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BGH

Gericht: BGH

Die Grundlagen der Schadensausgleichung, die nach § 17 StVG stattzufinden hat, sind aber nach Ansicht des Berufungsgerichts darum andere, als sie das Landgericht angenommen hat, weil gegenüber der Betriebsgefahr des Schleppzuges der Klägerin und dem gefahrerhöhenden Verschulden seines Fahrers auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens, nicht aber auch ein schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten in die Waagschale geworfen werden kann. a) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Lastkraftwagen, wie die Klägerin behauptet hat, beim Einbiegen aus der VjBHBs^ra^e in die J^HHpstraße bis zur Mitte der Fahrbahn dieser Straße oder sogar über sie hinaus gelangt ist. Es hat als unwiderlegt angesehen, daß der Zweitbeklagte, als er mit dem Führersitz des Lastkraftwagens die Häuserfluchtlinie der A^BHlstraße erreichte und Ein-blick in die Straße bekam, den Wagen angehalten hat0 Wie weit der Wagen dann noch vorgerollt ist, bis er zu dem Stehen kam, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht« Welche Stellung er gehabt hat, als sich der Unfall - 14 m vor der Straßenkreuzung - -ereignete, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unaufgeklärt« Inwiefern sich das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen von einer irrigen Rechtsauffassung Uber Wesen und Grundsätze des Vorfahrtrechts hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich® Das. Berufungsgericht ist als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Vorfahrtregeln hier anwendbar gewesen sind, wo der Zweitbeklagte aus der nachgeordneten VflBH^straße nach rechts in die bevorrechtigte A^BBPfcstraße einbog, auf der ihm der Schleppzug der Klägerin in Geradeausfahrt entgegenkam (vgl. Wenn das Berufungsgericht dargelegt hat, es sei unbewiesen, daß der Lastkraftwagen bis auf oder gar Uber es sich hierbei nur mit der entsprechenden Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt; seine Erörterungen erlauben aber nicht den Schluß, daß es rechtsfehlerhaft angenommen habe, das Vorfahrtrecht erstrecke sich nur auf die rechte Seite der Fahrbahn® Wäre das Berufungsgericht wirklich dieser Auffassung gewesen, so hätte ea jener Erörterung nichts hinzuzufU-gen brauchen; es hat sich aber nicht damit begnUgt, die Behauptung der Klägerin als unbewiesen zu bezeichnen, sondern sich die Frage vorgelegt, wo der Lastkraftwagen denn nun wirklich zu dem Stehen gekommen ist. der Auffassung gelangt, daß der Anhalteweg nicht so groß gewesen sein muß, daß die Vorfahrt des Schleppzuges der Klägerin auf der unstreitig 9 m breiten Fahrbahn der AflHBstraße durch den Lastkraftwagen beeinträchtigt worden sei0 Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht begründet« Wie die Revision nicht verkennt, bedeutet nicht schon jedes geringfügige Heraustreten des Wartepflichtigen auf die Kreuzung eine Verletzung des Vorfahrtrechts« Allerdings ist der zur Vorfahrt Berechtigte in seinem Recht dann verletzt, wenn ihn der Wartepflichtige durch seine Fahrweise an der zügigen Weiterfahrt hindert und zu gefährdenden Maßnahmen veranlaßt (Urteil des erkennenden Senats .vom 7. Mai 1957 - VI ZR 123/56 - VersR 1957, 528)« Eine Beeinträchtigung des Vorfahrtrechts kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Wartepflichtige durch sein Verhalten in dem Vorfahr tberechtigten die - nach der Sachlage begründete - Besorgnis erweckt, seine Vorfahrt werde nicht beachtet werden, und ihn hierdurch unsicher macht (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11« Aufl« Anm* 20, 21 zu § 13 StVO)« Hierüber hat sich d) Die Revision meint, für eine solche Annahme spreche der Beweis des ersten Anscheins« Dies hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint« Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen eines Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des er kennenden Senats der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (Urteile vom 30«Januar 1953 - VI ZR 37/52 -IM Nr« 7 zu § 13 StVO = VRS 5, 182; vom 10« Januar 1958 -VI ZR 301/56 - VersR 1958, 217; vom 19<> September 1958 -VI ZR 244/57 - VersR 1958, 781)« Hier hat sich der