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BGH · VI ZR 140/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 140/51

Dieser konnte den Omnibus, der mit sechs Fahrgästen besetzt war und ohne Gleitschutzketten iulir, vor der Begegnung mit dem Kraftwagen des Beklagten nicht mehr zu dem Halten bringen. Dor .Beklagte habe den Unfall verschuldet« vr true eie kurve geschnitten, die Fahrbahn nicht beobachtet und sich fahrtechnisch falsch verhalten, weil er bei «seinen ::eLiühiui£tfn, wieder-auf seine rechte Fahrbahn zu kommen, herunter ge schaltet habe, zu viel Gas gegeben habe und dadurch seinen nach links rutschenden Wagen nicht mehr habe ab-fangen können. Das Ausweichen in den Gruben sei eine absichtslose Reaktion und eine notwendige Folge der verkehrswidrigen Fahr-woise des Klägers gewesen und nicht mit dem Villen geschehen, Geschäfte des Beklagten zu besorgen. Im Beruf längere ehe ozug hat der Kläger, einer Abtretung seiner Ansprüche Rechnung tragen#, in erster Linie beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzulieben und den Beklagten zu vei*urteilen, Beklagten gehandelt, iot das Berufungsgericht j davon ausgegangen, daß der Kläger dem in seine Fahrbahn geratenen Beklagten nach rechts in den Straßengraben susge-wichen ist und hierdurch den Schaden an seinem Cnmibus erlitten hat* Es hat Ersatzansprüche aus §§ 677, 683 BGB jedoch verneint, weil es angenommen hat, der Kläger habe bei seinem Tun nicht das Bewußtsein und den v/illen gehabt, ein fremdes Geschäft zu führen* Ob die Barlegungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann auf sich beruhen, denn das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, ist jedenfalls aus anderen Erwägungen gerechtfertigt- Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 19,, März -!957-(VT ZEfe/Sö in BAR 1957 , 183 = VRS 129 405 = VeroR 1957, 340) entschieden hat, kann der Kraftfahrer jedenfalls denn keine Erstattung der Repura-turkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag fordern, wenn der Enilastungsbeweis des § 7 Abs* 2 StVG nicht geführt ist* Baß der Kläger sich im Sinne dieser Bestimmung nicht entlasten kann, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und dem festge stellten Sachverhalt* Zur Führung dieses Entlastungsbeweises genügt es nicht, darzutun, daß den Xraftfahrer kein Verschulden trifft* Es kommt vielmehr darauf an, ob auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall »bei der gegebenen Verkehr slags hätte' yermeidon können* Rur wenn nachgewiesen ist, daß der Fahrer diese über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt (§ 276 BGB) hinausgehende gesteigerte Jorgfalt beobachtet hat, kann von einem unabwendbaren Ereignis gesprochen werden, wie § 7 Ab3* 2 StVG es voraussetzt* Ber Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Go rebwindigkcit * von etv/a 35 bis 40 kn/st gefahren und konnte t:*ii Omnibus wegen des jcbneematsches auf der leicht abfallenden Straße nicht mehr zu dem Jtehen bringen. Sa die Strasse ve^en deo jcbneematsches schlüpfrig war und leicht abfiel und da die beiden Fahrzeuge zudem sich in einer Kurve zu begegnen drohten, hätte ein besonders vorsichtig handelnder Führer sich in seiner Fahrweise so rechtzeitig auf etwaige jchwicriJScoiton bei der Begegnung der Fahrzeuge eingestellt, daß er in der Lage gewesen wäre, den Omnibus rechtzeitig an-suhwlten. Ist aber nicht nachsuweisen, daß der Unfall für den Kläger ein unabweisbares Ereignis war, so müssen