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BGH · VI ZR 140/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 140/70

Die Klägerin, die im Jahre I960 erfahren hatte, daß Frau FflHHI für den Betrieb ihrer Gastwirtschaft bei der ABBH^-Ver Sicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, vertrat den Standpunkt, daß nicht nur jener Dritte, sondern auch •FflBHH sowie seine Frau für den Tod des Gastes haftbar'seien (§§ 823, 830, 831 BGB). Das Oberlandesgericht schloß sich in seinem Urteil vom Juni 1962 der Meinung des Landgerichts an und wies die Berufung der Klägerin zurück. Oktober 1963 (VI ZR 236/62 -VersR 1964, 70) die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob nicht auch dann, wenn es der Faustschlag des Dritten gewesen war, der den Tod des Gastes herbeigeführt habe, der Stahlrutenschlag des FflIHHI für den Tod mitursächlich gewesen sei, so daß dieser als Nebentäter mit dem Dritten für den tödlichen Ausgang zu haften habe. November 1965: es verurteilte die Eheleute als Gesamtschuldner - den Mann aus § 823 BGB, die Frau aus § 831 BGB -, der Klägerin die von ihr bereits aufgewandten und die künftig von ihr an die Witwe des ums Leben gekommenen Gastes zu erbringenden Leistungen zu erstatten, im Hinblick auf das Mitverschulden des Getöteten allerdings nur zu 3/4. Zu diesem Vergleich hatte er, der die Sache der Eheleute bearbeitete, deshalb zugeraten, weil sich die AüBBtt darauf berief, daß sie den Deckungsanspruch des Mannes schon 1961 abgelehnt und ein etwaiger Anspruch der Frau jedenfalls verjährt sei. Hier-, über sind sich die Parteien einig; sie streiten Jedoch darüber, ob durch das Schreiben auch die Deckungsansprüche der Frau F. Das führte nunmehr dazu, da 13 sich der Zweitbeklagte an die AflHI wandte und für Frau F., die doch lediglich aus § 831 BGB in Anspruch genommen werde, Versicherungsschutz beanspruchte. Februar 1964 zwischen einem Sachbearbeiter der AMito und dem Zweitbeklagten zu einer Besprechung, in der sich der Sachbearbeiter auf den Standpunkt stellte, daß etwaige Versicherungsschutzansprüche der Frau, falls sie nicht so wie die Ansprüche des Mannes schon 1961 gemäß § 12 Abs.3 VVG erloschen seien, jedenfalls gemäß § 12 Abs. 1 WG mit dem Ende des Jahres 1963 verjährt seien. Die Klägerin hat in erster linie geltend gemacht, zur Verjährung des Versicherungsschutzanspruchs der Frau sei es durch Verschulden des Zweitbeklagten gekommen. Die Klägerin hat sich aber auch auf den Standpunkt gestellt, deren Versicherungsschutzanspruch sei heim Abschluß des Vergleichs in Wirklichkeit noch gar nicht verjährt gewesen. Das Berufungsgericht geht zutreffend und insoweit von der Revision nicht angefochten davon aus, daß die Klägerin kraft der ihr von den Eheleuten F. Diese sind aufgrund des Urteils in dem vorangegangenen Haftpflichtprozeß, den die Klägerin gegen sie geführt hatte und in dem die Beklagten sie vertreten hatten, verpflichtet, der Klägerin noch restliche 2.9^5 DM (nebst Zinsen) zu zahlen und die von ihr ab 1. Diese Belastung stellt für die Eheleute dann einen Schaden dar, wenn sie bei richtiger Beratung durch die Beklagten in der Lage gewesen wären, von ihrer Haftpflichtversicherung Freistellung von dieser Ersatzverbindlichkeit zu erreichen (§§ 149 ff VVG; §§1,5 AHB). Außerdem wären die Eheleute, wenn die AflBMfefUr sie eingetreten und gemäß § 150 VVG für sie den Haftpflichtprozeß geführt hätte, im Endergebnis kostenfrei geblieben, so daß sie auch in Höhe dieser Kosten einen Schaden gehabt haben. Der Anspruch der Eheleute gegen die Beklagten, sie von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin zu befreien, hat sich aufgrund der Abtretung an diese in deren Hand in einen Zahlungsanspruch umgesetzt (vgl. Zumindest angesichts dieser Umstände unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß sich der Zweitbeklagte auch darum kümmern mußte, ob nicht wegen eines Versicherungsschutzanspruches der Frau F. Mit Recht sieht es das Berufungsgericht auch als unerheblich an, daß der Zweitbeklagte nicht erstinstanzlicher Anwalt der Eheleute war. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht nicht nur den Zweitbeklagten, sondern auch seine beiden Sozien für ersatzpflichtig erklärt hat. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß es mit diesem Standpunkt von der in dem Urteil des III. Der erkennende Senat, der inzwischen allein zur Entscheidung über derartige Haftpflichtansprüche gegen Rechtsanwälte zuständig ist, vermag sich der in dem Urteil des III.Zivilsenats vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. einen Versicherungsschutzanspruch gegen die gehabt und daß der Zweitbeklagte die Verwirklichung dieses Anspruchs schuldhaft versäumt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die A(HNHP&em Versicherungsschutzanspruch der Frau F. Obliegenheiten verletzt hatten, vor allem auch nicht, daß der Versicherungsschutzanspruch der Frau - so wie der des Mannes - durch Fristablauf erloschen sei (§ 12 Abs.3 VVG). Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte sich die AMHü als der Zweitbeklagte mit ihr 1964 verhandelte, zu Unrecht auf Verjährung berufen. Rechtsirrtumsfrei schließt das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Ablehnungs-schreibens und aus der Aussage des Sachbearbeiters der Am, der dieses Schreiben aufgesetzt hatte, daß sich die AflHHI darin lediglich mit den vom Ehemann F. 2. Keinen Erfolg kann die Revision mit den" Rügen haben, die sie gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts erhebt, daß die AflMHPsich nicht auf leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzungen der Eheleute F. Außerdem hätten sie im März 1961 anzeigen müssen, daß ihnen die Klage der Klägerin zugestellt worden war (§ 5 Ziff.2 Abs.4 AHB), was jedenfalls insoweit notwendig gewesen sei, als mit dieser Klage nunmehr auch Ersatzansprüche gegen die Frau erhoben worden waren. Jedoch haben nach Ansicht des Berufungsgerichts diese Obliegenheitsverletzungen nicht schon der A0HHI das Recht gegeben, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. -ebensowenig wie ihr Mann, der, wie das Berufungsgericht meint, hinsichtlich dieser Obliegenheitsverletzungen ihr Repräsentant gewesen sei - es nicht grob fahrlässig unterlassen hat, den Schadensfall schon vor Ausfüllung des Formulars der am 27. Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, daß, wie sich aus dem Schreiben der Frau Diese Kenntnis muß sich nicht nur darauf beziehen, daß ein Schadensereignis eingetreten ist, sondern auch darauf, daß der Schaden ihm gegenüber, dem Verletzung seiner Anzeigenpflichten vorge-wörfen wird, Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte (BGH Urteile vom 10.Juni 1970 -IV ZR 1086/68 -VersR 1970, 1045 und vom 3> November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56). Das Berufungsgericht hat sich jedoch nach Vernehmung der Eheleute davon überzeugt, daß sie damals nicht mehr mit einem Versicherungsschutz der AWHBBI rechneten, weil diese in ihrem Schreiben vom 1. Die Eheleute hätten, so führt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus,' nicht erkannt, daß bei rechtlich richtiger Auslegung dieses Schreibens, das für sie verwirrend gewesen sei, nur die Ansprüche des Mannes äbgelehnt worden seien. 3. Mit Recht greift jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, der Zweitbeklagte habe sich auf die nur 4.000 DM betragende Abfindung der deshalb nicht einlassen sollen, weil sie sich zu Unrecht auf Verjährung berufen habe. habe mit der von ihm im Jaiiuar 1961 ausgefüllten Haftpflicht-Schadensanzeige nicht nur seinen, sondern auch den Versicherungsschutzanspruch seiner Frau angemeldet, ohne daß die ABBBP darauf eine schriftliche Entscheidung getroffen habe; ihr Schreiben vom 1.Februar 1961 habe nämlich lediglich die Ansprüche des Mannes betroffen. Dieses Fehlen wirkt sich aber nur dann nach § 12 Abs. 2 VVG zu Gunsten des Versicherungsnehmers und zu Lasten des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch angemeldet hatte und deshalb auf eine Entscheidung des Versicherers warten durfte. Daß schon vor diesem Zeitpunkt davon die Rede gewesen wäre, auch sie in Anspruch zu nehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. Erst im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin den Gedanken vertreten, daß sich der Zweitbeklagte auf eine Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs. 2 WG habe berufen können. War, wie zugunsten des Zweitbeklagten angenommen werden soll, der Deckungsschutzanspruch der Frau F.