Zusammenstoß aber nicht an der Kreuzung ereignet, vielmehr ist der Omnibus der Klägerin 14 m vor der Kreuzung gegen ein Haus geraten« Mit Recht hat das Berufungsgericht Bedenken getragen, bei einer derartigen Sachlage die Regeln des Anscheinsbeweises dafür heranzuziehen, daß der Zweitbeklagte durch eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtrechts diesen Unfall verursacht habe« Festgestelltermaßen ist der Schleppzug darum aus seiner Fahrt gekommen, weil der Fahrer beim Auftauchen des Lastkraftwagens den abschleppenden Omnibus auf der vereisten Straße aus einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st abbremste, ohne daß zugleich auch das angehängte schwerere Fahrzeug gebremst wurde« Es ist nun aber eine nicht ungewöhnliche Beobachtung, daß ein vorfahrtberechtigter Fahrer vor der Kreuzung mit einer nachgeordneten Straße, auf der er ein anderes Fahrzeug ankommen sieht, seine Fahrgeschwindigkeit ungeachtet seines Vorfahrtrechts auch dann herabmindert, wenn er nicht schon Anlaß hat, an der Beachtung seines Vorfahrtrechts zu zweifeln, so besonders in solchen Fällen, in denen ähnlich erschwerte Fahrbedingungen herrschen, wie sie hier fUr den Schleppzug der Klägerin bestanden habender Anscheinsbeweis setzt jedoch einen Tatbestand voraus, der durch einen typischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist und bei dem daher rein erfahrungsgemäß aus einer gegebenen Ursache ohne weiteres auf einen bestimmten Erfolg oder aus einem Erfolg ohne weiteres auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden darf; der festgestellte Sachverhalt muß derart sein, daß er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BGH Urteil vom 10« Januar 1951 - II ZR 27/50 - IM Nr, 1 zu § 91* a ZPO; Urteile des erkennenden Senats vom 10o Dezember 1952 -.VI ZR 26/52 - IM Nr, 7 zu § 286 /c/ ZPO5 vom 10. Dem Berufungsurteil läßt sich hiernach nicht entnehmen, daß die Beurteilung der Frage, ob der Zweitbeklagte durch Verletzung des Vorfahrtrechts den Unfall schuldhaft verursacht hat, durch einen Rechtsfehler beeinflußt sei« Die Auffassung, die sich das Berufungsgericht hierzu gebildet hat, gründet sich auf die Beweiswürdigung, die ihm als Tatrichter Vorbehalten war« rin ein Verschulden an dem Unfall trifft* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß am Unfallabend allgemein Straßenglätte geherrscht hat und insbesondere die Fahrbahn der AlHl ^Istraße mindestens auf eine Strecke von etwa 400 m vor der Unfallstelle vereist und nur in der Mitte etwas eisfrei gewesen ist« Das abgeschleppte Fahrzeug der Klägerin konnte von dem schleppenden Fahrzeug aus nicht gebremst werden und schob dieses bei dessen Abbremsen, wie sich beim Unfall gezeigt hat, vermöge der starren Stangenverbindung mit seinem, nicht unerheblich grösseren Gewicht vor sich her« Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Fahrers La^BHI darin erblickt, daß er bei der Straßenglätte, die seiner Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen, und den Gefahren, denen der Schleppzug ausgesetzt war, mit der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st entgegen der Vorschrift des § 9 StVO schneller gefahren ist, als daß er jederzeit in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und den Schleppzug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten* 3« Ob sich die Schadenshaftung des Brstbeklagten, wie die Revision meint, nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 831 BGB ergibt, ist unerheblich, da es bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG losgelöst von der rechtlichen Beurteilung der auf beiden Seiten in Betracht kommenden rechtlichen Haftungsgrundlagen allein auf die feststehenden konkreten Unfallursachen ankommt (Urteil des erkennenden Senats vom 28« Mai 1957 - VI ZR 130/56 - VersR 1957, 528)« Das Berufungs-

Zitierte Normen: § 17 StVG § 13 StVO § 91 ZPO § 7 StVG
BerufungsgerichtLastkraftwagenRevision®ZweitbeklagteFahrerZeugeSchleppzugUnfall

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 160 Juni 1959 (HB, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle®
2349 013
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Straßenbahn M Direktor PdBi in
