubenligatur unterzogen. Beide Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für das Kind Lars, die Klägerin darüber hinaus Schmerzensgeld und Ersatz weiterer materieller Schäden. Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen vor, die Klägerin sei nicht oder jedenfalls nicht ausreichend über das Mißerfolgsrisiko der Sterilisation aufgeklärt worden und hätte deswegen keine zusätzlichen Maßnahmen zur Verhütung des Kindes getroffen.
Die Beklagten behaupten, Dr. V. habe die Klägerin vollständig beraten.
Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Klage der Feststellungsklage hinsichtlich des Unterhaltsschadens stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000 DM sowie 1.000 DM für Mehraufwendungen infolge der Geburt zugesprochen. Die Berufung des Erstbeklagten hatte nur soweit Erfolg, als das Oberlandesgericht das zugesprochene Schmerzensgeld auf 3.000 DM ermäßigt und die weitergehende Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Mit der Revision begehrt der Erstbeklagte
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weiter die vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
Entscheidunqsqründe: I.
Das Berufungsgericht, das von einer Beschwer des Erstbeklagten unter 40.000 DM ausgegangen ist, hat von der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es führt in den Gründen seiner Entscheidung u.a. aus, der beklagte Landkreis hafte dem Grunde nach sowohl aus schuldhafter Verletzung des Krankenhausvertrages als auch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. Zu Lasten des Erstbeklagten sei davon auszugehen, daß Dr. V. die Klägerin nicht, jedenfalls aber nicht ausreichend über das Verbleiben einer Versagerquote nach Durchführung der Sterilisation beraten habe. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, die Kläger hätten bei zutreffender und vollständiger Information zusätzliche Verhütungsmaßnahmen beim Geschlechtsverkehr getroffen, so daß es nicht zu der Geburt des Sohnes Lars gekommen wäre.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
5
Das folgt bereits daraus, daß dem angefochtenen Urteil der Tatbestand fehlt (vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 248; ständige Rechtsprechung; zuletzt BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 - NJW 1985, 1784, 1785).
Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten unzutreffend berechnet. Bei der Bewertung des Feststellungsausspruches, der die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen doppelten Regelunterhalts nach der Regelunterhaltsverordnung für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes Lars, also bis zu dem 29. September 2000 betrifft, hat das Berufungsgericht den für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres geltenden Mindestsatz von 207,-- DM monatlich zugrunde gelegt. Richtig hätte es von den streitigen Höchstbeträgen, also für die 6 Jahre vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von monatlich 327,-- DM und für weitere 4 Jahre aus der Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von monatlich 276,— DM ausgehen müssen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 9 Anm. 3 c), weil abzüglich eines 20 %igen Abschlages für die Feststellung nach § 9 ZPO ein Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen ist. Nach Abzug des Kindergeldes von 220,— DM monatlich beträgt die Beschwer danach 434 x 72 + 332 x 48 = 47.184,— DM, zuzüglich des im Streit befindlichen Schmerzensgeldes von 3.000,— DM also insgesamt 50.184,— DM. Wegen des Verstoßes gegen § 543 Abs. 2 ZPO kann der erkennende Senat mangels eines Tatbestandes nicht ausreichend nachprüfen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.
6
Der Sachund Streitstand ergibt sich auch nicht in einem für die Beurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, so daß von einer Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen werden könnte; ebensowenig streiten die Parteien nur um eine Rechtsfrage (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 20. Januar 1983
- VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 und vom 25. Mai 1983
- VIII ZR 16/81 - NJW 1983, 2259, jeweils m.w.N.). Zu der entscheidenden Frage, ob ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und Dr. V. stattgefunden und welchen Inhalt es gehabt hat, sowie zur Frage eines aufklärungsrichtigen Verhaltens der Kläger stellt das Berufungsgericht auf der Grundlage eines Berichterstattervermerkes über die Anhörung der Parteien Erwägungen an, die ohne genaue Kenntnis des Wortlautes dieses Vermerkes nicht ausreichend nachprüfbar sind. Der Berichterstattervermerk ist zwar in den Akten niedergelegt. Er ist jedoch nicht Bestandteil des Berufungsurteils, weil auf ihn in den Entscheidungsgründen nicht Bezug genommen worden ist. Auch der Sachvortag der Parteien im übrigen läßt sich aus den Urteilsgründen nicht vollständig erschließen, zu demal es dabei auf Einzelheiten ankommt.
III.
Bei der danach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites wird das Berufungsgericht den teilweise beachtlichen Rügen der Revision nachzugehen haben. Die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil geben dem Senat Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Zwar kommt
 grundsätzlich eine Haftung des beklagten Landkreises aus dem Krankenhausvertrag über die Sterilisation in Betracht, der die dazugehörige therapeutische Beratung über ein etwaiges Versagerrisiko der Sterilisation mit umfaßt hat. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, der Beklagte müsse schon deswegen beweisen, daß Dr. V. die Klägerin ausreichend belehrt habe, weil in den Krankenunterlagen nur ein "ausgiebiges Gespräch" dokumentiert worden sei und weil eine schriftliche Bestätigung der Klägerin über eine Belehrung fehle. Dieser Umstand kann nicht zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten der Kläger führen. Er kann nur im Einzelfall, wie der erkennende Senat in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - NJW 1981, 2002 = VersR 1981, 730, 731 ausgeführt hat, im Rahmen der Beweiswürdigung ein gegen das Stattfinden der Belehrung sprechendes Indiz sein. Im Streitfall ist seine Bedeutung nur im Zusammenhang damit, daß es an einer Dokumentation nicht gänzlich fehlt, und den Erklärungen der Parteien bei ihrer Anhörung richtig zu bewerten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann ferner das, was es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils als möglichen Inhalt des Belehrungsgespräches mitteilt, durchaus ausgereicht haben, der Klägerin die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. dazu u.a. OLG Schleswig mit Nichtannahmebeschluß des BGH vom 8. März 1986 - VI ZR 129/85 - VersR 1987, 419, 420). Das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - NJW 1981, 630, 632 = VersR 1981, 278, auf das das Berufungsgericht sich bezieht, betrifft einen tatsächlich möglicherweise anders gelagerten Fall. Jedenfalls kann von dem Arzt, der das
 Informationsgespräch führt, zusätzlich zu der Information über die Unsicherheit der Sterilisationsmethode nicht stets ein Hinweis verlangt werden, die Patientin und ihr jeweiliger Partner müßten mithin auch nach dem Eingriff sicherheitshalber beim Geschlechtsverkehr Verhütungsmaßnahmen ergreifen, erst recht dann nicht, wenn eine Patientin gerade die Frage einer bestmöglichen Verhinderung weiterer Geburten mit dem Arzt bespricht.
Dr.
Ankermann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Steffen
 Dr. Kullmann