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BGH · ri ZR 140/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ri ZR 140/56

nicht verpflichtet, auf ein neben der befestigten Fahrbahn verlaufendes ;' Bankett auszuweichen., Die Revision .der Beklagten gegen das urteil des 5» Zivilsenats des Öbeflandesgerichis in;Gelle vom , Februar 195ö wird zurückgewieseha; : Am 30„ August 1952 gegen !2«30 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin mit dem Fahrrad die von Peine -nach; ! Sie hat;zur:Begründung vorgetragehk der Zweitbeklägfd habe den Unfall-dadurch verschuldet, daß/er ■ihfent;ganz rechtsdUl fahrenden Ehemann mit ungenügendem Seitehabstand überholt^ket ■! Die Beklagten haben den Antrag aufAbweisung der’Kla--■ ge mit der Alleinschuld des Verunglückten andem ■••Unfall';''':.:'" gefinv der infolge Schwerhörigkeit die von dem Zweitbeklagten abgegebenen 'Warnzeichen Uberhört habe, ohne ersichtlichen G-rund im letzten Augenblick soweit nach links ausgebogen,. Urteil des Lanägerichts dahin.;;abgeändert, daß der KlageanspruchUgegen beide Beklagte; nach dem .Straßenverkehrsgesetz und nach;den Vorschriften;über uner-laubte Handlungen dem Grunde, nach gerechtfertigt; ist-, soweit er nicht auf öffentliche VersiGherxingsträger über-gegangen ist-, ..;:;Mit der Revision Verfolgen die Beklagten, das Begehren um Abweisung des hälftigen. insoweit an, als das Berufungsgerichtiein .für den Unfall:' ursächliches Mitverschuläen des Verunglückten verneint und ; eine Schadensteilung nach § 2:54 B&Bv abgelehnt : hat = Das.- i-- / chen Schwankungen des 'Ehemanns der:Klägerin/habe'. zu demal- er nach "seiner eigenen glaubhaften Einlassung/ int Strafverfahren vorher beobachtet habe,/daß der Radfahrer/ auffällig hin- und herschwankte ' (Bl 34 der Strafakten 10:;/' Ms '239/52 des LG Hilde she im).-. Nach der Ansicht des Berufungs gerichts hätte der Zweitbeklagte darauf verzichten müssen, / den Ehemann der Klägerin an einer Stelle zu überholen,. Wegen dieses Verschuldens habe der Zweitbeklagte - so folgert das Berufungsgericht -nach § 823 BGB und den §§ 18 Abs 1,7 Abs 1 StVG (KFG) für; die Unfallfolgen einzustehen. a} Die-Revision beroungelfe^ Prüfung Mitvershhüldens vom BerufungsgerichtKähgesteilte Erwägung, essei nicht''auszüschließen, .daß der Ehemann der; Klägerin ' ohne wes entliehe ;; Schwankungen seine Pahrtriehtung be:i.b(3ha das Berufungsgericht;-Mn ähde: rer Stelle - bei der 'Prüf ung des’ Verschuldens des Zweitbe- .t klagten :-- es : als möglich bezeichnet habe ,- daß der Verunglückte eine starke’ Bewegung- hach links gemacht' und .-dadurch . die; Berührung mit dem;Lastzug herbeigeführt hat. Diese Unklarheit , so meint die Revision, hätte durch eine eidliche u Vernehmung des Erstbeklagteh, der als Beifahrer neben,'dem Zweitbeklagten gesessen habe: und den' Unfallhergang am besten habe beobachten können,pgeklärt werden können. von/dleser Möglichkeit Gebrauch machen wellte, ; stand /in-)sei-);f nern pflichtmäßigen Ermesseng daß es die Grenzen seines Erp) A messens überschritten oder -yen ihm sachwidrig ke ihen::\Öey))h; brauch gemacht hat, ist nicht ersichtlicliy Der Umstand allein daß in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu § 448 ZPO Stellung genommen.ist;, von keinem Zeugen- bestätigt worden ist und der Zeuge Bartels im Gegenteil auageeagt hat, der Lastzug sei zu weit nach /rechts./geraten)» achtet, daß der Ehemann der Klägerin nicht auf diesem Bankett, sondern auf der äußersten:rechten Seite der befestig-ie'n Fahrbahn gefahren ist g Es hat es abgelehnt , hierin;; ein fehlerhaftes und vor^erfl?arest?er]3ialten des Verunglückten 2U ; sehenBas beanstandet' 'die Revision. durch den Lastzug: verpflichtet gewesen,,; das ' Bankett.