 GmbH, vertreten durch den HdBi Straße dl»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 gegen
1o den Transportunternehmer Günther dl» am Bdihof d,
m
2® den Kraftfahrer Eckard CI Afldistraße d»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17® April 1958 wird zurückgewiesen®
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 9* Februar 1956 abends gegen 22*40 Uhr fuhr ein von dem Fahrer LaWIRI gelenkter Omnibus der Klägerin mit einem angehängten Oberleitungsbus, der wegen Schadens an der Schaltung abgeschleppt wurde und durch eine Stange mit dem Omnibus verbunden war, auf der vereisten und teilweise bestreuten AMHBW' straße in H^HHl in Richtung BiMlbrUcke« Als er sich mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/st der Straßenkreuzung mit der als nachgeordnet gekennzeichneten WHI^straße bis auf etwa 38 m genähert hatte, kam aus dieser von links her ein von dem Zweitbeklagten gelenkter Lastkraftwagen des Urst-beklagten hervor, um in die AflUBbtraße nach rechts einzubie-gene LaflHHI bremste« Der Omnibus geriet ins Schleudern, stellte sich quer zur Fahrbahn und geriet gegen das auf der linken Straßenseite befindliche Haus Nr* J^des Kaufmanns
 Las Haus und der Omnibus wurden erheblich beschädigt, ein im Hauseingang stehender Mann, der Stellmacher Franz wurde leicht verletzt«
Die Klägerin hat behauptet, der Lastkraftwagen der Beklagten habe dem Schleppzug dadurch den Weg versperrt, daß er beim Binbiegen in die AflHBstraße bis über deren Fahrbahnmitte hinausgelangt sei; der Zweitbeklagte habe das ihrem Fahrer zustehende Vorfahrtrecht verletzt« Für diesen sei der Unfall unvermeidbar gewesen« Zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 4 050,88 DM in Anspruch genommen«
Die Beklagten haben entgegnet, der Zweitbeklagte sei mit dem Lastkraftwagen ganz langsam an die Kreuzung herangefahren und habe, als er die A^HHIstraße habe einsehen können,
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sofort ge cremst o L&4HHB habe den Lastkraftwagen an dem Kühlervorbau früher erkennen können als der Zweitbeklagte den Omnibuso Dem Schleppzug sei ein ausreichender Lurchfahrtsraum vor dem haltenden Lastkraftwagen verbliebene Der Unfall habe sich noch 14 m vor der Kreuzung abgespielt und sei darauf zurückzuführen, daß LaflBHftin Anbetracht der Straßenglätte zu schnell gefahren sei und zu stark gebremst habe; dabei sei die Entstehung des Unfalls noch dadurch begünstigt worden, daß der angehängte Omnibus, der schwerer gewesen sei als das abschleppende Fahrzeug, von dessen Fahrer nicht auch sogleich abgebremst worden sei; wesentlich später habe erst der Beifahrer die Bremsen bedient» Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß die Klägerin hiernach wenigstens zwei Drittel des Schadens selbst tragen müsse. Vorsorglich haben sie mit näher bezifferten Ansprüchen aufgerechnet, die sie gegen die Klägerin daraus hergeleitet haben, daß sie von dem Hauseigentümer	und	dessen	Mieter	AnflHi	infolge	der Beschädi-
gung des Hauses auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden seien»
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück'-gewiesen»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, ihren Klageantrag in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären»
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen
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Entscheidungsgründes
 Io Während das Landgericht sowohl dem Zweitbeklagten als auch dem Fahrer LaflHHV der Klägerin ein Verschulden an dem Unfall beigemessen hatte, ist das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten erneuten Beweisaufnah me zu dem Ergebnis* gelangt, daß ein Verschulden des Zweitbeklagten nicht bewiesen sei und nur dem Fahrer der Klägerin ein feststellbares Verschulden zur Last falle. Freilich hat es auch nicht den Beweis als erbracht angesehen, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden trifft. Es hat daher mit dem Landgericht eine Schadenshaftung des Erstbeklagten nach § 7 Abs. 1 StVG und des Zweitbeklagten nach § 18 StVG bejaht»