- bereits verjährt, als er mit der AflHHBi den Vergleich abschloß, so muß ihm vorgeworfen werden, daß es dazu nur durch eine ihm zur Last zu legende Pflichtverletzung hatte kommen können. Der Zweitbeklagte hat aber in dieser Richtung erstmals etwas unternommen, als in dem Erörterungstermin des Haftpflichtprozesses der Abschluß eines Vergleiches und im Zusammenhang damit die Frage erörtert wurde, ob die Eheleute Versicherungsschutz genössen. Januar 1964 der iflMdar, und wies darauf hin, daß die Frau aus § 831 BGB in Anspruch genommen werde, ihr gegenüber daher ein Ausschlußgrund nicht ersichtlich sei. habe ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter in dem Haftpflichtprozeß den Zweitbeklagten darauf hingewiesen, daß die AflHHPdoch für Frau F. Schon dies zeigt, daß er der Frage, ob seine Mandantin von der Ver-,Sicherung gedeckt wurde, pflichtwidrig keine Aufmerksamkeit geschenkt hat; anderenfalls wäre er schon längere Zeit vorher im Besitz zu demindest jener Informationen gewesen, die er Ende Januar 1964 erhielt, und nicht erst, als er sich nicht mehr mit Erfolg gegen die Verjährungseinrede wehren konnte. die Zusage zu erhalten, daß sie sich bis zu dem Abschluß des Haftpflichtprozesses nicht auf Verjährung berufen werde. Zwar war damals die Klage vom Landgericht abgewiesen und auch das Oberlandesgericht wies sie in dem Urteil, das auf jenen Gerichtstermin erging, ab. delte der Zweitbeklagte schuldhaft, als er davon erfuhr, daß der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen hatte, und dann nicht sofort die Frage einer Verjährung prüfte, die, nachdem inzwischen Jahre vergangen waren, nahe lag. Hätte er sich schon damals das Ablehnungsschreiben der A^^^B geben lassen, würde er rechtzeitig erkannt haben, daß die AM^^B der Frau den Fristablauf des § 12 Abs.3 VVG nicht entgegenhalten konnte und daß ihrem Versicherungsschutzanspruch die Ausschlußklausel des § 4 AHB nicht entgegenstarid. Ein mit pflichtgemäßer Sorgfalt handelnder Anwalt würde diese Prüfung nicht erst angestellt haben, als ihn sein Gegenanwalt über einen Versicherungsschutz für seinen Mandanten befragte, sondern schon vorher, daher zeitig genug vor dem 31. Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Zweitbeklagte babe damals angenommen und ohne Verschulden annehmen dürfen, daß die AlMMMI dem Versicherungsecbutzanspruch der Prau die Aus-sohlußklausel des § 4 II 1 AHB hätte entgegenhalten können. Die Ansicht der Revision, die AflHHHIhabe im Hinblick auf das vorsätzliche Handeln des Mannes • auch die gegen die Prau aus § 831 BGB erhobenen Haftpflicht ansprüche nicht zu decken brauchen, ist unrichtig. gibt, daß er nach den §§ 278, 831 BGB für das Verhalten eines Mitversicherten einstehen muß, seinem aus der Eigenversicherung folgenden Deckungsanspruch nicht entgegenhalten, daß der Versicherte vorsätzlich gehandelt hatte, daher allerdings seinen aus der Fremd-versicherung folgenden Anspruch verwirkt hat (vgl. Das gilt auch dann, wenn wie hier hei einer Betriebshaftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer für das Verhalten eines seiner Mitversicherten lediglich nach § 831 BGB haftbar gemacht wird: daß dieser vorsätzlich gehandelt hat, berührt den Deckungsanspruch des Betriebsinhabers nicht (Oberbach aaO S. Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang darauf, daß das Berufungsgericht davon spricht, der Ehemann F. Denn selbst wenn der Mann damals im Betrieb der Gastwirtschaft als Repräsentant seiner Frau an deren Stelle getreten war, stand dem Versicherungsschutz anspruch der Frau nicht die Ausschlußklausel des §4 II 1 AHB entgegen. Nun genügt es zwar im Haftpflichtrecht, daß der Vorsatz das Schadens e r -ei g n i s umfaßt; für die Schadens folgen haftet der Verletzer auch dann, wenn diese von seinem Vorsatz nicht umfaßt sind. Der Versicherungsnehmer genießt daher Versicherungsschutz, wenn er beispielsweise für die (nicht gewollte) Folge, nämlich den Tod des von ihm vorsätzlich Geohrfeigten haftet, wie dies der IV. Bei pflichtgemäßer Prüfung der Rechtslage hätte der Zweitbeklagte zunächst erkennen müssen, daß ein durch die Tat des Mannes etwa ausgelöster Haftungsaüsschlüß der allenfalls diesem, nicht aber der Frau F. Oberbach führte in seinem Kommentar von 1938 zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen gerade zu § 4 AHB aus, daß bei einer Betriebshaftpflichtversicherung der Arbeitgeber Versicherungsschutz genieße, wenn eine gemäß § 151 Abs. 1 WG mitversicherte Person vorsätzlich gehandelt hat, der Arbeitgeber aber nur aus 1 831 BGB haftbar gemacht wird (aaO S. damit entlasten, daß der Zweitbeklagte damals den Versieh erungs schütz anspruch der Frau vielleicht deshalb für wenig aussichtsreich gehalten haben würde, weil der Ehemann Repräsentant seiner Prau gewesen sei, sich daher dessen vorsätzliches Handeln hätte entgegenhalten lassen müssen. Jedenfalls hatte der Zweitbeklagte damals an diese Möglichkeit nicht gedacht; weder hat die diesen Einwand erhoben, noch haben die Beklagten dies im Rechtsstreit jemals geltend gemacht; erst die Revision hat darauf hingewiesen. Aber auch, wenn angenommen wird, daß ein den Beckungsanspruch der Prau sorgfältig prüfender Rechtsanwalt auch auf die Präge gestoßen wäre, ob der Mann Repräsentant der Prau gewesen sein könnte, ist ein Verschulden des Zweitbeklagten zu bejahen. Denn nicht zuletzt hätte gerade diese Präge einen sorgfältig handelnden Anwalt dazu geführt, weiter zu prüfen, ob der hier gegebene Sachverhalt der AflflHHF wirklich das Recht gab, sich auf die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB zu berufen. Dann würde er gefunden haben, daß der Standpunkt , den der Bundesgerichtshof nunmehr in dem oben erwähnten Urteil über den Begriff des Vorsatzes in § 4 AHB eingenommen hat, schon seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wurde (vgl. Februar 1961 dem Manne geschrieben, er werde von der LYA (der Klägerin) wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in Anspruch genommen, so daß die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB zu dem Zuge komme. Daß sich ein die Rechtslage pflichtgemäß prüfender Rechtsanwalt auch nicht deshalb von einer Klage hätte abhalten lassen, weil Prau P. cc) Rach alledem waren die Aussichten eines von der Prau notfalls anzustrengenden Deckungsprozesses so gut, daß der Zweitbeklagte dazu hätte raten müssen, als die Verjährung noch nicht eingetreten war. Wenn er angesichts der im Jahre 1962 für seine Mandanten noch günstigen Prozeßlage etwa geglaubt haben sollte, der Frage eines Versicherungsschutzes noch nicht sofort nachgehen zu brauchen, so mußte er diese Frage jedenfalls im Auge behalten; er hätte Vorsorge dagegen treffen müssen, daß der Anspruch seiner Mandantin auf Versicherungsschutz verjährte, ehe die Rechtskraft des den Schadensersatzanspruch gegen sie abweisenden Oberlandesgerichtsurteils feststand. 3. Daß Frau FfW—L wäre sie damals richtig beraten worden, notfalls gegen die Klage vorgegangen wäre, hat das Berufungsgericht in zutreffender Anwendung des § 287 ZPO (RGZ 115, 185, 188) aufgrund der Aussagen der Eheleute F. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn das Verschulden des Zweitbeklagten nicht darin gesehen wird, daß er im Februar 1964 wegen eingetretener Verjährung zu dem Vergleichsabschluß riet, sondern darin, daß er den Deckungsanspruch der Frau nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung anmeldete und durchsetzte.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 4 AHB § 12 WG § 831 BGB § 12 VVG § 1 AHB § 150 VVG § 12 WG § 611 BGB § 12 VVG § 12 WG § 5 AHB § 6 TVG § 12 WG § 12 VVG § 1 AHB § 831 BGB § 12 WG § 831 BGB § 945 ZPO § 4 AHB § 831 BGB § 151 VVG § 4 AHB § 11 AKB2008_alt § 831 BGB § 152 VVG § 61 WG § 226 StGB § 4 AHB § 287 ZPO
AHBAnspruchBerufungsgerichtZweitbeklagteKlägerinMannEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 675, 276 Ci
a)	Der Rechtsanwalt kann in einem geg^p seinen Mandanten anhängigen Haftpflichtprozeß auch zür Prüfung der Frage verpflichtet sein, ob^ sein Mandant haftpflichtversichert ist und Deckungsschut z~~beanspruchen kann.
