Die Ehefrau des Klägers führte den Haushalt und war halbtags als Sekretärin mit einem monatlichen Einkommen von 600 DM tätig. bis zu seiner Wiederverheiratung eine der Höhe nach ebenfalls in das Ermessen des Gerichtes gestellte monatliche Rente von mindestens 600 DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit der Maßgabe bestätigt, daß die Rente längstens bis zu dem Tode des Klägers zu zahlen sei. 1. Ausgehend von dem Lohn einer Hausgehilfin als der dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag vergleichbaren Ersatzkraft schätzt das Berufungsgericht den zu leistenden Schadensersatz auf monatlich 800 DM. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus9 daß der für den Verlust des Rechts auf gesetzlich geschuldeten Unterhalt zu zahlende Schadensersatz dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschaffen soll9 sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen. b) Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es , daß das Berufungsgericht für die Versorgung eines einfachen, kinderlosen Haushalts die Tätigkeit einer Hausgehilfin (und nicht einer Wirtschafterin) als die dem Wert der gesetzlich geschuldeten Haushaltführung einer Ehefrau vergleichbare Ersatzkraft in Betracht zieht. c) Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer ganztägig beschäftigten Ersatzkraft bemißt, es insoweit an einer den Angriffen der Revision standhaltenden Begründung fehlen läßt. Vielmehr hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers bei seiner beruflichen Stellung als technischer Direktor der städtischen Bühnen des Opernhauses N^^^^nach dem Lebenszuschnitt einer Dreizimmer-Wohnung bemißt. Es liegt jedoch ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht für die Versorgung des Klägers in einer solchen Dreizimmer-Wohnung den von seiner Ehefrau gesetzlich geschuldeten Unterhalt auf 40 Wochenstunden schätzt, infolgedessen der Schadensersatzberechnung die aa) Es ist schon fehlerhaft, daß das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers berufstätig war, nicht Rechnung trägt. bb) Das Berufungsgericht meint, auch wenn die Versorgung des Klägers mit einem geringeren Zeitaufwand als 40-45 Wochenstunden möglich sei, rechtfertige dies nicht eine Kürzung des geschätzten Betrages von 800 DM. Bei der gegebenen Arbeitsmarktlage sei es dem Kläger nicht oder nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit möglich, eine Ersatzkraft zu finden, die bereit sei, für ein auf der Basis einer geringeren Arbeitszeit berechnetes Gehalt den Haushalt zu führen, also auf einen nicht unbeachtlichen Teil des von ihr bei vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielbaren Lohnes zu verzichten. Bei einer, wie hier» hypothetisch vorzunehmenden Schadensschätzung unterliegt dieser Gesichtspunkt schon darum Bedenken» veil die einem alleinstehenden Witwer gesetzlich geschuldete Haushaltführung nicht stets nur durch eine ganztägig beschäftigte Haushalthilfe erbracht werden kann» vielmehr in jedem Fall zu prüfen ist» ob hierzu nicht eine teilbeschäftigte und nach Arbeitsstunden entlohnte Haushalthilfe (Zugehfrau), allerdings mit zur selbständigen Haushaltführung entsprechenden Kenntnissen» in der Lage ist. Der Umfang des zur Haushaltführung des Klägers erforderlichen Zeitaufwandes läßt sich allerdings - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht in der Weise berechnen, daß der für die Versorgung einer dreiköpfigen Familie erforderliche Arbeitsaufwand einfach um die der weggefallenen Anzahl der Familienglieder entsprechende Quote gekürzt wird (BGH Urt. v. Ob das hier der Fall ist, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Der gerade auf die besondere Gestaltung des Einzelfalles abzustellende Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann bei einer hypothetischen Schadens Schätzung» wie das Berufungsgericht sie hier vorgenommen hat, nicht berücksichtigt werden. Im übrigen berücksichtigt das Berufvingsgericht nicht, daß der Kläger ohnehin ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung zu einer erhöhten Mitarbeit im Haushalt verpflichtet ist (BGH ürt. Das Berufungsgericht begrenzt die Dauer der dem Kläger zuerkannten Rente, abweichend vom Landgericht, nicht auf den Fall der Wiederverheiratung. 