Die Grundlagen der Schadensausgleichung, die nach § 17 StVG stattzufinden hat, sind aber nach Ansicht des Berufungsgerichts darum andere, als sie das Landgericht angenommen hat, weil gegenüber der Betriebsgefahr des Schleppzuges der Klägerin und dem gefahrerhöhenden Verschulden seines Fahrers auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens, nicht aber auch ein schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten in die Waagschale geworfen werden kann. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden, da eine weitergehende Haftung der Beklagten als für ein Drittel der Schäden, wie vom Landgericht bestimmt, nicht gerechtfertigt sei.
2o Die Revision wendet sich im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht.eine schuldhafte UnfallVerursachung durch den Zweitbeklagten nicht für gegeben gehalten hat«
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a)	Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Lastkraftwagen, wie die Klägerin behauptet hat, beim Einbiegen aus der VjBHBs^ra^e in die J^HHpstraße bis zur Mitte der Fahrbahn dieser Straße oder sogar über sie hinaus gelangt ist. Es hat als unwiderlegt angesehen, daß der Zweitbeklagte, als er mit dem Führersitz des Lastkraftwagens die Häuserfluchtlinie der A^BHlstraße erreichte und Ein-blick in die Straße bekam, den Wagen angehalten hat0 Wie weit der Wagen dann noch vorgerollt ist, bis er zu dem Stehen kam, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht« Welche Stellung er gehabt hat, als sich der Unfall - 14 m vor der Straßenkreuzung - -ereignete, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unaufgeklärt«
Die Revision tritt dieser Beweiswürdigung mit Rügen mehrfachen Verstosses gegen § 286 ZPO entgegen« Die Rügen sind unbegründet«
Die Auffassung, die der polizeiliche Schlußbericht in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeklagten zu dem Ausdruck gebracht hat, und die Beurteilung, die sein Verhalten in dem Strafbefehl gefunden hat, der gegen ihn ergangen ist, waren keine Erkenntnisquelle für das Berufungsgericht; es mußte sich sein eigenes Urteil auf der Grundlage der erhobenen Beweise selbst bilden« Zu welcher Ansicht der Sachverständige S gelangt ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es hat sich ihr nicht angeschlossen, da er sich auf Zeugenaussagen gegründet hat, die das Berufungsgericht nach der im Berufungsverfahren durchgeführten erneuten Vernehmung der Zeugen anders als der Sachverständige gewertet hat« Die Würdigung dieser Zeugenaussagen ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar« Es
 spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Bekundungen der Zeugen Wm^l und Helga BflBi nicht vollständig berücksichtigt haben sollte; mit den Aussagen gerade auch dieser Zeugen hat es sich in eingehenden Erörterungen befaßt« Wenn es die von diesen Zeugen bekundeten Wahrnehmungen und Eindrücke für unzuverlässig und es für möglich gehalten hat, daß die Zeugen einer optischen Täuschung zu dem Opfer gefallen sind, so entbehrt dies nicht, wie die Revision bemängelt, jeder Unterlage, vielmehr liegt dem die Betrachtung des Standortes zugrunde, den die Zeugen im Innern eines tief zurückliegenden Hausflures ge-> habt haben; die Beweisaufnahme an der Unfallstelle hat dem Berufungsgericht die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vermittelt« Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gelangt ist, kann von der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß sie die Reihenfolge beanstandet, in der die Aussagen der verschiedenen Zeugen vom Berufungsgericht betrachtet worden sind« Bei der Rüge endlich, daß das Berufungsgericht fahrtechnische Erfahrungen ausser acht gelassen habe, hat die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils mißverstanden« Allerdings hat das Berufungsgericht als unwiderlegt bezeichnet, daß der Zweitbeklagte den Lastkraftwagen wangehaltenM hat, als er mit dem Führersitz in die Höhe der Häuserfluchtlinie an der AfBBBstraße kam«
Bamit hat es aber erkennbar nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der Wagen an dieser Stelle auch bereits gestanden habe«
Seine weiteren Erörterungen haben sich zu dem wesentlichen Teil gerade darauf erstreckt, wie weit der Lastkraftwagen noch gefahren ist, bis er zu dem Stehen kam« Bas Berufungsgericht hat sich ausserstande gesehen, hierüber Feststellungen zu treffen.