b)	Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, seinem Mandanten auch dann zur Einklagung eines Anspruchs, der andernfalls zu verjähren droht, zu raten, wenn die Aussichten des Prozesses zweifelhaft sein können.
BGH, Urt.v.13. Juli 1971 - VI ZR 140/70 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 13. Juli 1971
K r i e g l Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vi zr 140/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Rechjfcsammlts Dr. Emst
 des Rechtsanwalts Kurt
 ebenda.
3. des Rechtsanwalts Dr. Friedrich SMjs traß e Up.
Beklagten und Revisionskläger',
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Landesversicherungsanstalt WIL,.... ,
4IM vertreten durch ihren ersten Direktor S|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13• Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die klagende Landesversicherungsanstalt zahlt der Witwe des am 14. Februar 1958 ums Leben gekommenen Arbeiters RBHHH|Rente. Dieser war an jenem Tage in einer Gaststätte, die von einer Frau FflPPPl betrieben wurde, in eine Schlägerei verwickelt worden. In deren Verlauf schlug der Ehemann der Frau FflPHP R®BBBPmit einer Stahlrute auf den Kopf, so daß dieser einen Schädelbruch davontrug. Indes war es, wie schon in dem gegen F^BBHI duchgeführten Strafverfahren festgestellt wurde, nicht diese Verletzung, an der	starb;	er	starb	vielmehr an einem Riß
 der Schlagader. Hierzu war es dadurch gekommen, daß ihm wenige Sekunden nach dem Stahlrutenschlag des FflPHBI ein Dritter einen Fausthieb versetzt hatte, so daß RPHHP, durch die Tür der Gastwirtschaft
 
taumelnd, die zur Straße führende Treppe hinunterstürzte. FSBBBPtvmrde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Klägerin, die im Jahre I960 erfahren hatte, daß Frau FflHHI für den Betrieb ihrer Gastwirtschaft bei der ABBH^-Ver Sicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, vertrat den Standpunkt, daß nicht nur jener Dritte, sondern auch •FflBHH sowie seine Frau für den Tod des Gastes haftbar'seien (§§ 823, 830, 831 BGB). Da Ffl|p jedoch erklärte, allein jener Dritte habe den Tod des Gastes verschuldet, reichte die Klägerin im Februar 1961 Regreßklage ein und zwar sowohl gegen den Ehemann wie gegen die Ehefrau. Das Landgericht wies im Mai 1961 die Klage ab, weil sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Stahlrutenschlag des FBtKKtKB und. dem tödlichen Sturz des Gastes nach-weisen lasse. Als die Klägerin Berufung einlegte, ließen sich die Eheleute vor dem Oberlandesgericht durch die Beklagten, die ihre Anwaltspraxis gemeinsam ausübten, vertreten. Das Oberlandesgericht schloß sich in seinem Urteil vom Juni 1962 der Meinung des Landgerichts an und wies die Berufung der Klägerin zurück. Auf deren Revision hob der erkennende Senat durch Urteil vom 15. Oktober 1963 (VI ZR 236/62 -VersR 1964, 70) die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob nicht auch dann, wenn es der Faustschlag des Dritten gewesen war, der den Tod des Gastes herbeigeführt habe, der Stahlrutenschlag des FflIHHI für den Tod mitursächlich gewesen sei, so daß dieser als Nebentäter mit dem Dritten für den tödlichen Ausgang zu haften habe. Zu diesem
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Ergebnis gelangte dann auch das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 12. November 1965: es verurteilte die Eheleute als Gesamtschuldner - den Mann aus § 823 BGB, die Frau aus § 831 BGB -, der Klägerin die von ihr bereits aufgewandten und die künftig von ihr an die Witwe des ums Leben gekommenen Gastes zu erbringenden Leistungen zu erstatten, im Hinblick auf das Mitverschulden des Getöteten allerdings nur zu 3/4.
Dieses Urteil wurde im Juni 1966 rechtskräftig. Die Eheleute zahlten der Klägerin 1.000 DM und dann noch 300 DM. Ihr Haftpflichtversicherer, die kwmmm, zahlte ihnen aufgrund eines Vergleichs vom 27. Februar 1964, zu dem ihnen der Zweitbeklagte geraten hatte, lediglich 4.000 DM, die er an die Klägerin weiterleitete. Zu diesem Vergleich hatte er, der die Sache der Eheleute bearbeitete, deshalb zugeraten, weil sich die AüBBtt darauf berief, daß sie den Deckungsanspruch des Mannes schon 1961 abgelehnt und ein etwaiger Anspruch der Frau jedenfalls verjährt sei.
Die Klägerin macht es dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf, daß er vor dem Abschluß dieses Abfindungsvergleichs die Aussichten einer'1 von der Frau 1. zu erbebenden Deckungsklage gegen die	nicht
 hinreichend geprüft und sie infolgedessen falsch beraten habe. Die Klägerin hat sich die etwaigen Schadensersatzansprüche der Eheleute gegen die drei Beklagten, in deren Sozietät der Zweitbeklagte tätig geworden war, abtreten lassen. Ihren Vorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die von Frau F. bei der AflMNPgenommene
 Haftpflichtversicherung deckte ihre Haftpflicht für Personen- und Sachschäden als Unternehmerin der Gaststätte; ihr Ehemann war mitversichert. Da die Eheleute den Vorfall vom 14. Februar 1958 der AflHHVnicht gemeldet hatten, forderte sie sie im Januar 1961 zur Ausfüllung der ihnen gleichzeitig übersandten Schadensanzeige auf. Das Formular sandte der Ehemann Ende Januar 1961 von ihm ausgefüllt und unterschrieben der kWKKSKKB 'zurück. Diese lehnte es Jedoch mit Schreiben vom 1. Februar 1961, gerichtet an den Ehemann, unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Ziff. 1 AHB ah, ihm Deckungsschütz zu gewähren,weil er eine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe.