1. Bezüglich der Vorteilsausgleichung verneint das Berufungsgericht eine Ersparnis des Klägers für die seiner Ehefrau gewährte Verpflegung und Wohnung, weil ihm bei Einstellung einer Ersatzkraft Aufwendungen in gleicher Weise entstehen würden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 140/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Juli 1973 Amtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle des kaufmännischen Angestellten Hans N *H1 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den technischen Direktor Max G l-F^HHB»-Str. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. r Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Scheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Mai 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die amtt. ^1^^1931 geborene Ehefrau des Klägers und ihr einziges Kind wurden am 3. April 1969 bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Das Alleinverschulden des Beklagten ist außer Streit. Der Kläger verdiente zur Zeit des Unfalls als Bühnentechniker monatlich 1.830 DM brutto; seit 1970 erhält er als technischer Direktor ein höheres Einkommen. Die Ehefrau des Klägers führte den Haushalt und war halbtags als Sekretärin mit einem monatlichen Einkommen von 600 DM tätig. Der Kläger bewohnt weiterhin seine Dreizimmer-Wohnung. Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm Infolge der Tötung seiner Ehefrau durch Verlust des Rechtes auf Unterhalt entstanden 1st (§ 844 Abs. 2 BGB). Mit dem Hinweis, daß sich die Aufwendungen für eine vergleichbare Ersatzkraft, nämlich eine Wirtschafterin, auf monatlich mindestens 1.000 EM, für eine einfache Hausgehilfin schon auf monatlich 600 DM beliefen, hat der Kläger beantragt. Ihm für die Zeit vom 3. April 1969 bis 30. Juni 1970 eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens 8.400 IM. Ferner hat er für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis mindestens zu dem 31. Dezember 1980 bzw. bis zu seiner Wiederverheiratung eine der Höhe nach ebenfalls in das Ermessen des Gerichtes gestellte monatliche Rente von mindestens 600 DM begehrt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat nach Klageerhebung einen Betrag von 3.400 IM bezahlt. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat dem Kläger bis zu dem 7. August 2006, dem Tage, an dem seine Frau 73 Jahre alt geworden wäre, eine monatliche Rente von 800 DM, für die Vergangenheit in Form eines Kapitalbetrages, zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit der Maßgabe bestätigt, daß die Rente längstens bis zu dem Tode des Klägers zu zahlen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. fr EntscheidungsgrUnde I. 1. Ausgehend von dem Lohn einer Hausgehilfin als der dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag vergleichbaren Ersatzkraft schätzt das Berufungsgericht den zu leistenden Schadensersatz auf monatlich 800 DM. Dabei geht es davon aus9 daß zur Versorgung des Haushalts des Klägers etwa 40 Wochenstunden (5-6 Stunden pro Tag) erforderlich seien und erwägt hilfsweise, daß der für diesen Zeitaufwand geschätzte Betrag nicht deshalb zu kürzen sei9 weil ein Einpersonen-Haushalt unter Umständen mit geringerem Zeitaufwand bewältigt werden könne; denn bei der gegebenen Arbeitsmarktlage sei eine nur teilbeschäftigte Ersatzkraft nicht mit hinreichender Sicherheit zu finden« 2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus9 daß der für den Verlust des Rechts auf gesetzlich geschuldeten Unterhalt zu zahlende Schadensersatz dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschaffen soll9 sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen. Darum ist es unerheblich, ob der Ersatzberechtigte überhaupt Aufwendungen machen muß (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 * VersR 1971, 1065 = FamRZ 1971, 566 « NJW 1971, 2066 