-du, henutzen-,;, um;dem/Zweitbeklagten; die gefahrlose iDufch^ .zu ;ermögiichenh/Bäs tergebe^htf;' Bas Berufungsge- / ■ ficht .haf"hichttfestgeste , daß der', heben der befestigten F.ahrbähn;'verlauf ende Se I tens treif eh/ dur eh/Anf stellungfäes t; hierfür:vorgesehenen amtliehen ■Yerkehfizeishens (Bild 17 der ..Anlage ■ 4 / zu StYG ; 1937) zu dem Radweg erklärt war» Auch die ; Revision behauptet;das ;hidht - Infolgedessen■ verstieß der Ehemann der Klägerin nicht gegen ein Benutzungsgebot im Sinne .Abh'; .1 StVO ; ( '937)« Nach Abs 2 dieser ■ Vorschrl ft ;|tirfte er zwar das Bankett benutzen,, falls er nicht wegen des iK' den Strafakten festgestelltencstärken ;Yerkehrskzur ; 7\ dnfälizeit ..nein /feine/ fanden an disseaag/ein Reit- und Fahrturnier,; sowie Gifcusvorstellungen: statt - Fußgänger behinderte? eine - Rechtspf licht hierzu' bestand für ihn aber /; fädenfalls solange nicht, ;als er sich nicht einer Verkehrs-läge ausgesetzt : sah:, bei der ein UnfalD ohne ein-Ausweichen auf das 'Bankett unvermeidlich war'« Sie läßt sich auch' nicht -auf: dem Umweg über die allgemeine . Die. rechtmäßige Benutzung einer ■ Fahrbahn ist •' keine vorwerf bare Gefährdung oder vermeidbare Behinderung/ oder Belästigung, im Sinne von § 1 StYO, es sei denn, daß Im Einzelfall durch die Art der Benutzung gegen besondere'' Vorschriften verstoßen wird. Verunglückten .zur Benutzung des,: unbefestigten : Seitenstreif ens ;; auch nicht daraus ergeben,;daß er schwerhörig, war; und keinen Rückspiegel .am Bahr'ra;d;;:';hatte'vp.durch den er von-hinten heran-kommende Fahrzeuge beobachten;konnte? vereinbar ^.^'Sie.pmeint, den Ehemann \ der ^Klägerin: sei verpflichtet: gewesen, ; die : mit seiner. Rach dem im angefochtenen ürteil ''festgestellten: Sachverhalt läßt sich; allerdings nicht ausschließen, daß der Ehemann der Klägerin infolge seineru Schwerhörigkeit - eieren ■ Grad übrigens ungeklärt blieb - die!; Warnzeichen des ' Zweitbeklagten nicht und das Fahr- und l:;;: Motorengeräusch des nahenden-Lastzugs zu spät vvahrgenommen -k hat.! Ein geeignetes Mittel Hierfür kann lie Anbringung eines Rückspiegels an der linken Seite des Lenkers sein, durch den der Radfahrerp von hinten; herankornmende Fahrzeuge , deren Warnzeichen- er i nicht oder schlecht hört, beobachten: kann0pEin Versäumnis! Das wäre hier etwa dann der Fall, wenn der Ehemann der Klägerinjvorpp dem Herankommen des zur Überholung ansetzenden Lastzugs auf der Straßenmitte gefahren und infolge des Überhörens der Warnzeichen nicht rechtzeitig, nach rechts; ausgewichehtpvi wäre o Das Berufungsgericht hat indes festgestellt, daß der Radfahrer vorschriftsmäßig die äußerste rechte Straioenscite einhielt, also auch: auf ein ^Warnzeichen hin nicht mehr weite: nach rechts hätte ausweichen können«1 Zu feinem: kuf suchen--El::; des neben der Straße --verlauf enden .Banketts war:;er ;'ah'dererPpt.' Beits, wie unter b;}" dargelegt,nicht - ohhe weiterespver-: pflichteto Daß er die ihm:beim Verbleiben auf 'der 'befestig-; "ten,: Fahrbahn durch den Lastzug der .Beklagten drohende - TJnfall-gefahr erkannt hat oder bei Verwendung eines;"Rückspiegels;-' P-: erkannt hätte - ein blosses Erkennenmüssen der Gefahrfwürde nicht genügen - und deshalb im eigenen Interesse auf das''. Bankett hätte ausweichen müssen, ist .dem-vom Tatrichter ' festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen»/Es kann.