Da das Schreiben die in § 12 Abs. 3 WG vorgeschriebene Belehrung enthielt, verlor der Ehemann F. im August 1961 seinen etwaigen Deckungsanspruch. Hier-, über sind sich die Parteien einig; sie streiten Jedoch darüber, ob durch das Schreiben auch die Deckungsansprüche der Frau F. abgelehnt, daher ebenfalls seit August 1961 ausgeschlossen waren. Weder die Eheleute F. noch der Anwalt, der sie vor dem Landgericht in dem Haftpflichtprozeß vertreten hatte, haben insoweit Schritte gegen die AMHHI unternommen. Auch der Zweitbeklagte, der seit November 1961 für die Beklagten im zweiten Rechtszug tätig war, unternahm zunächst nichts. Die Frage, ob nicht Frau F. Versicherungsschutz genieße, wurde eingehend erst erörtert, nachdem im November 1963 die Akten des Haftpflichtprozesses aus der Revisionsinstanz an das Oberlandesgericht zurückgelangt waren und der Berichterstatter auf den 15.Januar 1964 einen Erörterungstermin ansetzte, in welchem über die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verhandelt
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werden sollte. Darüber unterhielt sich am 21. Dezember 1963 der Rechtsanwalt, der damals, die Klägerin vertrat, fernmündlich mit dem Zweitbeklagten. Die Drage wurde dann im Termin vom 15. Januar 1964 be-' sprechen. Das führte nunmehr dazu, da 13 sich der Zweitbeklagte an die AflHI wandte und für Frau F., die doch lediglich aus § 831 BGB in Anspruch genommen werde, Versicherungsschutz beanspruchte. Daraufhin kam es am 27. Februar 1964 zwischen einem Sachbearbeiter der AMito
 und dem Zweitbeklagten zu einer Besprechung, in der sich der Sachbearbeiter auf den Standpunkt stellte, daß etwaige Versicherungsschutzansprüche der Frau, falls sie nicht so wie die Ansprüche des Mannes schon 1961 gemäß § 12 Abs. 3 VVG erloschen seien, jedenfalls gemäß § 12 Abs. 1 WG mit dem Ende des Jahres 1963 verjährt seien. Die AflHHPwar daher nur bereit, den Eheleuten aus Kulanz 4.000 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat in erster linie geltend gemacht, zur Verjährung des Versicherungsschutzanspruchs der Frau sei es durch Verschulden des Zweitbeklagten gekommen. Ihn habe der Rechtsanwalt, der sie - die Klägerin - damals im Haftpflichtprozeß vertreten habe, nicht nur bei jenem' Telefongespräch am 23. Dezember 1963, sondern schon 1962 im ersten Verfahren vor dem Oberlandesgericht , nämlich in einem Schriftsatz vom 20. Juni 1962 und im gerichtlichen Termin vom 25. Juni 1962 auf die Möglichkeit, die AJHHHI zu dem Eintritt für Frau F. zu veranlassen, hingewiesen. Die Klägerin hat sich aber auch auf den Standpunkt gestellt, deren Versicherungsschutzanspruch sei heim Abschluß des Vergleichs in Wirklichkeit noch gar nicht verjährt gewesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, welche die Eheleute F. ihr aufgrund des im Haftpfliebt-prozeß ergangenen Urteils vom 12. November 1965 zahlen müssen, sowie Verurteilung zur Erstattung der Kosten, zu deren Tragung damals die Eheleute verurteilt worden waren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht'hat ihr stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision beantragen die Beklagten, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
A
I.	Das Berufungsgericht geht zutreffend und insoweit von der Revision nicht angefochten davon aus, daß die Klägerin kraft der ihr von den Eheleuten F. abgetretenen. Ansprüche berechtigt ist, die diesen gegen die beklagten Rechtsanwälte etwa zustehenden Ersatzansprüche geltend zu machen. Diese sind aufgrund des Urteils in dem vorangegangenen Haftpflichtprozeß, den die Klägerin gegen sie geführt hatte und in dem die Beklagten sie vertreten hatten, verpflichtet, der Klägerin noch restliche 2.9^5 DM (nebst Zinsen) zu zahlen und die von ihr ab 1. Januar 1961 an die Witwe des Getöteten zu zahlende Rente (nebst Beitrag zur Rentnerkranken-
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Versicherung) zu erstatten. Diese Belastung stellt
 für die Eheleute dann einen Schaden dar, wenn sie bei richtiger Beratung durch die Beklagten in der Lage gewesen wären, von ihrer Haftpflichtversicherung Freistellung von dieser Ersatzverbindlichkeit zu erreichen (§§ 149 ff VVG; §§1,5 AHB). Außerdem wären die Eheleute, wenn die AflBMfefUr sie eingetreten und gemäß § 150 VVG für sie den Haftpflichtprozeß geführt hätte, im Endergebnis kostenfrei geblieben, so daß sie auch in Höhe dieser Kosten einen Schaden gehabt haben.
Der Anspruch der Eheleute gegen die Beklagten,
 sie von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin zu befreien, hat sich aufgrund der Abtretung an diese in deren Hand in einen Zahlungsanspruch umgesetzt (vgl. BGHZ 26, 282, 284).
1. Die von Frau F. bei der AfllHHi abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckte Haftpflichtan-sprüche, die gegen sie als Inhaberin und Versicherungs-nehmerin oder auch gegen ihren Mann gerichtet werden konnten (vgl. § 151 VVG). Die Parteien sind darüber einig, daß der Mann, als die Beklagten im November 1961 seine Vertretung übernahmen, keine Aussicht mehr hatte, von der ABHBBPDeckungsschütz . zu erhalten (§ 12 Abs. 3 WG). Demgemäß wirft ihnen die Klägerin nur vor, der Zweitbeklagte habe hinsichtlich der Frau F. die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt; bei richtigem Verhalten würde diese von der AflBHBiii. voller Höhe freigestellt worden sein.
 
2.	Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die Beklagten verpflichtet waren, die Eheleute F. auch insoweit zu beraten, als es sich um deren Versicherungsschutzansprüche gegen die AflHHPhandelte.
Der Inhalt des ihnen erteilten Auftrages bestand zwar zunächst darin, ihnen bei der Abwehr der von der Klägerin erhobenen Regreßansprüche beizustehen ; er umfaßte hier aber nach Lage der Sache auch die Sorge dafür, daß ihre Mandanten, sollten sie verurteilt werden, bei ihrer Haftpflichtversicherung die ihnen zustehende Deckung fanden.
Darüber, daß Frau F. bei der AflHHHPeine Versicherung abgeschlossen hatte, hatte der Zweitbeklagte einmal, als er bei einem Termin mit dem Ehemann zusammentraf, mit diesem gesprochen. Außerdem war im Verlaufe des Berufungsverfahrens wiederholt zur Sprache gekommen, daß diese Haftpflichtversicherung bestand. Der gegnerische Prozeßbevollmächtigte hatte den Zweitbeklagten mehrfach darauf hingewiesen, daß jedenfalls hinsichtlich der Frau Versicherungsschutz bestehe. Zumindest angesichts dieser Umstände unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß sich der Zweitbeklagte auch darum kümmern mußte, ob nicht wegen eines Versicherungsschutzanspruches der Frau F. etwas zu unternehmen sei. Dazu bestand hier besonderer Anlaß, weil der Schadensersatzanspruch , mit dessen Abwehr sie die Beklagten betraut hatte, existenzbedrohenden Umfang hatte.
Mit Recht sieht es das Berufungsgericht auch als unerheblich an, daß der Zweitbeklagte nicht erstinstanzlicher Anwalt der Eheleute war.
