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BGH

Gericht: BGH

Mit Schreiben von 10* September 1958 an die Erstbeklagte und vom 11o September 1958 an die Birma G^|^ & Sohn erklärte der Kläger sodann, daß er vom Vertrage zurücktrete, weil er betrogen worden sei; der als neu verkaufte Traktor sei gar nicht neu gewesen, auch reiche die Standfestigkeit des Geräts selbst bei normaler Arbeit nicht aus. Anfang 1959 erhob der Kläger gegen die Beklagten bei dem Landgericht in Stuttgart Klage auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und Befreiung von den aus dem Kaufvertrag noch laufenden Wechsolvcrbindlich-keiten. Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht in Frankfurt (Main)» Es war der Auffassung, daß sich ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten weiteren Schadens aus unerlaubter Handlung nicht begründen lasse und andere Anspruchsgrund-lagcn wegen der von den Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit seiner Prüfungsbefug-nis nicht unterlägen» Er hat geltend gemacht, daß ihm die Beklagten über das im Vorprozeß Zuerkanntc hinaus s^ölilvfiüs Vortrag als auch aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden seien» Der Kaufvertrag sei mit der Erstbeklagten durch ais ihren Ver- treter zustande gekommen» Die Beklagten, und auch die Firma G^H^ hätten gewußt, daß der als neuwertig verkaufte Traktor, der mit dem Bagger und Lader einen einheitlichen Kaufgegenständ gebildet habe, alt gewesen sei klagte dagegen nur Vorlieforahtin* Wenn sich ^^p als Vertreter der Erstbeklagten ausgegeben habe, sei dies ohne ihr Wissen und ihren Willen geschehen* Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger durch falsche Zusicherungen getäuscht worden sei, und behauptet, der Iraktor sei in Ordnung und gebrauchsfähig gewesen» Er habe als neuwertig bezeichnet werden können, da er bei einer Lebensdauer von 20*000 Stunden nur 1 000 Stunden gelaufen sei* Ein Typenochild habe er nie gehabt* Der Traktor weise keine Fehler auf* Auch wenn er völlig neu gewesen wäre, hätte er keine bessere Arbeitsleistung erbringen können* Der Kläger habe die Leistung des Traktors üborfordert« Dies sei die Ursache für den angeblichen Mangel an Standfestigkeit* Weder die Beklagten noch K^m^ hätten gewußt, zu welchen Arbeiten der Kläger Traktor und Bagger habe benutzen wollen* Für den angeführten Schaden soien die behauptete Täuschung und Mangelhaftigkeit dos Geräts daher nicht ursächlich* Die Beklagten haben den Schaden auch der Hoho nach bestritten. Gegen daa Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Schlußvorhandlung vor dem Berufungsgericht noch geltend gemacht, seine Ansprüche ließen sich weitgehend auch aus Verzug ableiten, da die Beklagten die im voraufgegangenen Verfahren ihm zugesprochenen Ansprüche nicht rechtzeitig erfüllt hätten• Die Berufung ist zurückgewiesen worden» 1. Während das Landgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten mit der Begründung verneint hatte Verkäuferin des Gerätes sei die Birma & Sohn und nicht die Erstbeklagte gewesen, ist das Berufungs gericht in eingehender Würdigung der Umstände dos Kaufgeschäfts, der Korrespondenz und der Bekundungen des Zeugen K^(^^ zu der Feststellung gelangt, daß der Vertrag durch als Vertreter der Erstbe- zu dem Kaufabschluß bewogen sowie geschädigt hato Ec hat die Erstbeklagtc nach § 831 BGB und den Zweitbeklagten neben dieser nach § 28 HGB für verpflichtet erachtet, für diese Handlungsweise einzuctehcn«> Gleichwohl hat cs den Anspruch des Klägers auf Ersatz dos hier geltend gemachten entgangenen Gewinns von 59.678 Unstreitig hat dor Kläger nämlich mit seinem Schreiben an die Erstbcklagte vom 10o September 1958 erklärt, daß er vom Vertrage zurücktreto, weil er betrogen worden sei* In dieser Erklärung liegt, wie auch die Revision nicht bezweifelt, eine Anfechtung dos Vortrages wogen arglistiger Täuschung ( § 123 BGB)* Sic hat die Nichtigkeit des Geschäfts von Anfang an bewirkt ( § 142 Abs» 1 BGB)„ Damit ist der Vertrag als