^daher auch dahingestellt bleiben, ob der Zusammenstoß;mit dem Lastzug vermieden v^orden wäre, wenn der Ehemann der Klägerin das Herankoinmen des Lastzugs in einem mitgeführten Rückspiegel bemerkt hätte; wie die Jugendkarnmer im Strafverfahren festgestelit hat, ist es auch dem Zeugen BaflHH) Der Klägerin kann auch nicht entgegengehälteh;werlhn^ daß.ihr Ehemann, wenn er das Nahen des Lastzuges frühzeitig bemerkt hätte;, davor gewarnt gewesen wäre, nach links -auszubiegen o Denn nach dem Beweisergebnis ;ist; nichter-,' h w/iesen, daß der Verunglückte eihe'läö.lähe>'Schwenkung,>aüsgeh fiührtihat ;und nicht; im wesentlichen geradeaus gefahreh'tb:. ten Ehemanns der Klägerin nach § 254 BUB würde jedoch voraussetzen daß ein solches" Mitverschulden zur Überzeugung, des Tatrichtere feststände» Den ihnen insoweit obliegehden Beweis haben die Beklagten jedoch nicht erbracht. Es ist vielmehr offen geblieben, ob nicht der Zweitbeklagte, wie der Zeuge BaBHBfc bekundet: hat und die vomrEatbicht^ festgestellten -Fahrbahn— und- Fahrzeugmaße 'hah8.:le;|sn',-"i:wegen-.-des entgegenkommenden..Pferdegespanns. .so-knappt mann der Klägerin varbeigefahren ..ist p, daßläaSsenhauö^^ ohne Linksschwenkung mit dem Lastzug in Berührung kam und l: stürzte..

Zitierte Normen: § 248 BGB § 7 StVG § 831 BGB § 448 ZPO § 1 StVO
FahrbahnBankettEhemannBerufungsgerichtLastzugKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Für •das Nachschlagewerkl
 Nicht für die Amtliche Sammlung!
15 Gesetz;	StVO §§ 1* 8, 27 Abs 2, '
Reehtssatzs Sin Radfahrer ist im allgemeinen- •
nicht verpflichtet, auf ein neben der befestigten Fahrbahn verlaufendes ;' Bankett auszuweichen., um einem Kraftfahrzeug das Überholen während gleichzeitiger Begegnung mit einem entgegen“ '.kommenden. Fahrzeug ,zu ermöglichen l- f;:;
2, Gesetzs	§ 2 StVZO,
Rechtssatz g Ein hörbehinderter Radfahrer kann'zu dem .
Mit führen eines Rückspiegels- am. Lenker ;. des. Rades verpflichtet. aeinvX-
Aktenzeichens VI ZR 140.''56 '.
Urteil des BGH vom 21 w 'Mai'.1957;
ri ZR 140/56:
V e r k ü n d e t
am 21 * Mai'1957 ■ Romacker, Justisangest„ als Urkundsheamter der Geschäftsstelle 7
Xm b a men d e s V o 1 k e s
la dem Rechtsstreit
 Bl
des R^hunf ernehmers .Her.mahn S Ir». flB .Kreis PflBi, ,
de:sr Kraftfahrers, Kurf straiBe	.Kreis,	Pi
 Beklagt eh, ; Be r uf un g sklagdrh rufungsbeklagten und Revisionsklager,
 ft B f b zefb e y.oI iml'fehf fgt sf
s Keshtsaiwalt
 gegen
Idle litwe Ir«
Klägerin;,; Beruf'üngsbeklägt^^ r uf u ng sk lag e r i a • unh i ■ Ke hi s i b hä b eklagt eft., f
- ProzeßBejoilwächfigter htRschtsahwäib
 hat der Kit. Kifilsenft' des 'Buhdesgerihft Mündliche Ye r hand lung; vom It >: ,Mai/^
des : Senatspräsidenten Bfof .‘BrftMeiß 'und dehtftndesricKfer
 Df o.: Kle ine w e f er sMar t in ., - Hahe b e ck ..und ; Df tt. Hämßi1	tfht .