IX. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht nicht nur den Zweitbeklagten, sondern auch seine beiden Sozien für ersatzpflichtig erklärt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anwaltsvertrag der Eheleute F. mit allen drei Beklagten zustandegekommen (vgl. NJW 1970, 1791). Daß nur der Zweitbeklagte für sie tätig geworden war, hält das Berufvingsgericht für unerheblich - ebenso den Umstand, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Eheleute sein Auftragsschreiben vom 21. November 1961 nur an den Erstbeklagten, den Senior der Sozietät, gerichtet hatte. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß es mit diesem Standpunkt von der in dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1963 (III ZR 211/61 -LM § 611 BGB Nr. 22 = NJW 1963, 1301) vertretenen Ansicht abweicht und sich auch in Gegensatz setzt zu einem Urteil des 10. Zivilsenats des Berufungsgerichts (10 U 143/68 vom 28. Januar 1969).
Der erkennende Senat, der inzwischen allein zur Entscheidung über derartige Haftpflichtansprüche gegen Rechtsanwälte zuständig ist, vermag sich der in dem Urteil des III.Zivilsenats vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. Er ist in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht in der vorliegenden Sache vertretenen Ansicht der Meinung, daß der Mandant, der eine Anwaltssozietät beauftragt, in der Regel alle Mitglieder dieser Sozietät beauftragt, und daß ihm, falls eines der Mitglieder der Sozietät ihm ersatzpflichtig geworden ist, alle Mitglieder haften. Dies hat der Senat, in seinem Urteil vom 6. Juli 1971 (VI ZR 64/69, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist und durch das er die erwähnte Entscheidung des
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10.Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 28. Januar 1969 aufgehoben hat) begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
B
Es kommt somit darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich einwandfrei ist, daß Frau F. einen Versicherungsschutzanspruch gegen die	gehabt	und	daß	der	Zweitbeklagte die
 Verwirklichung dieses Anspruchs schuldhaft versäumt hat.
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die A(HNHP&em Versicherungsschutzanspruch der Frau F. gegenüber nicht mit Erfolg auf die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB hätte berufen können. Nach seiner Überzeugung hätte die A^MHB auch nicht geltend machen können, daß die Eheleute F. Obliegenheiten verletzt hatten, vor allem auch nicht, daß der Versicherungsschutzanspruch der Frau - so wie der des Mannes - durch Fristablauf erloschen sei (§ 12 Abs. 3 VVG). Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte sich die AMHü als der Zweitbeklagte mit ihr 1964 verhandelte, zu Unrecht auf Verjährung berufen. Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist sei nämlich gemäß § 12 Abs.
2 VVG dadurch gehemmt gewesen, daß der Ehemann F. in seiner Schadensmeldung vom Januar 1961 auch den Versicherungsschutzanspruch seiner Frau angemeldet, die AflHHI dazu aber noch keine Entscheidung getroffen habe. Demgemäß will das Berufungsgericht das Verschulden des Zweitbeklagten darin sehen, daß er sich in dem
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Vergleich mit 4.000 DM zufrieden gegeben habe, obschon er bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können und müssen, daß der Deckungsanspruch nicht verjährt war und in voller Höhe, notfalls mittels Klage, hätte durchgesetzt werden können.
Diese Begründung hält, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.	Zutreffend ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Versicherungsschutzanspruch der Frau F. nicht bereits im August 1961 erloschen war (§12 Abs. 3 WG). Rechtsirrtumsfrei schließt das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Ablehnungs-schreibens und aus der Aussage des Sachbearbeiters der Am, der dieses Schreiben aufgesetzt hatte, daß sich die AflHHI darin lediglich mit den vom Ehemann F. für seine Person angemeldeten Deckungsansprüchen hinsichtlich seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin befaßt und daher nur diese abgelehnt habe. Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, habe Frau F. diesem Schreiben nicht genügend klar entnehmen können, daß auch insoweit, als sie wegen der. Tat ihres Mannes in Anspruch genommen werde, Versicherungsschutz abgelehnt werden solle.
2.	Keinen Erfolg kann die Revision mit den" Rügen haben, die sie gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts erhebt, daß die AflMHPsich nicht auf leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzungen der Eheleute F. hätte stützen können.
 
Insofern geht das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten davon aus, daß die Eheleute F. es versäumt hätten, das Schadensereignis unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der	anzuzei-
gen (§ 5 Ziff. 2 AHB). Außerdem hätten sie im März 1961 anzeigen müssen, daß ihnen die Klage der Klägerin zugestellt worden war (§ 5 Ziff. 2 Abs. 4 AHB), was jedenfalls insoweit notwendig gewesen sei, als mit dieser Klage nunmehr auch Ersatzansprüche gegen die Frau erhoben worden waren. Jedoch haben nach Ansicht des Berufungsgerichts diese Obliegenheitsverletzungen nicht schon der A0HHI das Recht gegeben, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Dieser Stand-punktdes Berufungsgerichts wird schon von seiner Feststellung getragen, daß Frau F. -ebensowenig wie ihr Mann, der, wie das Berufungsgericht meint, hinsichtlich dieser Obliegenheitsverletzungen ihr Repräsentant gewesen sei - es nicht grob fahrlässig unterlassen hat, den Schadensfall schon vor Ausfüllung des Formulars der	am	27.	Januar	1961	anzu demel-
den und ihr anschließend anzuzeigen, daß nun auch die Frau verklagt worden war (§6 Abs. 3 TVG).
Diese Feststellung ist rechtlich einwandfrei getroffen. Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, daß, wie sich aus dem Schreiben der	Frau
F. vom 9.Januar 1961 ergibt, diese schon im Jahre I960 von der Klägerin aufgefordert worden war, den Schadensfall anzuzeigen. Das steht der Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine grobe'Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen habe, nicht entgegen. Die Revision übersieht, daß es im vorliegenden Rechtsstreit allein darum geht, ob Frau F. ihren Versicherungschutzanspruch
 
grob fahrlässig verwirkt hatte, nicht aber um den Deckungsanspruch des Mannes. Diesem mag vorgeworfen werden können, daß er sich schon früher mit der
 hätte in Verbindung setzen müssen, weil ihm , klar gewesen sein dürfte, daß die Klägerin ihn regreßpflichtig machen werde. Der Standpunkt des Berufungsgerichts indessen, daß Frau F. damals noch nicht mit ihrer Inanspruchnahme habe rechnen müssen, ist rechtlich nicht angreifbar. Die Anzeigepflicht setzt Kenntnis der Tatsachen voraus, aus denen sich der“Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfäll ergibt. Diese Kenntnis muß sich nicht nur darauf beziehen, daß ein Schadensereignis eingetreten ist, sondern auch darauf, daß der Schaden ihm gegenüber, dem Verletzung seiner Anzeigenpflichten vorge-wörfen wird, Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte (BGH Urteile vom 10.Juni 1970 -IV ZR 1086/68 -VersR 1970, 1045 und vom 3> November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56). Daß auch sie, Frau F., haftbar gemacht werden solle, erfuhr sie allerdings, als ihr im März 1961 die Klage zugestellt wurde; jetzt hätte sie den Versicherungsfall melden, vor allem an-zeigen müssen, daß gegen'sie sogar schon Klage erhoben war. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nach Vernehmung der Eheleute davon überzeugt, daß sie damals nicht mehr mit einem Versicherungsschutz der AWHBBI rechneten, weil diese in ihrem Schreiben vom 1. Februar 1961 ihr Eintreten abgelehnt hatte. Die Eheleute hätten, so führt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus,' nicht erkannt, daß bei rechtlich richtiger Auslegung dieses Schreibens, das für sie verwirrend gewesen sei, nur die Ansprüche des Mannes äbgelehnt worden seien.