Ansprüche des Klägers aus §§ 677, 683, BGB schon hieran scheitern. B"ß Berufungsgericht hat weiter.geprüft, ob der Beklagte sich fahrlässig verkehrswidrig verhalten und deshalb nach den Vorschriften über* unerlaubte Handlungen für den ochuden des Klägers einzustehen hat. Bach seiner Ansicht war die ?ahrweise des Beklagten objektiv falsch, weil er entgegen dem Gebot des 5 8 Abs. 2 JtVO auf die linke Straßenseite gekommen war, als sein Lagen von dem Omnibus gerammt wurde* Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts,*die es auf Cr und der gesamten Beweisaufnahme gewonnen hat, ist der Beklagte unverschuldet in diese Lage gekommen. keit in die Kurve gefahren und dort auf dem jchnoemutoch plötzlich nach links abgerutscht ist* Wie es featstellt, hat der Beklagte alles versucht, den rutschenden Wagen aufsufungen und ihn wieder auf die rechte Straßenseite zu bringeno Pas Berufungsgericht meint, der Beklagte sei eher zu langsam als zu schnell in die Kurve hineingefehren, den*, nur so sei zu erklären, daß er wegen der seitlichen Überhöhung der Kurve mit seinem Wägen abgerutscht sei» Hierin sieht es kein Verschulden» Bas wird im Berufungsjarteil.. 'N wie folgt begründetz Der Beklagte sei überängstlich und übervorrd chtig gefahren und habe dadurch vollkommen unbewußt für sich eine Uefuhrenlage geschaffen» Wenn er dann, als der Y;agen bereits ins Hutschen gekommen war, falsch hcrun-ter-eachaluet, unzweckmäßig Gas gegeben, ruckartig gelenkt oder gebremst habe, so könne hierin koine Aussorachtlassung der im Vei’kehr erforderlichen Soi’gfalt gesehen werden, denn der Beklagte sei ja gerade darauf bedacht gewesen, sich mit allen ihm zur Verfügung stehende Mitteln aus der Gefahrenläge cu befreien» ’.Venn er sich dabei technisch falscher Hilfsmittel bedient habe, so sei dies nicht einer Unbedachtsamkeit od ex»* einem Leichtsinn entsprungen, sondern durch die Aufregung zu erklären, in die er durch die Gefahrensituatipn ge-x'aten sei» a) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des Anscheinsbev/eises anwenden müssen, weil bei der Fahrweise des Beklagten - Benutzen der falschen Straßenseite - zu vermuten sei, daß er schuldhaft gehandelt habe» hierin kann ihr nicht gefolgt rrerden, Be steht fest, daß der Beklagte mit seinem Fahrzeug in einer leicht ansteigenden und seitlich überhöhten Kurve auf dehneematsch ins putschen gekommen ist* Bei diesem Sachverhalt kam: nach der Lcbensertahrung nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Beklagte fahrlässig auf die linke Straßenseite gefahren ist, Vie der Sachverständige Haggenmüller- in seinem Gutachten zutreffend hervorgehoben hat, kann es vielmehr jedem, auch einem vorsichtigen Fahrer geschehen, daß sein Vagen auf glatter Straße plötzlich in Gleiten kommt, ohne daß ihm deshalb ohne weiteres der Vorwurf gemacht, werden kann, er habe fahrlässig gehandelt. c) Bas Berufungsgericht sieht kein Verschulden darin, daß der Beklagte mit Gleitschutzketten gefahren ist. x^chtoirrtumofreien Erwägungen dargelegt, daß den Beklagten jedenfalls kein Verschulden trifft* Er war, von Salzberg irommend, ,5 Jan auf einex' Jtraße gefahren, die anders als die Bundesstreße wenig befahren und nicht von Schnee geräumt war* Auf ihr war es angebracht^ Schneeketten zu verwenden* Als der Beklagte dann auf die Bundesstraße lc-m, ruf der 10 cm dchneematsch und infolge der Räumung durch den Schneepflug Scfcneeränder bis zu 30 cm lagen, war es nach Ansicht des Berufungsgerichts für