b)	Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein schuldhafter Verstoß des Zweitbeklagten gegen
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die Vorfahrtregelung des § 13 StVO nicht bewiesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden,. Inwiefern sich das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen von einer irrigen Rechtsauffassung Uber Wesen und Grundsätze des Vorfahrtrechts hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich® Das. Berufungsgericht ist als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Vorfahrtregeln hier anwendbar gewesen sind, wo der Zweitbeklagte aus der nachgeordneten VflBH^straße nach rechts in die bevorrechtigte A^BBPfcstraße einbog, auf der ihm der Schleppzug der Klägerin in Geradeausfahrt entgegenkam (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28® Oktober 1953 - VI ZR 321/52 -HJW 1954, 149 = EM Nr. 10 zu § 13 StVO = VRS 6, 11 = DAR 1953, 240 = VersR 1953, 482)® Es hat auch keinen Zweifel daran gehabt, daß ein Vorfahrtfall gegeben war, weil der Schleppzug
 ein Zusammenstoß oder doch eine Gefährdung der Fahrzeuge befurchtet werden mußte. Wenn das Berufungsgericht dargelegt hat, es sei unbewiesen, daß der Lastkraftwagen bis auf oder gar Uber
 es sich hierbei nur mit der entsprechenden Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt; seine Erörterungen erlauben aber nicht den Schluß, daß es rechtsfehlerhaft angenommen habe, das Vorfahrtrecht erstrecke sich nur auf die rechte Seite der Fahrbahn® Wäre das Berufungsgericht wirklich dieser Auffassung gewesen, so hätte ea jener Erörterung nichts hinzuzufU-gen brauchen; es hat sich aber nicht damit begnUgt, die Behauptung der Klägerin als unbewiesen zu bezeichnen, sondern sich die Frage vorgelegt, wo der Lastkraftwagen denn nun wirklich zu dem Stehen gekommen ist. Hierauf kam es auf der Grundlage richtiger Rechtsauffassung in der Tat wesentlich an®
die Mitte der Fahrbahn der AfBBBstraße gekommen seip so hat

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c)	Obwohl das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen hat treffen können, ist nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen der Lastkraftwagen unzweifelhaft doch ein gewisses Stuck aus der VflHHBstraße auf die Kreuzungs-fläche der beiden Straße hervorgekommen• Da nach den unstreitigen Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen
 der Lastkraftwagen von seiner Vorderkante bis zu dem Führer-sitz 2,20 m gemessen hat und der Bürgersteig vor den Häusern der AfllHBstraße 2 m breit gewesen ist, muß der Lastkraftwagen jedenfalls schon 20 cm in die Kreuzungsfläche hineingeragt haben, als der Zweitbeklagte Einblick in die a4NM~ straße gewann und bremste« Ungeklärt ist nur geblieben, welche Strecke der Wagen dann noch bis zu dem Stillstand zurückgelegt hat» Unverkennbar ist das Berufungsgericht zu. der Auffassung gelangt, daß der Anhalteweg nicht so groß gewesen sein muß, daß die Vorfahrt des Schleppzuges der Klägerin auf der unstreitig 9 m breiten Fahrbahn der AflHBstraße durch den Lastkraftwagen beeinträchtigt worden sei0 Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht begründet« Wie die Revision nicht verkennt, bedeutet nicht schon jedes geringfügige Heraustreten des Wartepflichtigen auf die Kreuzung eine Verletzung des Vorfahrtrechts« Allerdings ist der zur Vorfahrt Berechtigte in seinem Recht dann verletzt, wenn ihn der Wartepflichtige durch seine Fahrweise an der zügigen Weiterfahrt hindert und zu gefährdenden Maßnahmen veranlaßt (Urteil des erkennenden Senats .vom 7. Mai 1957 - VI ZR 123/56 - VersR 1957, 528)« Eine Beeinträchtigung des Vorfahrtrechts kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Wartepflichtige durch sein Verhalten in dem Vorfahr tberechtigten die - nach der Sachlage begründete - Besorgnis erweckt, seine Vorfahrt werde nicht beachtet werden, und ihn hierdurch unsicher macht (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11« Aufl« Anm* 20, 21 zu § 13 StVO)« Hierüber hat sich
 