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 56 , 389 nicht abgedruckt). b) Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es , daß das Berufungsgericht für die Versorgung eines einfachen, kinderlosen Haushalts die Tätigkeit einer Hausgehilfin (und nicht einer Wirtschafterin) als die dem Wert der gesetzlich geschuldeten Haushaltführung einer Ehefrau vergleichbare Ersatzkraft in Betracht zieht. c) Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer ganztägig beschäftigten Ersatzkraft bemißt, es insoweit an einer den Angriffen der Revision standhaltenden Begründung fehlen läßt. Zwar kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, daß es dem nunmehr alleinstehenden Kläger zuzu demuten* sei, eine kleinere, als die von ihm und seiner Familie bisher bewohnte und nach dem Tod von Frau und Kind beibehaltene Wohnung zu beziehen. Vielmehr hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers bei seiner beruflichen Stellung als technischer Direktor der städtischen Bühnen des Opernhauses N^^^^nach dem Lebenszuschnitt einer Dreizimmer-Wohnung bemißt. Es liegt jedoch ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht für die Versorgung des Klägers in einer solchen Dreizimmer-Wohnung den von seiner Ehefrau gesetzlich geschuldeten Unterhalt auf 40 Wochenstunden schätzt, infolgedessen der Schadensersatzberechnung die aa) Es ist schon fehlerhaft, daß das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers berufstätig war, nicht Rechnung trägt. Frau war bis zu ihren Tode halbtags als Sekretärin tätig gewesen. Das Berufungsgericht stellt fest, sie habe monatlich 600 DM netto zur Familienkasse beigesteuert, indem sie von diesem Geld ihren Zweitwagen und die Aufwendungen für ihre Kleidung, Körperpflege, Reisen und sonstigen persönlichen Bedarf bestritt. Ist die Ehefrau aber neben der ihr im allgemeinen in erster Linie obliegenden Pflicht zur Haushaltführung auch verpflichtet, aus ihrem Arbeitsverdienst einen Barbeitrag zu dem Unterhalt der Familie zu leisten, so wird sie durch ihre Erwerbstätigkeit von ihrer Pflicht zur Haushaltführung teilweise entlastet (BGH Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948 » NJW 1972, 1716). bb) Das Berufungsgericht meint, auch wenn die Versorgung des Klägers mit einem geringeren Zeitaufwand als 40-45 Wochenstunden möglich sei, rechtfertige dies nicht eine Kürzung des geschätzten Betrages von 800 DM. Bei der gegebenen Arbeitsmarktlage sei es dem Kläger nicht oder nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit möglich, eine Ersatzkraft zu finden, die bereit sei, für ein auf der Basis einer geringeren Arbeitszeit berechnetes Gehalt den Haushalt zu führen, also auf einen nicht unbeachtlichen Teil des von ihr bei vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielbaren Lohnes zu verzichten. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, daß die Ersatzkraft möglicherweise nicht voll ausgelastet sei. Bei einer, wie hier» hypothetisch vorzunehmenden Schadensschätzung unterliegt dieser Gesichtspunkt schon darum Bedenken» veil die einem alleinstehenden Witwer gesetzlich geschuldete Haushaltführung nicht stets nur durch eine ganztägig beschäftigte Haushalthilfe erbracht werden kann» vielmehr in jedem Fall zu prüfen ist» ob hierzu nicht eine teilbeschäftigte und nach Arbeitsstunden entlohnte Haushalthilfe (Zugehfrau), allerdings mit zur selbständigen Haushaltführung entsprechenden Kenntnissen» in der Lage ist. Der Umfang des zur Haushaltführung des Klägers erforderlichen Zeitaufwandes läßt sich allerdings - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht in der Weise berechnen, daß der für die Versorgung einer dreiköpfigen Familie erforderliche Arbeitsaufwand einfach um die der weggefallenen Anzahl der Familienglieder entsprechende Quote gekürzt wird (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 aaO). Vielmehr ist die Stundenzahl zugrundezulegen, die für die Versorgung einer Person unter Berücksichtigung ihres Lebenszuschnitts erforderlich ist. In der Regel werden dafür einige Stunden pro Tag genügen. Nur besondere Umstände (wie Alter, Krankheit, starke berufliche Inanspruchnahme, gesellschaftliche Verpflichtungen) werden es rechtfertigen, auch einem alleinstehenden Witwer die für die Einstellung einer ganztägf|T tätigen Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zuzuerkennen. Ob das hier der Fall ist, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. II. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht des Klägers zur Mitarbeit im Haushalt. Es meint» eine solche im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Ehefrau an sich zu bejahende Mitarbeitspflicht beschränke sich hier unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf ein nicht mehr ins Gewicht fallendes MaB. Denn manche Dienste» so führt das Berufvmgsgericht aus» die der Ehemann im Verhältnis zu seiner Ehefrau im Haushalt zu leisten verpflichtet war» könnten» wenn der Tätigkeitsbereich der Ehefrau auf einen anderen übertragen werden muß» für den Ehegatten unzu demutbar werden. 2. Diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken. Der gerade auf die besondere Gestaltung des Einzelfalles abzustellende Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann bei einer hypothetischen Schadens Schätzung» wie das Berufungsgericht sie hier vorgenommen hat, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr muß sich der Kläger im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau - die sich, wirtschaftlich gesehen, auf die Schadensberechnung über den Vorteilsausgleich zu Gunsten des Klägers auswirkt - eine Mitarbeitspflicht im Haushalt entgegenhalten lassen. Nach seinem Vorbringen (Berufungsbeantwortung S. 7) führte er insbesondere die körperlich schweren Arbeiten, wie Versorgung der Ölöfen, Schneeräumen und die Pflege der Fahrzeuge aus. Im übrigen berücksichtigt das Berufvingsgericht nicht, daß der Kläger ohnehin ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung zu einer erhöhten Mitarbeit im Haushalt verpflichtet ist (BGH ürt. v. 14. März 1972 aaO m.w.Nachw.). III. Das Berufungsgericht begrenzt die Dauer der dem Kläger zuerkannten Rente, abweichend vom Landgericht, nicht auf den Fall der Wiederverheiratung. Es meint, eine solche Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, weil die Wiederverheiratung eines Witwers nicht unter allen Umständen den Verlust des Anspruchs auf § 844 BGB zur Folge habe. Auf diese Frage kommt es hier schon aus prozessualen Gründen nicht an. Abgesehen davon, daß nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, war diese Änderung des (in den Urteilsgründen enthaltenen) Urteilsausspruchs auch darum unzulässig, weil dem Kläger damit mehr zuerkannt wurde, als er beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein: 1. Bezüglich der Vorteilsausgleichung verneint das Berufungsgericht eine Ersparnis des Klägers für die seiner Ehefrau gewährte Verpflegung und Wohnung, weil ihm bei Einstellung einer Ersatzkraft Aufwendungen in gleicher Weise entstehen würden. Das beanstandet die Revision mit Recht. Sollte das Berufungsgericht die neue Schadenschätzung aufgrund einer nur teilbeschäftigen, nicht in den Haushalt des Klägers aufgenommenen Hilfskraft (o io - vornehmen» so würde zu demindest die Frage der Ersparnis an Verpflegung zu prüfen sein. Im übrigen greifen die Revisionsangriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Vorteilsanrechnung nicht durch. Es hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung» wenn das Berufungsgericht feststellt, der Wegfall weiterer Aufwendungen für Kleidung, Körperpflegemittel, Reisen und sonstigen persönlichen Bedarf seiner Ehefrau habe darum zu keiner Ersparnis geführt, weil diese Aufwendungen aus dem Einkommen seiner Ehefrau bestritten worden seien. 2. Der Beklagte wird Gelgenheit haben, sein Vorbringen, der Kläger wäre bei dem nunmehr erzielten höheren Einkommen verpflichtet gewesen, seine teilweise berufstätige Ehefrau im Haushalt durch Einstellung einer Hilfskraft zu entlasten, näher zu begründen. Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Scheffen Dr. Steffen