ihn nicht sicher, ob er ohne debneeketten mit geringerer putsch- d) Schließlich kann der Revision auch nipht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkennt habe* Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten eine persönliche Unzulänglichkeit zugute gehalten und dabei übersehen, daß der Begriff der Fahrlässigkeit in § 276 BOB auf ein objektives, abstraktes Haß ab^estellt sei und nicht, wie im dtrafrecht, auf die Gereon des Schuldners. Es hat die Frage der Fahrlässigkeit nicht nach den individuellen Verhältnissen des Beklagten Da# ein Kraftfahrer bei Jchneematseh besonders vorsichtig fehren muß, hat auch das Berufungsgericht angenommene Hach seiner Ansicht ist es zwar möglich, daß der Beklagte, als sein Wagen ins lutschen kam, nicht das richtige L!Ittel wählte, um sich vor dem herannahenden Omnibus aus der Gefahrenlage zu befreien. Baß er sich, nachdem der ..a-gen schon ins Putschen gekommen war, schuldhaft fahr technisch .falsch verhalten hat und daß dieses Verschulden noch ursächlich für den Unfall war, hält das Berufungsgericht aber nicht für bewiesen. fall trifft- Nun hat das Berufungsgericht zwar rechtsirrtumo-frei feotgectellt; daß der Beklagte mit geringer Geschwindigkeit auf der rechten Straßenseite in die Kurve gefahren und dort auf dem Schneematsch plötzlich und unvex’ochuldct ins .rutschen gekommen ist«. Ns hat sich aber bei seinen an-sci ließenden Ausführungen, mit denen es das weitere Verhalten dc3 Beklagten beurteilt, von rechtsirrtlimlichen Erwägungen leiten la33en* Das Berufungsgericht hält für möglich, daß die Fahrweise des Beklagten, mit der er wieder auf die rechte Straßenseite zu kommen versuchte, fahrtechnis.ch falsch war«. der Bekl'i;öte, als der Vogen bereits ins Hutschen gekommen war, technisch falsch heruntergeschaltot, unzweckmäßig GCvS gegeben, ruckartig gelenkt oder gebremst hat, Kat der Beklagte in dieser Lage einen Fahrfehler gemacht, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ihn kein Vex’schul-den trifft* Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist nur denn beobachtet, wenn ein Kraftfahrer auch in einer ausser-gswöhnlichen Lage die bekannten Fahrregeln beachtet. Tut er es gleichwohl, so handelt er fahrlässig» Geht msn hiervon c.u3, oo ist der Bntlastungsbeweis des § 18 3tVG nur geführt, wenn der Beklagte beweist, daß er auch dann, als sein ’.«agen ins Hutschen gekommen war, nicht gegen Fahrregeln verstossen hat, die ihm hätten bekannt sein mtiösen, oder wenn er den Beweis dafür erbringt, daß der Unfall nach dem Hutseben des Wagens auch bei fehrtechnisch * richtigem Verhalten nicht mehr hätte verhindert werden *

Zitierte Normen: § 276 BGB
falschOmnibusBerufungsgerichtUnfallKlägerkurvenVerschulden

Volltext der Entscheidung

■VI ZR 140/51
Verkündet am 11« Juli 1958 Xriegl, Ju3tizobersekrotär als Urtundsbesmter der Geschäftsstelle.
2338 or
 Im Hamen d.es Volkes In dom Rechtsstreit
 des Jakob sbraße 0,
jun. in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Hermann L
Straße*
Beklagten, Berufungsbeklagten u, Kevisionsbekl&gten, Prozeßbevolilmäohtigters Rechtsanwalt Prof. Br.{
uct der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br^iCleinewefers, Dr.K.E „Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Dr.Hauß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision’des Klägers wird das Urteil des * 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München raft dem Sitz in Augsburg vom 4. Bezcmber 1956 aufgehoben.