Grundlage für Schadenersatzansprüche entfallen* b) Unter den Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung kann der Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Gewinns nach Ansicht dos Berufungsgerichts nicht durchgreifen, weil in den Pallen arglistiger Täuschung beim Abschluß eines Vertrages der Schadensorsatzanspruch des Vorletzten regelmäßig auf das negative Interesse beschränkt sei. hiese Beurteilung ist nicht frei von rechtliche^ Bedenken* V/or aus unerlaubter Handlung einem anderen zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetroten wäre* Besteht die unerlaubte Handlung darin, daß durch arglistige Täuschung der Abschluß eines Kaufvertrages herboigeführt worden ist, so muß also der Zustand herge3tollt werden, der ohne die Täuschung und den durch sie bewirkten Abschluß des Vertrages bestehen würde* Bas muß sich nicht darauf beschränken, daß nur der Vortrag mit seinen Rechten und Pflichten wieder beseitigt wird* Auch weitere Nachteile können zu den Auswirkungen gehören, die ohne die unerlaubte Handlung nicht eingetroten wären* Im vorliegenden Palle hatte der Kläger in den Vertrage mit der Beklagten Kaufpreisleistungen auf sich genommen, die vov-wi egend in d'or Eingehung von Wechsel Verbindlichkeiten mit abgestufter Laufzeit bis zu dem 20* Juni 1961 bestanden* Hierdurch ist er nach seinem Vorbringen b&i dem Mangel an Mitteln und der Erschöpfung soineo Kredites in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit so eingeschränkt'worden, daß or außerstande gewesen ist, sich statt des von der Beklagten gekauften Gerätes ein anderes anzuschaffen und mit diesem Gewinn zu erzielen0 Bei solcher Gestaltung der Bingo läßt sich die rechtliche Möglichkeit nicht verneinen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ( § 252 BGB) erwachsen sein kann» Es handelt sich hier nicht um den Ersatz eines Interesses an der Erfüllung des mit der Beklagten geschlossenen und durch die Anfechtung dos Klägers vernichteten Vertrages und auch nicht um den Ersatz eines Interesses an der Erfüllung eines an dessen Stolle bloß gedachten anderen Vortrages„ Vielmehr steht ein Schaden in Rode, der dem Kläger nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, daß er durch die im Vertrage mit der Beklagten übernommenen Belastungen tatsächlich verhindert worden ist, ein für seine Arbeiten nötiges anderes Gerät zu kaufen und gewinnbringend zu nutzeno Zur Begründung eines Schadensersatzanspruches unter diesem Blickwinkel ist es nicht erforderlich, daß der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten bereits andere Maßnahmen ins Auge gefaßt hatte, als sic sich in dem Kauf des Gerätes zwecks Verwendung in seinem Unternehmen offenbarten« Soweit das Berufungsgericht den Kläger mit dem Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen hat, kann seine Entscheidung daher nicht bestehen bleiben» Wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen muß die Sache zu diesem Punkt an das Berufungsgericht zurückvcr-v/iesen werden» Dem Kläger bleibt es überlassen, die Gesichtspunkte, die er mit seinen Vorfahronsrügen geltend gemacht hat, lh dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zur Geltung zu bringen» Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob und inwieweit dem Schadonsersatzanspruch des Klägers wegen entgangenen Gewinns die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und der Einwand nitwirkenden Verschuldens entgegenstcht» 2» Mit seinem restlichen Klageverlangen auf Ersatz von insgesamt 5 582,73 DM Aufwendungen hat das Berufungsgericht den Kläger abgewieoen, weil er die Ansprüche im ganzen trotz konkreter Vorhaltungen im Verhandlungstermin nicht genügend erläutert und bei dieser Untätigkeit keine Veranlassung bestanden habe, in eine weitere Prüfung mit Auflagen an den Kläger einzutroten» Sein mangelndes Interesse an diesen Positionen komme u»a» in der Bemerkung zu dem Ausdruck, daß sie im Vergleich zu dem goltend gemachten entgangenen Gewinn kaum Bedeutung hätten, aus dor gleichen