für Seehi erkannt%
Die Revision .der Beklagten gegen das urteil des 5» Zivilsenats des Öbeflandesgerichis in;Gelle vom , Februar 195ö wird zurückgewieseha;
Me Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt» t ' f'	;
. Ton Rechts wegen 11
- 2 .V Tatbestandi
: Am 30„ August 1952 gegen !2«30 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin mit dem Fahrrad die von Peine -nach; ! führende Kreisstrai3e =, In der Sähe der "Ilseder; Mühlet würde:, ;: er jon einem dem Erstbefclagten gehörigen und vom Z’.vairbe-klagten gesteuerten Lastzug (einem:6 i /2 t©"Krupp: Mustang^ Motorwagen nebst Anhänger) in dem Augenblick überhol:; ■und;;■ tv >. angefahren, als ihnen ein Pferd ege spann mit = Ackerwägeniund l 'Grasmäher begegnet e „ -Ser Ehemann. der ^Klägerin kamtzu ':Eall;,/t,d ■wurde verletzt und starb .hach :am selben.:::,’tlag-an;«den: Eplgei^l /d;::;: ;:.d;es' Unf adls.";;;:i'	. 'Ih	■'’§'■	2
; /B I e Kl äg e r i n ha t d 1 e;' B ©kl ägte h /ha ©hl d;ÄlEr .af f f ahrr!;;. dd-i" zeuggesetz 'und nach" den TGrscHriften desiBürgerlicHenlüesetzd buches über unerlaubte Handlungen■ auf;:Zahlung einer Geld-kd ;| rente wegen.entgangenen Unterhalts in Anspruch genommen»
Sie hat;zur:Begründung vorgetragehk der Zweitbeklägfd habe den Unfall-dadurch verschuldet, daß/er ■ihfent;ganz rechtsdUl fahrenden Ehemann mit ungenügendem Seitehabstand überholt^ket ■! habe« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer monatlichen ünterhaltsrente von 1.00 BM an sie bis zur Vollendung ihres; 72 «1 Lbbensdahres ; (des 70«Lebensjahres ihres verstorbenen Ehemannes) zu verurteilen, wobei sie die ihr zustehende Knappschaftsrente von monatlich zunächst 64,60 DM, später 68,60 Did bereits abgezogen hat«
Die Beklagten haben den Antrag aufAbweisung der’Kla--■ ge mit der Alleinschuld des Verunglückten andem ■••Unfall';''':.:'" begründet« Nach ihrer Darstellung ist der Ehemann de^:'K|ä#yV;:r.
gefinv der infolge Schwerhörigkeit die von dem Zweitbeklagten abgegebenen 'Warnzeichen Uberhört habe, ohne ersichtlichen G-rund im letzten Augenblick soweit nach links ausgebogen,. daß er mit dem; Lastzug in; Berührung und dadurch zu Ball . kamo. ;
■'Pas Landgericht hat den;Klageansprüeh unter Torbe-, ' half; des Hechtsübergangs auf ©ff ent lich-r echt liehe- ; Ver sic he -rungsträger, und unter Beschränkung der Haftung des Brstbe-klagten auf Iden Rahmen des' SiraSenverkehrsgesetzes dem Grunde nach; für gerechtfertigt' erklärt,
 Das Öberlanäesgericht :;häti;:Siä;: im wesentlicheh; .auf ..Abweisung des hälftigen Klageänspruchs 'gerichtete 'Berufung ■der - Beklagten zurückgewieseh;°.Auf. die Anschlußberufung der Klägerin hat es das. Urteil des Lanägerichts dahin.;;abgeändert, daß der KlageanspruchUgegen beide Beklagte; nach dem .Straßenverkehrsgesetz und nach;den Vorschriften;über uner-laubte Handlungen dem Grunde, nach gerechtfertigt; ist-, soweit er nicht auf öffentliche VersiGherxingsträger über-gegangen ist-,
..;:;Mit der Revision Verfolgen die Beklagten, das Begehren um Abweisung des hälftigen. Klageans.prüehs wegen;Mitver-. schuldans des verunglückten Ehemanns der Klägerin, weiter»
Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision!