Die dache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Tatbestand;
Dor Kläger fuhr am 5. November 1950 mit seinem Magirus .tciseomnibus, von Brixen kommend, auf der Bundesstraße 309 von Pfronten iii Richtung Kempten. Etwa 400 m vor dem Gaot-hof	Beim Bahnhof Jodbad Sulzbrunn kam ihm in
 einer Rechtskurve der Beklagte mit seinem Mercedes Personen-hr oftwagen (170 V) entgegen. Dieses Fahrzeug hatte auf seinen Hinterrädern Gleitschutzketten und fuhr mit nur geringer Geschwindigkeit (5 bis 10 kn/st). Es rutschte in der Kurve, die um 5 1/2 $ überhöht ist, auf dem 5 Bis 10 cm hohen Schneematsch nach links ab und geriet so? in die Fahrbahn-hälfte des Klägers. Dieser konnte den Omnibus, der mit sechs Fahrgästen besetzt war und ohne Gleitschutzketten iulir, vor der Begegnung mit dem Kraftwagen des Beklagten nicht mehr zu dem Halten bringen. Kr lepkte den Omnibus deshalb nach rechts und fuhr-über die Straße hinaus in den Straßengraben.* Dabei streifte der Omnibus einen Alleebaum, rummte nach 8 bis 10 m den weit in seiner Fahrbahn befindlichen LIcrcedes an der Seite, fuhr' unmittelbar danach fi’ontal gegen den zweiten Alleebaum, der dabei umgelegt wurde, und kam schließlich nach weiteren 10 m rechts neben dem dritten Baum so in der V/iese zu dem Halten, daß er seitlich auf die Dammböschung fiel. Bei dem tJnfall erlitt der Kläger einen Bluterguß am rechten Fuß. Seine Fahrgäste und die Ehefrau des Beklagten, die in dem Personenkraftwagen rechts neben ihm saß, blieben unverletzt. An dem Mercedes entstand kleinerer, am Omnibus größerer Sachschaden. Von diesem Schaden
 Unfallversicherungsgesellschaft , bei welcher der Kläger seinen Omnibus kaskovor-
hut die 8
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sichert hatte, einen Betrag von 7492,80 DM erstattet«
üit der Klage hat der Kläger von seinem Gesamtschaden, den er auf 55.428/30 DM 3ngibt, einen Teilbetrag von 6,100,- DM gegen den Beklagten geltend gemacht. Br ist der Ansicht, der Beklagte habe aus dem Gesichtspunkt der \.c.iohäftsfülirung ohne Auftrag, nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlung und nach den Bestimmungen des Straßenverkehr sgesetzes (§§ 7/ 18) für den ochaden einzuatehen, und
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Ji-.t vorgebracht $' Br, der Kläger, habe seinen Omnibus bewußt in den Ötraßengruben gelenkt, um die Gefahren abzuv/enden, die dem. Beklagten und dessen Frau für Ldib und Leben gedroht hätten. Dor .Beklagte habe den Unfall verschuldet« vr true eie kurve geschnitten, die Fahrbahn nicht beobachtet und sich fahrtechnisch falsch verhalten, weil er bei «seinen ::eLiühiui£tfn, wieder-auf seine rechte Fahrbahn zu kommen, herunter ge schaltet habe, zu viel Gas gegeben habe und dadurch seinen nach links rutschenden Wagen nicht mehr habe ab-fangen können. Der Beklagte habe, bei dem damaligen Straßenzustand auch nicht mit Gleitschutzketten fahren dürfen,
 Der Beklagte h«fc um Abweisung der Klage gebeten und
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geltend gemachts Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares oreignis gewesen. Rr sei auf der für ihn aufwärts führenden und drcreh ochneef^ll sehr glatten Straße an der äußersten rechten Seite im zweiten Gang mit der Geschwindigkeit \ eine» vorsichtigen Radfahrers, gefahren und in der nach 3 inks abfallenden Kurve unvermittelt und unaufhaltsam ins Putschen und so etwas über dio Mittellinie der Straße ge-2;ommen. IZv habe sofort Warnzeichen gegeben, um etwa entge-

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genkomnende Verkehrsteilnehmer auf .die Gefehrenlage aufmerksam zu machen. Ferner habe er Tyersucht, sein Fahrzeug nieder auf die rechte Straßenseite zu bringen. Diese Versuche seien noch erfolglos gewesen, als der Omnibus mit einer für die Straßenverhältnisse viel zu hohen Geschwindigkeit herangekommen sei. Der Kläger habe den Unfall erobfokrläBsig'herbeigefiÜirt, weil er zu schnell gefahren oei. Das Ausweichen in den Gruben sei eine absichtslose Reaktion und eine notwendige Folge der verkehrswidrigen Fahr-woise des Klägers gewesen und nicht mit dem Villen geschehen, Geschäfte des Beklagten zu besorgen.