aber auch das Berufungsgericht in keinem Irrtum befunden* Es hat eingehend geprüft, ob der Zweitbeklagte durch seine Fahrweise bei LaflHHB äea Eindruck erweckt hat, daß er sein Vorfahrtrecht verletzen werde* Es hat sich hiervon nicht überzeugen können«
d)	Die Revision meint, für eine solche Annahme spreche der Beweis des ersten Anscheins« Dies hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint« Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen eines Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des er kennenden Senats der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (Urteile vom 30«Januar 1953 - VI ZR 37/52 -IM Nr« 7 zu § 13 StVO = VRS 5, 182; vom 10« Januar 1958 -VI ZR 301/56 - VersR 1958, 217; vom 19<> September 1958 -VI ZR 244/57 - VersR 1958, 781)« Hier hat sich der Zusammenstoß aber nicht an der Kreuzung ereignet, vielmehr ist der Omnibus der Klägerin 14 m vor der Kreuzung gegen ein Haus geraten« Mit Recht hat das Berufungsgericht Bedenken getragen, bei einer derartigen Sachlage die Regeln des Anscheinsbeweises dafür heranzuziehen, daß der Zweitbeklagte durch eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtrechts diesen Unfall verursacht habe« Festgestelltermaßen ist der Schleppzug darum aus seiner Fahrt gekommen, weil der Fahrer beim Auftauchen des Lastkraftwagens den abschleppenden Omnibus auf der vereisten Straße aus einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st abbremste, ohne daß zugleich auch das angehängte schwerere Fahrzeug gebremst wurde« Es ist nun aber eine nicht ungewöhnliche Beobachtung, daß ein vorfahrtberechtigter Fahrer vor der Kreuzung mit einer nachgeordneten Straße, auf der er
 ein anderes Fahrzeug ankommen sieht, seine Fahrgeschwindigkeit ungeachtet seines Vorfahrtrechts auch dann herabmindert, wenn er nicht schon Anlaß hat, an der Beachtung seines Vorfahrtrechts zu zweifeln, so besonders in solchen Fällen, in denen ähnlich erschwerte Fahrbedingungen herrschen, wie sie hier fUr den Schleppzug der Klägerin bestanden habender Anscheinsbeweis setzt jedoch einen Tatbestand voraus, der durch einen typischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist und bei dem daher rein erfahrungsgemäß aus einer gegebenen Ursache ohne weiteres auf einen bestimmten Erfolg oder aus einem Erfolg ohne weiteres auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden darf; der festgestellte Sachverhalt muß derart sein, daß er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BGH Urteil vom 10« Januar 1951 - II ZR 27/50 - IM Nr, 1 zu § 91* a ZPO; Urteile des erkennenden Senats vom 10o Dezember 1952 -.VI ZR 26/52 - IM Nr, 7 zu § 286 /c/ ZPO5 vom 10. Juli 1956 - VI ZB 199/55 - IM Br. 26 zu § 286 /Ü7 ZPO). FUr einen Anacheinsbeweis im Sinne der Revision fehlt es an der entsprechenden Voraussetzung«
Dem Berufungsurteil läßt sich hiernach nicht entnehmen, daß die Beurteilung der Frage, ob der Zweitbeklagte durch Verletzung des Vorfahrtrechts den Unfall schuldhaft verursacht hat, durch einen Rechtsfehler beeinflußt sei« Die Auffassung, die sich das Berufungsgericht hierzu gebildet hat, gründet sich auf die Beweiswürdigung, die ihm als Tatrichter Vorbehalten war«