Erwägung aber auch von einer weiteren teilweisen Klagerücknahmo abgesehen werde» Das gilt einmal für den Anspruch auf Ersatz von 164970 DM Frachtkosten von V/ilhelmsdorf nach Stuttgart, In V/ilhelmsdorf war, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, der den Berufungsgericht Vorgelegen hat, der Sitz der Firma gBIB & Sohn oHG, die dem Kläger unstreitig den Traktor mit Bagger ausge-licfert hat, Inv/iofern den Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine weitere Erläuterung dieses Schadenspostens erforderlich schien, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Sowoit das Berufungsgericht dem Kläger 1649 70 DM + 3 397 DM + 642 DM = 4 203*70 DM aberkannt hat, kann.looine Entscheidung hiernach ebenfalls nicht aufrecht erhalten bleiben • Es v/ird den Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen erneuter Prüfung zu unterziehen haben, wobei wiederum die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu berücksichtigen sein wird, zu der das Berufungsgericht aus Zweifeln am Beginn der Verjährungsfrist bisher nicht Stellung genommen hat.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 287 ZPO
vertragenTraktorBerufungsgerichtdosAnspruchGerätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2066 020
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 140/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Dezember 1965 Kriegl, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Bauingenieurs Gottlob H S^BHIftstraßc
3
Klägers ? Borufungsklägers und Revisionsklägers5
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr<>
gegen
 lo
2o
die Landmaschincnvertriobs-KGr Joseph
 den Kaufmann Joseph D beide
D
traße ^0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30«, November 1965 unter Mitwirkung des Senatspresidenten Dr„ Engels und der Bundosrichtor Hanebeck, Er«, Hauß, Heinr» Meyer und Dr* Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen da3 Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Frankfurt (Main) vom 13* Februar 1964 wird zurückgewiesen, soweit die Klage durch das Urteil der 8« Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 3«» April 1963 zu einem Teilbetrag von 1 379»03 DM nebst 4 & Zinsen Sferffc Klageerhebung abgowiesen v/orden ist und dem Kläger 2/35 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf erlegt worden sind«,
Im übrigen v/ird das genannte Urteil des Oberlandes-gorichts auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-\viesen„
Die Kosten der Revision werden zu 1/50 dom Kläger auferlegt, die Entscheidung über die übrigen Kosten dos Revisionsverfahrens bleibt dom Berufungsgericht Vorbehalteno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger Unterzeichnete am 2. Juni 1958 in Stuttgart einen von dem Handelsvertreter K^^^^ vorgclegten Kaufantrag Uber einen Fordson-Major-Trak tor mit Schaeffer-Baggor und Skyhi-lader zu dem Preise von 19o500 DM* Die Verkäuferfirma war in dem Antrag nicht genannt» Das Gerät, das im Kaufvertrag als ‘'Ausstellungsgerät I»B»" bezeichnet wurde, war im I^röhjahr 1958 auf der Internationalen Bodenseemesse in Priodrichshafen ausgestellt und auf einem Stand gezeigt worden, der von der Erstboklagten gemietet und von der Firma	&	Sohn oHG, der Bezirks-
vertreterin der Erstboklagten iuvRaum Württemberg, betreut worden war» K^^f^ hatte dem Kläger erklärt daß es sich bei dem Traktor um ein neuwertiges Gerät handele» Nach den Messobedingungen waren nur fabrikneue Waren zur Ausstellung zugelassen» In Wahrheit war der Traktor schon im Jahre 1955 in England gebaut, Ende 1956 nach Deutschland importiert und benutzt worden» Die Erstbeklagte hatte vor der Messe am 9» Mai 1958 an Kgeschrieben, besonders interessant werde für ihn der Traktor mit Schacff-Bagger sein, :Idcn sie zu dem Vorzugs-Bruttopreis von 18.500 DM anbieten könne; der Bagger sei angebaut an einen “neuwertigen Traktor mit ca» 1 000 Betriebs stunden” ; sie hoffe zuversichtlich, daß es ihm gelingen werde, dieses Aggregat im Laufe der Messe zu verkaufen.