Das Laidgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beruf längere ehe ozug hat der Kläger, einer Abtretung seiner Ansprüche Rechnung tragen#, in erster Linie beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzulieben und den Beklagten zu vei*urteilen,
"dsn dem Kläger bei dem Unfall vom 5« November 1950 entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfange an die Firma Karos ..oriefabrik	GmbH	in	zu	ersetzen”	$
hilfsweise hat er die Zahlung von 6 100 D5I an diese GmbH begehrt. Das Oberl&ndesgericht hat die Berufung deo Klägers zurückgeviesens
 Lit der Revision verfolgt der Kläger seine im BerufungB-rechtssug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ersatzansprüche geltend macht, er habe als Geschäftsführer ohne Auf-
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trag für den. Beklagten gehandelt, iot das Berufungsgericht j davon ausgegangen, daß der Kläger dem in seine Fahrbahn geratenen Beklagten nach rechts in den Straßengraben susge-wichen ist und hierdurch den Schaden an seinem Cnmibus erlitten hat* Es hat Ersatzansprüche aus §§ 677, 683 BGB jedoch verneint, weil es angenommen hat, der Kläger habe bei seinem Tun nicht das Bewußtsein und den v/illen gehabt, ein fremdes Geschäft zu führen* Ob die Barlegungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann auf sich beruhen, denn das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, ist jedenfalls aus anderen Erwägungen gerechtfertigt- Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 19,, März -!957-(VT ZEfe/Sö in BAR 1957 , 183 =
VRS 129 405 = VeroR 1957, 340) entschieden hat, kann der Kraftfahrer jedenfalls denn keine Erstattung der Repura-turkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag fordern, wenn der Enilastungsbeweis des § 7 Abs* 2 StVG nicht geführt ist* Baß der Kläger sich im Sinne dieser Bestimmung nicht entlasten kann, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und dem festge stellten Sachverhalt* Zur Führung dieses Entlastungsbeweises genügt es nicht, darzutun, daß den Xraftfahrer kein Verschulden trifft* Es kommt vielmehr darauf an, ob auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall »bei der gegebenen Verkehr slags hätte' yermeidon können* Rur wenn nachgewiesen ist, daß der Fahrer diese über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt (§ 276 BGB) hinausgehende gesteigerte Jorgfalt beobachtet hat, kann von einem unabwendbaren Ereignis gesprochen werden, wie § 7 Ab3* 2 StVG es voraussetzt* Ber Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer

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Go rebwindigkcit * von etv/a 35 bis 40 kn/st gefahren und konnte t:*ii Omnibus wegen des jcbneematsches auf der leicht abfallenden Straße nicht mehr zu dem Jtehen bringen. Sr hat nach .»einem eigenen Vorbringen den Wagen des Beklagten auf ,ei- . ne *vntfemung' von etv/a 200 m gesehen und, als er auf etwa 40 n an ihn herangekommen war, bemerkt daß der nagen ins putschen und auf die falsche Fahrbahn geriet. Sa die Strasse ve^en deo jcbneematsches schlüpfrig war und leicht abfiel und da die beiden Fahrzeuge zudem sich in einer Kurve zu begegnen drohten, hätte ein besonders vorsichtig handelnder Führer sich in seiner Fahrweise so rechtzeitig auf etwaige jchwicriJScoiton bei der Begegnung der Fahrzeuge eingestellt, daß er in der Lage gewesen wäre, den Omnibus rechtzeitig an-suhwlten. Baß ein Personeiikraftwagen in einer für ihn leicht ansteigenden überhöhten Kurve auf 3chneematsch ins Kutschen gerät, ist kein 00 ungewöhnlicher Vorgang, daß ein besonders sorgfältiger Omnibusfalirer damit nicht zu rechnen brauchte. Ist aber nicht nachsuweisen, daß der Unfall für den Kläger ein unabweisbares Ereignis war, so müssen Ansprüche des Klägers aus §§ 677, 683, BGB schon hieran scheitern.