Entscheidungsgründe %
Die Revision greift das Urteil mit der. Rüge der Verletzung .der §§ 248, 286, 287 ZPO, § 254 BGB.und §1 StVO
insoweit an, als das Berufungsgerichtiein .für den Unfall:' ursächliches Mitverschuläen des Verunglückten verneint und ; eine Schadensteilung nach § 2:54 B&Bv abgelehnt : hat = Das.- - : Rechtsmittel kann, keinen Irfalgnhahenv/f
Das Berufungsgericht hat :.sie& außerstande gsseheht die";'geh,aüen Binzelheitenr'äes Überhol^	.und.	:d;esi,t:n
Unf ally erlauf s zu ermiff el-hV' ■■Soweittsich sichere Pes.tst.el-::':f lungeh^'hxcht: treffen., ließen, hat' es/bei/ der/Prüfung ;des^kfJ 'Verschuldens■. der geklagten./ 3 ewe:ils : die;/d iesehi- günstigere ////// Möglichkeit;..Unterstjlltf/Bs ; hat // jedoch f ür ;armiesenf e 'daß der ;jBit : einer Geschwindigkeit :vg^
f ahrende .:2w.eitheklägte..'/den auf: def -hef estigfen Fahrbahn der /. Kreisstraße/ganz : rechts' fahrenden''Ehemann der Klägerin umii // einem Seitenabstand '.von höchstens /einem:- Meter. überholt hat . f
Diesen Abstand ■ hat es" als7zu., gering.ah'geseheh,/:V7e:ii/;;äer r 'f/;/''
::Zweitbe k1s g t e we ge n d e s ■ ■ An steigent der an der■;. Unfallshe 11 e/ leicht nach links; gekrümmten,: Straße , wegen..: -des herrsehenden;-Gegenwindes und: wegen der, Gefahr des ünsicherwerdens/vön / Radfahrern beim Vorbeifahren "schwerer last Züge mit erheb! i-- / chen Schwankungen des 'Ehemanns der:Klägerin/habe'. rechnen /;////,/ müssen.,' zu demal- er nach "seiner eigenen glaubhaften Einlassung/ int Strafverfahren vorher beobachtet habe,/daß der Radfahrer/ auffällig hin- und herschwankte ' (Bl 34 der Strafakten 10:;/'
 Ms '239/52 des LG Hilde she im).-. Nach der Ansicht des Berufungs gerichts hätte der Zweitbeklagte darauf verzichten müssen, / den Ehemann der Klägerin an einer Stelle zu überholen,. wo // er wegen des entgegenkommenden Pferdegespanns nicht weit' genug nach links ausbiegen konnte,. Wegen dieses Verschuldens habe der Zweitbeklagte - so folgert das Berufungsgericht -nach § 823 BGB und den §§ 18 Abs 1,7 Abs 1 StVG (KFG) für; die Unfallfolgen einzustehen. Aber auch der Erstbeklagte hafte hierfür nicht nur nach § 7 Abs 1. StVG (KEG), sondern /
 
auch nach § 831 BGB, weil sr dem Zweitbeklagten.;, der, wie er. .-.gewußt, habe,' den Pührerseheln erst wenige; Monate vorher-erworben hatte und der am Tage;1 zuvor erstmals den schweren ■ Lastzug gesteuert hatte, am:: Unialltage clie-Eühruhgdes Dast-n zuges übertragen habe;,obwohl der .Zweitbeklagte nur; drei';!, 'Stunden Nachtruhe gehabt und- deshalb für .eine;:’lange .ündl'an-. strengende fahrt ' nicht,, lie erforderliche .Frische und.v.lCon-.; .'.... ze'-ntrailqhsfä	-uiinr;;
;;u|.;.s/.p; 2p.y- Dis . Re vi s ion %e.ndetpsiph,-. nicht’ gegen. , die säe . Äusf ühg. ruigeh zu dem. Ter schuld eh 'der^	,Sie.tträg$)i^ber-1
Gesichtspunkte. :vor, die' naehl.lHrer;;,Heinung:vzur.v ■überwiegenden Mitschuld des':Vvfö^	111-h"'
Klägerin zwingen :..ünd;./es. rechtf ertigehl ..daB;.;;:dh:m: Klageanspruch nur:: zur Hälfte entsprochen wird „; .