 
Der Traktor mit Bagger v/urde am 10«. Juni 1958 durch die Birma G^|^^ & Sohn, der Skyhi-Lader am 19 o Juni 1958 von der Ersthoklagten an den Kläger ausgelieferto
 Nach einer Rücksprache des Vertreters K{ mit der Erstbeklagten wurde der Kaufpreis am 12» Juni 1958 in einer Besprechung zwischen und dem Kläger auf 21 »745 DM erhöht, - nach Darstellung des Klägers deshalb, weil K^p|^ ihm erklärt habe, statt des ursprünglich vorgesehenen sei ihm ein nagelneues Gerät geliefert worden, nach Behauptung der Beklagten deshalb, weil K^f0 bei dem zunächst vereinbarten Kaufpreis versehentlich den Skyhi-Lader nicht mit berechnet habe0
Der Kläger teilte der Erstbeklagton am 22„ August 1958 mit, daß der Schaeff-Bagger eine zu geringe Standfestigkeit habe und nicht übernommen werden könne* Mo Erstbeklagtc gab die Beanstandung an die Herstellerfirma weiter, die sie nicht als berechtigt anerkannte und eine Rücknahme des Baggers ablehnto. Mit Schreiben von 10* September 1958 an die Erstbeklagte und vom 11o September 1958 an die Birma G^|^ & Sohn erklärte der Kläger sodann, daß er vom Vertrage zurücktrete, weil er betrogen worden sei; der als neu verkaufte Traktor sei gar nicht neu gewesen, auch reiche die Standfestigkeit des Geräts selbst bei normaler Arbeit nicht aus.
 
Dio Erstboklagte erwiderte, nicht sic, sondern die Firma G^H^ & Sohn sei Verkäuferin des Geräts; die Beanstandungen seien unbegründet» Die Firma G^|^
& Sohn lehnte ebenfalls die Rücknahme dos Geräts ab und verwies den Kläger wegen einer Bereinigung der Angelegenheit an die Erstbeklagto.
Damals hatte die Erstbeklagto die Rechtsform einer GmbH» Sie ist inzwischen in eine Kommanditgesellschaft umgewand«i:fc worden. Der Zweitbeklagte, der früher Geschäftsführer der GmbH war, ist nunmehr persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft .
Anfang 1959 erhob der Kläger gegen die Beklagten bei dem Landgericht in Stuttgart Klage auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und Befreiung von den aus dem Kaufvertrag noch laufenden Wechsolvcrbindlich-keiten. Weiter fordorte er von ihnen 1 000 DM als Teilbetrag eines Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er wegen Unbrauchbarkeit des Traktors bereits erteilte Aufträge habe rückgängig machen müssen.
In jenem Rechtsstreit wurden die Beklagten durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.
Februar 1961 als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung zur Zahlung von 22.460 DM nebst 8# Zinsen von näher bestimmten Zeitpunkten an sowie zur Herausgabe einiger Wechsel verurteilt. Hinsichtlich des TeilVerlangens auf Ersatz weiteren Schadens erklärte sich das Oberlandosgericht für unzuständig und verwies den
 
Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht in Frankfurt (Main)» Es war der Auffassung, daß sich ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten weiteren Schadens aus unerlaubter Handlung nicht begründen lasse und andere Anspruchsgrund-lagcn wegen der von den Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit seiner Prüfungsbefug-nis nicht unterlägen»
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch das Urteil de3 erkennenden Senats vom L Dezember 1961 - VI ZR 67/61 - zurückgewiesen»
In dem gegenwärtigen beim Landgericht in Frankfurt (Main) anhängig gemachten Rechtsstreit, mit dem der aus Stuttgart verwiesene Restprozeß verbunden wurde, hat der Kläger nach voraufgegangenem, am 30» Oktober 1961 beantragtem Mahnverfahren über 20 „000 DM von den Beklagten als Gesamtschuldnern ingesamt Zahlung von 65-260,73 DM nebst Prozeßzinsen verlangt»
Er hat geltend gemacht, daß ihm die Beklagten über das im Vorprozeß Zuerkanntc hinaus s^ölilvfiüs Vortrag als auch aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden seien» Der Kaufvertrag sei mit der Erstbeklagten durch	ais	ihren Ver-
treter zustande gekommen» Die Beklagten, und auch die Firma G^H^ hätten gewußt, daß der als neuwertig verkaufte Traktor, der mit dem Bagger und Lader einen einheitlichen Kaufgegenständ gebildet habe, alt gewesen sei
 
und es Bich im ganzen um ein für die infrage kommenden Arbeiten unbrauchbares Gerät gehandelt habe» habe den Zwcitboklagten und	aus-
drücklich auf den schlechten Zustand des Gerätes hingewiesen. Die Beklagten hätten sogar das Typenschild des Traktors herau3gcochweißt, um dessen Alter zu vertuschen.	habe	hernach einem
 Bekannten erzählt, daß er dem Kläger einen alten Schlitten verkauft habe. Schon in den ersten Tagen nach der Lieferung habe sich herausgestollt, daß die Standfestigkeit dos Gerätes viel zu gering gewesen sei, um den vorgesehenen Arbeiten zu genügen; beim Arbeitseinsatz sei es mehrmals umgekippt.