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3.	Mit Recht greift jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, der Zweitbeklagte habe sich auf die nur 4.000 DM betragende Abfindung der	deshalb	nicht	einlassen
 sollen, weil sie sich zu Unrecht auf Verjährung berufen habe.
a)	Nach § 12 Abs. 1 WG verjährte der Versicherungsschutzanspruch der Frau in zwei Jahren.
Die Verjährung begann mit Schluß des Jahres 1961, weil erst im Februar dieses Jahres gegen die Frau Haftpflichtansprüche erhoben worden waren (vgl. BGH LM § 12 WG Nr. 2); infolgedessen lief die Verjährung am 31• Dezember 1963 ab. Das Berufungsgericht meint nun, die Verjährung sei gemäß § 12 Abs. 2 WG gehemmt gewesen. Denn der Ehemann F. habe mit der von ihm im Jaiiuar 1961 ausgefüllten Haftpflicht-Schadensanzeige nicht nur seinen, sondern auch den Versicherungsschutzanspruch seiner Frau angemeldet, ohne daß die ABBBP darauf eine schriftliche Entscheidung getroffen habe; ihr Schreiben vom 1.Februar 1961 habe nämlich lediglich die Ansprüche des Mannes betroffen.
b)	Diese Begründung des Berufungsgerichts
 unterliegt, wie die Revision mit Recht geltend macht, Bedenken.'	,
Wie unter B I 1 ausgeführt, hat das Berufungsgericht das Schreiben der ABI^M vom 1. Februar 1961 ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß sie darin nur die Ansprüche des Mannes, weil dieser vorsätzlich gehandelt habe, abgelehnt habe und habe ablehnen wollen.
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Offeribar hat damals die AWHHHI ebensowenig wie die Eheleute F. die Rechtslage vollständig erkannt und daran gedacht, daß auch Ersatzansprüche gegen die Frau erhoben werden könnten und daß daher auch deren Versicherungsschutz zu prüfen sei. Deshalb ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, daß es an einer Entscheidung des Versicherers noch fehlte. Dieses Fehlen wirkt sich aber nur dann nach § 12 Abs. 2 VVG zu Gunsten des Versicherungsnehmers und zu Lasten des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch angemeldet hatte und deshalb auf eine Entscheidung des Versicherers warten durfte. Anspruch auf Versicherungsschutz, den Frau F. bei der AflHHl anmelden konnte und mußte, hatte sie aber erst, als sie wegen des Schadensereignisses in Anspruch genommen wurde ( § 1 Abs. 1 AHB), also erst, als ihr die Schadensersatzklage zugestellt worden war. Daß schon vor diesem Zeitpunkt davon die Rede gewesen wäre, auch sie in Anspruch zu nehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BGH-Ur-,teil vom 12.Januar 1961 - II ZR 249/58 - VersR 1961 121). Angesichts dieser Sachlage bestehen schon gegen die Meinung des Berufungsgerichts, der Ehemann F. habe damals auch den Anspruch seiner Frau angemeldet, erhebliche Zweifel.
Jedenfalls aber kann es hiernach dem Zweitbeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er bei den Vergleichsverhandlungen dem Standpunkt der a—| der Anspruch der Frau sei verjährt, nicht widersprochen hat. Auch die Klägerin hat in diesem Rechtsstreit zunächst diesen Standpunkt vertreten und dem Zweitbeklagten lediglich vorgeworfen,
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daß es durch seine Nachlässigkeit zur Verjährung gekommen sei. In ihrem Schriftsatz vom 16.Juni 196?
’ hat sie Frau F. als Zeugin dafür benannt, daß ihr Mann nicht in Vollmacht für sie ihre Deckungsansprüche aus § 831 BGB angemeldet habe, und im Schriftsatz vom 30. Juni 1967 heißt es, Frau F. habe keine Ansprüche, auch nicht über ihren Ehemann, gestellt. Erst im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin den Gedanken vertreten, daß sich der Zweitbeklagte auf eine Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs. 2 WG habe berufen können. Diese auch nach späterer rechtskundiger Prüfung noch fortbestehende Unsicherheit in der Hemmungsfräge zeigt, daß bei der hier gegebenen Sachlage auch ein mit der erforderlichen Sorgfalt handelnder Anwalt der Meinung hätte sein können, die Verjährung sei bereits Ende 1963 vollendet gewesen.
II.	Dieser Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. War, wie zugunsten des Zweitbeklagten angenommen werden soll, der Deckungsschutzanspruch der Frau F.- bereits verjährt, als er mit der AflHHBi den Vergleich abschloß, so muß ihm vorgeworfen werden, daß es dazu nur durch eine ihm zur Last zu legende Pflichtverletzung hatte kommen können. Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, diese Frage zu entscheiden. Der Senat kann dies jedoch na*h-holen und, da das Berufungsurteil die zur Beantwortung dieser Fragen nötigen Feststellungen enthält, die Entscheidung selbst treffen (§ 563 ZF®).
 
1. Der Zweitbeklagte war, wie unter A I 2 ausgeführt, kraft des ihm erteilten Auftrages verpflichtet, sich auch darum zu kümmern, ob die Eheleute F. Deckungsschutz beanspruchen konnten. Die Prüfung der Frage, ob der Geltendmachung eines Anspruchs des Mandanten Verjährung drohen kann, gehört aber zu den wichtigsten Pflichten eines .Anwalts. In solchem Falle muß er alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Rechte seines Mandanten zu wahren (vgl. RGZ 115, 185, 188; BGH Urteile vom 4. Oktober 1956 - III ZR 34/55 - LM § 242 /Cb7 Nr. 2 - VersR 1957, 253 und vom 7. Februar 1967 - VI ZR 101/65 -VersR. 1967, 704). Der Zweitbeklagte hat aber in dieser Richtung erstmals etwas unternommen, als in dem Erörterungstermin des Haftpflichtprozesses der Abschluß eines Vergleiches und im Zusammenhang damit die Frage erörtert wurde, ob die Eheleute Versicherungsschutz genössen. Erst jetzt forderte er mit Schreiben vom 17. Januar 1964 die Eheleute auf, ihm ihre Korrespondenz mit der AflMHI zu übersenden, "insbesondere das evtl. Ablehnungsschreiben der Versicherung vom Januar/Februar 1961". Bei der Prüfung dieses Schreibens stellte er fest, daß sie ihre Deckungspflicht nur dem Manne gegenüber verneint hatte. Dies legte er in seinem Schreiben vom 22. Januar 1964 der iflMdar, und wies darauf hin, daß die Frau aus § 831 BGB in Anspruch genommen werde, ihr gegenüber daher ein Ausschlußgrund nicht ersichtlich sei. Nunmehr berief sich die AHHidarauf, daß Deckungsansprüche der Frau jedenfalls seit dem 31. Dezember 1963 verjährt seien. Dazu hätte es der Zweitbeklagte nicht kommen lassen dürfen. Die Klägerin behauptet, am 21. Dezember 1963, also noch rechtzeitig.
 
habe ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter in dem Haftpflichtprozeß den Zweitbeklagten darauf hingewiesen, daß die AflHHPdoch für Frau F. eintre-ten müsse. Der Zweitbeklagte bestreitet dieses Gespräch nicht, behauptet aber, dabei nicht auf den Versicherungsschutz der Frau aufmerksam gemacht worden zu sein. Wohl habe ihn der gegnerische Anwalt gefragt, ob eine Versicherung eintrete, doch habe er dies, mangels anderweitiger'Information, verneinen müssen (vgl. BU S.10/11). Schon dies zeigt, daß er der Frage, ob seine Mandantin von der Ver-,Sicherung gedeckt wurde, pflichtwidrig keine Aufmerksamkeit geschenkt hat; anderenfalls wäre er schon längere Zeit vorher im Besitz zu demindest jener Informationen gewesen, die er Ende Januar 1964 erhielt, und nicht erst, als er sich nicht mehr mit Erfolg gegen die Verjährungseinrede wehren konnte.