II 1. B"ß Berufungsgericht hat weiter.geprüft, ob der Beklagte sich fahrlässig verkehrswidrig verhalten und deshalb nach den Vorschriften über* unerlaubte Handlungen für den ochuden des Klägers einzustehen hat. Bach seiner Ansicht war die ?ahrweise des Beklagten objektiv falsch, weil er entgegen dem Gebot des 5 8 Abs. 2 JtVO auf die linke Straßenseite gekommen war, als sein Lagen von dem Omnibus gerammt wurde* Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts,*die es auf Cr und der gesamten Beweisaufnahme gewonnen hat, ist der Beklagte unverschuldet in diese Lage gekommen. Bas Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte auf der rechten Jtraßenseite mit einer sehr geringen Geschwindig-
keit in die Kurve gefahren und dort auf dem jchnoemutoch plötzlich nach links abgerutscht ist* Wie es featstellt, hat der Beklagte alles versucht, den rutschenden Wagen aufsufungen und ihn wieder auf die rechte Straßenseite zu bringeno Pas Berufungsgericht meint, der Beklagte sei eher zu langsam als zu schnell in die Kurve hineingefehren, den*, nur so sei zu erklären, daß er wegen der seitlichen Überhöhung der Kurve mit seinem Wägen abgerutscht sei» Hierin sieht es kein Verschulden» Bas wird im Berufungsjarteil.. 'N wie folgt begründetz Der Beklagte sei überängstlich und übervorrd chtig gefahren und habe dadurch vollkommen unbewußt für sich eine Uefuhrenlage geschaffen» Wenn er dann, als der Y;agen bereits ins Hutschen gekommen war, falsch hcrun-ter-eachaluet, unzweckmäßig Gas gegeben, ruckartig gelenkt oder gebremst habe, so könne hierin koine Aussorachtlassung der im Vei’kehr erforderlichen Soi’gfalt gesehen werden, denn der Beklagte sei ja gerade darauf bedacht gewesen, sich mit allen ihm zur Verfügung stehende Mitteln aus der Gefahrenläge cu befreien» ’.Venn er sich dabei technisch falscher Hilfsmittel bedient habe, so sei dies nicht einer Unbedachtsamkeit od ex»* einem Leichtsinn entsprungen, sondern durch die Aufregung zu erklären, in die er durch die Gefahrensituatipn ge-x'aten sei»
2« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden»
a)	Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des Anscheinsbev/eises anwenden müssen, weil bei der Fahrweise des Beklagten - Benutzen der falschen Straßenseite - zu vermuten sei, daß er schuldhaft gehandelt habe»
hierin kann ihr nicht gefolgt rrerden, Be steht fest, daß der Beklagte mit seinem Fahrzeug in einer leicht ansteigenden und seitlich überhöhten Kurve auf dehneematsch ins putschen gekommen ist* Bei diesem Sachverhalt kam: nach der Lcbensertahrung nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Beklagte fahrlässig auf die linke Straßenseite gefahren ist, Vie der Sachverständige Haggenmüller- in seinem Gutachten zutreffend hervorgehoben hat, kann es vielmehr jedem, auch einem vorsichtigen Fahrer geschehen, daß sein Vagen auf glatter Straße plötzlich in Gleiten kommt, ohne daß ihm deshalb ohne weiteres der Vorwurf gemacht, werden kann, er habe fahrlässig gehandelt. Daher war es, soweit Jchadenseraatzansprüche aus § 823 BGB erhoben werden, Sache des Klägers, den volleh Beweis für das behauptete Verschulden des Beklagten zu führen-*
b)	Unbegründet sind die Verfahrensrügen, mit denen die •voviDion die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, der Beklagte habe vor Erreichen der Kurve die rechte Straßenseite eingehalten und habe die Kurve nicht geschnitten. .Allerdings glaubt der Sachverständige 2üchel den von der Polizei gemachten Aussagen der Zeugen	und
 entnehmen zu können, der Beklagte sei mit seinem Wagen auf *• der 3‘fcrußeninitte in die Kurve Lineihgefähren. Das ist aber unbeachtlich, denn die Entscheidung darüber, ob eine tatsächliche Behauptung bewiesen oder nicht bewiesen ist, obliegt nach § 286 S?0 ausschließlich dem Gericht und nicht dem Sachverständigen. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt und im einzelnen dargelegt, wie es su seiner Feststellung gekommen ist. Dabei war es