Da der Bagger nicht brauchbar gewesen sei und da er kein Geld für die Anschaffung eines neuen Baggers gehabt habe, Kredit hierfür auch nicht habe erlangen können, sei er außerstande gewesen, Baggerarbeiten auszuführen, bei denen er monatlich einen Reingewinn von 1 387,87 DM erzielt hätte; in der Zeit vom 12. Juni 1958 bis zu dem 31« Dezember 1961 sei ihm so ein Schaden von 59.678 DM entstanden.
Hierzu träten 5 582,73 DM für Frachtkosten, Wartung des Geräts, eine Plane.... für dessen Abdeckung, für Rechtsberatung, Tolefongobühren, für die Ermittlung des Baujahres des Traktors und für den Zeitaufwand von Familienangehörigen, die in seinem Betrieb beschäftigt seien.
Der Kläger hat zunächst auch festzuoteilen beantragt, daß ihm die Beklagten als Gesamtschuldner auch allen weiteren Schaden zu ersetzen hätten, der
 
ihm aus dem betrügerisch zustandegokommenen Kaufvertrag noch entsteheo Insoweit hat er die Klage in der Berufungsinstanz jedoch zurückgcnommen»
Die Beklagten haben entgegnet, Verkäuferin sei die Firma	& Sohn gewesen, die Erstbe-
klagte dagegen nur Vorlieforahtin* Wenn sich ^^p als Vertreter der Erstbeklagten ausgegeben habe, sei dies ohne ihr Wissen und ihren Willen geschehen* Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger durch falsche Zusicherungen getäuscht worden sei, und behauptet, der Iraktor sei in Ordnung und gebrauchsfähig gewesen» Er habe als neuwertig bezeichnet werden können, da er bei einer Lebensdauer von 20*000 Stunden nur 1 000 Stunden gelaufen sei* Ein Typenochild habe er nie gehabt* Der Traktor weise keine Fehler auf* Auch wenn er völlig neu gewesen wäre, hätte er keine bessere Arbeitsleistung erbringen können* Der Kläger habe die Leistung des Traktors üborfordert« Dies sei die Ursache für den angeblichen Mangel an Standfestigkeit* Weder die Beklagten noch K^m^ hätten gewußt, zu welchen Arbeiten der Kläger Traktor und Bagger habe benutzen wollen* Für den angeführten Schaden soien die behauptete Täuschung und Mangelhaftigkeit dos Geräts daher nicht ursächlich* Die Beklagten haben den Schaden auch der Hoho nach bestritten. Sie haben endlich die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«,
Gegen daa Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Schlußvorhandlung vor dem Berufungsgericht noch geltend gemacht, seine Ansprüche ließen sich weitgehend auch aus Verzug ableiten, da die Beklagten die im voraufgegangenen Verfahren ihm zugesprochenen Ansprüche nicht rechtzeitig erfüllt hätten• Die Berufung ist zurückgewiesen worden»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche v/eitor»
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen o
Entscheiduiigsgründe:
1. Während das Landgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten mit der Begründung verneint hatte Verkäuferin des Gerätes sei die Birma	&	Sohn
 und nicht die Erstbeklagte gewesen, ist das Berufungs gericht in eingehender Würdigung der Umstände dos Kaufgeschäfts, der Korrespondenz und der Bekundungen des Zeugen K^(^^ zu der Feststellung gelangt, daß der Vertrag durch	als	Vertreter	der	Erstbe-
klagten zwischen dem Kläger und dieser zustande gekommen ist» Weiter hat es ebenso v/io das Oborlandes-gericht Suttgart in dem Vorprozoß als erwiesen angesehen, daß	den Kläger die Neuwertigkoit des
 Traktors vorgespiegelt, ihn dadurch getäuscht und
 
zu dem Kaufabschluß bewogen sowie geschädigt hato Ec hat die Erstbeklagtc nach § 831 BGB und den Zweitbeklagten neben dieser nach § 28 HGB für verpflichtet erachtet, für diese Handlungsweise einzuctehcn«> Gleichwohl hat cs den Anspruch des Klägers auf Ersatz dos hier geltend gemachten entgangenen Gewinns von 59.678 EM weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung für begründet gehalten«