; ;p:' . a} Die-Revision beroungelfe^	Prüfung
 Mitvershhüldens vom BerufungsgerichtKähgesteilte Erwägung, essei nicht''auszüschließen, .daß der Ehemann der; Klägerin ' ohne wes entliehe ;; Schwankungen seine Pahrtriehtung be:i.b(3ha 11 e. hat . Sie, weist darauf;'hin, daß. das Berufungsgericht;-Mn ähde: rer Stelle - bei der 'Prüf ung des’ Verschuldens des Zweitbe- .t klagten :-- es : als möglich bezeichnet habe ,- daß der Verunglückte eine starke’ Bewegung- hach links gemacht' und .-dadurch . die; Berührung mit dem;Lastzug herbeigeführt hat. Diese Unklarheit , so meint die Revision, hätte durch eine eidliche u Vernehmung des Erstbeklagteh, der als Beifahrer neben,'dem Zweitbeklagten gesessen habe: und den' Unfallhergang am besten habe beobachten können,pgeklärt werden können. Daß das Be- , rufungsgericht diese Möglichkeit nicht erwogen habe, yer-, stoße gegen die §§ 448, "286 ZPCM :
Die Rüge ist unbegründete Pur die Annahme, das Beru-
fungsgerichi sei sieh der rechtlichen Möglichkeit, 'len Erstbeklagten ohne Antrag als Partei zu :veynehm,en (§ 44.8 )/) ZPO), nicht bewußt gewesen, fehlt es an J©dem Anhalt 1 Ob es)).-)) von/dleser Möglichkeit Gebrauch machen wellte, ; stand /in-)sei-);f nern pflichtmäßigen Ermesseng daß es die Grenzen seines Erp) A messens überschritten oder -yen ihm sachwidrig ke ihen::\Öey))h; brauch gemacht hat, ist nicht ersichtlicliy Der Umstand allein daß in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu § 448 ZPO Stellung genommen.ist;, rechtfertigtikeinen dahingehenäen)! Verdacht (vgl BGH)IV)ZR 303/56 vom 6März 1957) - Hinzu kommt daiB die Darstellung der Beklagten, der EhemanniderlKlägerin^ 1 sei während des) Öbe/rfo	nachrlinkslhbgiebbgehl:'tn;
von keinem Zeugen- bestätigt worden ist und der Zeuge Bartels im Gegenteil auageeagt hat, der Lastzug sei zu weit nach /rechts./geraten)» /Diese Beweislagerspricht dagegen, daß das Berufungsgericht sich hätte ;Shgeh;:)müsseni:-;,:es' werde durch die : .Vernehmung des ErStbeklagten die;DherzeugungWo^^
.tigkeit der Darstellung / der Beklagten gewinneho )=Die/s)fiÄ mehr, als der Erstbeklagte, auf. dessen Zeuge n aus säget :vpr))de.m:;;/' .Schöffengericht .die BeVisiori Bezug).nimmtl::):/b:ei seine/rc'e^^n/t®
polizeilichen Vernehmung, /der das/Befüfhh
 dende /Bedeutung beigemessen hat , yhur bekunde)t /hat;,
.entscheid
 deHBad-A)/
fahrer sei 1!e twasn : nach' links-: ausgebogeh/).Auch,. in/):derlBer rüfungsverhandlung. vor ' der. Jugendkammer) hat. ..der: Erstbeklägte. nur -von einem leichten.:)Ausbiegen hhshtiihk^
148 der Strafakte.n)}! ’/h
: /b) lach der Feststellung des Tatrichters verlief in , der Fahrtrichtung des verunglückten Radfahrers rechts)neben der befestigten Fahrbahnein etwa 50 cm breites Bankett, das die Revision als/Sandstreifen bezeichnet * Das Berufungs-
gericht hat, nicht zuletzt auf Grund der polizeilichen Aus-
sage des Erstbeklagten im Strafverfahren, für erwiesen er-
achtet, daß der Ehemann der Klägerin nicht auf diesem Bankett, sondern auf der äußersten:rechten Seite der befestig-ie'n Fahrbahn gefahren ist g Es hat es abgelehnt , hierin;; ein fehlerhaftes und vor^erfl?arest?er]3ialten des Verunglückten 2U ; sehenBas beanstandet' 'die Revision. Sie meint, der "Ehe-;.:: 'manhide^	nicht	allgemein, so doch 'während-
der;.'äberholuhg: durch den Lastzug: verpflichtet gewesen,,; das ' Bankett.-du, henutzen-,;, um;dem/Zweitbeklagten; die gefahrlose iDufch^	.zu	;ermögiichenh/Bäs tergebe^htf;'
% ich {»3:eh 'der: .'Auf hebung;„des.'' :§;:;,2#■ RVStVO 1934) aus § 1 StYö.»