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entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, wich mit der gegenteiligen Auffassung des Sachverständigen näher auseinonderzusctzen. Eine Jeflicht hierzu mag zwar in Fällen bestehe#, in denen der Richter von der Ansicht des Gutachters in.einer Frage abweichen will, die besonderer Sachkunde bedarf und in das Fachgebiet dos »ach-verständigen fällt. Sie kann aber nicht anerkannt worden, wenn es sich wie im vorliegenden Falle darum handelt, die Aussagen der Zeugen zu würdigen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Paul H(|H^und der Frau nicht berücksichtigt. Es hat ihre Angaben bei seiner Be-weiswürdigung ausdrücklich angeführt. Baß es dabei die vor Gericht gewehten Bekundungen der Zeugen und nicht die Angaben zugrunde gelegt hat, die sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht haben, lag im Rahmen der tat-richterlichen Bov/ei sv/ürd igung und i3t aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)	Bas Berufungsgericht sieht kein Verschulden darin, daß der Beklagte mit Gleitschutzketten gefahren ist. Es knüpft an die Äusserung des Sachverständigen Haggenmüller an, nach der die Gleitgefahr bei Benutzung und bei Hicht-benutzung von Schneeketten gleich groß war, und hält deshalb nicht für restlos geklärt, ob es zweckmäßig war, bei öchneemausch mit Gleitschutzketten zu fahren. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierzu den Sachverständigen Stichel hören müssen. Bas.Berufungsge-richt konnte diese Frage offen lassen, denn es hat mit
 
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x^chtoirrtumofreien Erwägungen dargelegt, daß den Beklagten jedenfalls kein Verschulden trifft* Er war, von Salzberg irommend,	,5	Jan	auf	einex' Jtraße gefahren, die anders als
 die Bundesstreße wenig befahren und nicht von Schnee geräumt war* Auf ihr war es angebracht^ Schneeketten zu verwenden* Als der Beklagte dann auf die Bundesstraße lc-m, ruf der 10 cm dchneematsch und infolge der Räumung durch den Schneepflug Scfcneeränder bis zu 30 cm lagen, war es nach Ansicht des Berufungsgerichts für ihn nicht
 sicher, ob er ohne debneeketten mit geringerer putsch-
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fefahr fahren würde., Auch wenn es bei den bestehenden • ötrrBenvcrlxältnlssen fahrtechnisch besser gewesen wäre, ohne ochne©ketten zu fahren, habe der Beklagte die3 auch Döi Beobachtung der gebotenen Jorgfalt nicht erkennen können* riese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beunrftuiden«, Bas Berufungsgericht konnte sie aus eigener jwdikunde anstellen» Es war nicht verpflichtet, hierzu den Sachverständigen kichel zi& .hören*
d)	Schließlich kann der Revision auch nipht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkennt habe* Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten eine persönliche Unzulänglichkeit zugute gehalten und dabei übersehen, daß der Begriff der Fahrlässigkeit in § 276 BOB auf ein objektives, abstraktes Haß ab^estellt sei und nicht, wie im dtrafrecht, auf die Gereon des Schuldners. Von diesem Grundsatz ist % entgegen der Meinung der Revision auch das Berufungsgericht cuogegangen. Es hat die Frage der Fahrlässigkeit nicht nach den individuellen Verhältnissen des Beklagten
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beurteilt, sondom ersichtlich ebenso wie der oachverständige IiaggemaiilHer angenommen, eo könne jedem, auch einem vorsichtigen Fahrer geschehen, daß sein Wagen auf glatter Straße plötzlich ins Gleiten t:om::e, ohne daß ihm deshalb der Vorwurf gemacht werden könne, fahrlässig gehandelt zu haben*
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Da# ein Kraftfahrer bei Jchneematseh besonders vorsichtig fehren muß, hat auch das Berufungsgericht angenommene Hach seiner Ansicht ist es zwar möglich, daß der Beklagte, als sein Wagen ins lutschen kam, nicht das richtige L!Ittel wählte, um sich vor dem herannahenden Omnibus aus der Gefahrenlage zu befreien. Baß er sich, nachdem der ..a-gen schon ins Putschen gekommen war, schuldhaft fahr technisch .falsch verhalten hat und daß dieses Verschulden noch ursächlich für den Unfall war, hält das Berufungsgericht aber nicht für bewiesen. Bas muß bei’ x vüfung der .jehadena-ersatzans:-ruche aus § 823 BGB zu Lasten des ber/eispflichti* gen Klägers gehen,
e)	Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Ersatzansprüche des Klägers aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt /verneint, keinen Hecht3fehler ' erkennen.