a) Was den Gesichtspunkt einer Schadensersatz-pflicht aus Vertrag betrifft, so hat das Berufungsgericht erwogen, selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger nach § 463 BGB Schadensersatz wogen Nichterfüllung verlangen könne, fohle es für den in Rede stehenden Anspruch doch an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vorspiegelung über die Neuwortigkeit des Traktors und dem entgangenem Gewinn« Denn auch mit einem noch ungebrauchten wirklich neuwertigen Traktor hätte der Kläger die fraglichen Erdarbeiton nicht ausführen können« Nach seinem Vorbringen sei es die mangelnde Standfestigkeit des Traktors und Baggers gewesen, die seine vom Kläger beabsichtigte Verwendung verhindert habe« Diese Eigenschaft betreffe aber das Gerät in einem bestimmten Einsatz und berühre nicht die vorgespiegelte Neuwortigkeit« Manches spreche dafür, daß der Kläger für die angeblich unterlassenen schweren Erdarbeiton ein ungeeignetes Räumgerät gekauft habe»
Die Revision tritt dieser Wüi’digung mit Ver-fahrensrügon entgegen. Es braucht in diesem Zusammenhang auf sie nicht eingegangon zu werden.
 
Unstreitig hat dor Kläger nämlich mit seinem Schreiben an die Erstbcklagte vom 10o September 1958 erklärt, daß er vom Vertrage zurücktreto, weil er betrogen worden sei* In dieser Erklärung liegt, wie auch die Revision nicht bezweifelt, eine Anfechtung dos Vortrages wogen arglistiger Täuschung ( § 123 BGB)* Sic hat die Nichtigkeit des Geschäfts von Anfang an bewirkt ( § 142 Abs» 1 BGB)„ Damit ist der Vertrag als Grundlage für Schadenersatzansprüche entfallen*
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher mit Rocht Schadenersatzansprüche aus Vertrag verneint*
b) Unter den Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung kann der Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Gewinns nach Ansicht dos Berufungsgerichts nicht durchgreifen, weil in den Pallen arglistiger Täuschung beim Abschluß eines Vertrages der Schadensorsatzanspruch des Vorletzten regelmäßig auf das negative Interesse beschränkt sei. Nur ausnahmsweise könne das Erfüllungsintoro3sc zugcbilligt werden, falls der Berechtigte nämlich ohne die Täuschung einen entsprechenden Erfüllungsanspruch gehabt hätte, z.B* beim Nachweis, daß der Vertrag ohne die Täuschung auf anderer Grundlagö" zustande gekommen wäre, etwa zu einem niedrigeren Preise» Auch aus unerlaubter Handlung komme Ersatz entgangenen Gewinns nur in Betracht, wenn das schädigende Ereignis einen bereits realisierbaren Gewinn verhindere. Denke man sich
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die Täucchungshandlung dos Vertreters	hinwog,
 ao wäre oin Vortrag gar nicht zustande gekommene Ein realisierbarer Gewinn habe sich noch nicht ab-gezeichneto Ob ein solcher entstanden wäre, sei vielmehr von anderen, von Kläger bis dahin noch gar nicht ins Auge gefaßten Maßnahmen abhängig gewesen«,
hiese Beurteilung ist nicht frei von rechtliche^ Bedenken* V/or aus unerlaubter Handlung einem anderen zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetroten wäre* Besteht die unerlaubte Handlung darin, daß durch arglistige Täuschung der Abschluß eines Kaufvertrages herboigeführt worden ist, so muß also der Zustand herge3tollt werden, der ohne die Täuschung und den durch sie bewirkten Abschluß des Vertrages bestehen würde* Bas muß sich nicht darauf beschränken, daß nur der Vortrag mit seinen Rechten und Pflichten wieder beseitigt wird* Auch weitere Nachteile können zu den Auswirkungen gehören, die ohne die unerlaubte Handlung nicht eingetroten wären* Im vorliegenden Palle hatte der Kläger in den Vertrage mit der Beklagten Kaufpreisleistungen auf sich genommen, die vov-wi egend in d'or Eingehung von Wechsel Verbindlichkeiten mit abgestufter Laufzeit bis zu dem 20* Juni 1961 bestanden* Hierdurch ist er nach seinem Vorbringen b&i dem Mangel an Mitteln und der Erschöpfung soineo Kredites in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit so eingeschränkt'worden,