777:f)em.'/&ann :hi^htjbeigsti;reten werden. Bas Berufungsge- / ■ ficht .haf"hichttfestgeste , daß der', heben der befestigten F.ahrbähn;'verlauf ende Se I tens treif eh/ dur eh/Anf stellungfäes t; hierfür:vorgesehenen amtliehen ■Yerkehfizeishens (Bild 17 der ..Anlage ■ 4 / zu StYG ; 1937) zu dem Radweg erklärt war» Auch die ; Revision behauptet;das ;hidht - Infolgedessen■ verstieß der Ehemann der Klägerin nicht gegen ein Benutzungsgebot im Sinne .Abh'; .1 StVO ; ( '937)« Nach Abs 2 dieser ■ Vorschrl ft ;|tirfte er zwar das Bankett benutzen,, falls er nicht wegen des iK' den Strafakten festgestelltencstärken ;Yerkehrskzur ; 7\ dnfälizeit ..nein /feine/ fanden an disseaag/ein Reit- und Fahrturnier,; sowie Gifcusvorstellungen: statt - Fußgänger behinderte? eine - Rechtspf licht hierzu' bestand für ihn aber /; fädenfalls solange nicht, ;als er sich nicht einer Verkehrs-läge ausgesetzt : sah:, bei der ein UnfalD ohne ein-Ausweichen auf das 'Bankett unvermeidlich war'« Sie läßt sich auch' nicht -auf: dem Umweg über die allgemeine . Yorschrift .des §1 StVO .. f auf stellen. Die. rechtmäßige Benutzung einer ■ Fahrbahn ist •' keine vorwerf bare Gefährdung oder vermeidbare Behinderung/ oder Belästigung, im Sinne von § 1 StYO, es sei denn, daß Im Einzelfall durch die Art der Benutzung gegen besondere'' Vorschriften verstoßen wird. Daß zur Unfallzeit dichter
8
Verkehr auf der Straße herrschte; vermag keine andere Beurteilung der auf geworfene»-''.■■Rechtsfrage., zu rechtf ertigehV
.:n	 Das Berufungsgericht: hat ausgefühf t s. entgegen der
 Meinung der Beklagten habe sich eine Verpflichtung des. Verunglückten .zur Benutzung des,: unbefestigten : Seitenstreif ens ;; auch nicht daraus ergeben,;daß er schwerhörig, war; und keinen Rückspiegel .am Bahr'ra;d;;:';hatte'vp.durch den er von-hinten heran-kommende Fahrzeuge beobachten;konnte? er habe 'sich darauf verlassen, dürfen, daß überholende Fahrzeuge einen; angemes-aeben.' Ib'stand'^'Vhn'lhm ■hleltehli'lv..,;u:llu:-i c: vplll'' . '.'l.':-;'v
Die /Revision;- bezeichnet ;:aubhkdies.e .Auffassüng; als;!;;:!;!;. Jh mit. dem §p1 ::ßiV0::;,nl.cht. vereinbar ^.^'Sie.pmeint, den Ehemann \ der ^Klägerin: sei verpflichtet: gewesen, ; die : mit seiner. Schwer-^ J hörigkeit verbundene Behinderung dürch:Mitführeneines"RUck-lf spiegels; am Fahrrad;;'.und Tragen feiner ’ gelben Armbinde auszugleichen. Das habe er unterlassenolihedieser Sorglosigkeit liege die überwiegende, Verursachung des Unfalls, wie sieh daraus ergebe, daß die anderen Radfahrer, die;der Zweites!.': agte vorher überholt habe,- sich sachgemäß verbal tenlll:! p p hälten-und ohne Schwierigkeiten überholt worden:seien, 1111
Auch diese Rüge geht: fehl. Rach dem im angefochtenen ürteil ''festgestellten: Sachverhalt läßt sich; allerdings nicht ausschließen, daß der Ehemann der Klägerin infolge seineru Schwerhörigkeit - eieren ■ Grad übrigens ungeklärt blieb - die!; Warnzeichen des ' Zweitbeklagten nicht und das Fahr- und l:;;: Motorengeräusch des nahenden-Lastzugs zu spät vvahrgenommen -k hat.! um auf die Überholung vorbereitet zu sein. Auch ist der Revision darin beizutreten, daß ein hörbehinderter" Radfahrer die durch seinen körperlichen Mangel bedingte Bin- ; Schränkung des Wahrnehmungsvermögens tunlichst durch technische