Es mag sein, daß er nach dem Gespräch mit dem Gegenanwalt nicht mehr rechtzeitig bis zu dem 31• Dezember 1963 gegen die AflMIHI hätte Klage erheben können. Jedenfalls hätte er versuchen können, von der A^fe-
die Zusage zu erhalten, daß sie sich bis zu dem Abschluß des Haftpflichtprozesses nicht auf Verjährung berufen werde. Doch kann auch dies zugunsten des Zweitbeklagten offen bleiben. Denn wenn ihm nach dem 21. Dezember 1963 nicht mehr ausreichend Zeit blieb, so war es dazu nur durch Außerachtlassung der ihm im gegebenen Fall obliegenden Pflichten gekommen.
Bereits im Jahre 1962 hatte der im Haftpflichtprozeß die Klägerin vertretende Anwalt in einem Schriftsatz erklärt, die Klägerin lege auf die Mit-Verurteilung der Frau F. aus §§ 278, 831 BGB deshalb besonderen Wert, weil sie Versicherungsschutz ge-
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nieße. Diese Frage ist in dem unmittelbar anschließenden Gerichtstermin vom 25.Juni 1962 zur Sprache gekommen (BU S.24). Zwar war damals die Klage vom Landgericht abgewiesen und auch das Oberlandesgericht wies sie in dem Urteil, das auf jenen Gerichtstermin erging, ab. Ein Rechtsanwalt hat jedoch die Belange seines Mandanten nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, daß jegliche Nachteile vermieden werden, soweit sie vorauszusehen sind (vgl. RGZ 151, 259, 264). Was der Anwalt bei pflichtgemäßer Prüfung voraussehen kann, was er demnach an drohendem Schaden von seinem Auftraggeber abwenden muß, bestimmt den Umfang seiner Belehrungspflicht (BGH Urteil vom 19. September 1955 - III ZR
117/54 - LM § 945 ZPO Nr. 2). Darüber hinaus han-
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delte der Zweitbeklagte schuldhaft, als er davon erfuhr, daß der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen hatte, und dann nicht sofort die Frage einer Verjährung prüfte, die, nachdem inzwischen Jahre vergangen waren, nahe lag. Hätte er sich schon damals das Ablehnungsschreiben der A^^^B geben lassen, würde er rechtzeitig erkannt haben, daß die AM^^B der Frau den Fristablauf des § 12 Abs.
3 VVG nicht entgegenhalten konnte und daß ihrem Versicherungsschutzanspruch die Ausschlußklausel des § 4 AHB nicht entgegenstarid. Ein mit pflichtgemäßer Sorgfalt handelnder Anwalt würde diese Prüfung nicht erst angestellt haben, als ihn sein Gegenanwalt über einen Versicherungsschutz für seinen Mandanten befragte, sondern schon vorher, daher zeitig genug vor dem 31. Dezember 1963 die geeigneten Schritte eingeleitet haben.
 
2. Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Zweitbeklagte babe damals angenommen und ohne Verschulden annehmen dürfen, daß die AlMMMI dem Versicherungsecbutzanspruch der Prau die Aus-sohlußklausel des § 4 II 1 AHB hätte entgegenhalten können. Die Ansicht der Revision, die AflHHHIhabe im Hinblick auf das vorsätzliche Handeln des Mannes • auch die gegen die Prau aus § 831 BGB erhobenen Haftpflicht ansprüche nicht zu decken brauchen, ist unrichtig.
a) Die Betriebshaftpflichtversicherung der Prau P. verband die zu ihren Gunsten abgeschlossene Eigenver- -Sicherung mit einer gedanklich davon zu trennenden Premdversioherung zugunsten des Ehemannes (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 VVG). Jeder von ihnen hatte einen eigenen selbständigen Anspruch auf Befreiung von der gegen ihn erhobenen Haftpflichtschuld (BGHZ 24, 378, 380). Das gilt nicht nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. BGHZ 49» 130, 133), sondern auch für die hier maßgebende allgemeine Haftpflichtversicherung. Daher berührt eine vom Mitversicherten begangene Obliegenheitsverletzung nicht den Deokungsan-spruch des Versicherungsnehmers (BGHZ 24, 382; 26, 282, 288). Dieser Grundsatz gilt auch für den subjektiven Risikoausschluß sowohl des § 61 wie des § 152 WG und des § 4 II 1 AHB: vorsätzliches Handeln des Mitversicherten beeinträchtigt den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (Bruck/Möller/Johannsen,
VYG 8. Aufl. §§ 149 ff Bem.G 226 und Wussow, AHB 6.
Aufl. Anm. 6, beide zu § 4 II 1 AHB; vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 - HJW 1971, 459 = VersR 1971, 239). Der Versicherer kann, wenn sich die Haftung des Versicherungsnehmers lediglich daraus er-
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gibt, daß er nach den §§ 278, 831 BGB für das Verhalten eines Mitversicherten einstehen muß, seinem aus der Eigenversicherung folgenden Deckungsanspruch nicht entgegenhalten, daß der Versicherte vorsätzlich gehandelt hatte, daher allerdings seinen aus der Fremd-versicherung folgenden Anspruch verwirkt hat (vgl. Oberbaoh, AHB I 248 zu § 4; Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. § 11 AKB Anm. 7). Das gilt auch dann, wenn wie hier hei einer Betriebshaftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer für das Verhalten eines seiner Mitversicherten lediglich nach § 831 BGB haftbar gemacht wird: daß dieser vorsätzlich gehandelt hat, berührt den Deckungsanspruch des Betriebsinhabers nicht (Oberbach aaO S. 248 bei Fn. 279» unrichtig das von der Revision angeführte Urteil DG Mannheim VersR 1962, 317).
b) Die Revision weist nun allerdings darauf hin, daß der Versicherer die Haftungsbefreiung des § 152 VVG bzw. des § 4 II 1 AHB auch einem schuldlosen Versicherungsnehmer entgegenhalten kann, wenn der vorsätzlich handelnde Versicherte der Repräsentant des Versicherungsnehmers gewesen ist, so daß sein Handeln versicherungsrechtlich dem Versicherungsnehmer zuzurechen ist. Dieser für Obliegenheitsverletzungen, aber auch für den subjektiven Risikoausschluß des § 61 WG geltende Grundsatz wird auch für den Risikoausschluß des § 152 VVG gelten müssen (Bruck/Möller/Johannsen aaO Bern. H 19; Wussow aaO § 4 Anm. 77; Oberbach aaO I S. 250 bei Fn. 291).
Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang darauf, daß das Berufungsgericht davon spricht, der Ehemann F. sei Repräsentant seiner Frau gewesen;
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sie bemängelt» daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat» ob dieser Umstand der AflBHHl nicht das Recht gegeben hätte» den Versicherungsschutzanspruch der Frau ebenso wie den des Mannes abzulehnen. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn selbst wenn der Mann damals im Betrieb der Gastwirtschaft als Repräsentant seiner Frau an deren Stelle getreten war, stand dem Versicherungsschutz anspruch der Frau nicht die Ausschlußklausel des §4 II 1 AHB entgegen. Bei richtiger Auslegung dieser Klausel zeigt sich- nämlich, daß der Mann den Tod jenes Gastes nicht vorsätzlich im Sinne der Klausel herbeigeführt hatte.