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daß or außerstande gewesen ist, sich statt des von der Beklagten gekauften Gerätes ein anderes anzuschaffen und mit diesem Gewinn zu erzielen0 Bei solcher Gestaltung der Bingo läßt sich die rechtliche Möglichkeit nicht verneinen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ( § 252 BGB) erwachsen sein kann» Es handelt sich hier nicht um den Ersatz eines Interesses an der Erfüllung des mit der Beklagten geschlossenen und durch die Anfechtung dos Klägers vernichteten Vertrages und auch nicht um den Ersatz eines Interesses an der Erfüllung eines an dessen Stolle bloß gedachten anderen Vortrages„ Vielmehr steht ein Schaden in Rode, der dem Kläger nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, daß er durch die im Vertrage mit der Beklagten übernommenen Belastungen tatsächlich verhindert worden ist, ein für seine Arbeiten nötiges anderes Gerät zu kaufen und gewinnbringend zu nutzeno
 Zur Begründung eines Schadensersatzanspruches unter diesem Blickwinkel ist es nicht erforderlich, daß der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten bereits andere Maßnahmen ins Auge gefaßt hatte, als sic sich in dem Kauf des Gerätes zwecks Verwendung in seinem Unternehmen offenbarten«
Es kommt vielmehr darauf an, ob er ohne den Vertragsabschluß mit der Beklagten ein anderes als das von der Beklagten cingchandeltc Gerät gekauft hätte, ob er hierzu dadurch außerstande gesetzt worden ist, daß er auf den mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis Zahlung an die Beklagte leistete und Wechsel hingab, die er an den Fälligkeitstagen
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einzulö3en hatte, und ob er mit dem Gerät, das er anderenfalls hätte kaufen können und gekauft haben würde, den behaupteten Gewinn erzielt hätte<,
Das Berufungsgericht hat diese rechtliche Möglichkeit einer Schadonshaftung der Beklagten verkannt und don Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Gewinns unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft» Nur bei der Erörterung der in der BerufungsVerhandlung nachgeschobenen Anspruchsbegründung aus Verzug der Beklagten mit der Rück-gowähr der Vertragsleistungon des Klägers hat es den vorstehenden Fragenberoich teilweise berührt» Die unter diesem Vorzeichen stehenden und auf eine andere Anspruchsgrundlago bezogenen Ausführungen des Berufungsurteils geben aber keinen hinreichenden Aufschluß darüber, v/ic das Berufungsgericht über den hier in Rede stehenden Schadensersatzan-spruch aus unerlaubter Handlung entschieden haben würde, wenn es sich über dessen rechtliche Voraussetzungen nicht in einem Irrtum befunden hätte» Ebensowenig bietet die. in jenen Ausführungen enthaltene tatrichtorliche Beweiswürdigung, der die Revision überdies mit der Rüge von Verfahrens Verstößen gegen §§ 286 und 287 ZPO entgegentritt, eine hinreichende Grundlage dafür, daß das Revisionsge-richt bereits abschließend über diesen Schadensor-satzanspruch entscheiden könnte»
Soweit das Berufungsgericht den Kläger mit dem Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen hat, kann seine Entscheidung daher nicht bestehen
 
bleiben» Wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen muß die Sache zu diesem Punkt an das Berufungsgericht zurückvcr-v/iesen werden» Dem Kläger bleibt es überlassen, die Gesichtspunkte, die er mit seinen Vorfahronsrügen geltend gemacht hat, lh dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zur Geltung zu bringen» Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob und inwieweit dem Schadonsersatzanspruch des Klägers wegen entgangenen Gewinns die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und der Einwand nitwirkenden Verschuldens entgegenstcht»
2» Mit seinem restlichen Klageverlangen auf Ersatz von insgesamt 5 582,73 DM Aufwendungen hat das Berufungsgericht den Kläger abgewieoen, weil er die Ansprüche im ganzen trotz konkreter Vorhaltungen im Verhandlungstermin nicht genügend erläutert und bei dieser Untätigkeit keine Veranlassung bestanden habe, in eine weitere Prüfung mit Auflagen an den Kläger einzutroten» Sein mangelndes Interesse an diesen Positionen komme u»a» in der Bemerkung zu dem Ausdruck, daß sie im Vergleich zu dem goltend gemachten entgangenen Gewinn kaum Bedeutung hätten, aus dor gleichen Erwägung aber auch von einer weiteren teilweisen Klagerücknahmo abgesehen werde»