 Hilfsmittel auszugleichen that (§ 2 StVZ.Q)t Ein geeignetes Mittel Hierfür kann lie Anbringung eines Rückspiegels an der linken Seite des Lenkers sein, durch den der Radfahrerp von hinten; herankornmende Fahrzeuge , deren Warnzeichen- er i nicht oder schlecht hört, beobachten: kann0pEin Versäumnis! ihüieser Richtung darf ihm bei einem Unfall jedoch nur 1 dann als mitwirkendes Verschulden .zur Last gelegt werden, wenn er sich infolge des Eehlehs/.des ^technischen : Hilfs- ;.: mittels anders verhielt, als sich ein normal hörender Rad- p fahrenmrgieicherj Verkehrslage 'befugtermaßen verhalten hätte, und wenn er dadurch den Unfall mitverursachte. Das wäre hier etwa dann der Fall, wenn der Ehemann der Klägerinjvorpp dem Herankommen des zur Überholung ansetzenden Lastzugs auf der Straßenmitte gefahren und infolge des Überhörens der Warnzeichen nicht rechtzeitig, nach rechts; ausgewichehtpvi wäre o Das Berufungsgericht hat indes festgestellt, daß der Radfahrer vorschriftsmäßig die äußerste rechte Straioenscite einhielt, also auch: auf ein ^Warnzeichen hin nicht mehr weite: nach rechts hätte ausweichen können«1 Zu feinem: kuf suchen--El::; des neben der Straße --verlauf enden .Banketts war:;er ;'ah'dererPpt.' Beits, wie unter b;}" dargelegt,nicht - ohhe weiterespver-: pflichteto Daß er die ihm:beim Verbleiben auf 'der 'befestig-; "ten,: Fahrbahn durch den Lastzug der .Beklagten drohende - TJnfall-gefahr erkannt hat oder bei Verwendung eines;"Rückspiegels;-' P-: erkannt hätte - ein blosses Erkennenmüssen der Gefahrfwürde nicht genügen - und deshalb im eigenen Interesse auf das''. Bankett hätte ausweichen müssen, ist .dem-vom Tatrichter ' festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen»/Es kann.^daher auch dahingestellt bleiben, ob der Zusammenstoß;mit dem Lastzug vermieden v^orden wäre, wenn der Ehemann der Klägerin das Herankoinmen des Lastzugs in einem mitgeführten Rückspiegel bemerkt hätte; wie die Jugendkarnmer im Strafverfahren festgestelit hat, ist es auch dem Zeugen BaflHH)
' nach Vernehmen der von dem Zwe-itheklagffen- ahgegetoeneh : Warnzeichen nicht mehr gelungen? has Bankett rechtzeitig zu erreichen..
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehälteh;werlhn^ daß.ihr Ehemann, wenn er das Nahen des Lastzuges frühzeitig bemerkt hätte;, davor gewarnt gewesen wäre, nach links -auszubiegen o Denn nach dem Beweisergebnis ;ist; nichter-,' h w/iesen, daß der Verunglückte eihe'läö.lähe>'Schwenkung,>aüsgeh fiührtihat ;und nicht; im wesentlichen geradeaus gefahreh'tb:. ist (vgl oben a)h Das Berufungsgericht;-:^^ de Darstellung der Beklagten lediglich bei der^ Bhüf(k(: ihres Verschuldens zu ...ihren' Gunsten als '..währbünt erste 11 tie:;( Eine Schadensteilung' wegen Mitverschukdehs des’;ve.runglück-v ten Ehemanns der Klägerin nach § 254 BUB würde jedoch voraussetzen daß ein solches" Mitverschulden zur Überzeugung, des Tatrichtere feststände» Den ihnen insoweit obliegehden Beweis haben die Beklagten jedoch nicht erbracht. Es ist vielmehr offen geblieben, ob nicht der Zweitbeklagte, wie der Zeuge BaBHBfc bekundet: hat und die vomrEatbicht^ festgestellten -Fahrbahn— und- Fahrzeugmaße 'hah8.:le;|sn',-"i:wegen-.-des entgegenkommenden..Pferdegespanns. .so-knappt mann der Klägerin varbeigefahren ..ist p, daßläaSsenhauö^^ ohne Linksschwenkung mit dem Lastzug in Berührung kam und l: stürzte..
d) An der erörterten Beweislage sehei Lern auch; die: weiteren Ausführungen der Revision zur Frage(descMitver-■ ,t. schulden st "
; 3 - Da das angefochtene Urteil auch sonst keine
 Rechtstehler erkennen läßt, erweist sich als unbegründet,
 Ser Kostenausspruch stützt sich auf Heiß	Sr»	Kleinewefers-
te Revision
§ 97 Abs 1 ZPO» Martin :
Haneheek
 Sr1 Hauß