aa) Rach § 4 II 1 AHB sind Versicherungsansprüche aller Personen ausgeschlossen, die "den Sohaden" vorsätzlich herbeigeführt haben. Nun genügt es zwar im Haftpflichtrecht, daß der Vorsatz das Schadens e r -ei g n i s umfaßt; für die Schadens folgen haftet der Verletzer auch dann, wenn diese von seinem Vorsatz nicht umfaßt sind. Wie schon die Wortfassung des § 4 II 1 AHB erkennen läßt, ist der im Versicherungsrecht geltende Begriff des Vorsatzes jedoch enger: er muß nicht nur die Handlung, sondern auch den Schaden, die schadenstifende Wirkung der Handlung, umfassen. Der Versicherungsnehmer genießt daher Versicherungsschutz, wenn er beispielsweise für die (nicht gewollte) Folge, nämlich den Tod des von ihm vorsätzlich Geohrfeigten haftet, wie dies der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs soeben in seinem Urteil vom 26. Mai 1971 (IV ZR 28/70 - Betz 1971, 1353), ausgesprochen hat. Dies muß erst recht im vorliegenden Fall gelten, bei dem der Kausalverlauf ganz besonders gelegen hatte. Der Eheamnn F. hatte den ums Leben gekommenen Gast lediglich-körperlich verletzt und ver-
 
letzen wollen; dessen Tod ist nicht unmittelbar infolge dieser Verletzung eingetreten. F. war nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung angeklagt' und ist auch nur deswegen verurteilt worden, nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 56 StGB). Denn es hatte sich schon im Ermittlungsverfahren herausgestellt, daß der Gast erst und nur infolge seines Sturzes über die Treppe auf die Straße gestorben war, wobei dieser Sturz auf den Faustschlag jenes Dritten zurückzuführen war und nicht auf den Schlag mit der Stahlrute.
bb) Somit hätte nach der objektiven Rechtslage eine rechtzeitig erhobene Deokungsklage der Frau F. Aussicht auf Erfolg gehabt. Dem Zweitbeklagten gereicht zu dem Verschulden, daß er das nicht erkannt hat.
Bei pflichtgemäßer Prüfung der Rechtslage hätte der Zweitbeklagte zunächst erkennen müssen, daß ein durch die Tat des Mannes etwa ausgelöster Haftungsaüsschlüß der	allenfalls diesem, nicht aber der Frau F.
den Versioherungsschutzanspruch nehmen konnte. Die Entscheidungen BGHZ 24, 384 und 26, 284, welche die rechtliche Selbständigkeit der Deckungsansprüche hei gekoppelter Eigen- und Fremdversloherung betonen, waren schon damals in dem Kommentar von Prölss (WG 13. Aufl. 1962 Anm. 1 zu § 79) angeführt. Oberbach führte in seinem Kommentar von 1938 zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen gerade zu § 4 AHB aus, daß bei einer Betriebshaftpflichtversicherung der Arbeitgeber Versicherungsschutz genieße, wenn eine gemäß § 151 Abs. 1 WG mitversicherte Person vorsätzlich gehandelt hat, der Arbeitgeber aber nur aus 1 831 BGB haftbar gemacht wird (aaO S. 248 bei Fn. 279). Die Beklagten können sich auch nicht
 
damit entlasten, daß der Zweitbeklagte damals den Versieh erungs schütz anspruch der Frau vielleicht deshalb für wenig aussichtsreich gehalten haben würde, weil der Ehemann Repräsentant seiner Prau gewesen sei, sich daher dessen vorsätzliches Handeln hätte entgegenhalten lassen müssen. Ob wirklich der Ehemann Repräsentant seiner Prau in dem Sinne gewesen war, daß er hinsichtlich des versicherten Haftpflichtrisikos an ihrer Stelle stand (BGHZ 11, 120 m.w.Nachw.), stand und steht auch jetzt nicht fest. Jedenfalls hatte der Zweitbeklagte damals an diese Möglichkeit nicht gedacht; weder hat die	diesen	Einwand	erhoben,	noch haben
 die Beklagten dies im Rechtsstreit jemals geltend gemacht; erst die Revision hat darauf hingewiesen.
Aber auch, wenn angenommen wird, daß ein den Beckungsanspruch der Prau sorgfältig prüfender Rechtsanwalt auch auf die Präge gestoßen wäre, ob der Mann Repräsentant der Prau gewesen sein könnte, ist ein Verschulden des Zweitbeklagten zu bejahen. Denn nicht zuletzt hätte gerade diese Präge einen sorgfältig handelnden Anwalt dazu geführt, weiter zu prüfen, ob der hier gegebene Sachverhalt der AflflHHF wirklich das Recht gab, sich auf die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB zu berufen. Dann würde er gefunden haben, daß der Standpunkt , den der Bundesgerichtshof nunmehr in dem oben erwähnten Urteil über den Begriff des Vorsatzes in § 4 AHB eingenommen hat, schon seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wurde (vgl. Bruck/Möller/Johannsen aaO Bern. 222;. Wussow aaO § 4 Anm. 79; OLG Hamm JRPV 1930, 356; OLG Nürnberg VersR 1958, 477; OLG München VersR I960, 54, 55; auch OLG Düsseldorf VersR 1966, 481). Ein pflichtgemäß auf Wahrung der Rechte seines Mandanten bedachter Anwalt würde somit die Aussichten einer von der Prau
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zu erhebenden Deckungsklage so günstig beurteilt haben, daß er an die AjjlHiiiherangetreten wäre und notfalls zu einer Klage geraten hätte. Zudem hatte die AQ^MHI in ihrem Ablehnungsschreiben vom 1. Februar 1961 dem Manne geschrieben, er werde von der LYA (der Klägerin) wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in Anspruch genommen, so daß die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB zu dem Zuge komme. Zwar habe das Schwurgericht angenommen, daß der Tod des Gastes nicht auf den Schlag mit der Stahlrute, sondern auf den später erfolgten Sturz zurückzuführen sei; möglicherweise habe aber die LYA nunmehr Beweismittel in Händen, die geeignet seien, ihn,, den Ehemann F., auch für den Tod des Gastes verantwortlich zu machen; auch bestehe die Möglichkeit, daß er gemäß §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner mit dem unmittelbaren Täter, der im Strafverfahren wohl nicht habe festgestellt werden können, hafte. Der Zweit-, beklagte hatte daher, nachdem diese anfangs von der
 Feld geführten Möglichkeiten im Hafpflicht-prozeß nicht bestätigt worden waren, allen Anlaß, den von der AflMMPbehaupteten Haftungsausschluß auch in Bezug auf seine tatsächlichen Voraussetzungen zu bezweifeln.
Daß sich ein die Rechtslage pflichtgemäß prüfender Rechtsanwalt auch nicht deshalb von einer Klage hätte abhalten lassen, weil Prau P. bezw. ihr Mann, der insoweit ihr Repräsentant gewesen sein dürfte, sich Obliegenheitsverletzungen hatten zuschulden kommen lassen, hat bereits zutreffend das Berufungsgericht angenommen.
cc) Rach alledem waren die Aussichten eines von
 der Prau notfalls anzustrengenden Deckungsprozesses so
 gut, daß der Zweitbeklagte dazu hätte raten müssen, als die Verjährung noch nicht eingetreten war. Wenn er angesichts der im Jahre 1962 für seine Mandanten noch günstigen Prozeßlage etwa geglaubt haben sollte, der Frage eines Versicherungsschutzes noch nicht sofort nachgehen zu brauchen, so mußte er diese Frage jedenfalls im Auge behalten; er hätte Vorsorge dagegen treffen müssen, daß der Anspruch seiner Mandantin auf Versicherungsschutz verjährte, ehe die Rechtskraft des den Schadensersatzanspruch gegen sie abweisenden Oberlandesgerichtsurteils feststand.
3. Daß Frau FfW—L wäre sie damals richtig beraten worden, notfalls gegen die	Klage
 vorgegangen wäre, hat das Berufungsgericht in zutreffender Anwendung des § 287 ZPO (RGZ 115, 185, 188) aufgrund der Aussagen der Eheleute F. festgestellt. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn das Verschulden des Zweitbeklagten nicht darin gesehen wird, daß er im Februar 1964 wegen eingetretener Verjährung zu dem Vergleichsabschluß riet, sondern darin, daß er den Deckungsanspruch der Frau nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung anmeldete und durchsetzte.
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III.	Somit stellt sich im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig dar. Infolgedessen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Pehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Sonnabend	Scheffen