Der Revision ist zuzugoben, daß bei einem Teil der Ansprüche gegen diese Bescheidung rechtliche Bedenken bestehen»
 
Das gilt einmal für den Anspruch auf Ersatz von 164970 DM Frachtkosten von V/ilhelmsdorf nach Stuttgart, In V/ilhelmsdorf war, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, der den Berufungsgericht Vorgelegen hat, der Sitz der Firma gBIB & Sohn oHG, die dem Kläger unstreitig den Traktor mit Bagger ausge-licfert hat, Inv/iofern den Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine weitere Erläuterung dieses Schadenspostens erforderlich schien, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Wenn die Entstehung der Kosten auch nicht schon nachgewiesen war, so hat e3 der Kläger an einem Beweisantritt doch nicht fehlen lassen (Klageschrift S 5),
Den Hauptposten von 3 397 DM hatte der Kläger damit begründet, daß ihn die Wartung der Maschine monatlich 36 DM gekostet und daß er monatlich dazu weiter 6 DM für Roinigungsmatorial und 37 DM für Platzmiete aufgewendot habe, dies alles 43 Monate hindurch. Das Berufungsgericht erkennt an, daß solche zur Pflege und Bewirtschaftung des Kauf gegen Standes gemachten Einbußen grundsätzlich zu ersetzen seien. Auffallend ist allerdings die Höhe der berechneten Beträge,
 Auch ohne daß der Kläger die Aufwendungen genau belegte, konnte das Berufungsgericht aber nach § 287 ZPO in freier Überzeugung schätzen, in welcher annehmbaren Höhe die den Kläger zu ersetzenden Kosten zu veranschlagen waren.
Daß der Kläger die Maschine durch eine Plane abgedockt hat, für die er 642 DM ersetzt haben will, liegt in der gleichen Linie, Beweis hierfür war ebenfalls angetreten.
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Sowoit das Berufungsgericht dem Kläger 1649 70 DM + 3 397 DM + 642 DM = 4 203*70 DM aberkannt hat, kann.looine Entscheidung hiernach ebenfalls nicht aufrecht erhalten bleiben • Es v/ird den Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen erneuter Prüfung zu unterziehen haben, wobei wiederum die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu berücksichtigen sein wird, zu der das Berufungsgericht aus Zweifeln am Beginn der Verjährungsfrist bisher nicht Stellung genommen hat.
Dagegen läßt sich bei den übrigen Schadens-posten die Klagoabv/oisung mangels ausreichender Bourtoilungsgrundlagon nicht beanstanden• Welche Bewandtnis es mit der Rechtsberatung Dr* gehabt hat, für die der Kläger Aufwendungsersatz von 179a03 DM verlangt, war nicht ersichtlich; ausweislich der Prozeß&tön sind andere Anv/älte für den Kläger tätig geworden* Auf welche Weise es zu dem Aufwand von 500 DM für die Ermittlung dos Baujahres der Maschine gekommen ist, war dunkel und unüberprüfbar* Auch für die vom Kläger mit 300 DM angesotzton Tolefongebührcn fohlte es an Grundlagen zur schätzenden Nachprüfung* Ohne nähere Angaben entzog es sich schließlich jeder Beurteilung, was es mit dem auf 400 DM berechneten "Zeitaufwand für Behördengänge und Gerichtsverhandlungen pp*" durch die in seinem Betriebe tätigen Familienangehörigen des Klägers auf sich hatte*
3o Im Ergebnis hat das Berufungsurteil hiernach nur insoweit Bestand, als der Kläger mit dem Anspruch
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auf Aufwendungsersatz in Hoho von 179? 05 DM + 500 DM + 300 DM + 400 DM = 1 379?03 DM nebst Prozeßzinsen abgev/icsen worden ist» Zu diesem Teil hat der Kläger nach § 97 ZPO auch die Kosten der Revision zu tragen» Im übrigen muß die Sache zu erneuter Verhandlung und anderv/eiter Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüqkverv/ie-sen werden»
Engels	Ha^obeck	Dr»	Hauß
 Meyer
Dr» Nüßgcns