III. Dagegen halten seine Darlegungen zur Haftungsgrundlage des § 18 dtVG einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Hach dieser Bestimmung haftet der Beklagte als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn er nicht nachweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. An-* öers als bei der Haftung nach § 823 BGB muß der Beklagte also hier beweisen, daß ihn kein Verschulden an dom Un-
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fall trifft- Nun hat das Berufungsgericht zwar rechtsirrtumo-frei feotgectellt; daß der Beklagte mit geringer Geschwindigkeit auf der rechten Straßenseite in die Kurve gefahren und dort auf dem Schneematsch plötzlich und unvex’ochuldct ins .rutschen gekommen ist«. Ns hat sich aber bei seinen an-sci ließenden Ausführungen, mit denen es das weitere Verhalten dc3 Beklagten beurteilt, von rechtsirrtlimlichen Erwägungen leiten la33en* Das Berufungsgericht hält für möglich, daß die Fahrweise des Beklagten, mit der er wieder auf die rechte Straßenseite zu kommen versuchte, fahrtechnis.ch falsch war«. 'Jo kann sein, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zu § 825 BGB erwogen hat, di.ß der Bekl'i;öte, als der Vogen bereits ins Hutschen gekommen war, technisch falsch heruntergeschaltot, unzweckmäßig GCvS gegeben, ruckartig gelenkt oder gebremst hat, Kat der Beklagte in dieser Lage einen Fahrfehler gemacht, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ihn kein Vex’schul-den trifft* Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist nur denn beobachtet, wenn ein Kraftfahrer auch in einer ausser-gswöhnlichen Lage die bekannten Fahrregeln beachtet. Zu diesen Hegeln, die jedem Fahrer bekannt sein müssen, gehört Sc3* daß der Fahrer nicht die Bremsen bedient, wenn sein \,agen auf glatter Straße ins Hutschen gerät. Tut er es gleichwohl, so handelt er fahrlässig» Geht msn hiervon c.u3, oo ist der Bntlastungsbeweis des § 18 3tVG nur geführt, wenn der Beklagte beweist, daß er auch dann, als sein ’.«agen ins Hutschen gekommen war, nicht gegen Fahrregeln verstossen hat, die ihm hätten bekannt sein mtiösen, oder wenn er den Beweis dafür erbringt, daß der Unfall nach dem Hutseben des Wagens auch bei fehrtechnisch * richtigem Verhalten nicht mehr hätte verhindert werden *
können - Da das Beruf ungsgericht die; Sache hn: dieser Sichtung -1 nicht geprüft hat.das angefcchtene .Urteil aufsuheben und die Sache zur anderweiten;':Verhan4l^^f;und'.'Ihtseheidung9	/
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungogerichc sui'üchzuyefrweiseha. h/;c^gRh
X¥ v In de^' '/'nöueh\i cht gegebenenfallsi auch/erneut zu.prüfen haben, ob die Halter-haftung; des § 7 StVG' begründet isto Ohne Rechtsrerstoß hat es den Hachw;ei.s .dafür;, /daß';de:^	ein	.
unab w e näh är e;^ i;Rr e ignis war 9 nicht als erbracht an ge s eh en... Seine.' hinnahme	nicht	Halter	des	traft-	;'
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^Prüfung;,..Stand.	das/tBer^ anzu-.
:nehmen s clieint//; ima^	; auf ; s'ie.	su-
:gelassenund nilä/HaftpfÜehtverBl.^	ihr:/abge-
schlossen^ sö//deutbt:ßda;'§:■ daranf/iM	:
terin des /Mercedes':'.wai^'f:/^^s.:'';wU^.5i?.; a^?;/hip%t-/ ausschlies-sen, auch den:^	/anziisM^h-h	auch;	/
saufihn die Begriff smerltmals ■ des ;■/Kraft fahr teughalt erg / sutra:i: en, ■ H/alter; ist.y. Wer;--dis/ Kraf tf ahf zeuge Rechnung ;im; G- ehr auch hat'ühd die; Verfügungen Bit st 9- die ein solcher /Gebrauch:- rorauseetztr; B .auch mehrere- Bet eiligte , zuglei oh ''Bhi^hfccnheii^/hhat' cler ■Senat schon in BeinemvlJrteil BGEZ 13, 3b 1 .ausgesprochen^ ns 1st; dann bei 3edem der BeteiXigteh/zu prüfen, ob bei vvürcugnng; seiner rechtlichen undiwirtscliaftlichen Beziehungen sum ßexriebegcies Fahrzeugs diegMerkmalee die für die Hai-

loreagensckaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und ytsrlce gehoben sind, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (BGH aaO und RGZ 170, 182 1185]).
Kleine weferB	X)r«K«JS-Meyer	Hane	beck
* Br» Bode
*** liauß