4« Die Revision zieht in Zweifel, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß den Fahrer LaflHHHMer Klage-
 
rin ein Verschulden an dem Unfall trifft* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß am Unfallabend allgemein Straßenglätte geherrscht hat und insbesondere die Fahrbahn der AlHl ^Istraße mindestens auf eine Strecke von etwa 400 m vor der Unfallstelle vereist und nur in der Mitte etwas eisfrei gewesen ist« Das abgeschleppte Fahrzeug der Klägerin konnte von dem schleppenden Fahrzeug aus nicht gebremst werden und schob dieses bei dessen Abbremsen, wie sich beim Unfall gezeigt hat, vermöge der starren Stangenverbindung mit seinem, nicht unerheblich grösseren Gewicht vor sich her« Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Fahrers La^BHI darin erblickt, daß er bei der Straßenglätte, die seiner Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen, und den Gefahren, denen der Schleppzug ausgesetzt war, mit der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st entgegen der Vorschrift des § 9 StVO schneller gefahren ist, als daß er jederzeit in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und den Schleppzug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten*
Zu dem Unfall wäre es nach der Oberzeugung des Berufungsgerichts nicht gekommen, wenn LaflHB die Fahrgeschwindigkeit des Schleppzuges der Straßenglätte beizeiten angepaßbhätte* Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
3« Ob sich die Schadenshaftung des Brstbeklagten, wie die Revision meint, nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 831 BGB ergibt, ist unerheblich, da es bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG losgelöst von der rechtlichen Beurteilung der auf beiden Seiten in Betracht kommenden rechtlichen Haftungsgrundlagen allein auf die feststehenden konkreten Unfallursachen ankommt (Urteil des erkennenden Senats vom 28« Mai 1957 - VI ZR 130/56 - VersR 1957, 528)« Das Berufungs-
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gericht konnte es daher offen lassen, ob die Haftung des E£st‘~ bekiagten auch aus § 831 BGB begründet war«
6« Da sich die Revisionsangriffe nicht als gerechtfertigt erweisen und der Schadensabwägung auch im übrigen keine rechtsirrtümlichen Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hat es bei der vom Berufungsgericht bestätigten Schadensverteilung des Landgerichts sein Bewenden»
7« Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unerörtert gelassen« Es i-st der Ansicht, daß bei Aufrechnung des Beklagten mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen ein Grundurteil über die Klageforderung nicht nur dann ergehen kann, wenn sie zu einem die Gegenforderungen Übersteigenden Betrage anzuerkennen ist (BGHZ 11, 63), sondern auch wenn nicht feststeht, daß sie über die Gegenforderungen hinausgehen«
Ob dieser Auffassung beigetreten werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 27«April 1956 - VI ZR 23/55 - NJW 1956, 1236 = MDR 1956, 481 = IM Nr« 14 zu § 1542 RVO = VRS 11, 27 = VersR 1956, 420, 421)« Doch braucht der Frage hier nicht nachgegangen zu werden, weil die Klägerin allein Revision eingelegt hat und das Berufungsurteil zu ihrem Nachteil nicht geändert werden kann»
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Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen«
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